1.2 Organisation der staatlichen Verwaltung
Die staatliche Verwaltung erfolgt durch den Bund (Gesamtstaat), die (Bundes-)Länder und die Gemeinden. In Teilbereichen erfolgt sie auch durch andere Selbstverwaltungseinrichtungen (zum Beispiel die Kammern).
Verwaltungsbezirke sind bloße Verwaltungssprengel ohne gewählte Organe. In den Städten mit eigenem Statut besorgen die Gemeindeorgane auch die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden.
Grundsätzlich gibt es in der staatlichen Verwaltung zwei Organisationsprinzipien, die monokratische und die kollegiale Organisationsform.
Monokratische Organisationsform
Jeweils eine Einzelperson ist rechtlich für die Aufgabenerfüllung zuständig. Sie hat die Entscheidungen zu treffen und trägt daher auch die Verantwortung. Diese Person hat Weisungsbefugnisse gegenüber den ihr unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die monokratische Organisationsform ist nicht nur in der staatlichen Verwaltung, sondern auch in allen anderen sozio-ökonomischen Gebilden (wie Betrieben, Unternehmen und dergleichen) die Regelform des Organisationsaufbaus.
Kollegiale Organisationsform
Eine Gruppe von Personen besorgt gemeinsam Aufgaben und trifft Entscheidungen. Die kollegiale Organisationsform kommt zum Beispiel bei den Landesregierungen, aber auch in manchen Gerichtsinstanzen ("Richtersenate") vor.