6. EU-Beihilfenrecht

6.7 Meldesysteme im EU-Beihilfenrecht

Die Transparenz- und Berichtspflichten sind ein zentraler Bestandteil der beihilfenrechtlichen Kontrolle durch die EK. Für die Erfüllung dieser Pflichten stellt die EK drei elektronische Anmeldesysteme bereit:

  1. State Aid Notification Interactive 2 (SANI2),

  2. State Aid Reporting Interactive (SARI2) und

  3. Transparency Award Module (TAM).

Alle drei Datenbanken kommen nicht nur im Zusammenhang mit anmeldepflichtigen staatlichen Beihilfen (vgl. Kap. 6.4), sondern zum Beispiel auch bei der Gewährung von Beihilfen nach der AGVO (vgl. Kap. 6.5.2.1) zur Anwendung.

De-minimis-Beihilfen (vgl. Kap. 6.5.2.2) und Beihilfen für DAWI (vgl. Kap. 6.5.2.3) sind in SANI2, SARI2 und TAM nicht anzeige- oder berichtspflichtig.

Die Förderdienststellen sind selbst für die Erfassung in den Datenbanken verantwortlich. Innerhalb des Mitgliedstaates Österreich fungiert das Bundesministerium Arbeit und Wirtschaft, Abteilung V/4 EU-Beihilfenrecht als koordinierende Stelle, über welche die beihilfenrechtliche Kommunikation gegenüber der EK erfolgt. Auch die Nutzer*innenverwaltung für die elektronischen Meldesysteme erfolgt über das BMAW. Die Zugänge zu den Meldesystemen erfolgen über das ECAS-System (European Commission Authentication Service).

SANI2 (State Aid Notification Interactive 2)

SANI2 ist eine Internetanwendung der EK, die die Übermittlung der Anmeldung von staatlichen Beihilfen erleichtern soll. Insbesondere die Mitteilung von – z.B. durch die AGVO – freigestellten Beihilfen (Freistellungsmitteilungen) sowie die förmliche Notifikation meldepflichtiger Beihilfen erfolgt über SANI2.

SARI2 (State Aid Reporting Interactive 2)

Bei SARI2 handelt es sich um ein elektronisches Berichterstattungssystem zur jährlichen (nachträglichen) Berichterstattung über die Ausgaben für staatliche Beihilfen. Sämtliche in SANI registrierte Förderprogramme und Einzelfallbeihilfen (SA.-Nummern) sind berichtspflichtig (also sowohl an die EK notifizierte Beihilfen als auch freigestellte Beihilfen z.B. nach der AGVO).

TAM (Transparency Award Module)

Als verstärkte Transparenzverpflichtung sieht das EU-Beihilfenrecht vor, dass Beihilfen ab EUR 100.000 (Ausnahme: in der landwirtschaftlichen Primärproduktion ab EUR 10.000) innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung auf einer von der EK zur Verfügung gestellten Website, dem sogenannten Transparency Award Module (TAM), veröffentlicht werden müssen.