7.4 Vereinsgründung
Allgemeines zur Vereinsgründung
Die Vereinsgründung ist grundsätzlich nicht schwierig und lediglich mit geringen Kosten verbunden. Die Gründung eines Vereins ist allerdings an einzelne formelle Schritte geknüpft., dabei kommt den Vereinsgründern eine besondere Verantwortung zu, da sie unter Umständen für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Vereinsgründung persönlich haften könnten.
Dem bereits aus der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 VerG folgenden Wesensmerkmals der Verfolgung eines ideellen Zwecks kommt insbesondere bei der Gründung eine wesentliche Rolle zu. Vereine dürfen nicht auf Gewinn berechnet sein (§ 1 Abs. 2 VerG).
Gemeinnützig ist rechtlich nicht dasselbe wie ideell; es ist ein steuerrechtlicher Begriff. Es gibt viele „klassische“ Vereine, denen nicht das steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsprivileg zuerkannt wird, wie z.B. Geselligkeitsvereine, Briefmarkensammler-, Kleingarten- oder Modellbauvereine usw., aber dennoch verfolgen sie einen bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweck.
Ein Verein kann nicht gegründet werden, um eine ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit zur Verfolgung von wirtschaftlichen Interessen aufzunehmen. Bereits wenn die Vereinstätigkeit das äußere Bild eines Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit auf die Erzielung von vermögenswerten Vorteilen für Vereinsmitglieder gerichtet ist, wird die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils vermutet. Die Vereinsgründung würde in diesen Fällen (kein ideeller Zweck) untersagt werden. Die Absicht, den Vereinsmitgliedern durch die Tätigkeit einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden, ist bereits ausreichend und würde der Vereinsgründung entgegenstehen.
Der Rahmen der erlaubten erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ist daher eng zu ziehen und kann durch folgende Kriterien zusammengefasst werden:
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Die Unternehmenstätigkeit zur Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für Vereinsmitglieder darf keinen Selbstzweck darstellen, sondern muss von den ideellen Zielsetzungen gedeckt sein.
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Die zweckwidrige Entnahme von Vereinsvermögen bzw. die Erbringung von zweckwidrigen Leistungen an Dritte ist verboten.
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Eine Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder ist verboten. Das Vermögen darf nur den in den Statuten genannten ideellen Vereinszwecken zugeführt werden. Ein Scheinkonstrukt einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Vereinsform ist untersagt.
Beispiele einer zulässigen wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit:
Wirtschaftlich werthafte Vereinsleistungen eines Autofahrerklubs an seine Mitglieder stimmen mit dem als ideell anerkannten Vereinszweck überein, das Kraftfahrwesen unter besonderer Wahrung der Interessen der Mitglieder zu fördern, wobei deren Schutz als Konsumenten besonders zu berücksichtigen ist (aus den Statuten des ÖAMTC). Ein Verein verfolgt den grundsätzlich zulässigen Vereinszweck, die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte von Klein- und Bergbauern zu fördern und stellt dazu seinen Mitgliedern ein Geschäftslokal zur Verfügung, in dem sie ihre Waren auf eigene Rechnung verkaufen können.
Vereinserrichtung (Inhalt der Statuten):
Die Gründung eines Vereins ist klar im VerG geregelt. Dabei wird zwischen der Errichtung des Vereins und der Entstehung des Vereins differenziert (§ 2 Abs. 1 VerG). Durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) wird der Verein errichtet. Diese Vereinbarung begründet die vertragliche Verpflichtung, den Verein zu gründen; somit stellt diese die zivilrechtliche Grundlage für den weiteren Prozess der Vereinsgründung dar.
Zur Errichtung eines Vereins bedarf es einerseits der Willenseinigung mindestens zweier Rechtspersonen (natürliche oder juristische Personen), welche einen „Gründungswillen” (welcher frei von Willensmängeln sein muss) zum Ausdruck bringen muss und andererseits auch der Vereinbarung von Statuten. Die Vereinbarung von Statuten stellt also eine zwingende normative Voraussetzung für die Gründung eines Vereins dar (§ 2 Abs. 1 2. Satz VerG).
Gemäß § 3 Abs. 2 VerG müssen die Statuten jedenfalls enthalten:
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den Vereinsnamen,
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den Vereinssitz,
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eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
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die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
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Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
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die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,
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die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,
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die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,
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die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,
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die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
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Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.
