Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 28. Oktober 2013 | 43. Stück |
43. Kundmachung: |
Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens; Änderung
|
43.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 geändert
wird
Der Wiener Landtag hat am 5. April 2013 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation
und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008
geändert wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein,
gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, wird wie folgt geändert.
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, wird wie folgt geändert.
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
PRÄAMBEL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte
Artikel 2 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie
Planung, Nahtstellenmanagement, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und Gesundheitsökonomie
Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale
Strukturpläne Gesundheit
Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und
Patienten
Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische
Gesundheitsakte (ELGA)
Artikel 8 Finanzierungssysteme
Artikel 9 Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten
Bereichs
Artikel 10 Gesundheitsökonomie
4. Abschnitt
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A) Bundesgesundheitsagentur
Artikel 14 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 17 Mittel der Bundesgesundheitsagentur
Unterabschnitt B)
Landesgesundheitsfonds
Artikel 18 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Artikel 20 Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im
Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Artikel 21 Mittel der Landesgesundheitsfonds
Artikel 22 Erhöhung der
Krankenversicherungsbeiträge
Artikel 23 Kostenbeitrag
Artikel 24 Berechnung von Landesquoten
5. Abschnitt
Zusammenwirken der Institutionen
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 25 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den
Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
6. Abschnitt
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 26 Transparenz der Voranschläge und der
Rechnungsabschlüsse
7. Abschnitt
Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 27 Durchführung der leistungsorientierten
Finanzierung
Artikel 28 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der
LKF-Punkte
8. Abschnitt
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 29 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und
Gastpatienten
9. Abschnitt
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 30 Mittel für Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
und Finanzierung von Projekten und Planungen
Artikel 31 Kooperationsbereich (Reformpool)
Artikel 32 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 33 Finanzierung überregional bedeutsamer
Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie
Behandlungsmaßnahmen
Artikel 34 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
11. Abschnitt
Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen
Artikel 36 Evaluierung
12. Abschnitt
Dokumentation
Artikel 37 Sicherstellung und Weiterentwicklung der
Dokumentation
Artikel 38 Erfassung weiterer Daten
Artikel 39 Erhebungen und Einschaurechte
13. Abschnitt
Sanktionen
Artikel 40 Sanktionen intramuraler Bereich
Artikel 41 Sanktionen extramuraler Bereich
14. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Artikel 42 Schutzklausel für Bund und Träger der
Sozialversicherung
Artikel 43 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 44 Ärztliche Ausbildung
Artikel 45 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im
Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 46 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Artikel 47 Schiedskommission
15. Abschnitt
Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 48 Rechtliche Umsetzung
16. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 49 Inkrafttreten
Artikel 50 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 51 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 52 Mitteilungen
Artikel 53 Urschrift“
2. Die Präambel lautet:
2. Die Präambel lautet:
„PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen
Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei
gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und
niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz
bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der
Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und
Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose,
Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge
und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter
Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die
Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den
Rahmen-Gesundheitszielen sowie an den zentralen Public-Health-Grundsätzen
zu orientieren.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens steht nunmehr in einem engen
Konnex mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 200/2013. Mit der
gegenständlichen, nunmehr geänderten Vereinbarung erfolgt die
konsequente Fortschreibung der bisherigen Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 105/2008), die an die Erfordernisse der
Zielsteuerung-Gesundheit angepasst wurde und hinsichtlich der FAG-Bestimmungen
2008 unverändert geblieben ist.
