2.1 Gesetzeslage
FGM/C stellt eine Menschenrechtsverletzung dar und Staaten weltweit haben sich verpflichtet, Frauen und Mädchen gegen Formen von Gewalt wie FGM/C zu schützen. Österreich ist auch aufgrund der Istanbul-Konvention verpflichtet, konkrete Maßnahmen im Kampf gegen Gewalt an Frauen und insbesondere FGM/C zu setzen.
FGM/C ist in Österreich verboten. Eine Genitalverstümmelung ist als Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB strafbar. Das Strafausmaß kann bis zu 15 Jahre Haft betragen.
Gemäß § 90 Abs. 3 StGB kann in eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, nicht eingewilligt werden. Auch nach Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Frau können Täter*innen daher strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Strafbar machen sich:
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Personen, die FGM/C vornehmen (auch Ärzt*innen, die den Eingriff medikalisiert durchführen)
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Eltern, die FGM/C an ihrer Tochter vornehmen lassen bzw. dies nicht verhindern.
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Andere Personen, die zur Durchführung von FGM/C beitragen (beispielsweise durch Anstiften oder Mitwirkung)
Frauen und Mädchen, die von FGM/C betroffen sind, unterliegen erweiterten Opferschutzbestimmungen. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem 28. Lebensjahr der Betroffenen zu laufen, wenn sie zum Zeitpunkt der FGM/C noch minderjährig war, und es steht ihr eine juristische und psychosoziale Prozessbegleitung zu.
Eine Strafverfolgung ist in Österreich auch dann vorgesehen, wenn die Tat an einer Minderjährigen – die ihren üblichen Aufenthalt in Österreich hat – im Ausland erfolgte, selbst wenn dort FGM/C nicht verboten ist. So sollen vor allem auch jugendliche Mädchen vor Beschneidung während eines Auslandsaufenthalts z.B. in den Ferien geschützt werden.