7.5 Vereinstätigkeit im Wirtschaftsleben
Ein Verein darf am Wirtschaftsleben teilnehmen, er darf Unternehmen betreiben und er darf durch seine Tätigkeit seine Mitglieder wirtschaftlich begünstigen; er darf dies selbst dann, wenn all diese Zwecke Mittelpunkt seiner Tätigkeit sind.
Gemäß § 1 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt. Abs. 2 definiert ein Unternehmen als jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Dies gilt auch für den Verein. Wenn der Verein jedoch Dritten wirtschaftlich werthafte Leistungen anbietet, ohne dafür ein kostendeckendes Entgelt zu fordern, ist er nicht als Unternehmer iSd UGB zur betrachten. Die unternehmerische Tätigkeit muss zusätzlich auf Dauer angelegt sein (eine tatsächliche dauerhafte Ausübung ist allerdings nicht notwendig). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass einmalige Geschäfte oder reine Gelegenheitsgeschäfte noch keine Unternehmereigenschaft auslösen. Wird der Verein ausschließlich oder fast ausschließlich über Mitgliedsbeiträge, Spenden, Förderungen/Subventionen, nicht aber Erlösen aus konkreten werthaltigen Leistungen finanziert, so ist er ebenfalls kein Unternehmer iSd UGB.
Auch ein Verein kann daher den Unternehmerbegriff des UGB erfüllen. Solange sich die unternehmerische Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur ideellen Zielsetzung des Vereins bewegt, darf dieser im Rahmen des „Nebentätigkeitsprivilegs” oder „Nebenzweckprivilegs” auch unternehmerisch tätig sein. Im Hinblick auf die gesamte Vereinstätigkeit darf der Verein allerdings nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet sein bzw. den formalen Deckmantel für die Erwerbstätigkeit der Vereinsmitglieder abgeben. Dass materielle Vorteile für die Mitglieder erzielt werden, sofern der Fokus jedoch nicht direkt auf die Erwirtschaftung solcher gerichtet ist, wäre zulässig.
Auch wenn eine recht liberale Praxis die wirtschaftliche Tätigkeit von Idealvereinen eher großzügig behandelt – für ernsthafte unternehmerische Tätigkeiten, so diese im Vordergrund stehen sollen, ist diese Rechtsform nicht geeignet und auch nicht ratsam.
Eintragung ins Firmenbuch
Wenn der Verein unternehmerisch tätig ist, hat er auch die Möglichkeit, sich ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Diese Möglichkeit steht dem unternehmerisch tätigen Verein allerdings frei. Eine Verpflichtung dazu gibt es nicht, da eine Eintragungspflicht kraft Buchführungspflicht entfällt und keine weitere Bestimmung eine solche Eintragungspflicht vorsieht. Wenn jedoch eine Eintragung gemäß § 8 Abs. 1 UGB erfolgt, so muss sich der Verein auch einer Firma gemäß § 17ff UGB bedienen und den Zusatz „e.U” (eingetragener Unternehmer) führen.
Verein und die Gewerbeordnung (GewO)
Der Gewerbeordnung unterliegt gemäß § 1 Abs. 2 GewO eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie „selbstständig”, „regelmäßig” und mit der „Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen” betrieben wird. Definitionsgemäß verfolgt der Idealverein zwar keine Ertragsabsicht, dies führt jedoch nicht zwingend zu einer Nichtanwendung der GewO. Im Gegenteil ist ein Verein keineswegs nur deshalb von der GewO ausgenommen, weil er ein Verein ist. Selbst wenn die Statuten ganz klar vorsehen, dass der Verein nicht auf Gewinn orientiert ist, kommt es für die Anwendung der GewO maßgeblich darauf an, wie sich die Praxis des Vereins darstellt. Es genügt daher, dass „die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist” und die Vereinstätigkeit den Mitgliedern vermögensrechtliche – auch mittelbare – Vorteile bringt. Auf die Gewinnerzielung oder Ertragsabsicht kommt es nicht an. Sollten die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nur auf einen Teil der Vereinstätigkeit zutreffen, dann ist nur dieser Teil als Gewerbebetrieb zu subsumieren. Durch das Vorliegen einer unter die GewO fallenden Tätigkeit geht jedoch nicht der ideelle Charakter des Vereins verloren, da ihm eine unternehmerische Tätigkeit ja nicht verboten ist.
Rechnungslegung
Das VerG gibt eigene Bestimmungen zum Finanz- und Rechnungswesen vor (§§ 20 bis 22 VerG). Insbesondere für Vereine stellt § 189 Abs. 3 UGB allerdings klar, dass rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen dem UGB vorgehen. Folglich haben Vereine die in den §§ 20 bis 22 VerG geregelten vereinsrechtlichen Rechnungslegungsbestimmungen einzuhalten, die die unternehmerische Rechnungslegungspflicht insoweit verdrängen.
Gemäß § 21 Abs. 1 VerG hat das Leitungsorgan dafür zu sorgen, dass
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die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist,
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ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen eingerichtet ist,
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insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben gesorgt wird und
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zum Ende des Rechnungsjahrs innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht erstellt ist. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf nur zwölf Monate nicht überschreiten.