Es erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der
vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen
einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze
werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan
Gesundheit gemeinsam festgelegt und die Planung erfolgt in den Regionalen
Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher
überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche
insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um
l eine gemeinsame
integrierte und sektorenübergreifende Planung und Steuerung im
Gesundheitswesen sicherzustellen,
l den Grad der
Verbindlichkeit in der Gesundheitsplanung auf Länderebene durch
wechselseitige Abstimmung der intra- und extramuralen Versorgungsplanung zu
erhöhen und
l eine
sektorenübergreifende Finanzierung
aufzubauen.“
3. Artikel 1 lautet:
3. Artikel 1 lautet:
„Artikel 1
Gegenstand und Schwerpunkte
Gegenstand und Schwerpunkte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
1. weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds auf
Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden Planung,
Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten
Gesundheitswesens unter Beachtung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und der sich daraus ergebenden
Festlegungen einzurichten,
3. Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der
Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der
Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,
4. das Transplantationswesen und weitere wesentliche
Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie
Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung zu
fördern,
5. die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der
Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger
der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 (im
Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen
und
6. den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von
Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung
leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von
Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der
Sozialversicherung besteht, zu gewähren.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung in wechselseitiger
Übereinstimmung mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit und unter besonderer Berücksichtigung der
Patientenorientierung sind insbesondere
1. Intensivierung der erforderlichen Strukturveränderungen im intra-
und extramuralen Bereich,
3. sektorenübergreifende Finanzierung von ambulanten
Leistungen,
4. Forcierung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer integrierten
und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten
Gesundheitswesens,
5. zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung eine
flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen
Ebenen des Gesundheitswesens,
6. die Verbesserung des Nahtstellenmanagements zwischen den verschiedenen
Leistungserbringern,
7. Unterstützung der Arbeiten zum Auf- und Ausbau der für das
Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien
(wie ELGA, eCard, e-Health),
8. die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze,
9. bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des
österreichischen Gesundheitswesens ist der Grundsatz zu beachten, dass die
für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die
Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den
Gesundheitssektoren das Prinzip „Geld folgt Leistung“
gilt.“
4. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
4. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„Planung, Nahtstellenmanagement,
Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme,
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs und
Gesundheitsökonomie“
5. Artikel 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die integrierte Planung der österreichischen
Gesundheitsversorgungsstruktur hat den Anforderungen der
Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen und erfolgt auf Basis vorhandener
Evidenzen und sektorenübergreifend. Sie umfasst alle Ebenen und
Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche. Bestandteil
dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der Realisierung einer integrierten
Planung insbesondere für die folgenden Bereiche:
1. Stationärer Bereich, sofern dieser aus Mitteln der
Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder
teilweise finanziert wird;
2. Ambulanter Bereich, d.h. Spitalsambulanzen, selbstständige
Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen
Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene
Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte mit
Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der
Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit
Kassenverträgen;
3. Rehabilitationsbereich mit dem Ziel des weiteren Auf- und Ausbaus einer
österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung
im Sinne eines bedarfsgerechten Angebotes in allen Bereichen und auf allen
Ebenen der Gesundheitsversorgung, d.h. stationär und ambulant, mit
besonderer Berücksichtigung der Rehabilitation von Kindern und
Jugendlichen;
4. Pflegebereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements
für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung
ist.“
6. Artikel 3 Abs. 4 lautet:
6. Artikel 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Gesundheitsstrukturplanung ist an Kriterien zur
Qualität gemäß Art. 7 der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und zum Nahtstellenmanagement
gemäß Art. 5 zu binden.“
7. Artikel 4 samt Überschrift lautet:
7. Artikel 4 samt Überschrift lautet:
„Artikel 4
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale
Strukturpläne Gesundheit
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale
Strukturpläne Gesundheit
(1) Die Ausrichtung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit
(ÖSG) wird durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit
determiniert. Das Verhältnis zwischen Zielsteuerung-Gesundheit und ÖSG
ist in Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit geregelt. Die verbindliche Grundlage für die
integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur
wird im ÖSG festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für die
stationäre und ambulante Versorgungsplanung in den Regionalen
Strukturplänen Gesundheit (RSG) sowie für den Rehabilitationsbereich
und die Nahtstellen zum Pflegebereich dar.
(2) Entsprechend seiner Zielsetzung als Planungsgrundlage für das
gesamte Gesundheitswesen umfasst der ÖSG quantitative und qualitative
Planungsaussagen für alle Gesundheitsversorgungsbereiche. Eine
Leistungsangebotsplanung ist in jenen Bereichen vorzunehmen, wo die
Datengrundlagen dies ermöglichen. Weiters enthält der ÖSG die
Darstellung des Ist-Standes der Versorgungsstrukturen im stationären
Bereich, im ambulanten Bereich sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich auf
Ebene von Versorgungsregionen, im Rehabilitationsbereich auf Ebene von
Versorgungszonen. Verbindliche Qualitätskriterien stellen einen
integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen dar.
