7.6 Haftung des Vereins
Haftung des Vereins und Durchgriffshaftung
Gemäß § 23 VerG haftet der Verein für Verbindlichkeiten mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt. Der Verein ist eine juristische Person, somit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Das Verhalten eines Organs ist dem Verein in Fällen zuzurechnen, in denen es als Organ des Vereins gehandelt und eine im Statut des Vereins bestimmte Handlung oder Unterlassung gesetzt hat.
Der Trennungsgrundsatz des Gesellschaftsrechts gilt somit auch für das Vereinsrecht. Daraus folgt, dass Vereinsmitglieder und Organwalter grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten haften. In Ausnahmefällen kann es jedoch zur Durchgriffshaftung auf die Organwalter oder Vereinsmitglieder kommen, womit sich eine additive Zusatzhaftung neben dem Verein selbst ergibt. Allerdings müssen dafür im Einzelfall gewisse Tatbestände (beispielsweise Konkursverschleppung, Sphärenvermischung, faktische Geschäftsführung, etc.) vorliegen.
Der Verein haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Er haftet nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, sodass ein Anspruch dann besteht, wenn ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde. Der Sorgfaltsmaßstab beruht grundsätzlich auf den §§ 1297, 1299 ABGB („Sachverständigenhaftung“), wobei hierzu auch aA vertreten werden, wonach sich dieser nach § 24 VerG ableiten soll.
Auch eine strafrechtliche Verantwortung des Vereins als juristische Person nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist denkbar, wonach neben der faktisch tätig werdenden Person (Entscheidungsträger*in) auch der Verein direkt haften kann.
Direkte Haftung von Organwaltern und Vereinsmitgliedern
Gemäß § 23 2. Satz VerG haften Organwalter und Vereinsmitglieder nur dann persönlich, wenn sich die Haftung aus anderen gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt. Darunter ist ein klassisch deliktisches Verhalten zu verstehen, welches eine Haftung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auslöst (beispielsweise rechtswidrige Verletzung von absolut geschützten Rechten). Das Eingehen einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung beispielsweise als Bürge kann ebenfalls zu einer persönlichen Haftung der Organwalter oder Vereinsmitglieder führen. Organwalter, Vereinsmitglieder, Repräsentanten oder andere Gehilfen können daher nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der §§ 1293 ff ABGB zur Haftung herangezogen werden.
Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfer*innen gegenüber dem Verein
Gemäß § 24 Abs. 1 VerG haftet ein Mitglied eines Vereinsorgans oder ein/e Rechnungsprüfer*in dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB, wenn es unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statuarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans verletzt. Ist der Organwalter oder die/der Rechnungsprüfer*in unentgeltlich tätig, so haftet sie/er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 VerG können Organwalter insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft
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Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
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Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,
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ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,
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die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,
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im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder
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ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.
Der Organwalter schuldet daher die Sorgfalt eines ordentlichen Organwalters. Dieser Sorgfaltsmaßstab entspricht daher der inhaltlichen Regelung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs bei Kapitalgesellschaften. Je komplexer und wirtschaftlich relevanter ein Verein, desto höhere Anforderungen sind daher an den Organwalter zu stellen.