14.3 Sinn und Zweck von Förderrichtlinien
Wie bereits in Kap. 4.1 ausgeführt, besteht bereits vor dem Abschluss (oder auch Nichtabschluss) eines Fördervertrages ein vorvertragliches Schuldverhältnis, bei welchem gewisse Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen.
Die/der Förderwerber*in ist dabei insbesondere zur ordnungsgemäßen, wahren und vollständigen Angabe der förderrelevanten Informationen (z.B. Vermögensverhältnisse, Zeitplan) verpflichtet. Die/der Fördergeber*in ist auf der anderen Seite angehalten, über die genauen Voraussetzungen (insbesondere Fördervoraussetzungen, Einreichfristen, Informationen über die Entscheidungsfindung, Förderhöhen etc.) aufzuklären.
Die Informationspflicht der Förderdienststelle ist somit nicht auf den Einzelfall beschränkt. Die Grundlagen für die Gewährung einer Förderung sind vielmehr allgemein festzulegen und den potentiellen Förderwerber*innen zugänglich und transparent zu machen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die potentiellen Förderwerber*innen im Vertrauen darauf vorbereitende Dispositionen treffen können. Daraus folgt nach einhelliger Judikatur, dass die Gewährung von Förderungen vorherbestimmbar und berechenbar sein muss.
Um die Gefahr der geheimen Fördergewährung „unter der Hand“ nach willkürlichen Kriterien hintanzuhalten, wird von der Lehre und Judikatur (in Anlehnung an die Grundsätze der Auftragsvergabe) die Einhaltung des Transparenzgebotes verlangt. Bei Vorhandensein von veröffentlichten Förderrichtlinien ist diesem Erfordernis zweifelsohne Genüge getan.
Förderrichtlinien haben folgende Zielsetzungen:
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Transparente Fördergewährungen, sowohl für die potentiellen Fördernehmer*innen als auch für die Öffentlichkeit bzw. die Bürger*innen, da die Förderrichtlinie – und somit die Abläufe der Förderabwicklung und die Fördervoraussetzungen – veröffentlicht wird
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Gleichbehandlung sämtlicher Förderwerber*innen/Fördernehmer*innen
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Ordnungsgemäße Förderabwicklung und Handlungsanleitung für die Förderdienststellen, da die Rahmenbedingungen für die Förderung – insbesondere im Hinblick auf die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen – in der Förderrichtlinie vorab definiert sind
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Effizienter Einsatz von Förderressourcen
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Vermeidung von Fördermissbrauch, da die Rahmenbedingungen für die Förderung – insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der widmungsgemäßen Fördermittelverwendung – in der Förderrichtlinie vorab definiert sind
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Vermeidung von unerwünschten Mehrfachförderungen, da vor Bereitstellung eines (neuen) Förderprogrammes durch die Erstellung oder Änderung einer Förderrichtlinie andere bestehende Förderprogramme zu überprüfen sind
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Rechtssicherheit, da der Inhalt der Förderrichtlinie sowohl für die Fördernehmer*innen als auch für die Fördergeberin gleichermaßen verbindlich ist