(3) Der ÖSG ist nach Maßgabe der Vorgaben der
Zielsteuerung-Gesundheit während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der
Bundesgesundheitsagentur kontinuierlich weiterzuentwickeln. Dabei sind
Planungsgrundsätze und Planungsfestlegungen prioritär für den
ambulanten Bereich, den nicht-akuten stationären Bereich der
Krankenanstalten, den Rehabilitationsbereich (einschließlich
Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie für die Nahtstellen zum
Pflegebereich sukzessive bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich
festzulegen und in den ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen
überein, die dafür notwendigen Datengrundlagen in ausreichender
Qualität zur Verfügung zu stellen.
(4) Erweiterungen bzw. Revisionen des ÖSG sind entsprechend der
Determinierung der übergeordneten Zielsteuerung-Gesundheit vorzunehmen und
in geeigneter Weise kundzumachen. Es sind dabei jedenfalls folgende
Entwicklungsschritte umfasst:
1. Laufende Aktualisierung der Informationen zum Ist-Stand sowie der
Bedarfsprognosen in den verschiedenen Versorgungsbereichen,
2. Jährliche Wartung und Weiterentwicklung der Leistungsmatrix des
ÖSG unter Berücksichtigung der Änderungen in den
Dokumentationsgrundlagen (insbesondere Leistungskatalog) des
LKF-Modells,
3. Konkretisierung der im ÖSG 2012 enthaltenen überregionalen
Versorgungsplanung im Bereich komplexer medizinischer Leistungen in
quantitativer Hinsicht sowie Ergänzung weiterer einvernehmlich
festzulegender Bereiche entsprechend den Festlegungen in der
Zielsteuerung-Gesundheit,
4. Revision und Redimensionierung der im ÖSG 2012 enthaltenen
Strukturqualitätskriterien auf notwendige Vorgaben sowie verstärkte
Schwerpunktsetzung auf Kriterien der Prozess- und Ergebnisqualität im
intra- und extramuralen Bereich auf Basis der Konzeption der
Zielsteuerung-Gesundheit; im Rahmen zukünftiger ÖSG-Revisionen sind
für den ambulanten Bereich Strukturqualitätskriterien um notwendige
Vorgaben zu ergänzen.
Revisionen der ÖSG-Inhalte werden auf der jeweils aktuellen Datenbasis grundsätzlich im Abstand von jeweils zwei Jahren vorgenommen.
Revisionen der ÖSG-Inhalte werden auf der jeweils aktuellen Datenbasis grundsätzlich im Abstand von jeweils zwei Jahren vorgenommen.
(5) Die Ausrichtung des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) wird
durch die übergeordnete Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene
determiniert. Das Verhältnis zwischen Zielsteuerung-Gesundheit und RSG ist
in Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit geregelt. Die integrierte Versorgungsplanung im Rahmen
des RSG sowie Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen dieser Planung sind
zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung auf Landesebene
abzustimmen, insbesondere hinsichtlich Kapazitätsfestlegungen für die
Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens.
Die RSG werden hinsichtlich Aufbau, Mindestinhalt, Struktur und Darstellungsform
sukzessive in österreichweit vergleichbarer Form weiterentwickelt. Die RSG
sind in geeigneter Weise kundzumachen. Die Krankenanstaltenplanung des RSG ist
durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen. Die RSG bzw. die
Landes-Krankenanstaltenpläne sind Grundlage für die
krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung bzw. für
Vertragsabschlüsse der Sozialversicherung. Entsprechende Anpassungen im
Krankenanstalten- sowie im Sozialversicherungsrecht sind vorzunehmen.
Sozialversicherungsrechtlich ist sicherzustellen, dass die Gesamtvertragspartner
im extramuralen Bereich ihre Verhandlungen darauf ausrichten. Bei der Erteilung
von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind
alle versorgungswirksamen Kapazitäten zu berücksichtigen.
(6) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung
enthaltenen Vorgaben und Richtwerte einzuhalten. Detailplanungen sind im Wege
der Landesgesundheitsfonds der Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu
bringen.
(7) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten
Detailplanungen, insbesondere mit dem RSG, sind die den
Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw. bestehenden
Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener
Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu
ermöglichen.
(8) Die Abrechenbarkeit von Leistungen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
bzw. durch die Krankenversicherungsträger ist an die verpflichtende
Einhaltung der qualitativen Inhalte des ÖSG und der regionalen
Detailplanungen, insbesondere des RSG durch die Leistungserbringer/innen
gesetzlich festzulegen.
