17.2 Rückforderung und Rückzahlung
Es können zwei verschiedene Fälle der Rückforderung bzw. der Pflicht zur Rückzahlung unterschieden werden:
1. Es wurden nicht alle Fördermittel widmungsgemäß verbraucht oder es wurden nicht alle Fördermittel zur Erreichung des Förderzwecks benötigt (Überförderung):
Nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der geförderten Maßnahme sind nicht verbrauchte Fördermittel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von der/dem Fördernehmer*in zurückzuzahlen. Sollte die automatische Rückzahlung nicht bereits in der Förderrichtlinie festgehalten bzw. im Fördervertrag vereinbart worden sein, hat die Förderdienststelle die nicht verbrauchten Fördermittel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zurückzufordern. Hinsichtlich der Vorgehensweise iZm einem allfälligen Übertrag in das nächste Jahr oder der Zuführung zu einer Zahlungsmittelreserve (Rücklage) siehe Kap. 16.3.4.
2. Die Förderung wurde aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes gänzlich oder teilweise widerrufen:
Die/der Fördernehmer*in ist zu verpflichten, im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs die Förderung über Aufforderung der Förderdienststelle binnen einer von dieser festzulegenden angemessenen Frist zurückzuzahlen. Im Falle des Widerrufs bzw. der Rückforderung erlischt der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.
Bei der Beurteilung der Höhe der Rückforderung ist von der Förderdienststelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
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Wurde die Förderung zur Gänze oder teilweise widerrufen?
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Schwere des Widerrufsgrundes
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Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmerin/des Fördernehmers am Widerrufsgrund
Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung des rückgeforderten Betrages sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % des jeweiligen Betrages (in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag) zu vereinbaren.
In diesem Zusammenhang ist auch auf den Erlass des Herrn Magistratsdirektors vom 5. Oktober 1998 (MD-1425-3/98) über die Vormerkung und Berücksichtigung von Zahlungsverboten gegenüber Vertragspartnern der Stadt Wien hinzuweisen, wonach der MA 6 – Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice die Führung des Verbotsbuches obliegt. Zweck dieser Einrichtung ist es, Auszahlungen an nicht bzw. nicht mehr berechtigte Empfänger*innen zu verhindern. Wenn ein/e Fördernehmer*in trotz Aufforderung den zurückgeforderten Betrag nicht zurückzahlt, ist gemäß Punkt 3) des Erlasses eine Aufrechungserklärung abzugeben und gleichzeitig die MA 6 - – Referat Zahlungsverkehr und KundInnenservice und nachrichtlich die jeweils zuständige Buchhaltungsabteilung) wegen Verfügung einer Auszahlungssperre zu verständigen (Mustertext: „Aufgrund einer doppelt ausbezahlten Förderung/Überförderung/widerrufenen Förderung hat die/der Fördernehmer*in XXX trotz schriftlicher Rückforderung vom XXX und Mahnung vom XXX den Betrag iHv EUR XX nicht zurückbezahlt, sodass dieser Betrag einbehalten und auf das Bankkonto IBAN XXX lautend auf MA 6 – BA XX für die MA XX überwiesen werden soll.“) Die offene Forderung (rückgeforderter Förderbetrag) der Stadt Wien kann dann aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechnungsweise abgedeckt und der jeweiligen Förderdienststelle rückerstattet werden. Alternativ (insbesondere bei höheren Beträgen) ist auch die Abgabe über WINCAUS an das jeweils zuständige Gericht möglich, dazu muss die MA 6 die Forderung im Modul SAP PSCD erfassen und eine manuelle Abgabe an WINCAUS durchführen. Durch das Gericht hätte die Förderdienststelle dann einen pfändbaren Exekutionstitel.