1. Wien als Teil der Republik Österreich

1.1 Staatsrechtlicher Aufbau der Republik Österreich

Die Stadt Wien ist Bundesland und zugleich Bundeshauptstadt der Republik Österreich. Mit einer Fläche von 414 Quadratkilometern und zirka 2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern ist sie mit Abstand die größte Gemeinde Österreichs und Sitz zahlreicher internationaler Organisationen.

Die Einführung in den staatsrechtlichen Aufbau der Republik Österreich, der Bundesländer und der Gemeinden, macht die Einbettung der Stadt Wien in den Gesamtstaat verständlich.

Österreich ist ein Bundesstaat, der aus neun Bundesländern besteht. Der Staat hat eine typisch republikanisch-demokratische Verfassung mit einer (gemäßigten) föderalistischen Struktur.

Dabei werden vom Gesamtstaat (staatsrechtlich: Oberstaat, umgangssprachlich: "Bund") so wesentliche Aufgaben besorgt wie beispielsweise die Bundesgesetzgebung, die Außen- und Verteidigungspolitik oder die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Innerhalb der Republik besorgen die neun Bundesländer ebenfalls Aufgaben der Gesetzgebung und der Vollziehung.

Die Gemeinden haben - als kleinste organisatorische Einheiten des Staates - keine Gesetzgebungsbefugnis. Sie können aber allgemeine Vorschriften (Verordnungen) erlassen und besorgen viele staatliche Verwaltungsaufgaben. Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper. Das bedeutet, sie haben einen durch die Bundesverfassung klar definierten und „geschützten“ eigenen Wirkungsbereich, in dem die Aufgabenbesorgung weisungsfrei erfolgt. Die Weisungsfreiheit wird durch eine staatliche Aufsicht über die Selbstverwaltungseinrichtung nicht beeinträchtigt.

Gebietskörperschaften

Bund, Bundesländer und Gemeinden sind so genannte Gebietskörperschaften. Die Gebietskörperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie erfassen jeweils alle Personen, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. durch den Wohnsitz oder den Aufenthalt) zum Bereich der Gebietskörperschaft stehen.

Die Gebietskörperschaften bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Organe. Diese werden in der Regel gewählt. Manche dieser Organe (zum Beispiel die Gemeindeämter und die Magistrate) bestehen teils aus gewählten Organen (wie zum Beispiel auf Zeit gewählte politische Mandatarinnen und Mandatare), teils aus ernannten oder vertragsmäßig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Die Repräsentationsorgane der Gebietskörperschaften heißen "Allgemeine Vertretungskörper". Dazu zählen der Nationalrat, die Landtage, die Gemeinderäte und in Wien auch die Bezirksvertretungen.

Gewaltentrennung

Österreich gilt das Prinzip der Gewaltentrennung. Das bedeutet, die Verwaltung ist von der Justiz sowie der Gesetzgebung (welche auf der Bundesebene durch Nationalrat und Bundesrat, auf der Landesebene durch die Landtage erfolgt) getrennt.

  • Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.

  • Durch Bundes- oder Landesgesetz kann aber in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden.

  • Das Prinzip der Gewaltentrennung erlaubt, dass in bestimmten Fällen die Organe der Gesetzgebung Verwaltungsaufgaben besorgen dürfen oder Mitwirkungsrechte haben.

  • Die "Allgemeinen Vertretungskörper" der Gemeinden, die Gemeinderäte, sind keine Gesetzgebungsorgane.