Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 28. Oktober 2013 | 42. Stück |
42. Gesetz: |
Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz
2013
|
42.
Gesetz über die Errichtung eines Wiener
Gesundheitsfonds
(Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013)
(Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds
§ 2 Aufgaben des Wiener Gesundheitsfonds
§ 3 Mittel des Wiener Gesundheitsfonds
§ 4 Organisation des Wiener Gesundheitsfonds
§ 5 Wiener Gesundheitsplattform
§ 6 Präsidium
§ 7 Beschlussfassung und Aufgaben der Wiener Gesundheitsplattform
§ 8 Wiener Zielsteuerungskommission
§ 9 Aufgaben der Wiener Zielsteuerungskommission
§ 10 Landes-Zielsteuerungsvertrag
§ 11 Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
§ 12 Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
§ 13 Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
§ 14 Finanzrahmenvertrag
§ 15 Inhalt des Finanzrahmenvertrages
§ 16 Virtuelles Budget
§ 17 Sanktionsmechanismus Zielsteuerung Gesundheit
§ 18 Regelungen bei Nicht-Zustandekommen eines Landes-Zielsteuerungsvertrages
§ 19 Aufsicht über den Wiener Gesundheitsfonds
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Außerkrafttreten
§ 2 Aufgaben des Wiener Gesundheitsfonds
§ 3 Mittel des Wiener Gesundheitsfonds
§ 4 Organisation des Wiener Gesundheitsfonds
§ 5 Wiener Gesundheitsplattform
§ 6 Präsidium
§ 7 Beschlussfassung und Aufgaben der Wiener Gesundheitsplattform
§ 8 Wiener Zielsteuerungskommission
§ 9 Aufgaben der Wiener Zielsteuerungskommission
§ 10 Landes-Zielsteuerungsvertrag
§ 11 Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
§ 12 Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
§ 13 Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
§ 14 Finanzrahmenvertrag
§ 15 Inhalt des Finanzrahmenvertrages
§ 16 Virtuelles Budget
§ 17 Sanktionsmechanismus Zielsteuerung Gesundheit
§ 18 Regelungen bei Nicht-Zustandekommen eines Landes-Zielsteuerungsvertrages
§ 19 Aufsicht über den Wiener Gesundheitsfonds
§ 20 Inkrafttreten
§ 21 Außerkrafttreten
Errichtung eines Wiener
Gesundheitsfonds
§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz
umschriebenen Aufgaben, insbesondere der Planung, Steuerung und Finanzierung des
Gesundheitswesens in Wien, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit,
der die Bezeichnung „Wiener Gesundheitsfonds“ (WGF) trägt,
errichtet.
(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich – soweit es sich um
finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt – auf die
Wiener öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und
Sonderkrankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten
für Psychiatrie, und auf private allgemeine Krankenanstalten, sofern sie
nach den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG
gemeinnützig geführt werden.
(3) Soweit es sich nicht um finanzielle Zuwendungen an
Krankenanstaltenträger handelt (Abs. 2), erstreckt sich der
Aufgabenbereich des Fonds auf alle Sektoren des Gesundheitswesens in
Wien.
(4) Der Fonds hat sich bei seinen Maßnahmen an Public Health
Grundsätzen zu orientieren. Dazu zählen insbesondere:
a) Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff;
b) systematische Gesundheitsberichterstattung;
c) Weiterentwicklung der Organisation und der Aufgaben des
Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD);
d) Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und
Evaluation zu gewährleisten;
e) Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in
der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle
zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.
Aufgaben des Wiener Gesundheitsfonds
§ 2. (1) Dem Wiener Gesundheitsfonds obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Die Abgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für Personen,
für die ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
leistungspflichtig ist,
2. die Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse an die
Träger der im § 1 Abs. 2 genannten
Krankenanstalten,
3. die Adaptierung des vom Bund entwickelten „leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierungssystems (LKF-Modell)“,
4. die Einrichtung und Weiterentwicklung einer integrativen
partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere für die Struktur
und Organisation der Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der
Sozialversicherung als gleichberechtigten Partner in Wien, ausgehend von den
vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene (Bundes-Zielsteuerungsvertrag), durch
Landes-Zielsteuerungsverträge,
5. die Mitwirkung bei der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung
von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen
Gesundheitsleistungen,
6. die Darstellung des Budgetrahmens für die öffentlichen
Ausgaben im intra- und extramuralen Bereich,
7. die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen,
Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Wien
(Detailplanung zur Zielsteuerung-Gesundheit, zur integrierten
Gesundheitsstrukturplanung und zum Österreichischen Strukturplan
Gesundheit) bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die
Qualitätsvorgaben gemäß Z 5 zu berücksichtigen
sind,
8. die Umsetzung von Modellen und Regelungen zur
sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs sowie Umsetzung
von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
9. das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des
Gesundheitswesens,
10. die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen
maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA,
eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene,
11. die Stärkung der Gesundheitsförderung,
12. die Gewährung von Zuschüssen für krankenhausentlastende
Maßnahmen,
13. die Information über die Ressourcenplanung im
Pflegebereich,
14. die Erstellung von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen
des Wiener Gesundheitsfonds,
15. sonstige Aufgaben, die dem Wiener Gesundheitsfonds durch das Land Wien
übertragen werden,
16. die Evaluierung der von der Wiener Gesundheitsplattform auf
Landesebene wahrgenommenen Aufgaben,
17. die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inklusive Strategien
zur Umsetzung),
18. die Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene
gemäß Abs. 2 bis 5.
