1. Wien als Teil der Republik Österreich

1.5 Organisation der Verwaltung in den Gemeinden

Die Gemeinden sind Verwaltungssprengel, Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungseinrichtungen. Sie haben einen durch die Bundesverfassung garantierten eigenen Wirkungsbereich, in welchem sie keiner staatlichen Weisung, sondern einem bloßen Aufsichtsrecht, der so genannten Gemeindeaufsicht, unterliegen. Die Gesetze haben Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches können den Gemeinden durch Bundes- bzw. Landesgesetze Aufgaben zur Erledigung übertragen werden, die dann nach den Weisungen des Bundes bzw. Landes zu besorgen sind. In diesen Angelegenheiten besteht daher keine Weisungsfreiheit.

Die Größe einer Gemeinde oder die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Umfang der von den Gemeinden zu besorgenden Aufgabenbereiche.

Die Gemeinden sind nicht nur im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig, sondern haben - als „selbständige Wirtschaftskörper“ (Artikel 116 B-VG) - etwa auch das Recht, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben bzw. sich am allgemeinen Wirtschaftsleben zu beteiligen.

Organigramm: Obligatorische Organe der Gemeinde: Gemeinderat, Bürgermeister, Gemeindevorstand

Nach den Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung (Artikel 117 B-VG) sind für die Durchführung der Aufgaben der Gemeinden die nebenstehenden Organe zwingend vorgeschrieben.

Die landesgesetzlich festgelegten Gemeinde- bzw. Stadtordnungen können auch weitere Organe zur Besorgung der Gemeindeaufgaben vorsehen.

Gemeinderat

Der Gemeinderat ist ein allgemeiner Vertretungskörper. Er wird vom jeweiligen "Gemeindevolk" gewählt. Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderates werden in den Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt.

Der Gemeinderat ist das zentrale beschließende Organ der Gemeinde. Die anderen Gemeindeorgane sind ihm für die Erfüllung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches verantwortlich.

Zu seinen Hauptaufgaben gehören unter anderem die Beschlussfassung des Gemeindevoranschlages (Budgets) und des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat)

Der Gemeindevorstand wird vom Gemeinderat gewählt. Dieser kann umgangssprachlich als "Gemeinderegierung" bezeichnet werden. Der Gemeindevorstand ist im Wesentlichen Vorberatungsorgan für alle Beschlüsse, die dem Gemeinderat vorbehalten sind; vereinzelt kommen ihm auch Entscheidungsbefugnisse zu. In den Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung "Stadtrat". In den Städten mit eigenem Statut („Statutarstädte“), wie in Wien, hat er die Bezeichnung "Stadtsenat".

Bürgermeisterin/Bürgermeister

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird vom Gemeinderat oder - wenn in der jeweiligen Landesverfassung vorgesehen - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt. Für Wien kommt die Direktwahl wegen der Identität der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann jedoch nicht in Betracht (Artikel 112 B-VG).

Sie oder er ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich. Bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches ist sie oder er den jeweils in Frage kommenden staatlichen Organen untergeordnet und weisungsgebunden.

Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat)

Das Gemeindeamt besorgt die Geschäfte der Gemeinde. Es ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und dem Gemeinderat untergeordnet.

In den Städten wird das Gemeindeamt als "Stadtamt" bezeichnet.

In den 15 Städten mit eigenem Statut werden die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaften von den jeweiligen Gemeindeorganen mitbesorgt. In diesen Statutarstädten tritt an Stelle des Gemeindeamtes der Magistrat.