ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen und für fachkundige Personen nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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19.08.1986
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LGBl
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20.03.1990
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LGBl
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28.09.1992
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LGBl
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10.07.2006
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LGBl
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12.12.2008
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LGBl
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ARTIKEL I
Auf Grund des § 15 Abs. 10 bis 12 und 15 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, in der Fassung der Luftreinhaltenovelle 1982, LGBl. für Wien Nr. 17, wird verordnet:
1. Abschnitt
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
§ 1. (1) Über die gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen Personen, die
1. einen behördlich anerkannten Ausbildungskurs (§§ 2
bis 5) erfolgreich abgeschlossen haben und
2. die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden Gewerbe
besitzen:
a) Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994 in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2008), oder
b) Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO
1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
c) Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der
Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
d) Hafner (§ 94 Z 30 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I
Nr. 68/2008),
oder den Nachweis über eine mindestens dreijährige, einschlägige fachliche Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung, Wartung oder Reparatur von Gas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund einer Berechtigung nach den vorstehenden lit. a bis d betrieben werden, erbringen.
(2) Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines behördlich anerkannten Ausbildungskurses (§§ 2 bis 5) kann durch ein Prüfungszeugnis nach vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ersetzt werden, sofern dieser Nachweis dort, wo er erworben wurde, für die Bestellung zum Überprüfungsorgan oder für eine gleichwertige Tätigkeit anerkannt wird.
(3) Ein Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber oder die Bewerberin über ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines einschlägigen Fachstudiums an einer technischen Universität oder einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt oder über den Abschluss einer gleichartigen Ausbildung mit gleichwertigem Niveau verfügt. § 15f Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes bleibt unberührt.
§ 2. (1) Dem Antrag auf Anerkennung eines Ausbildungskurses sind anzuschließen:
oder den Nachweis über eine mindestens dreijährige, einschlägige fachliche Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung, Wartung oder Reparatur von Gas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund einer Berechtigung nach den vorstehenden lit. a bis d betrieben werden, erbringen.
(2) Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines behördlich anerkannten Ausbildungskurses (§§ 2 bis 5) kann durch ein Prüfungszeugnis nach vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ersetzt werden, sofern dieser Nachweis dort, wo er erworben wurde, für die Bestellung zum Überprüfungsorgan oder für eine gleichwertige Tätigkeit anerkannt wird.
(3) Ein Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber oder die Bewerberin über ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines einschlägigen Fachstudiums an einer technischen Universität oder einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt oder über den Abschluss einer gleichartigen Ausbildung mit gleichwertigem Niveau verfügt. § 15f Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes bleibt unberührt.
§ 2. (1) Dem Antrag auf Anerkennung eines Ausbildungskurses sind anzuschließen:
1. ein Kursprogramm, das den Erfordernissen des § 3 genügen
muß und den Kursverlauf darzulegen hat;
2. Nachweise einer ausreichenden fachlichen Qualifikation der Vortragenden.
Als Nachweis der fachlichen Qualifikation gilt auch die Bestellung zum
Prüfer durch die Landesregierung (§ 5).
(2) Jede Änderung des Kursprogramms und jede neue Bestellung von Vortragenden ist der Behörde anzuzeigen. Werden Vortragende neu bestellt, so sind der Anzeige Nachweise gemäß Abs. 1 Z 2 anzuschließen.
§ 3. Der Ausbildungskurs hat die Vermittlung folgender Kenntnisse zu umfassen:
(2) Jede Änderung des Kursprogramms und jede neue Bestellung von Vortragenden ist der Behörde anzuzeigen. Werden Vortragende neu bestellt, so sind der Anzeige Nachweise gemäß Abs. 1 Z 2 anzuschließen.
