14.4 Förderrichtlinien für Förderprogramme im Magistrat der Stadt Wien
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Fördertransparenzgesetz hat jede Förderdienststelle Förderrichtlinien zu erstellen, die von den nach der WStV zuständigen Organen (GRA/GR) zu beschließen und auf www.wien.gv.at/foerderungen zu veröffentlichen sind.
Förderrichtlinien sind die schriftliche Grundlage für die Förderabwicklung sowie für Förderverträge. Sie legen die Rahmenbedingungen für die Gewährung der Förderungen fest und enthalten
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eine Darstellung des formalen (Prozess-)Ablaufes in Bezug auf die Förderabwicklung und
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inhaltliche Kriterien für die Fördergewährung, insbesondere Fördervoraussetzungen (Förderwürdigkeit) sowie den Kreis der in Betracht kommenden Fördernehmer*innen.
Förderrichtlinien sollen den potentiellen Förderwerber*innen bereits vorab – also vor Einbringung eines Förderansuchens/Förderantrags – die Möglichkeit geben, sich über die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen des jeweiligen Förderprogramms zu informieren. Es ist darauf zu achten, dass Förderrichtlinien einfach zugänglich sowie verständlich sind.
Förderrichtlinien haben folgende Mindestinhalte zu enthalten:
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Anwendungsbereich und Fördergegenstand
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Kreis der Fördernehmer*innen
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Förderart
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Allgemeine Fördervoraussetzungen
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Sonstige Fördervoraussetzungen
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Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
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Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
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Förderbedingungen
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Auszahlung
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Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
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Widerruf und Rückforderung
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Datenschutzrechtliche Hinweise
Es wird empfohlen, dass sich die Förderdienststelle bei einer Beschlussfassung der Förderrichtlinie im Antrag an das zuständige Organ gleichzeitig auch ermächtigen lässt, redaktionelle bzw. sonstige organisatorische Änderungen, die nicht zu einer Veränderung der Fördervoraussetzungen führen oder finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, selbstständig und ohne gesonderte neue Genehmigung durch den GRA/GR durchführen zu können.
Die Förderrichtlinie ist zum Zwecke der Transparenz auf der Internetseite der Stadt Wien zu veröffentlichen (z.B. im Rahmen einer Amtshelferseite) und diese im Wege der MA 5, Stabsstelle strategisches Förderwesen und Transparenzdatenbank (foerderwesen@ma05.wien.gv.at) auf der magistratsweiten Übersichtsseite für Förderungen der Stadt Wien zu verlinken (vgl. § 4 Abs. 1 Wiener Fördertransparenzgesetz). Zusätzlich sind im Hinblick auf die elektronische Einbringung von Förderansuchen/Förderanträgen die dafür notwendigen Werkzeuge (Online-Formulare etc.) auf den Amtshelferseiten zur Verfügung zu stellen.
Die Anerkennung der Förderrichtlinie durch die Fördernehmer*innen – beispielsweise durch eindeutige schriftliche und unterzeichnete Einverständniserklärung – ist Voraussetzung für die Gewährung der Förderung.
Förderrichtlinien sind nach der Rechtsprechung des OGH als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mithilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Bei der Auslegung sind die subjektiven Vorstellungen der Parteien irrelevant, vielmehr kommt es darauf an, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist.
Jede Förderdienststelle hat im Hinblick auf ihre jeweiligen Förderprogramme entweder eine oder mehrere Förderrichtlinien zu erstellen. Die Erstellung mehrerer Förderrichtlinien ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die Rahmenbedingungen der Förderprogramme – insbesondere Fördervoraussetzungen, Kreis der potentiellen Fördernehmer*innen und die formalen Schritte der Abwicklung – wesentlich unterscheiden und die Darstellung mehrerer Förderprogramme in nur einer Förderrichtlinie dem Gedanken der Übersichtlichkeit sowie Transparenz widersprechen würde.
Vor Erlassung oder Änderung einer Förderrichtlinie hat die Förderdienststelle zu kontrollieren, ob es bereits ein ähnliches Förderprogramm einer anderen Förder(dienst)stelle gibt – beispielsweise durch Suche im Internet, auf der Übersichtsseite für Förderungen der Stadt Wien oder am Transparenzportal. Dies hat den Zweck, unerwünschte parallele bzw. ähnliche Förderprogramme und somit auch unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen zu vermeiden.
Förderrichtlinien sind in regelmäßigen Abständen – mindestens jedoch einmal jährlich – auf ihre Aktualität zu überprüfen.
Förderungen dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ohne Zugrundelegung einer Förderrichtlinie abgewickelt bzw. gewährt werden, insbesondere wenn die Erlassung einer Förderrichtlinie im Hinblick auf den Umfang und die Häufigkeit der Förderungen nicht zweckmäßig ist.