Die ausdrückliche Bezeichnung einer „Gründungsvereinbarung” ist nicht notwendig, entscheidend ist der Wille einen Verein aufgrund von bestimmten Statuten errichten zu wollen.
§ 3 Abs. 2 VerG regelt allerdings nur den Mindestinhalt der Statuten, die weitere konkrete Ausgestaltung der internen Organisationsstruktur steht den Gründern bzw. den in weiterer Folge dazu berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei (§ 3 Abs. 1 VerG). Ob die Vereinbarung von Statuten einem bestimmten Formgebot unterliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Gemäß § 11 VerG ist allerdings die Errichtung des Vereins „mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten” schriftlich anzuzeigen, sodass für diesen Schritt zumindest ein schriftliches Exemplar vorliegen muss. Darüber hinaus ist auch nicht zwingend notwendig, eine (physische) Gründungsversammlung abzuhalten, da die Gründungsvereinbarung grundsätzlich auf jedem rechtsgeschäftlich zulässigen Weg zustande kommen kann. In diesem Stadium der Errichtung verfolgt der Verein lediglich den Zweck der Vereinbarung der Statuten und allenfalls der Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter. Die Nichtanzeige der Errichtung eines Vereins stellt ein Verwaltungsstrafdelikt dar (§ 31 Z 1 VerG).
Vereinsentstehung (behördliche Genehmigung)
Die Vereinsentstehung stellt den zweiten notwendigen Gründungsschritt dar, damit der Verein auch tatsächlich zum eigenen Rechtssubjekt werden kann. Die Vereinsgründer*innen bzw. gegebenenfalls schon bestellte organschaftliche Vertreter*innen müssen die Errichtung des Vereins bei der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen („Errichtungsanzeige” gemäß § 11 VerG). Daraufhin hat die Vereinsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen 4 Wochen (bei Anhaltspunkten einer Gesetzwidrigkeit und notwendigen weiteren Ermittlungsschritten binnen 6 Wochen) die Vereinsstatuten auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Ergeht seitens der Vereinsbehörde innerhalb dieser Frist keine Erklärung, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (§ 13 Abs. 1 VerG). Auch bereits vor Fristablauf kann die Vereinsbehörde mit Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit einladen (§ 13 Abs. 2 VerG). Würde die Prüfung der Vereinsbehörde ergeben, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre, muss die Vereinsbehörde mit Bescheid erklären, dass die Gründung des Vereins nicht gestattet wird (§ 12 Abs. 1 VerG). Statuten sind im Zweifel im Sinne der Vereinsfreiheit und gesetzeskonform auszulegen.
Der Verein entsteht daher als Rechtsperson mit Rechtsfähigkeit mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 VerG oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2 VerG. Im Ergebnis kommt es daher für die Entstehung des Vereins auf die Erfüllung der gesetzlichen Normen des VerG und das positive Ergebnis der vereinsbehördlichen Prüfung der Anzeige der Vereinserrichtung an. Die Eintragung in das Vereinsregister stellt keine konstitutive Voraussetzung für die Vereinsentstehung dar; der Eintragung kommt lediglich deklarative Wirkung zu. Die Entstehung des Vereins ist somit nicht vom Handeln der Behörde abhängig.
Vereinsorgane und ihre Rechten und Pflichten
In vielen Fällen bestimmt das VerG, dass etwas geregelt werden muss, jedoch bleibt die konkrete Ausgestaltung, wie etwas geregelt sein muss, offen. Es herrscht also eine gewisse Autonomie der Ausgestaltung von einzelnen Rechten der Mitgliedschaft. Die äußerste Grenze bilden diesbezüglich die zwingenden öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Bestimmungen.
Bis zur Bestellung von organschaftlichen Vertretern wird der Verein gemäß § 2 Abs. 2 VerG durch die Gründer*innen, welche die Errichtung angezeigt haben, vertreten. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgegebene Gesamtvertretung, sodass alle Gründer*innen gemeinsam handeln müssen. Innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung sind für den Verein – sofern dies nicht bereits bei der Errichtung vorgenommen wurde – organschaftliche Vertreter*innen zu bestellen. Sollte dies nicht passieren, ist der Verein von der Vereinsbehörde aufzulösen.
