Einleitungskapitel

Versionen

Datum

15. März 2021

Inhalt

Mit den Förderdienststellen abgestimmte Erstfassung der MA 5 mit Beiträgen bzw. Mitwirkung der MDR, MD-OS-PIKT sowie MA 63.

Datum

13. Juli 2021

Inhalt

Das Förderhandbuch wurde im Hinblick auf das in Kraft getretene Wiener Fördertransparenzgesetz angepasst bzw. ergänzt.

Der Besondere Teil ist ab dem Kalenderjahr 2022 verpflichtend anzuwenden.

Datum

27. März 2023

Inhalt

Diverse inhaltliche Ergänzungen (z.B. zum EU-Beihilfenrecht, Datenschutz, E-Government, IKS sowie Compliance) sowie redaktionelle und sprachliche Überarbeitungen mit Beiträgen bzw. Adaptierungen durch die MA 5, MA 63, MDR, MD-PR-GIR sowie MD-OS-PIKT.

Diverse Empfehlungen des Stadtrechnungshofes Wien im Hinblick auf die Prüfung des CMS bei Vereinen (StRH I-2/19) werden durch Ergänzung von Compliance-Regelungen für Fördernehmer*innen der Stadt Wien umgesetzt.

Die an eine Förderdienststelle ergangene Empfehlung Nr. 2 des Stadtrechnungshofes Wien im Rahmen der Prüfung eines fördernehmenden Vereins (StRH I – 1186560-2022) wird durch die nunmehr verpflichtende Vorlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht von nicht bilanzierenden Institutionen bei der Abrechnung von Gesamtförderungen umgesetzt.

Die Empfehlung Nr. 1 des Stadtrechnungshofes Wien im Rahmen der Prüfung des Rechnungsabschlusses der Bundeshauptstadt Wien für das Jahr 2021 (StRH IX – 2096966-2022) wird durch Aufnahme von Handlungsanweisungen im Hinblick auf die Verbuchung von Rückforderungen als Forderungen im Vermögenshaushalt umgesetzt.

Die Änderungen des Besonderen Teiles sind spätestens für Förderungen ab dem Kalenderjahr 2024 verpflichtend anzuwenden.

Datum

3. Juni 2024

Inhalt

Neues Kapitel „Vereinsrecht“ sowie Ergänzung von Informationen, die bei von der Stadt Wien geförderten Vereinen zu beachten sind.

Überarbeitung bzw. Neustrukturierung des Kapitel „Förderung vs. Leistungsaustausch“ und Ergänzung von Beispielen.

Aktualisierung des Kapitels „EU-Beihilfenrecht“ (insb. aufgrund von Novellierungen der AGVO, der De-minimis-VO sowie der DAWI-De-minimis-VO).

Aktualisierung der Kapitel „Datenschutz und E-Government“ (insb. z.B. Ablösung der Handysignatur durch die E-ID).

Ergänzung von Informationen im Hinblick auf die zukünftige Weiterentwicklung der Transparenzdatenbank (Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen der Verhandlungen zum Finanzausgleich ab 2024).

Diverse redaktionelle und sprachliche Überarbeitungen und geringfügige inhaltliche Adaptierungen bzw. Ergänzungen.

Die Änderungen des Besonderen Teiles (mit Ausnahme der Neuerungen iZm dem Beihilfenrecht, die aufgrund der bereits in Kraft getretenen unionsrechtlichen Bestimmungen seitens der betroffenen Förderdienststellen unmittelbar auf Grundlage des Unionsrechts anzuwenden sind) sind spätestens im Laufe des Kalenderjahres 2025 umzusetzen.

Datum

19. Februar 2025

Inhalt

Neues Kapitel „Gender Budgeting“ samt Aufnahme div. Verpflichtungen der Fördernehmer*innen zur Angabe der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der durch die Stadt Wien geförderten Maßnahmen; diesbezüglich wurden einige Kapitel angepasst und die Muster-Förderrichtlinie ergänzt.

Im Sinne der Klarstellung wurde zusätzlich zu einer bereits bestehenden (verpflichtenden) Förderbedingung in der Muster-Förderrichtlinie eine ausdrückliche Verpflichtung für Fördernehmer*innen verankert, andere erhaltene oder beantragte Förderungen für dasselbe Vorhaben (analog zur Angabe im Förderantrag) auch im Zuge der Abrechnung bekannt zu geben.

Darüber hinaus wurde im Kapitel „Beihilfenrecht“ ein Link zu einer Broschüre für (DAWI-)De-minimis-Beihilfen ergänzt.

Weitere Ergänzung von Informationen im Hinblick auf die Umsetzung der Art 15a-Vereinbarung über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, geringfügige Umstrukturierung des Kapitels zur TDB und Ergänzung eines Links zum TDB-Leitfaden für Wien.

Aufgrund eines Anlassfalles wurde die Förderbedingung hinsichtlich der Verwendung des Logos der Stadt Wien dahingehend ergänzt, als klargestellt wird, dass das Logo nur in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Förderung der Stadt Wien verwendet werden darf.

Die Ergänzung der Förderbedingung hinsichtlich der Verwendung des Logos der Stadt Wien ist zeitnah nach Veröffentlichung der neuen Version des Förderhandbuchs in den betroffenen Förderrichtlinien vorzunehmen.

Die sonstigen Änderungen des Besonderen Teiles (insbesondere die Ergänzungen zu Gender Budgeting) sind spätestens für das Förderjahr 2026 umzusetzen.