8.4 Informationspflichten
Nach Art 13 und Art 14 DSGVO hat der Verantwortliche bestimmte Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person zu erfüllen, die der fairen und transparenten Datenverarbeitung dienen. Die Informationspflicht besteht bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung. Folgende Informationen sind jedenfalls bereitzustellen:
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Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
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Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
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Registerabfragen
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Übermittlung von personenbezogenen Daten
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Betroffenenrechte
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Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
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Datenschutzbeauftragter
Art 13 kommt dann zur Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden. Art 14 ist relevant, wenn die personenbezogenen Daten nicht von der betroffenen Person, sondern von einer anderen Quelle stammen (z.B. Erhebung von personenbezogenen Daten der betroffenen Person bei anderen Fördergeber*innen, in einem Register wie etwa dem zentralen Vereinsregister, Abfrage anderer gewährter Förderungen aus der TDB).
Im Rahmen der Förderabwicklung kann den Informationspflichten nach Art 13 und Art 14 DSGVO beispielsweise durch Übermittlung von Informationsblättern bzw. durch Bereitstellen von Informationen auf Formularen oder Internetseiten der Förderdienststellen nachgekommen werden. Nähere Informationen bzw. Muster und Formulare für die Informationspflichten sind für die Förderdienststellen auf der Intranetseite der Magistratsabteilung 63 sowie auf der Alfresco-Site „MA 63 DS-Info“ abrufbar.