Vereine sind wie andere juristische Personen rechtsfähig, aber nicht selbst handlungsfähig. Dazu benötigen sie natürliche Personen, sogenannte Vereinsorgane. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 VerG müssen die Statuten die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, regeln. Den Begriff der „Vereinsfunktionäre” kennt das VerG nicht. Gemäß § 14 Abs. 2 VerG hat der Verein alle seine organschaftlichen Vertreter*innen unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben. Durch diese organschaftliche Vertretung wird der Verein selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Es handelt sich dabei um ein gesetzlich vorgesehenes Vertretungsrecht, eine besondere Vollmacht ist daher nicht mehr erforderlich, kann aber grundsätzlich auch weiteren Personen rechtsgeschäftlich erteilt werden.
Neben der Notwendigkeit, ein Leitungsorgan zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung nach außen vorzusehen, sieht § 5 Abs. 1 VerG auch vor, dass die Statuten jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung (Mitgliederversammlung) vorzusehen haben. Die Ausgestaltung von Mitgliedschaftsrechten ist grundsätzlich frei, die Sittenwidrigkeit bildet jedoch die Grenze der Ausgestaltungsmöglichkeiten, da beispielsweise Vereinsstatuten, die überhaupt keine Mitwirkungsrechte für Vereinsmitglieder vorsehen würden, gemäß § 879 ABGB nichtig wären.
Die konkreten Bezeichnungen der Organe werden durch das Gesetz nicht vorgegeben, in der Praxis kommen jedoch die Bezeichnung „Vorstand” für das Leitungsorgan oder die Bezeichnung „Generalversammlung” für die Mitgliederversammlung häufig vor. Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung ist es auch möglich, die Organe durch Nichtmitglieder zu besetzen. Das Schicksal des Vereins, somit der beherrschende Einfluss, darf jedoch nicht in fremde Hände gegeben werden. Es darf zu keinem überwiegenden Einfluss der Außenwelt auf die Geschäftsführung oder Vertretung kommen. Den zwingenden Grundsatz der Selbstorganschaft gibt es im Vereinsrecht allerdings nicht, sodass es im Detail hierbei über die Auslegung durchaus zu Streitigkeiten im Einzelfall kommen kann. Es empfiehlt sich daher jedenfalls in den Statuten genaue Regelungen zur Besetzung von Organen sowohl durch vereinsinterne als auch durch vereinsfremde Personen zu treffen.
Häufige Organe in der Praxis
Leitungsorgan (§ 5 Abs. 3 VerG)
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere bzw. verschiedene Vereinsorgane betraut werden. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden. Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hierfür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit (§ 6 Abs. 1 VerG). Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt (§ 6 Abs. 2 VerG). Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis (§ 6 Abs. 3 VerG).
Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 2 VerG)
Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder können vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Rechnungsprüfer*innen (§ 5 Abs. 5 VerG)
Rechnungsprüfer*innen sind zwingend zu bestellen. Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des § 22 Abs. 2 VerG eine/n Abschlussprüfer*in. Rechnungsprüfer*innen wie Abschlussprüfer*innen müssen unabhängig und unbefangen sein. Die Auswahl obliegt der Mitgliederversammlung.
Aufsichtsorgan (§ 5 Abs. 4 VerG)
Ein Aufsichtsorgan ist nicht zwingend vorgesehen, sehen die Statuten allerdings ein Aufsichtsorgan vor, so muss dieses aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Seine Bestellung obliegt ebenfalls der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder eines Aufsichtsorgans müssen unabhängig und unbefangen sein.
Treue- und Loyalitätspflicht
Über konkrete Treue- und Loyalitätspflichten schweigt das VerG, jedoch ist aus der Organstellung eine Treuepflicht des einzelnen Organwalters (egal, ob vereinsintern oder vereinsextern) abzuleiten. Diese wird in der Regel auch in einem höheren Ausmaß im Vergleich zu „einfachen” Vereinsmitgliedern einzustufen sein.
Für den Verein gelten ebenfalls die Grundsätze, die auch für Organe von Kapitalgesellschaften zur Anwendung kommen. Die Gesellschaft hat Interesse an der Geheimhaltung von bestimmten Informationen, insbesondere wenn es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der organschaftlichen Treuepflicht ohne explizite Vereinbarung, obgleich eine solche in der Geschäftsordnung oder in einem allfälligen Dienstvertrag durchaus sinnvoll erscheinen mag. Auch nach dem Ausscheiden aus einer Organfunktion wirkt die Treuepflicht fort; ein Verstoß dagegen kann dann immer noch Schadenersatzansprüche auslösen Auch Interessenskonflikte sind durch die Organwalter gegenüber dem Verein offen zu legen und diesbezüglich sollten sich Organwalter vorsichtigerweise aus dem Geschäft komplett heraushalten oder um einen Beschluss der Leitungsorgane oder gegebenenfalls auch der Mitgliederversammlung ersuchen.
