Die Auszahlung des Förderbetrages kann unter Berücksichtigung der Höhe der gewährten Förderung, des Fördergegenstandes und der voraussichtlichen Bedarfslage entweder als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen erfolgen.

Je nach Eigenart der Förderung kann die Auszahlung entweder bereits vor Beginn der geförderten Maßnahme ausbezahlt werden oder – insbesondere bei Einzelförderungen in Form von Investitionsförderungen – auch erst nach Überprüfung aller Voraussetzungen bzw. Vorlage des Verwendungsnachweises (in diesem Fall müssen die Fördernehmer*innen in Vorlage treten).

Die Auszahlung hat immer auf das im Förderantrag/Förderansuchen bekannt gegebene Bankkonto der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers zu erfolgen (wenn die/der Fördernehmer*in eine nicht-natürliche Person ist, ist es nicht zulässig, wenn im Zuge des Förderansuchens/Förderantrags beispielsweise als Kontoinhaber*in das Privatkonto eines vertretungsbefugten Organs bekannt gegeben wird). Die/der Fördernehmer*in ist seitens der Förderdienststelle darauf hinzuweisen, dass allfällige Änderungen in der Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben sind, andernfalls die Überweisung an das bekannt gegebene Konto für die Fördergeberin schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.

Die Auszahlung in Teilbeträgen hat den Vorteil, dass man das Risiko einer „Überförderung“ minimiert. So könnte zum Beispiel die Auszahlung eines bestimmten Teilbetrages (z.B. 10 % des Förderbetrages) bis zur Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises vorbehalten werden. Eine Auszahlung in Teilbeträgen wird insbesondere bei hohen Förderbeträgen und bei (insbesondere mehrjährigen) Gesamtförderungen sinnvoll bzw. erforderlich sein.

Zur Sicherstellung eines allfälligen Rückforderungs- und Rückzahlungsanspruches kann es – insbesondere bei Einzelförderungen mit sehr hohen Förderbeträgen – im Einzelfall auch sinnvoll sein, eine Bankgarantie zu verlangen.

Die Auszahlung einer Förderung muss ausgesetzt bzw. aufgeschoben werden, wenn und solange Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Maßnahme nicht gewährleistet erscheinen lassen. Ebenso ist seitens der Förderdienststelle grundsätzlich von einer Auszahlung abzusehen, wenn der Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Förderung in Vorjahren nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurde. Von diesem Grundsatz kann jedoch dann abgewichen werden, wenn es aus zeitlichen oder anderen sachlich nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung vorangegangener Förderungen abzuwarten:

Beispiel:

Ein Verein erhält jährlich eine Gesamtförderung für den laufenden Betrieb. Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Vorjahres ist bis spätestens 30. September zu erbringen. Eine Auszahlung für das aktuelle Jahr wird aber zumeist bereits vor diesem Zeitpunkt erforderlich sein, um den laufenden Betrieb des Vereins zu gewährleisten.

Wenn die Förderdienststelle mit einem Verein jedoch in der Praxis bereits „schlechte Erfahrungen“ gemacht hat, wird jedenfalls von einer Auszahlung abzusehen sein, solange vorherige Förderungen nicht ordnungsgemäß und vollständig abgerechnet wurden.

Zusammengefasst muss es jedenfalls nachvollziehbar und sachlich begründet sein, wenn ein Förderbetrag ausgezahlt wird, obwohl vorherige Förderungen (noch) nicht ordnungsgemäß/vollständig abgerechnet wurden.

Nähere Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten sind von der Förderdienststelle jeweils unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Förderprogrammes schriftlich in der Förderrichtlinie bzw./und im Förderangebot/Fördervertrag festzulegen.