1.3 Bundesverwaltung
An der Spitze der Bundesverwaltung stehen das Staatsoberhaupt (Bundespräsidentin oder Bundespräsident) sowie die Bundesministerinnen und Bundesminister. Das Staatsoberhaupt wird direkt vom Volk auf sechs Jahre gewählt.
Bundesregierung
Die Bundesregierung setzt sich aus der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler und den übrigen Bundesministerinnen und Bundesministern zusammen.
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler wird durch freie Entscheidung des Staatsoberhauptes bestellt. Die Kanzlerin oder der Kanzler schlägt dem Staatsoberhaupt die Ernennung (beziehungsweise auch die Entlassung) der Bundesministerinnen und Bundesminister vor. Die Bundesregierung unterliegt der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament kann der gesamten Regierung oder einzelnen Ministerinnen beziehungsweise Ministern das Misstrauen aussprechen. In diesem Falle ist die Bundesregierung oder das betreffende Mitglied der Bundesregierung des Amtes zu entheben.
Die Bundesministerinnen und Bundesminister unterliegen hinsichtlich ihrer Geschäftsführung keinem Weisungsrecht der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
Die Bundesregierung ist in ihrem Wirkungsbereich ein Kollegial- oder Gesamtorgan unter dem Vorsitz der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
Die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre werden auf Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers vom Staatsoberhaupt ernannt und abberufen. Sie sind nicht Mitglieder der Bundesregierung, sondern Hilfsorgane der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers zur "Unterstützung in der Geschäftsführung" und zur "parlamentarischen Vertretung". Bisweilen haben sie einen von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister materiell zugewiesenen Aufgabenbereich. In formeller Hinsicht sind sie nicht für Fachaufgaben zuständig.
Bundesministerien
Die Bundesministerien sind als Hilfsorgane der jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister tätig. Zahl, Aufgaben und Bezeichnung der Bundesministerien werden durch das Bundesministeriengesetz bestimmt. Für die Bundesministerien gilt das monokratische Organisationsprinzip, das heißt, die Bundesministerinnen und Bundesminister bestimmen und verantworten die Geschäftsführung nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen.
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler leitet das Bundeskanzleramt.
Unmittelbare Bundesverwaltung
Man spricht von unmittelbarer Bundesverwaltung, wenn für die Besorgung der dem Bund vorbehaltenen Aufgaben eigene Bundesbehörden eingerichtet sind. Welche Aufgaben durch Bundesbehörden direkt besorgt werden können, ergibt sich aus der Bundesverfassung (Artikel 102 B-VG). Bei den in unmittelbarer Bundesverwaltung geführten Aufgaben haben die Länder und Gemeinden praktisch keine Mitwirkung.
Mittelbare Bundesverwaltung
Der Bund muss jene Angelegenheiten, in denen eine unmittelbare Vollziehung durch eigene Bundesbehörden nicht zulässig ist, im Rahmen der so genannten "mittelbaren Bundesverwaltung" durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann und die ihr oder ihm unterstellten Landesbehörden besorgen lassen. Andernfalls benötigt der Bund die Zustimmung der Länder.
In organisatorischer Hinsicht liegt hier eine klassische Dezentralisierung vor. Dezentralisierung in diesem Sinne ist die durch Gesetze fixierte Übertragung von Aufgaben, Entscheidungsrechten und Verantwortung an dezentrale Organe. Grundsätzlich entscheiden diese unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften selbstständig. Sie können aber zur Berichterstattung verpflichtet werden und es ist zulässig, ihnen Weisungen zu erteilen.
Die Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung werden in unterster Instanz in der Regel durch Landesbehörden - die monokratisch organisierten Bezirksverwaltungsbehörden - jeweils für den Bereich eines Verwaltungsbezirks besorgt.
In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Landeshauptfrauen und Landeshauptmänner den Bezirksverwaltungsbehörden übergeordnet. Die Ämter der Landesregierungen treten dabei als Hilfsorgane der Landeshauptleute auf. An der Spitze der Ämter der Landesregierungen stehen rechtskundige Bedienstete, die den Titel "Landesamtsdirektorin beziehungsweise Landesamtsdirektor" führen.