7. Vereinsrecht

7.7 Behörden und Verfahren

In erster Instanz ist gemäß dem VerG die Bezirksverwaltungsbehörde die sachlich zuständige Vereinsbehörde, es sei denn, die Landespolizeidirektion fungiert gleichzeitig als Sicherheitsbehörde erster Instanz im Gebiet einer Gemeinde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 9 VerG nach dem im Statut angegebenen Vereinssitz. Die oberste sachlich in Betracht kommende Vereinsbehörde ist das Bundesministerium für Inneres (BMI).

Im Verfahren finden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gemäß Art II Abs. 2 lit. A Ziffer 1, 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Verwaltungsverfahrensgesetz (EGVG) Anwendung. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 9 Abs. 2 VerG über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.

Aufgrund der unmittelbaren Auswirkungen eines Eingriffs in das VerG auf das Grundrecht gemäß Art 12 StGG, ist der Verfassungsgerichtshof (VfGH) für die Prüfung auf einfachem Gesetzesniveau zuständig (Feinprüfung). Damit qualifiziert der VfGH Rechtsverletzungen des VerG sowie wesentliche Verfahrensmängel als Verletzungen eines durch die Verfassung gewährleisteten Rechts. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ergibt sich hingegen etwa im Falle von Säumnisbeschwerden in Angelegenheiten von Vereinen.