5.2 Schulbehörden
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurden umfassende Änderungen im Bereich des Schulwesens vorgenommen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 wurden die - bis zu diesem Zeitpunkt als Schulbehörden des Bundes in den Ländern tätigen - Landesschulräte (in Wien: Stadtschulrat) einschließlich der dort eingerichteten Kollegien aufgelöst. Gleichzeitig wurde mit 1. Jänner 2019 für jedes Bundesland eine "Bildungsdirektion" als gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes neu etabliert. In Wien ist das die Bildungsdirektion für Wien.
Den Bildungsdirektionen obliegt die Vollziehung des Schulrechtes gemäß Art. 14 B-VG, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrolling, soweit für einzelne Bereiche (zum Beispiel Zentrallehranstalten) nicht anders normiert ist. Auch sind sie grundsätzlich für die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bundes- und Landeslehrerinnen beziehungsweise -lehrer zuständig.
An der Spitze einer jeden Bildungsdirektion steht die Bildungsdirektorin beziehungsweise der Bildungsdirektor. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Landeshauptfrau beziehungsweise dem Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes.
Durch Landesgesetz kann auch vorgesehen werden, dass die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsidentin beziehungsweise Präsident vorsteht.