15.4 Fördervertrag
Eine Förderung darf nur aufgrund eines schriftlichen Fördervertrages, der gewisse Mindestinhalte aufzuweisen hat, gewährt und ausbezahlt werden!
Zustandekommen des Fördervertrages
Folgende Varianten des Zustandekommens des Fördervertrages sind möglich:
-
Sofern die Inhalte und Bedingungen eines Fördervertrages bereits im Förderantrag enthalten bzw. in den Förderrichtlinien geregelt sind und von der/dem Förderwerber*in nachweislich zur Kenntnis genommen wurden, kann die Förderdienststelle einem von dieser bzw. diesem vorbehaltlos unterfertigten Förderantrag schriftlich zustimmen, sodass der Fördervertrag (den jeweiligen Organbeschluss vorausgesetzt!) mit der Annahme des Förderantrags durch die Förderdienststelle zustande kommt („Förderzusage“). (vgl. dazu auch Kap. 15.5.1)
-
Sofern Punkt 1 nicht zutrifft bzw. es sonst zweckmäßig erscheint, hat die Förderdienststelle an die/den Förderwerber*in ein schriftliches Förderangebot (den jeweiligen Organbeschluss vorausgesetzt!) mit den für den Fördervertrag erforderlichen Inhalten und Bedingungen zu richten. Mit der schriftlichen und bedingungslos unterfertigten Annahme dieses Förderangebotes durch die/den Förderwerber*in kommt der Fördervertrag zustande. In diesem Fall kann die Förderdienststelle im Förderangebot eine angemessene Frist festlegen, innerhalb derer das Förderangebot angenommen werden muss, widrigenfalls es als widerrufen gilt. (vgl. hierzu auch Kap. 15.5.1) Diese Variante sollte insbesondere dann gewählt werden, wenn es erforderlich oder zweckmäßig ist, der/dem Fördernehmer*in zusätzliche (konkrete) Auflagen vor zu schreiben , die nicht schon in den (allgemeinen) Förderbedingungen der Förderrichtlinie enthalten sind.
-
In Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass im Falle einer bereits von dem nach der WStV zuständigen Organ genehmigten Förderung der Abschluss eines gesonderten schriftlichen Fördervertrag es erforderlich ist (z.B. im Falle der Genehmigung eines Rahmenbetrages oder wenn nach Genehmigung (in zeitlicher Hinsicht) der konkreten Förderung durch das jeweils zuständige Organ die Vorschreibung zusätzlicher konkreter Auflagen erforderlich wird).
Inhalte eines Fördervertrages
Folgende (Mindest-)Inhalte hat ein Fördervertrag – unabhängig von der Art seines Zustandekommens bzw. seiner konkreten Ausgestaltung – jedenfalls zu enthalten:
-
Bezeichnung/Name mit einem weiteren eindeutigen Identifikator (z.B. Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters, Kennzahl des Unternehmensregisters)
-
Fördergegenstand (genaue Beschreibung der geförderten Maßnahme)
-
Förderart (Einzel- oder Gesamtförderung)
-
Förderhöhe (konkreter Betrag in EUR)
-
Förderzeitraum (Laufzeit bzw. Dauer der Förderung samt Fristen für die Erbringung der geförderten Maßnahme)
-
Förderbedingungen sowie gegebenenfalls weitere Auflagen
-
Festlegung von förderbaren und nicht förderbaren Kosten
-
Verpflichtung und Fristen für die Erbringung des Verwendungsnachweises bzw. gegebenenfalls sonstige Berichtspflichten (vgl. Kap. 16.2)
-
Regelungen betreffend die Verwendungskontrolle (vgl. Kap. 16.3)
-
Verpflichtung zur Bekanntgabe anderer beantragter bzw. gewährter Förderungen
-
Regelungen betreffend die Auszahlung
-
Regelungen betreffend den Widerruf und die Rückforderung/Rückzahlung der Förderung
Die der jeweiligen Förderung zugrundeliegende Förderrichtlinie muss seitens der Förderwerber*innen nachweislich zur Kenntnis genommen werden (z.B. in Form einer unterzeichneten Einverständniserklärung). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Förderrichtlinie zu einem integrierenden Bestandteil des Fördervertrages erklärt werden, da damit sichergestellt wird, dass alle Inhalte und Verpflichtungen der Förderrichtlinie auch zu einem Vertragsbestandteil werden.