Luftgütebericht 2023 Startseite wien.gv.at

2.1 Gesetzliche Grundlagen

2. Allgemeine Informationen

Gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft [1] und der zugehörigen Messkonzeptverordnung [2] hat jeder Messnetzbetreiber bis zum 31. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Gegenwärtig ist über die Messwerte der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, PM10, PM2,5, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid, Benzol, Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren und über Depositionen von Staubniederschlag, Blei im Staubniederschlag und Kadmium im Staubniederschlag zu berichten. Zusätzlich sind die Jahresmittelwerte der gemessenen Stickstoffoxide (NOx)für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben.

Der Jahresbericht hat jedenfalls folgende Informationen auszuweisen:

  • Jahresmittelwerte für das abgelaufene Kalenderjahr
  • Überschreitungen der Grenz-, Alarm- bzw. Zielwerte, jedenfalls die betroffenen Messstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitung
  • Kenngrößen der eingesetzten Messverfahren
  • Charakterisierungen der Messstellen
  • Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei festgestellte Überschreitungen
  • ein Vergleich mit den Jahresmittelwerten vorangegangener Jahre
  • Nachweis der Äquivalenz von Messgeräten und Herleitung der Kalibrierfunktion

Gemäß Ozongesetz [3] kann im Rahmen dieses Jahresberichts auch über die Ozonbelastung des abgelaufenen Jahres berichtet werden. Dabei sind zumindest anzugeben:

  • Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle
  • Überschreitungen der Zielwerte für Ozon ab dem Jahr 2010
  • Überschreitungen der langfristigen Ziele für Ozon ab dem Jahr 2020