7. Vereinsrecht

7.3 Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 – VerG

Der Verein wird im § 1 Abs. 1 VerG als ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideelen Zwecks ausdrücklich definiert.

Freiwilliger Zusammenschluss zumindest zweier Personen

Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Zusammenschluss zumindest zweier Personen. Abhängig von ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen zusammenschließen. Das Gesetz macht diesbezüglich keine Unterscheidung.

Auf Dauer angelegt

Der Zusammenschluss muss auf Dauer angelegt sein, dies kann sowohl bedeuten, dass der Verein auf unbestimmte Zeit angelegt ist oder auch auf bestimmte Zeit ausgerichtet sein kann.

Aufgrund von Statuten organisiert

Die Organisation eines Vereins wird in den Statuten (§ 3 VerG) geregelt. Wie auch bei anderen Gesellschaftsformen wird die Grundlage des Wirkens der sich zusammenschließenden Personen in der diesbezüglichen privatrechtlichen Vereinbarung untereinander – beim Verein sind dies die Statuten – geregelt. Die Gründungsmitglieder sind diesen unmittelbar unterworfen, später hinzutretende Mitglieder unterwerfen sich den Statuten durch ihren Vereinsbeitritt.

Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks

Ein wesentlicher Unterschied und somit ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal zu anderen Organisationsformen stellt der ideelle Zweck des Vereins dar. Dieser muss im Vordergrund stehen, da bereits nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im § 1 Abs. 2 VerG der Verein nicht auf Gewinn berechnet sein darf und das Vereinsvermögen nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden darf. Grundsätzlich darf ein Verein im Sinne des Nebenzweckprivilegs aber auch erwerbswirtschaftlich tätig sein und innerhalb dieses auch ein Unternehmen betreiben. Der Zweck des Vereins darf aber nicht in der Gewinnerzielungsabsicht liegen. Die ideelle Tätigkeit muss im Vordergrund stehen, die auf Gewinn gerichtete Tätigkeit muss untergeordnet sein. Die Definition, dass Vereine „nicht auf Gewinn gerichtet sein” dürfen, schließt die Führung eines gewinnorientierten Unternehmens im Falle, dass Einnahmen der Verwirklichung des ideellen Vereinszwecks dienen, nicht aus. Vereine treten somit auch als Unternehmer auf. Der Gewinn darf jedoch weder den Vereinsmitgliedern noch Dritten zukommen. Nach der Judikatur des VfGH ist ein Verein nur dann auf Gewinn berechnet, wenn er darauf abzielt, einen Gewinn zu erwirtschaften, der dann Vereinsmitgliedern oder Dritten zugutekommen, oder wenn er bloß den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit anderer abgeben soll.

Das VerG findet auf öffentlich-rechtliche Rechtsformen, wie Gebietskörperschaften, auf öffentlich-rechtliche Interessenvertretungen (Kammern) oder Sozialversicherungsträger keine Anwendung.

Rechtspersönlichkeit

Ein Verein im Sinnes des VerG ist eine juristische Person und besitzt somit selbst Rechtspersönlichkeit. Am Rechtsleben kann er durch seine Organe teilnehmen. Er kann Träger von privaten Rechten und Pflichten sein, Verträge abschließen sowie schadenersatzpflichtig werden. Faktisch wird der Verein durch seine Mitglieder und deren Tätigkeit getragen, jedoch ist der Bestand des Vereins – aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit – nicht vom Wechsel der Mitglieder abhängig. Die Rechte und Pflichten des Vereins sind also strikt von den Rechten und Pflichten seiner Mitglieder zu trennen. Gemäß § 23 VerG haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten.