6.1 Erschließung
Wälder werden durch Netze von Wegen unterschiedlicher Kategorien erschlossen. Diese werden in Grob- und Feinerschließungssysteme unterschieden.
Die Groberschließung erfolgt durch Forststraßen und verfügt über einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz.
Der Hauptzweck der Groberschließung ist der Transport des Holzes. Bei Bedarf werden Forststraßen auch für die Aufarbeitung, Lagerung und Verladung von Holz genutzt.
Die Feinerschließung verdichtet das Forststraßennetz durch Rückewege, Rückegassen und Seilgassen.
Sie unterscheidet sich von der Groberschließung durch ihren niedrigeren Ausbaustandard und dadurch, dass sie
nur mit geländegängigen Fahrzeugen oder mit keinerlei Fahrzeugen befahren werden kann (Seilgasse). Sie dient
dem Rücken (Transport von Bäumen oder Baumteilen vom Hiebsort zum Lagerplatz an der Forststraße). Wird der
Transport bis zum Anschluss an das öffentliche Verkehrswegenetz (üblicherweise mit LKW) miteinbezogen, so spricht man von „Bringung“.
Forstgesetz 1975 i.g.F. BGBl. I Nr. 56/2016
§ 58 Bringung
Bringung umfasst die Beförderung von Holz und anderen Forstprodukten vom Fällungsort bis zu einer öffentlichen Straße, inkl. Zwischenlagerung und dem Transport von mit der Bringung befassten Personal und eingesetzten Geräte. Dabei ist darauf zu achten, dass der Waldboden so wenig wie möglich beschädigt wird, keine neuen Runsen und Wasserläufe entstehen bzw. bestehende nicht gefährdet werden, der Bewuchs so wenig Schaden wie möglich erleidet, die rechtzeitige Wieder-bewaldung nicht behindert wird und keine Hindernisse für den Hochwasserabfluss entstehen. Unvermeidbare Schäden sind sofort nach Abschluss der Bringung zu beheben.
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Forststraßen werden von PKW und LKW befahren und weisen typischerweise eine Breite von 3,5 m bis 4,5 m auf. Forststraßen werden in Hauptwege („Allwetterwege“) und Nebenwege unterschieden. Erstere zeichnen sich durch eine höhere Planumbreite (5,0-5,5 m vs. 4,5 m) und geringere maximale Längsneigung (10 % [12 %] vs.
12 % [15 %]) aus und sind ganzjährig befahrbar. Nebenwege hingegen sind nur saisonal und für LKW im Alleingang befahrbar, während Hauptwege ganzjährig und mit LKW und Anhänger befahren werden können. -
Rückewege sind einfache Wege in nicht befahrbaren Lagen. Für ihre Errichtung sind Erdarbeiten und/oder Befestigungsmaßnahmen notwendig. Sie können saisonal befahren werden, weisen eine Breite von weniger als
4 m und eine Längsneigung von bis zu 20 % (25 %) auf. -
Rückegassen sind bestockungsfreie Linien in befahrbaren Lagen, die mit Ernte- und Rückefahrzeugen befahrbar sind. Die Befahrbarkeit wird durch die Bodentragfähigkeit, Blocküberlagerungen und die Hangneigung begrenzt. Rückegassen verlaufen meist in Falllinie und weisen üblicherweise eine Breite von weniger als 4 m auf. Die Längsneigung beträgt in Abhängigkeit von der eingesetzten Technologie bis zu 40 % (70 %). Ihre Einmündung in die Groberschließung kann im Bedarfsfall befestigt werden. Der Rückegassenabstand (von Gassenmitte zu Gassenmitte gemessen) hängt maßgeblich vom eingesetzten Arbeitssystem ab. Bei vollmechanisierten Holzerntesystemen liegt er aufgrund der Kranreichweite meist bei 20 m, während er beim Einsatz von Schleppern bei 30-40 m liegen kann.
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Seilgassen sind schmale bestockungsfreie Linien, die dem Betrieb von Seilanlagen dienen. Sie sind 2-3 m breit und hinsichtlich ihrer Längsneigung nicht limitiert. In Abhängigkeit vom Arbeitsverfahren liegt der Seilgassenabstand bei 20-30 m.
Forstgesetz 1975 i.g.F. BGBl. I Nr. 56/2016
§ 59 Forstliche Bringungsanlagen
Dazu zählen Forststraßen und forstliche Materialseilbahnen. Forststraßen sind nichtöffentliche Straßen samt der in ihrem Zug befindlichen Bauwerke, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder und dem An-schluss an das öffentliche Straßennetz dienen, die für mehr als ein Jahr angelegt werden und bei denen die mit der Errichtung verbundene Erdbewegung eine Änderung des Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder auf mehr als einem Drittel der Länge geschottert oder befestigt sind. Forstliche Materialseilbahnen sind der Bringung dienende Seilförderanlagen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.
§ 60 Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen
Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden und in den Wald nur soweit eingegriffen wird, wie es die Erschließung erfordert. Durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen dürfen keine gefährlichen Erosionen herbeigeführt, der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert, die Entstehung von Lawinen begünstigt, die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Ge-fahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht wird.
§ 62 Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
Forststraßen sind bewilligungspflichtig, sofern das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung kreuzen, im Schutz- oder Bannwald errichtet werden sollen oder wenn sie öffentliche Interessen (Landesverteidigung, Eisenbahnverwaltung, Luftverkehr, Bergbau, Post und Telegraphenverwaltung, öffentlichen Straßen, Elektrizitätsunternehmungen) berühren.
§ 64 Anmeldepflichtige Forststraßen
Die Errichtung von Forststraßen die keiner Bewilligung bedürfen ist der Behörde bis spätestens sechs Wochen vor Trassenaufhieb unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden. Wird die Errichtung nicht innerhalb dieser Zeit per Bescheid untersagt, so kann der Bau erfolgen.