1. Wien als Teil der Republik Österreich

1.6 Finanzierung der staatlichen Aufgaben

Grundlage für die Zuständigkeitsverteilung auf dem Gebiet des Finanzwesens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ist das Finanzverfassungsgesetz.

Aufteilung

Grundsätzlich werden die Abgaben nach dem Recht der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden), über den Ertrag im eigenen Haushalt zu verfügen, gegliedert. Größte Bedeutung haben:

  • Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag nur dem Bund zufließt

  • Gemeinschaftliche Bundesabgaben: Ihr Ertrag wird nach bestimmten Schlüsseln (Prozentsätzen) auf Bund, Länder und länderweise auf die jeweiligen Gemeinden aufgeteilt

  • Ausschließliche Landes- beziehungsweise Gemeindeabgaben, deren Ertrag einem Land beziehungsweise den Gemeinden zufließt

Darüber hinaus kommt sowohl dem Bund als auch den Ländern ein so genanntes "Abgabenerfindungsrecht" zu. Den Gemeinden kommt innerhalb des durch bundes- oder landesgesetzliche Ermächtigung eingeräumten im Auftrag von Organisation der Wiener Stadtverwaltung Seite 9 von 21 "freien Beschlussrechtes der Gemeinde" das Recht zu, bestimmte Abgaben durch Verordnungen auszuschreiben.

Finanzausgleich

Der Finanzausgleich regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Steuereinnahmen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden. Er wird in Form eines Bundesgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes, für einen befristeten Zeitraum (in der Regel vier bis sechs Jahre) erlassen.

Der Erlassung gehen regelmäßig Verhandlungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden voraus, die mit einem „Paktum“ abgeschlossen werden. Die große Wichtigkeit des Finanzausgleichs besteht darin, dass die aus ihm erfließenden Mittel eine bedeutende Einnahmenposition der Gebietskörperschaften darstellen.

Neben der Regelung der Besteuerungsrechte (wer regelt welche Steuern und hebt sie ein) und der Verteilung der Einnahmen aus den gemeinsamen Steuern (primärer Finanzausgleich) sind im Finanzausgleich als ergänzendes Instrumentarium Transfers vorgesehen (sekundärer Finanzausgleich). Diese werden einer Gebietskörperschaftsebene von einer anderen Gebietskörperschaftsebene gewährt, z.B. als Beitrag zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, als Ausgleich von Härten oder zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.