(9) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an
die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter hat im Einklang mit dem ÖSG
und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere dem RSG zu
erfolgen.
(10) Die Festlegungen im ÖSG und in den Detailplanungen, insbesondere
im RSG, sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen und zu
evaluieren (ÖSG-Monitoring und österreichweit vergleichendes
RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine
entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der
Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.“
8. Im Artikel 5 entfallen die Abs. 2 und 6.
9. Artikel 5 Abs. 3 lautet:
8. Im Artikel 5 entfallen die Abs. 2 und 6.
9. Artikel 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Der funktionierende Informationstransfer zur organisatorischen
Sicherstellung eines nahtlosen Überganges der Patientinnen- und
Patientenversorgung zwischen leistungserbringenden Einrichtungen ist zu
gewährleisten.“
10. Artikel 5 Abs. 5 lautet:
10. Artikel 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bundesgesundheitsagentur hat einen entsprechenden
Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgesundheitsfonds zu unterstützen
sowie Informations- und Beratungsfunktionen wahrzunehmen. Die
Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über die
Erfüllung der Rahmenvorgaben. Diese Informationen fließen auch in die
jährliche österreichische Berichterstattung über die
Qualität im Gesundheitswesen ein.“
11. Artikel 6 entfällt.
12. Artikel 7 Abs. 1 lautet:
11. Artikel 6 entfällt.
12. Artikel 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die
Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden
Zielsetzungen orientieren:
1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,
2. Nutzung der ökonomischen Potenziale von Informations- und
Kommunikationstechnologien,
3. Harmonisierung der nationalen Vorgangsweise mit Programmen und
Aktivitäten auf europäischer Ebene und
4. Sicherstellung des Rechtes der Bürgerinnen und Bürger auf
elektronischen Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsdaten und zu
qualitätsgesicherten öffentlichen
Gesundheitsinformationen.“
13. Artikel 7 Abs. 3 lautet:
13. Artikel 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Umsetzung und
Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wobei die
Sozialversicherung bei allen Maßnahmen und Entscheidungen als
gleichberechtigter Systempartner einbezogen
wird.“
14. Artikel 7 Abs. 6 lautet:
14. Artikel 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Bundesgesundheitsagentur hat die gemäß den
Abs. 3 und 4 erzielten Fortschritte zu evaluieren. Die Systempartner und
die ELGA GmbH berichten der Bundesgesundheitsagentur zumindest jährlich
über den Stand der Entwicklung.“
15. Artikel 8 samt Überschrift lautet:
15. Artikel 8 samt Überschrift lautet:
„Artikel 8
Finanzierungssysteme
Finanzierungssysteme
In Analogie zum stationären Bereich sind für alle Bereiche des
Gesundheitswesens Finanzierungssysteme zu entwickeln und aufeinander
abzustimmen. Das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem im
stationären Bereich wird fortgesetzt und weiterentwickelt. In einem
weiteren Schritt wird für den ambulanten Bereich ebenfalls ein
bundeseinheitliches Modell zur Abgeltungssystematik entwickelt. Die bestehenden
Modelle im ambulanten Bereich sind hinsichtlich ihrer Anreiz- und
Steuerungswirkung zu evaluieren. Im Rahmen der Landesgesundheitsfonds ist bei
der Umsetzung der Finanzierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartnern
auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen
Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.“
16. Artikel 9 samt Überschrift lautet:
16. Artikel 9 samt Überschrift lautet:
„Artikel 9
Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sektorenübergreifende
Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich zu erarbeiten. Dafür
wird eine Arbeitsgruppe der Bundesgesundheitsagentur eingerichtet, der
jedenfalls Bund, Länder und Sozialversicherung angehören. Das Ergebnis
dieser Arbeitsgruppe muss bis Ende 2013 vorliegen als Grundlage für eine
Entscheidung im Jahr 2014 über eine mögliche Umstellung des
Abrechnungssystems im ambulanten Bereich.