Je nach Ausgestaltung und Struktur des Vereins muss auch das Rechnungswesen diesen Anforderungen entsprechen. Abhängig von der Größe und des Aufgabenbereichs des Vereins kann sich daraus auch die Verpflichtung zur Einrichtung einer Kostenrechnung ergeben. Bei komplexeren Konstellationen wird daher mit einer reinen Buchhaltung (auch einer doppelten Buchhaltung) nicht das Auslangen gefunden werden. Auch aus steuerlicher Sicht müssen einzelne Betriebe des Vereins getrennt dargestellt werden können. Die Rechnungsprüfer*innen haben die Finanzgebarung sowie die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
Das VerG teilt Vereine im Hinblick auf das Rechnungswesen in drei Größenkategorien: kleine, mittelgroße und große Vereine ein. Das VerG trifft diese Größeneinteilung anhand der gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben bzw. Spenden. Hinsichtlich der Unterscheidung von gewöhnlichen und außergewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben trifft das VerG keine Regelungen, verweist jedoch auf das UGB, wonach unter außergewöhnlichen (eigentlich „außerordentlichen“) Einnahmen und Ausgaben zu verstehen ist, dass diese außergewöhnlich hinsichtlich des Auftretens als auch der Höhe nach sein müssen und jedenfalls nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zählen (beispielsweise würden somit einmalige Förderungen/Subventionen unter außergewöhnliche Einnahmen fallen, wohingegen wiederkehrende (auch unregelmäßige) Förderungen/Subventionen als gewöhnliche Einnahmen anzusehen wären).
Als Hilfestellung - insbesondere für „kleine Vereine“, die (Gesamt-)Förderungen der Stadt Wien erhalten und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachweisen müssen – wurde ein Leitfaden für die Rechnungslegung in Form einer Einnahmen-Ausgabenrechnung (EAR) samt Vermögensübersicht erstellt und im Internet auf der Übersichtsseite für Förderungen veröffentlicht.
Kleine Vereine
Gemäß § 22 Abs. 1 VerG e contrario gelten Vereine als klein, solange entweder deren gewöhnliche Einnahmen oder deren gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren EUR 1 Mio. nicht überschreiten. Kleine Vereine müssen zumindest eine Einnahmen-Ausgabenrechnung (EAR) führen. Des Weiteren ist eine Vermögensübersicht (Aufstellung von Vermögen und Schulden) aufzustellen, die allerdings nicht den Umfang einer Bilanz haben muss, jedoch folgendes zu enthalten hat:
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Bargeld
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Guthaben bei und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
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Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Mitgliedern
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Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten
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Wertpapiere
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Zur Veräußerung bestimmte Vorräte
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Verpflichtungen aufgrund von noch nicht erfüllten Auflagen aus zweckgewidmeten Zuwendungen
Gemäß § 189 UGB ist jedoch Buchführungspflicht dann gegeben, wenn die Umsätze eines einheitlichen Betriebs EUR 700.000 überschreiten. Es könnte daher vorkommen, dass für einen Gewerbebetrieb innerhalb eines kleinen Vereins (< 1 Mio. gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben) Buchführungspflicht besteht.
Mittelgroße Vereine
Gemäß § 22 Abs. 1 VerG ist ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen, wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder die gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils EUR 1 Mio. übersteigen. Der Jahresabschluss ist ab dem folgenden Rechnungsjahr anstelle der EAR aufzustellen. § 21 VerG und die §§ 189 bis 193 Abs. 1 und §§ 193 Abs. 3 bis 216 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Aus den Verweisen auf das UGB ergibt sich somit die Pflicht zur doppelten Buchführung. Sobald in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder die gewöhnlichen Ausgaben EUR 1 Mio nicht mehr übersteigen, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses.
Große Vereine
Gemäß § 22 Abs. 2 VerG handelt es sich um einen großen Verein, wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder die gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils höher EUR 3 Mio. oder das jährliche Spendenaufkommen in diesem Zeitraum jeweils den Betrag von EUR 1 Mio. übersteigt. Unter Spenden sind nur Spenden im engeren Sinn aus der breiten Öffentlichkeit gemeint, nicht jedoch öffentliche Förderungen/Subventionen, Legate oder Vermächtnisse. Für große Vereine ist ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen und überdies hat das Leitungsorgan für die Abschlussprüfung durch eine/n Abschlussprüfer*in (Wirtschaftsprüfer*in oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997) zu sorgen. Dabei sind zusätzlich die §§ 222 bis 234, 236 bis 240, 242 Abs. 2 bis 4, 269 Abs. 1 und 272 bis 276 UGB sinngemäß anzuwenden.
Von allen großen Vereinen sind im Anhang zusätzlich
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die Mitgliedsbeiträge,
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die öffentlichen Förderungen/Subventionen,
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die Spenden und sonstigen Zuwendungen
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sowie die Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten
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und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen
auszuweisen. Die/Der Abschlussprüfer*in übernimmt die Aufgabe der Rechnungsprüfer*innen. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die genannten Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden.
Es bestehen jedoch Erleichterungen für Vereine, die Förderungen/Subventionen empfangen und von der/dem Fördergeber*in/Subventionsgeber*in geprüft werden. Konkret ist dann, wenn ein öffentlicher Subventionsgeber zu einer Prüfung verpflichtet ist, die einer Wirtschaftsprüfung vergleichbar ist, der durch den Subventionsgeber geprüfte Rechnungskreis bei der Berechnung der Schwellenwerte rauszurechnen.