3. Rechtliche Grundlagen

3.2 Verordnungen zu Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen

Wie in § 24-25 Wiener Naturschutzgesetz ausgeführt, erfolgt die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen per Verordnung der Landesregierung. Nachfolgende Darstellung fasst den Inhalt der Verordnungen zusammen, beschränkt sich aber auf jene Abschnitte, die im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung und Holzernte von Relevanz sind.

  • Landschaftsschutzgebiet Prater (2. Gemeindebezirk; i. d. F. LGBl. 28/2007): Die Verordnung enthält keinen Schutzzweck und keine expliziten Bestimmungen bezüglich Waldbewirtschaftung und Holzernte. Sie verweist lediglich abstrakt darauf, dass „sämtliche Eingriffe, die geeignet sind, nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr zu haben,“ verboten sind (§ 2 Abs. 1). Lediglich das Verbot des Befahrens nicht befestigter Flächen mit Kraftfahrzeugen könnte von Relevanz sein.

  • Landschaftsschutzgebiet Favoriten (10. Gemeindebezirk; i. d. F. LGBl. 31/2016): Als Schutzzweck werden die Erhaltung oder Entwicklung von Landschaftsgestalt, Landschaftshaushalt und Erholungswirkung mit Betonung der Prinzipien der Naturnähe und Standortgerechtigkeit angegeben (§ 2). In den Zielen für die einzelnen Zonen finden sich einige für die Waldbewirtschaftung und Holzernte relevanten Bestimmungen. Zu diesen zählen die Erhaltung und/oder Entwicklung standortgerechter, strukturreicher Waldgesellschaften mit artenreichem Saumbereich, unter Berücksichtigung seltener, standortgerechter Baumarten sowie die Erhaltung und Entwicklung des Anteils an stehendem und liegendem Totholz in allen Altersklassen (§ 5-7).

  • Landschaftsschutzgebiet Hietzing (13. Gemeindebezirk; i. d. F. LGBl. 01/1998): Die Verordnung enthält keinen Schutzzweck und verweist bezüglich Waldbewirtschaftung und Holzernte nur darauf, dass die Betreuung der Waldflächen derart durchzuführen ist, dass „keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt entstehen“.

  • Landschaftsschutzgebiet Penzing (14. Gemeindebezirk; i. d. F. LGBl. 16/2017)): Schutzzweck ist „vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung“ (§ 1 Abs. 2). Ziel ist die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen / die naturnahe Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften. Darüber hinaus sollen standortfremde Bestände in standortgerechte Bestände überführt werden (§ 2 Abs. 1-2). Alle dem Schutzzweck zuwiderlaufende Eingriffe verboten, insbesondere „die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen)“ (§ 4 Abs. 1).

  • Landschaftsschutzgebiet Ottakring (16. Gemeindebezirk; i.g.F. LGBl. 32/2004): Schutzzweck ist „vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung“ (§ 1 Abs. 2). Ziel ist die natürliche bis naturnahe bzw. naturnahe Entwicklung der für den Wienerwald typischen Waldgesellschaften (§ 2-3). Alle dem Schutzzweck zuwider-laufende Eingriffe sind verboten, insbesondere die Neuanlage von Waldbeständen mit nicht standortgemäßen Baumarten (z. B. Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen) (§ 4 Abs. 1).

  • Landschaftsschutzgebiet Hernals (17. Gemeindebezirk; i.g.F. LGBl. 05/2001): Das Landschaftsschutzgebiet wurde „zum Schutz und zur Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft sowie zur Wahrung der naturnahen Erholung“ eingerichtet (§ 1 Abs. 1). Die Verjüngung und Pflege der Waldflächen ist unter Berücksichtigung der naturräumlichen Voraussetzungen des Wienerwalds so durchzuführen, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt und des Landschaftshaushalts kommt.

