12.4 Existenzsicherung von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen
Die Wiener Mindestsicherung soll als letztes soziales Netz die Existenz der Menschen in Wien sichern.
Ohne Sozialleistungen und Pensionszahlungen würde die Armutsgefährdung in Wien 48% betragen. Selbst unter Berücksichtigung der Pensionszahlungen läge die Armutsgefährdung immer noch bei 36%. Durch die Sozialleistungen wird die Armutsgefährdung in Wien um weitere 15 Prozentpunkte reduziert (auf 21%), wobei die Wiener Mindestsicherung einen wesentlichen Anteil an den Sozialleistungen hat. In keinem anderen Bundesland ist die Reduktion der Armutsgefährdung durch Sozialleistungen so hoch. Österreichweit wird die Armutsgefährdung durch Sozialleistungen um 10 Prozentpunkte reduziert (von 25% auf 15%).
Die Ausgestaltung der Mindeststandardhöhe der Wiener Mindestsicherung orientiert sich an den Bedürfnissen der verschiedenen Familienkonstellationen.
Paarrichtsätze letztmalig in Höhe von 75% des Mindeststandards
Im Jahr 2023 betrugen die Paarrichtsätze in der Wiener Mindestsicherung 75% des Mindeststandards von EUR 1.053,64 pro Person (siehe Kapitel 2.1„Allgemeines zur Wiener Mindestsicherung“). Die Paarrichtsätze in Wien sind höher als jene, die im Sozialhilfegrundsatzgesetz vorgegeben sind und stützen sich – wie im Jahresbericht 2022 ausgeführt – auf mehrere Studienergebnisse, wie die Kinderkostenanalyse des Sozialministeriums oder die Referenzbudgets der österreichischen Schuldnerberatungen. Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2023 sind jedoch die Paarrichtsätze in Wien dem Sozialhilfegrundsatzgesetz anzupassen, was mit 1. Jänner 2024 umgesetzt wurde. Diese Änderung hat jedoch für das Jahr 2023 keine Auswirkung.
Keine Staffelung der Kinderrichtsätze in Wien
Alleinerziehende und Mehrkindfamilien zählen zu den armutsgefährdeten Risikogruppen. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, hat Wien österreichweit die höchsten Richtsätze für minderjährige Kinder. Diese betragen 27% des Mindeststandards für Alleinunterstützte (siehe Kapitel 2.1„Allgemeines zur Wiener Mindestsicherung“). Neben Wien gibt es noch in drei anderen Bundesländern ungestaffelte Kinderrichtsätze – im Burgenland, in Salzburg und Kärnten. Diese sind allerdings niedriger als die Wiener Kinderrichtsätze.