§ 3. Der Ausbildungskurs hat die Vermittlung folgender Kenntnisse zu umfassen:
1. Inhalt und Anwendung des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und
Klimaanlagengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen
sowie die sich daraus für das Überwachungsorgan ergebenden Pflichten
und Rechte;
2. Kenntnisse der für den Bau und Betrieb von Feuerungsanlagen sonst
bestehenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen;
3. Grundbegriffe der Chemie, der Verbrennungsvorgänge in qualitativer
und quantitativer Sicht und der Heizungstechnik;
Kenntnisse der bei der Verbrennung auftretenden physikalischen Vorgänge sowie thermodynamische und strömungstechnische Grundlagen;
Kenntnisse aus dem Gebiet der einschlägigen Meßtechnik, insbesondere Messung von Temperaturen, des CO2- und CO-Gehaltes, Feststellung der Rußzahlen;
Beurteilung der Meßergebnisse;
Kenntnisse der Messung von Massekonzentrationen an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas;
Berechnung des Wirkungsgrades der Feuerungsanlage;
Kenntnisse der für den wirtschaftlichen Betrieb von Feuerungsanlagen notwendigen Zusammenhänge (Energieeinsparung);
Eichvorschriften für Meßgeräte;
Grundkenntnisse über die verschiedenen Brennertypen;
Kenntnisse der bei der Verbrennung auftretenden physikalischen Vorgänge sowie thermodynamische und strömungstechnische Grundlagen;
Kenntnisse aus dem Gebiet der einschlägigen Meßtechnik, insbesondere Messung von Temperaturen, des CO2- und CO-Gehaltes, Feststellung der Rußzahlen;
Beurteilung der Meßergebnisse;
Kenntnisse der Messung von Massekonzentrationen an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas;
Berechnung des Wirkungsgrades der Feuerungsanlage;
Kenntnisse der für den wirtschaftlichen Betrieb von Feuerungsanlagen notwendigen Zusammenhänge (Energieeinsparung);
Eichvorschriften für Meßgeräte;
Grundkenntnisse über die verschiedenen Brennertypen;
4. Übungen in der Handhabung von Meßgeräten zur Bestimmung
der Rußzahl und des feuerungstechnischen Wirkungsgrades.
§ 4. Die Anerkennung des Ausbildungskurses ist zu versagen bzw. zu widerrufen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen (§ 2) oder auf Grund besonderer, in der Person des Antragstellers gelegener Umstände keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Kurses gegeben ist.
§ 5. Den Abschluß des Kurses (§ 1) bildet eine Prüfung über die im § 3 genannten Stoffgebiete. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Prüfungskommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als 90 Minuten dauern.
§ 4. Die Anerkennung des Ausbildungskurses ist zu versagen bzw. zu widerrufen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen (§ 2) oder auf Grund besonderer, in der Person des Antragstellers gelegener Umstände keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Kurses gegeben ist.
§ 5. Den Abschluß des Kurses (§ 1) bildet eine Prüfung über die im § 3 genannten Stoffgebiete. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Prüfungskommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als 90 Minuten dauern.
2. Abschnitt
Einmalige Überprüfung von Feuerungsanlagen
Einmalige Überprüfung von Feuerungsanlagen
§ 6. (1) Über die gemäß § 15f
Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und
Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der
Überprüfungsorgane zur Durchführung der einmaligen
Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen:
1. Personen, die die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden
Gewerbe besitzen:
a) Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO
1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
b) Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der
Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
3. akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges
ihrer Akkreditierung, oder
4. technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer
Fachgebiete.
(2) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
(2) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
3. Abschnitt
Überprüfung von Klimaanlagen
Überprüfung von Klimaanlagen
§ 7. (1) Über die gemäß § 15f
Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und
Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der
dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfungen von
Klimaanlagen verfügen folgende Personen bzw. Stellen:
a) mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks
Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der
Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
b) mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und
Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I
Nr. 68/2008), oder
c) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
d) akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges
ihrer Akkreditierung, oder
e) technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer
Fachgebiete.
(2) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
(2) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
4. Abschnitt
Umsetzung von EU-Recht
Umsetzung von EU-Recht
§ 8. Durch die §§ 6 und 7 dieser Verordnung wird Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX Nr. 32002L0091, ABl. 2003 L 1 S. 65 ff., umgesetzt.
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
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