7.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen des Vereinsrechts
Verfassungsrechtliche Garantien
Das Recht auf Vereinsfreiheit in Österreich ist auf verfassungsrechtlicher Ebene durch Art 12 des Staatsgrundgesetzes (StGG) und Art 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Diese Bestimmungen gewährleisten das individuelle Recht, sich mit anderen zu vereinen, sei es durch die Gründung eines Vereins oder den Beitritt zu einem bestehenden. Die Vereinsfreiheit wird somit als essenzieller Bestandteil der individuellen Freiheit anerkannt, der nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern allen Menschen nach Art 11 EMRK zusteht.
Ein weiterer bedeutender Aspekt der Vereinsfreiheit ist die kollektive Vereinsfreiheit, die durch die Entstehung des Vereins als juristische Person erreicht wird. Diese rechtliche Eigenständigkeit ermöglicht es dem Verein, Grundrechte selbstständig auszuüben. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dass grundrechtliche Eingriffe in die Vereinsfreiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, nämlich, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, ein legitimes Ziel verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erachtet werden.
Die Gründung eines Vereins geht mit der Freiheit des Vereins einher, durch den Beschluss einer Satzung eine innere Organisation zu schaffen. Diese Selbstbestimmung erstreckt sich über den Kernbereich der Zweckbestimmung und der Mittel zur Zielerreichung. Damit wird betont, dass die Vereine autonom über ihre Struktur und ihre Handlungsweise entscheiden können. Dieser Aspekt unterstreicht die Bedeutung der Vereinsfreiheit nicht nur als individuelles Recht, sondern auch als Garant für die Selbstbestimmung und Autonomie von Vereinen in Österreich.
Kompetenzgrundlagen
Die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich des Vereinsrechts unterliegen gemäß Art 10 Abs. 1 Z 7 B-VG der Zuständigkeit des Bundes. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) gehören Vereinsangelegenheiten zu den Zuständigkeiten der Sicherheitsverwaltung, die von Bezirksverwaltungsbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung bzw. der Landespolizeidirektion im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (§ 8 SPG), in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Diese Sicherheitsbehörden sind ausschließlich für verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten des Vereinsgesetzes verantwortlich. Ihre sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen.