2.2 Grenzwerte, Zielwerte und Alarmwerte gemäß IG‑L
Im Immissionsschutzgesetz-Luft [1] sind zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit Grenzwerte, Zielwerte und Alarmwerte, sowie Vorgaben in Bezug auf die durchschnittliche PM2,5 Exposition definiert.
Immissionsgrenzwerte
Immissionsgrenzwerte sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Außer bei Störfällen und anderen in absehbarer Zeit nicht wiederkehrenden Ereignissen sind nach Überschreitungen von Grenzwerten die näheren Umstände der Episode zu untersuchen und gegebenenfalls Maßnahmenpläne und Programme zu erstellen und zu verordnen.
Zielwerte
Zielwerte sind nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentrationen, die mit dem Ziel festgelegt wurden, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.
Bei Überschreitung von Zielwerten sind keine formale Ursachenanalyse („Statuserhebung“) und keine Maßnahmenpläne und Programme vorgeschrieben.
Alarmwerte
Bei der Überschreitung von Alarmwerten besteht bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung. Diese ist umgehend zu informieren und es müssen unverzüglich Maßnahmen gesetzt werden. Außerdem sind im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte Maßnahmen festgelegt (Aktionsplan) die kurzfristig zu ergreifen sind um die Gefahr zu verringern und deren Dauer zu beschränken.
Vorgaben in Bezug auf die durchschnittliche PM2,5 Exposition
Für PM2,5 ist im IG-L ein Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI) definiert, wobei §3a eine Verpflichtung und §3b ein nationales Ziel festlegt. Der AEI wird anhand der Messdaten mehrerer Messstellen in Österreich im städtischen Hintergrund berechnet und vom Umweltbundesamt im österreichweiten Jahresbericht ausgewiesen. Die Vorgaben zum AEI sind sehr komplex, sie zielen abhängig von der Höhe des AEI und seiner Zusammensetzung auf den Erhalt eines guten PM2,5 Niveaus, bzw. andernfalls auf die Reduktion von PM2,5 ab.
Grenzwerte
Bei Überschreitung eines Grenzwertes ist festzustellen, ob ein Störfall, ein in absehbarer Zeit nicht wiederkehrendes Ereignis, die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung bestimmter Streugüter im Winterdienst oder Emissionen aus natürlichen Quellen vorliegen.
Ist dies nicht der Fall, muss eine Statuserhebung (im Wesentlichen eine Verursacheranalyse) erstellt werden, falls eine solche noch nicht vorliegt bzw. sich die Gegebenheiten seit der letztmaligen Erstellung wesentlich verändert haben. In weiterer Folge müssen Programme mit dem Ziel erarbeitet werden, die Einhaltung der in §9a des Immissionsschutzgesetzes-Luft definierten Grenzwerte zu gewährleisten (das sind im Wesentlichen die Grenzwerte der EU-RL 2008/50/EG [6]).
Eine Übersicht über die Grenzwerte im Jahr 2023 stellt die Tabelle 10 dar.
Übersicht über die im IG-L festgelegten Grenzwerte |
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Luftschadstoff |
HMW |
MW8 |
TMW |
JMW |
Schwefeldioxid (SO2) |
200 µg/m³ *) |
- |
120 µg/m³ |
- |
Kohlenmonoxid (CO) |
- |
10 mg/m3 |
- |
- |
Stickstoffdioxid (NO2) |
200 µg/m³ |
- |
- |
35 µg/m³ **) |
PM10 |
- |
- |
50 µg/m³ ***) |
40 µg/m³ |
PM2,5 |
- |
- |
- |
25 µg/m³ |
Benzol |
- |
- |
- |
5 µg/m³ |
Staubniederschlag |
- |
- |
- |
210 mg/( m3d) |
Blei im Staubniederschlag |
- |
- |
- |
0,100 mg/( m3d) |
Kadmium im Staubniederschlag |
- |
- |
- |
0,002 mg/( m3d) |
Blei in PM10 |
- |
- |
- |
0,5 µg/m³ |
Arsen in PM10 |
- |
- |
- |
6 ng/ m3 |
Kadmium in PM10 |
- |
- |
- |
5 ng/ m3 |
Nickel in PM10 |
- |
- |
- |
20 ng/ m3 |
Benzo(a)pyren in PM10 |
- |
- |
- |
1 ng/ m3 |
*) Drei HMW pro Tag, jedoch maximal 48 HMW pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m³ gelten nicht als Überschreitung.
**) Der Wert setzt sich aus dem Grenzwert von 30 µg/m3 und einer Toleranzmarge von 5 µg/m3 zusammen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage einer Evaluierung der Wirkung des Grenzwertes gegebenenfalls die Toleranzmarge entfallen lassen. Das ist bisher nicht erfolgt, der Grenzwert beträgt daher 35 µg/m3. Die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa legt einen Grenzwert von 40 µg/m³ als Jahresmittelwert fest.
***) Pro Kalenderjahr sind 25 Überschreitungen zulässig. Die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa legt einen Grenzwert von höchstens 35 Tagesmittelwerten über dem Wert von 50 µg/m³ pro Kalenderjahr fest.
Zielwert
Bei Überschreitung von Zielwerten sind keine formale Ursachenanalyse („Statuserhebung“) und keine Maßnahmenpläne und Programme vorgeschrieben.
Übersicht über die im IG-L festgelegten Zielwerte |
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Luftschadstoff |
TMW |
JMW |
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Stickstoffdioxid (NO2) |
80 µg/m³ |
- |
Alarmwerte
Werden Alarmwerte überschritten so ist umgehend die Öffentlichkeit über den Österreichischen Rundfunk zu informieren und es müssen unverzüglich Maßnahmen gesetzt werden. Außerdem sind im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte Maßnahmen festgelegt (Aktionsplan), die kurzfristig zu ergreifen sind um die Gefahr zu verringern und deren Dauer zu beschränken. In den letzten 26 Jahren wurden die Alarmwerte in Wien nicht überschritten und auch in Zukunft ist eine Überschreitung äußerst unwahrscheinlich. Tabelle 12 gibt Auskunft über die Höhe dieser Alarmwerte. Die Alarmwerte sind als gleitende Dreistundenmittelwerte definiert.
Übersicht über die im IG-L festgelegten Alarmwerte |
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Luftschadstoff |
MW3 |
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Schwefeldioxid (SO2) |
500 µg/m³ |
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Stickstoffdioxid (NO2) |
400 µg/m³ |