(2) Zur Sicherstellung von Entscheidungsgrundlagen für eine
sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs hat diese
Arbeitsgruppe die folgenden Arbeiten bis zum Jahr 2013 zu leisten und laufend in
der Bundesgesundheitskommission abzustimmen:
1. Begleitung der laufenden Arbeiten zur Sicherstellung einer bundesweit
einheitlichen Dokumentation im ambulanten Bereich (gemäß
Art. 37),
2. Klärung wesentlicher Vorfragen (zB kalkulatorische Grundlagen,
dienstrechtliche Fragen) und Erarbeitung der Rahmenbedingungen für
Änderungen in der Finanzierung des ambulanten Bereichs,
3. Erarbeitung eines Konzepts zur Abrechnung des ambulanten Bereichs nach
gemeinsam in der Bundesgesundheitskommission festgelegten Kriterien (zB
Qualität, Erreichbarkeit, Effizienz),
4. Konkrete Modellentwicklungen für ausgewählte
Leistungsbereiche bis hin zu ausgewählten Fachbereichen (zB Kalkulationen,
Adaptierungen des Tagesklinik-Katalogs),
5. Begleitung von vereinbarten Pilotprojekten,
6. Ermittlung des für die Finanzierung des ambulanten Bereichs
erforderlichen gesamten Mittelvolumens, insbesondere Bewertung des
spitalsambulanten Versorgungsbereichs,
7. Simulationsrechnungen zur Darstellung der zu erwartenden finanziellen
Auswirkungen bei Änderungen der Finanzierung des ambulanten
Bereichs.
(3) Prioritär sollen Leistungsbereiche bzw. Fachrichtungen mit
sektorenübergreifender Relevanz, mit gesicherten Datengrundlagen, mit in
sich abgeschlossenen überschaubaren Leistungsangeboten und mit
entsprechendem intra-/extramuralen Überschneidungspotenzial bearbeitet
werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bis zu einer
endgültigen Entscheidung über eine Umstellung des Abrechnungssystems
im ambulanten Bereich sektorenübergreifende Finanzierungen von ambulanten
Leistungen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vorgenommen
werden.“
17. Im Artikel 10 wird im Abs. 2 nach dem Wort
„Anforderungen“ die Wortfolge „und im Hinblick auf
die Zielsteuerung-Gesundheit“ eingefügt.
18. Artikel 11 entfällt.
19. Der 3. Abschnitt
entfällt.
20. Artikel 14 samt Überschrift lautet:
20. Artikel 14 samt Überschrift lautet:
„Artikel 14
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit hat
der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines
öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
einzurichten.
(2) Die Aufgaben und die Organisation der Bundesgesundheitsagentur sind in
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
geregelt.“
21. Die Artikel 15 und 16 entfallen.
22. In Artikel 17 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck:
„(ab 2009)“
23. Artikel 17 Abs. 4 Z 2 lit. c) und d) lautet:
21. Die Artikel 15 und 16 entfallen.
22. In Artikel 17 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck:
„(ab 2009)“
23. Artikel 17 Abs. 4 Z 2 lit. c) und d) lautet:
„c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und
Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche
Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie
Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung
im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt
wird,
d) nach Vorliegen einer Kosten-Nutzenbewertung sowie nach Maßgabe
von einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten
Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt
10 Millionen Euro (für den Zeitraum 2008 bis 2013) für die
Konzeption, Umsetzung und den Betrieb der Architekturkomponenten
gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase der
elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) gemäß Art. 30 Abs. 6
Z 1 und nach Maßgabe von Beschlüssen der
Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Millionen Euro (für
den Zeitraum 2014 bis 2016) zur Finanzierung der ELGA gemäß
Art. 30 Abs. 6 Z 2 und“
24. Artikel 18 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
haben die Länder weiterhin für jedes Bundesland einen
Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit
eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben
jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit
gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine
periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen.
Diese Regelungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung
gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.“
25. Dem Artikel 18 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Die Aufgaben und die Organisation der Landesgesundheitsfonds
sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit geregelt.“
26. Artikel 19 entfällt.
27. Artikel 20 samt Überschrift lautet:
„Artikel 20
Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Aufgabe der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich
vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu
berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen
Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im
Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht
hat.“
28. Artikel 21 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf
Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur
Verfügung gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit dieser
Vereinbarung weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und
wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt),“
29. Artikel 21 Abs. 6 Z 2 und 3
lautet:
„2. Die vorläufigen Zahlungen der Träger der
Sozialversicherung ab 2009 ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung
gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils
zweitvorangegangene Jahr, multipliziert mit den vorläufigen
Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die geschätzten prozentuellen
Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung
gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
3. Die endgültigen jährlichen Abrechnungen sind bis zum
31. Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form vorzunehmen,
dass der jeweilige endgültige Jahresbetrag des Vorjahres um jenen
Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger
der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr
prozentuell gestiegen sind, wobei im Zuge der Vereinbarung über den
Finanzausgleich gemäß Abs. 1 Z 4 vereinbarte
beitragsrelevante Einnahmen in der sozialen Krankenversicherung nicht zu
berücksichtigen sind.“
30. Artikel 21 Abs. 6 Z 5 lautet:
„5. Die Sozialversicherungsträger leisten ab 2008 bis zum Ende
der Laufzeit dieser Vereinbarung jährlich einen Betrag in der Höhe des
variablen Finanzvolumens an die Landesgesundheitsfonds, das sich auf Grund der
am 31. Dezember 1996 bestehenden Rechtslage bezüglich der in den
Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile) im
stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile)
für (bei) Anstaltspflege auf Grund von Bestimmungen in den
Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten im
Namen der Träger der Sozialversicherung für die Landesgesundheitsfonds
eingehoben. Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß
Z 2 valorisiert.“
31. Im Artikel 22 entfällt der Klammerausdruck.
32. Im Artikel 25 Abs. 8 entfällt das Wort
„erforderlichen“.
33. Im Artikel 25 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a
eingefügt:
„(8a) Die Sozialversicherungsträger haben auf elektronischem Weg
den Landesgesundheitsfonds auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form
zu übermitteln.“
34. Dem Artikel 26 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der
Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.“
35. Im Artikel 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der
Länder sichergestellt wird, dass den über die Landesgesundheitsfonds
finanzierten, nicht in der Rechtsträgerschaft von
Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträgern stehenden
Krankenanstalten bei Abrechnung von LKF-Punkten bezüglich des Punktewertes
für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen
gewährleistet wird.“
36. Artikel 27 Abs. 6 lautet:
„(6) Die im Jahr 2012 begonnenen Arbeiten zur umfassenden
Aktualisierung und Weiterentwicklung des LKF-Modells sind mit der Zielsetzung
einer Modellumstellung mit 1. Jänner 2016 rechtzeitig im
1. Halbjahr 2015 abzuschließen und durch entsprechende
Simulationsrechnungen über die Auswirkungen einer Modellumstellung zu
ergänzen. Schwerpunkte dieser LKF-Modellweiterentwicklung sind
u.a
1. Kalkulation mit überarbeitetem Kalkulationsleitfaden auf Basis der
aktualisierten und weiterentwickelten Krankenanstalten-Kostenrechnung,
2. Weiterentwicklung des LKF-Modells unter Einbeziehung von
Bepunktungsregelung für Intensiveinheiten und für spezielle
Leistungsbereiche unter Berücksichtigung der Verwendbarkeit der generierten
Daten für die Qualitätsberichterstattung,
3. Abstimmung des LKF-Modells mit den Versorgungsmöglichkeiten im
spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich (Harmonisierung der
Dokumentation, Abgrenzung der Inhalte und Bepunktung der Fallpauschalen zu den
anderen Versorgungsbereichen).“
37. Artikel 27 Abs. 10 lautet:
37. Artikel 27 Abs. 10 lautet:
„(10) Die Weiterentwicklung des LKF-Systems hat den Anforderungen der
Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Weiters sind die Ergebnisse der
Evaluierung „10 Jahre LKF-System in Österreich“ zu
berücksichtigen und eine schrittweise Anhebung des Anteils der über
LKF abgerechneten Mittel auf Basis der LKF-Evaluierungsergebnisse
vorzunehmen.“
38. Artikel 30 Abs. 6 lautet:
38. Artikel 30 Abs. 6 lautet:
„(6) Bund und Länder kommen überein,
1. auf Grundlage einer Kosten-Nutzenbewertung und nach Maßgabe von
einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten
Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission zur gemeinsamen Finanzierung
der Konzeption, der Umsetzung und des Betriebs der Architekturkomponenten
gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase (2008 bis
2013) der ELGA in der Laufzeit dieser Vereinbarung insgesamt maximal
30 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen,
