1.4 Landesverwaltung
In den Angelegenheiten der Landesverwaltung sind die Landesregierungen den in den Ländern eingerichteten Bezirksverwaltungsbehörden vorgeordnet. In der Landesverwaltung wird das sonst in der staatlichen Verwaltung übliche monokratische Organisationsprinzip zu Gunsten des kollegialen Organisationsprinzips durchbrochen. Das heißt, grundsätzlich handelt und entscheidet die Landesregierung als Kollegialorgan. Allerdings lässt die Bundesverfassung unter bestimmten Umständen die Einführung des monokratischen Organisationsprinzips auch bei den Landesregierungen zu.
An der Spitze der Landesregierungen stehen die Landeshauptleute. In organisatorischer Hinsicht haben sie damit eine Doppelstellung. Einerseits sind sie Organe der mittelbaren Bundesverwaltung und daher für die Besorgung von Bundesaufgaben zuständig. Andererseits sind sie Organe des Landes und daher - im Rahmen der Landesregierung - auch für Landesaufgaben zuständig.