  • Landschaftsschutzgebiet Währing (18. Gemeindebezirk; i.g.F. LGBl. 02/2007): Schutzzweck ist „der Schutz und die Pflege der Landschaftsgestalt und der Kulturlandschaft, die Wahrung der naturnahen Erholung und der Schutz des Landschaftshaushalts“ (§ 1 Abs. 2) Als mit der Waldbewirtschaftung und Holzernte zusammenhängende Ziele werden die Förderung dreier charakteristischer Waldgesellschaften des Wienerwaldes, die Förderung der Naturverjüngung, die Erhaltung von Altholz und Hohlbäumen sowie die Erhaltung und Entwicklung eines abgestuften Waldrandes genannt (§ 3 - 4). Alle dem Schutzzweck zuwiderlaufende Eingriffe sind verboten, insbesondere die Neuanlage von Waldbeständen mit nicht standortgemäßen Baumarten (z. B. Fichten, Föhren, Roteichen; Anlage von Christbaumkulturen) (§6 Abs. 1).

  • Landschaftsschutzgebiet Döbling (19. Gemeindebezirk; i.g.F. LGBl. 21/1990): Die Verordnung enthält keinen Schutzzweck. Bezüglich der Waldbewirtschaftung und Holzernte wird festgehalten, dass die die forstwirtschaftliche Nutzung derart durchzuführen ist, dass keine wesentlichen Änderungen des Landschafts-
    bilds und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. In der Verordnung werden in diesem Zusammenhang einige zu erhaltenden Flächen explizit genannt (§ 2).

  • Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf (21. Gemeindebezirk; i.g.F. LGBl. 21/2015): Der Schutzzweck umfasst
    die Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt, des Landschaftshaushalts und der Erholungswirkung
    mit Betonung der Prinzipien der Naturnähe und Standortgerechtigkeit (§ 2). In den Zielen der einzelnen Zonen
    ist in Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung und Holzernte die Erhaltung von standortgerechten, struktureichen Waldgesellschaften mit artenreichem Saumbereich, unter Berücksichtigung seltener, standortgerechter Baumarten, die Erhaltung oder Entwicklung standortgerechter Pflanzengesellschaften (insbesondere Weißweiden- und Schwarzpappelbestände) sowie des stehenden und liegenden Alt- und Totholzanteils in allen Altersklassen genannt (§4-5, §7). Für das im LSG Floridsdorf gelegene Europaschutz-
    gebiet Bisamberg legt die Verordnung weitere Ziele (Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dreier für den Standort typischer Waldlebensraumtypen, § 10 Abs. 2) und Maßnahmen
    (§ 11) fest. Zu letzteren zählen insbesondere eine Beschränkung der Nutzung und Pflege der Waldbestände
    auf den Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28. Februar, den Vorrang der Naturverjüngung, den Einsatz von Kunstverjüngung nur bei Ausbleiben der Naturverjüngung und zur Förderung seltener, standortgerechter Baumarten, die Entnahme invasiver Baumarten und das Belassen von Totholz am Fällungsort.

  • Landschaftsschutzgebiet Donaustadt (22. Gemeindebezirk; i.g.F. LGBl. 22/2015): Als Schutzzweck ist die Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt, des Landschaftshaushaltes und der Erholungswirkung mit Betonung der Prinzipien der Naturnähe und Standortgerechtigkeit angegeben (§ 2). In den Bestimmungen zu
    den einzelnen Zonen werden die Erhaltung von naturnahen, strukturreichen Wäldern und deren Waldrändern sowie die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen (Trocken-)Wäldern zur Biotopvernetzung (§ 5-6) als für
    die Waldbewirtschaftung und Holzernte relevante Ziele genannt.

  • Landschaftsschutzgebiet Liesing (23. Gemeindebezirk; i.g.F. LGBl. 20/1990): Die Verordnung enthält keinen Schutzzweck. Bezüglich der Waldbewirtschaftung und Holzernte wird festgehalten, dass die die forstwirtschaftliche Nutzung derart durchzuführen ist, dass keine wesentlichen Änderungen des Landschafts-
    bilds und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. In der Verordnung
    werden in diesem Zusammenhang einige zu erhaltenden Flächen explizit genannt (§ 2).

  • Geschützter Landschaftsteil „Blaues Wasser“ (11. Gemeindebezirk; i.g.F. LGBl. 9/1986): Die Verordnung
    enthält keinen Schutzzweck. Im geschützten Landschaftsteil „Blaues Wasser“ ist die Bewirtschaftung der Waldflächen so durchzuführen, dass es zu keinen schädigenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder
    den Landschaftshaushalt kommt.