2. für gemeinschaftlich zu finanzierende Maßnahmen betreffend
Errichtung, Wartung, Betrieb und Weiterentwicklung der ELGA in den Jahren 2014
bis 2016 insgesamt weitere maximal 30 Millionen Euro zur Verfügung zu
stellen,
3. dass die Aufbringung der Anteile der Länder gemäß
Z 1 und 2 im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur durch Vorwegabzug
(gemäß Art. 17 Abs. 4 Z 2 lit. d)
erfolgt.“
39. Dem Artikel 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:
39. Dem Artikel 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Nach dem 31. Dezember 2012 gibt es keine neuen
Reformpoolprojekte mehr. Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene
Reformpoolprojekte können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge
sein.“
40. Die Überschrift des Artikels 33 lautet:
40. Die Überschrift des Artikels 33 lautet:
„Finanzierung überregional bedeutsamer
Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie
Behandlungsmaßnahmen“
41. Artikel 33 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung
wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie
Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit
Bezug zu den Rahmen-Gesundheitszielen und zur Finanzierung weiterer Projekte und
Planungen im Sinne des Art. 30 Abs. 1 im Rahmen der
Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im maximalen Ausmaß von
3,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der
Bundesgesundheitskommission beschlossenen Grundsätzen der Mittelvergabe und
den Vergabe- und Qualitätskriterien der „Strategie zur Verwendung der
Vorsorgemittel“ zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von
der Bundesgesundheitskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die
Maßnahmen haben der Umsetzung der Rahmen-Gesundheitsziele zu
dienen.“
42. Der 10. Abschnitt entfällt.
43. Artikel 37 samt Überschrift lautet:
42. Der 10. Abschnitt entfällt.
43. Artikel 37 samt Überschrift lautet:
„Artikel 37
Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
(1) Das auch den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der
Sozialversicherung zugängliche Dokumentations- und Informationssystem
für Analysen im Gesundheitswesen ist auszubauen und
weiterzuentwickeln.
(2) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungsdokumentation
(einschließlich Intensivdokumentation) im stationären Bereich der
Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten
(Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und Daten aus
dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen der Krankenanstalten durch
die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und
weiterzuentwickeln.
(3) Sämtliche Festlegungen zur Dokumentation und zum Berichtswesen im
stationären und ambulanten Bereich haben jedenfalls auch den Anforderungen
der Zielsteuerung-Gesundheit und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring
zu entsprechen.
(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des
Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum
akutstationären Versorgungsbereich kompatible Leistungs- und
Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich
sicherzustellen. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht prioritär die
Leistungsdokumentation umzusetzen, erst in weiterer Folge die
Diagnosendokumentation.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass medizinische Leistungen
über den gesamten ambulanten Bereich (d.h. Spitalsambulanzen,
selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich
der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene
Fachärztinnen/Fachärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit
Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei
praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen) ab 1. Jänner
2014 bundesweit nach dem seit 2010 in Pilotprojekten getesteten Katalog
ambulanter Leistungen (KAL) im Rahmen eines Berichtswesens in pseudonymisierter
Form dem Bund zu melden sind. Die derzeitige Überleitung (Mapping) ist im
Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen. Im Sinne einer
möglichst hohen Datenqualität ist die Originärdokumentation
gemäß dem Katalog ambulanter Leistungen anzustreben. Der Katalog
ambulanter Leistungen wird einer periodischen Wartung und Weiterentwicklung
unterzogen.
(6) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür
zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher,
organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit ab 2014
vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich
sicher.
(7) Bei der Konzeption und der Weiterentwicklung der Dokumentationssysteme
ist auf die Kompatibilität mit den bereits vereinbarten bzw. mit den noch
festzulegenden Standards des ELGA-Projekts zu achten. Die Dokumentation soll
nach Möglichkeit im Rahmen der routinemäßigen Datenerfassungs-
und Datenverarbeitungsprozesse der Leistungserbringer/innen erfolgen.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherstellung einer
bereichsübergreifenden Datentransparenz ab 1. Jänner 2015 die
gesamte ambulante und stationäre Dokumentation in einer für alle
Bereiche identen Weise zu pseudonymisieren. Die Pseudonymisierungsstelle nimmt
die für Zwecke des Datenschutzes erforderliche Pseudonymisierung
personenbezogener Daten für die Diagnosen- und Leistungsberichte aus dem
stationären und ambulanten Bereich vor. Die Pseudonymisierung wird durch
die beim Hauptverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle
vorgenommen.
