5.1 Vereinfachung auf allen Ebenen
Zu Beginn der Wiener Sonnenstrom-Offensive waren für die Errichtung von PV-Anlagen in Wien zwei Genehmigungen erforderlich: eine nach dem WElWG und eine nach der Bauordnung für Wien. Ausgenommen waren und sind PV-Anlagen auf Betriebsgebäuden, da in diesen Fällen die Gewerbeordnung gilt. PV-Anlagen können hier, bis auf wenige Ausnahmen aus der Bauordnung, anzeigen- und genehmigungsfrei errichtet werden.
Gerade für Privatpersonen und Hauseigentümer*innen waren die Genehmigungserfordernisse sehr hoch und aufwendig. Dies hatte zur Folge, dass es für PV-Betriebe aufgrund des hohen Aufwandes unattraktiv war, PV-Anlagen in Wien zu planen und zu errichten.
Novellen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005
Das WElWG wurde im Rahmen der Wiener Sonnenstrom-Offensive zweimal novelliert. Bereits die erste Novelle des WElWG im Jahr 2022 brachte Vereinfachungen für PV-Anlagen. So wurden PV-Anlagen mit einer Engpassleistung bis maximal 15 kW von der Anzeigepflicht ausgenommen, sofern sie nicht vertikal montiert waren oder mit Stromspeicher betrieben wurden. Dadurch wurde ein großer Teil der üblichen PV-Anlagen auf Hausdächern von der Anzeigepflicht ausgenommen. Die Obergrenze für das vereinfachte Verfahren von PV-Anlagen wurde von 100 kW auf 250 kW erhöht. Dadurch waren auch mittelgroße PV-Anlagen von der Novelle betroffen. Das vereinfachte Verfahren wurde auf das bewilligungspflichtige „Repowering“ (Erneuerung beziehungsweise Erweiterung) von bestehenden Ökostrom-anlagen ausgedehnt. Dadurch wurde die Modernisierung von „Altanlagen“ erleichtert.
Die WElWG-Novelle im Jahr 2024 brachte weitere Erleichterungen. Durch diese Novelle wurden nahezu sämtliche PV-Anlagen bis 15 kWp anzeigen- und genehmigungsfrei gestellt, also auch PV-Anlagen mit Stromspeichern sowie vertikale PV-Anlagen. Ausnahmen bilden PV-Anlagen, die in Schutzzonen, in Gebieten mit Bausperre sowie im Grünland-Schutzland errichtet werden. Für PV-Anlagen, die weiterhin einer Anzeigepflicht nach dem WElWG unterliegen (Engpassleistung mehr als 15 kW), gab es weitere Erleichterungen. Dadurch sind weniger Unterlagen erforderlich, sodass die behördliche Einreichung wesentlich schneller erfolgen kann.
Für die Einreichung einer PV-Anlage oder einer Anlagenerweiterung war es bislang notwendig, einen detaillierten Plan mit Angaben zum Standort sowie zum Grundstück inklusive Grundstücksnummern vorzulegen. Durch die Novelle genügt es, den Einreichunterlagen eine planliche Darstellung der PV-Anlage (jedenfalls Modulbelegung, Standortangaben zur Anlage, Wechselrichter und Speicher) beizufügen.
Novelle der Wiener Bauordnung
Mit der Novelle der Wiener Bauordnung im Jahr 2023 wurde es einfacher, PV-Anlagen auf mehrgeschoßigen Gebäuden und auf betrieblichen Parkplätzen zu errichten. Außerdem wurde die bereits seit 2020 bestehende PV-Verpflichtung im Neubau ausgeweitet.
Vor der Novellierung war für alle PV-Anlagen auf Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 11 Metern eine Baugenehmigung notwendig, was die Errichtungen auf Bürogebäuden und den zahlreichen Wiener Mehrgeschoßwohnbauten gebremst hat. Mit der Novelle der Wiener Bauordnung wurde dieser Passus gestrichen und eine Baugenehmigung ist nur mehr notwendig, wenn sich die PV-Anlage im Grünland-Schutzgebiet oder in Gebieten mit Bausperre befindet. Außerdem ist eine Bewilligung notwendig, wenn sich die PV-Anlage in einer Schutzzone befindet und sie keiner elektrorechtlichen Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach dem WElWG unterliegt (derzeit ab 15 kW Engpassleistung).
Die damals bereits bestehende PV-Verpflichtung bei Wohn- und Nichtwohngebäuden wurde verstärkt, um die Flächenpotenziale noch besser zu nutzen. So wurde die Verpflichtung für die Leistung von PV-Anlagen im Wohnneubau verdoppelt. Außerdem wurden erstmals Zubauten (zum Beispiel Dachausbauten), Wohngebäude in Bauklasse I, die nicht mehr als 2 Wohnungen enthalten, sowie Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser von der Verpflichtung erfasst. Diese waren zuvor noch von der PV-Verpflichtung ausgenommen. Zusätzlich unterliegen seit der Novelle alle PV-Anlagen einer Ersatzflächen-Verpflichtung, sollten diese aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen am Gebäude selbst nicht möglich oder zumutbar sein. Davon waren Wohngebäude zuvor ausgenommen.
Durch die Novelle gab es zusätzlich wesentliche Erleichterungen bei der Errichtung von PV-Parkplatzüberdachungen auf Betriebsflächen: PV-Überdachungen können nun errichtet werden, ohne dass die Bauwerke (Flugdächer ab 25 Quadratmetern gelten als Gebäude) den bebaubaren Flächen des Bauplatzes angerechnet werden. Stellplatzflächen in Wohngebieten sind von dieser Erleichterung ausgenommen.
Zusätzlich zu den Gesetzesnovellen wurden Richtlinien und Verfahrenshandbücher erstellt, um behördlichen Verfahren verständlicher zu machen. In der Richtlinie „Errichtung von Fotovoltaikanlagen auf bzw. an Gebäuden” der Baupolizei wurden wesentliche Teile nutzer*innenfreundlich aufbereitet. Auch die Themen Brandschutz, Blendung und Statik werden hier erläutert.