3.3 Bestimmungen anderer Bundesländer mit Bezugnahme auf die forstliche Nutzung in Landschaftsschutzgebieten
Das NÖ Naturschutzgesetz stellt in §8 Abs. 4 klar „bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die
Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu
nehmen.“ Auch § 19 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz geht auf die Ermöglichung
einer zeitgemäßen und nachhaltigen Forstwirtschaft ein. Das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutz-gesetz konkretisiert zusätzlich den Begriff der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als „jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.“ Ähnliches enthält §4 Abs. 23 Salzburger Naturschutzgesetz, §3 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz, §21 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz oder §19 Abs. 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz. §24 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz stellt fest, dass mit einer zeitgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks verbunden ist. Das steiermärkische Naturschutzgesetz nimmt die Forstwirtschaft in §8 Abs. 3 Z 2 von der Bewilligungspflicht für Anlagen aus, welche für die forstliche Bewirtschaftung unerlässlich sind. Auch das Tiroler Naturschutzgesetz legt in §2 Abs. 2 fest, dass Maßnahmen der üblichen forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung bedürfen.