6. EU-Beihilfenrecht

6.2 Rechtsfolgen von rechtswidrigen staatlichen Beihilfen

Die negativen Folgen einer rechtswidrigen Beihilfegewähr betreffen sowohl Beihilfengeber*innen als auch Beihilfenempfänger*innen und können ernste Konsequenzen mit sich bringen:

  • (Förder-)Verträge über rechtswidrige Beihilfen sind nichtig ;

  • Dritte können von Beihilfengeber*innen bei Verstößen gegen das EU-Beihilferecht vor nationalen Gerichten Schadenersatz und/oder Unterlassung verlangen;

  • Ein Rückforderungsbeschluss der EK verpflichtet Beihilfengeber*innen die gesamte rechtswidrige Beihilfe samt Zinsen von Beihilfeempfänger*innen zurückzu v erlangen , selbst wenn dies zu ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beihilfenempfänger*innen führt;

  • Bei nicht ordnungsgemäßer Rückforderung kann die EK ein Vertragsverletzungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (kurz: EuGH) einleiten, in dem hohe Geldstrafen gegen Beihilfengeber*innen verhängt werden können.

Um diese gravierenden Auswirkungen zu verhindern, ist es unbedingt erforderlich, das EU-Beihilfenrecht im Förderwesen immer im Blick zu haben.

Die Förderdienststelle sollte sich zunächst folgende Fragen stellen:

  1. Könnte die angedachte Fördermaßnahme eine Beihilfe darstellen?

  2. Gibt es Ausnahmen oder Erleichterungen für die konkret angedachte Förderung/Beihilfe?

  3. Muss die Beihilfe bei der EK zur Genehmigung angemeldet werden?

Im EU-Beihilfenrecht lassen sich Fehler, die im Vorfeld gemacht werden (z.B. unterlassene Anmeldung bei der EK), grundsätzlich nicht mehr korrigieren oder sanieren! Verstöße gegen das EU-Beihilfenrecht müssen unbedingt vermieden werden, weshalb im Zweifel vom Vorliegen einer anmeldepflichtigen Beihilfe auszugehen ist.