(9) Für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und
Finanzierung im Gesundheitswesen haben die Sozialversicherungsträger sowie
die Krankenfürsorgeanstalten, soweit diese im Rahmen der
Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Bundesgesundheitsagentur und den
Landesgesundheitsfonds im Wege der beim Hauptverband eingerichteten
Pseudonymisierungsstelle pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem
Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und
verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen.
(10) Der Bundesgesundheitsagentur sind von den Landesgesundheitsfonds und
den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren
Gebarung auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und
Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen
Abständen zu übermitteln. Struktur und Inhalt dieser Berichte werden
von der Bundesgesundheitsagentur
festgelegt.“
44. Artikel 42 Abs. 1 lautet:
44. Artikel 42 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz
dafür zu sorgen, dass für die Vereinbarungsdauer keine über diese
Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend die
Krankenanstalten im Sinne des Art. 18 Abs. 3 und 4 an den Bund oder
die Träger der Sozialversicherung gestellt
werden.“
45. Artikel 44 samt Überschrift lautet:
45. Artikel 44 samt Überschrift lautet:
„Artikel 44
Ärztliche Ausbildung
Ärztliche Ausbildung
Die Vertragsparteien kommen überein, dass unter Einbeziehung der
Länder, der Träger der Sozialversicherung, der Österreichischen
Ärztekammer und der Träger der ärztlichen Ausbildungsstätten
beim Bundesministerium für Gesundheit eine Kommission gemäß
§ 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, eingerichtet
wird. Aufgabe dieser Kommission ist die Beratung in folgenden Angelegenheiten
der ärztlichen Ausbildung:
1. Planung,
2. Steuerung,
3. Qualitätssicherung und
4. Weiterentwicklung.“
46. Im Artikel 46 wird die Wortfolge „31. Dezember 2013“ durch die Wortfolge „zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung“ ersetzt.
47. Im Artikel 48 Abs. 1 entfallen die Ziffern 1 bis 3 sowie 6 und 7.
48. Im Artikel 48 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die Anpassung an die Ausweitung der Aufgaben des Reformpools oder“.
49. Dem Artikel 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:
46. Im Artikel 46 wird die Wortfolge „31. Dezember 2013“ durch die Wortfolge „zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung“ ersetzt.
47. Im Artikel 48 Abs. 1 entfallen die Ziffern 1 bis 3 sowie 6 und 7.
48. Im Artikel 48 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „die Anpassung an die Ausweitung der Aufgaben des Reformpools oder“.
49. Dem Artikel 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderungen auf Grund der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung BGBl. I Nr. 105/2008
geändert wird, treten nach Einlangen der Mitteilungen aller
Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit, dass die nach der
Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2013 in
Kraft.“
50. Dem Artikel 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
50. Dem Artikel 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die zur Durchführung der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 199/2013, notwendigen bundes- und
landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2013
in Kraft zu setzen.“
51. Artikel 51 samt Überschrift lautet:
51. Artikel 51 samt Überschrift lautet:
„Artikel 51
Geltungsdauer, Kündigung
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht
für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008),
BGBl. I Nr. 103/2007, in der derzeit geltenden Fassung, jedenfalls
aber bis zum 31. Dezember 2014 geschlossen. Wird die Geltungsdauer des FAG
2008 auf Basis einer Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über
den Finanzausgleich verlängert, so wird auch die Geltungsdauer dieser
Vereinbarung unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht auf denselben Zeitraum
erstreckt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen
über eine Neuregelung aufzunehmen.
(3) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine
Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser
Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung
geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab dann die für die
Laufzeit der Vereinbarung vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur
Verfügung gestellt werden würden.“
52. Der bisherige Text des Artikel 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
52. Der bisherige Text des Artikel 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die
Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle
Mitteilungen gemäß Art. 49 Abs. 3 eingelangt
sind.“
53. Der bisherige Text des Artikel 53 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
53. Der bisherige Text des Artikel 53 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der
die Vereinbarung BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wird, wird in
einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für
Gesundheit hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften
der Vereinbarung zu übermitteln.“
Der Landeshauptmann:
Häupl
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