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 3 Abs. 2 Z 5 VerG regelt, dass die Vereinsstatuten Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft enthalten müssen. Diesbezüglich herrscht innerhalb des gesetzlichen Rahmens weitgehende Gestaltungsfreiheit. Spätere Mitglieder treten durch Beitrittsvertrag dem Verein bei, dafür gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, wonach ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. In der Regel sehen Vereinsstatuten die Abgabe einer ausdrücklichen Beitrittserklärung vor, mit Annahme dieser ist der Beitrittsvertrag zustande gekommen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch einseitigen Austritt, welcher durch die Satzung an Termine und Fristen gebunden sein kann, durch zwangsweisen Ausschluss oder der hA folgend auch durch Tod der natürlichen oder Verlust der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person.
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 VerG müssen den Statuten auch die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder zu entnehmen sein. Eine formale Anführung von Rechten und Pflichten, wie das Recht der Teilnahme an der Generalversammlung, das dortige Stimmrecht, die Pflicht zur Beachtung der Statuten, die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags oder auch die Pflicht das Ansehen des Vereins zu wahren, wird dort oft festgeschrieben.
Das VerG sieht kein Mindestmaß an Rechten für Vereinsmitglieder vor. Die Statuten können daher nähere diesbezügliche Ausgestaltungen treffen und Rechte und Pflichten normieren. Die äußerste Grenze stellt die Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) dar, die allerdings immer nur im Einzelfall beurteilt werden kann.
Wenn die Statuten nicht Gegenteiliges bestimmen, sind Vereinsmitglieder grundsätzlich auch gleich zu behandeln. Zulässig ist jedoch eine Differenzierung in verschiedene Arten von Mitgliedern, denen jeweils unterschiedliche Rechte zukommen (beispielsweise ordentliche und außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder oder unterstützende Mitglieder). Das VerG macht hierzu keine konkreten Vorgaben, die Grenze dieser Ausgestaltung bildet die Sittenwidrigkeit. Wenn also Statuten das Gleichbehandlungsgebot missachten, können sie wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Unzulässig wäre allerdings nur eine offensichtlich völlig grundlose und auffällig willkürliche Ungleichbehandlung.
Konkret normierte Rechte der Vereinsmitglieder finden sich im VerG wie folgt:
Das Vereinsmitglied kann vom Leitungsorgan die Ausfolgung von Statuten verlangen (§ 3 Abs. 3). Es ist zwingend eine Mitgliederversammlung vorgesehen (§ 5 Abs. 1), welche zumindest alle fünf Jahre einzuberufen ist (§ 5 Abs. 2). Es ist weiters ausdrücklich vorgesehen, dass jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Mitglied zur Anfechtung berechtigt ist (§ 7 letzter Satz), überdies kann mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder Ersatzansprüche gegen Organwalter geltend machen (§ 25 Abs. 2). § 20 sieht vor, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Ein Zehntel der Mitglieder kann unter Angabe von Gründen verlangen, dass das Leitungsorgan eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen gibt. § 21 Abs. 4 sieht vor, dass das Leitungsorgan die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren hat. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden.
Vereinsauflösung
Freiwillige Auflösung
Grundsätzlich haben die Statuten zu regeln wie sich ein Verein freiwillig auflöst. Der Verein muss der Behörde das Datum der freiwilligen Auflösung und den Abwickler, sollte Vereinsvermögen vorhanden sein, bekannt geben. Die Eintragung der Auflösung im Vereinsregister hat konstitutive Wirkung.
Behördliche Auflösung
Nach der Judikatur des VfGH rechtfertigen nur schwerwiegende Gründe eine Vereinsauflösung. Gemäß § 2 Abs. 3 VerG hat ein Verein innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter*innen zu bestellen, ansonsten ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Weitere Auflösungsgründe können Verstöße gegen Strafgesetze, Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungskreises oder das Nichtentsprechen der Bedingungen seines rechtlichen Bestandes darstellen.