(2) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 1 Z 18 umfasst die
Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger bei
maßgeblichen Verstößen gegen
1. die Vorgaben des Wiener Krankenanstaltenplanes,
2. Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindliche Vorgaben im
Zusammenhang mit der Qualität,
3. die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung im
Rahmen des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems,
4. die widmungsgemäße Verwendung von Fondsmitteln.
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 2 können nach
vorheriger Androhung insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von
Fondsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu
Unrecht erhaltenen Fondsmitteln bestehen. Über das Bestehen
allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss über
Maßnahmen gemäß Abs. 2 entscheidet die Schiedskommission
(§ 50 Abs. 1 lit. d Wr. KAG).
(4) Finanzielle Zuwendungen des Wiener Gesundheitsfonds werden nur nach
Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet und
können von der Einhaltung von Bedingungen durch die Empfänger
abhängig gemacht werden. Die Abgeltung von einzelnen Leistungen durch den
Wiener Gesundheitsfonds setzt insbesondere voraus, dass die essentiellen
Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der
Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind,
eingehalten werden. Dazu zählen besonders jene auf Grund des Wiener
Krankenanstaltenplans.
(5) Der Wiener Gesundheitsfonds ist insbesondere ermächtigt, die
Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, dass
er berechtigt ist, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die
Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen
(einschließlich der Krankengeschichten) der bestehenden und künftigen
Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
Mittel des Wiener Gesundheitsfonds
§ 3. Mittel des Wiener Gesundheitsfonds sind:
(1) 1. Beiträge der Bundesgesundheitsagentur, der Länder und
Gemeinden, die dem Land Wien bzw. dem Fonds auf Grund bundesgesetzlicher
Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung
zufließen;
2. Mittel der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung;
3. Mittel gemäß dem Gesundheits- und
Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. I Nr. 746/
1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012;
1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012;
4. Vermögenserträge;
5. Beiträge aus dem Budget der Gemeinde Wien;
6. sonstige Mittel.
(2) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ist
im Wiener Gesundheitsfonds ein Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis
als sogenannter „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne
Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Dotierung des
„Gesundheitsförderungsfonds“ erfolgt gemäß
Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. für Wien Nr. 41/2013. Im Geschäftsjahr
nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden
Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
Organisation des Wiener Gesundheitsfonds
§ 4. (1) Organe des Wiener Gesundheitsfonds sind die
Wiener Gesundheitsplattform und die Wiener Zielsteuerungskommission.
(2) Auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Wiener
Gesundheitsplattform wird von der Landesregierung eine
Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt.
Nähere Regelungen über die Aufgaben der Geschäftsführung
sind in der von der Wiener Gesundheitsplattform zu beschließenden
Geschäftsordnung zu treffen.
(3) Zur Unterstützung der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers wird beim Amt der Landesregierung eine
Geschäftsstelle eingerichtet. Die Beistellung der sachlichen und
personellen Erfordernisse für die Geschäftsstelle obliegt dem Amt der
Landesregierung. Der Fonds hat dem Land Wien die für die Beistellung der
sachlichen und personellen Erfordernisse anfallenden Kosten zu
ersetzen.
Wiener Gesundheitsplattform
§ 5. (1) Die Wiener Gesundheitsplattform besteht aus 32
Mitgliedern.
1. 5 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter des Landes, nämlich
die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende
Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien
zuständige amtsführende Stadtrat, die amtsführende
Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für die
Finanzverwaltung, die für Personalangelegenheiten in Wien zuständige
amtsführende Stadträtin oder der für Personalangelegenheiten in
Wien zuständige amtsführende Stadtrat und 2 Mitglieder, die von der
Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor aus dem Kreise der Bediensteten
des Aktivstandes der Stadt Wien entsandt werden;
2. 5 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherung,
wovon vier Mitglieder von der Wiener Gebietskrankenkasse unter Bedachtnahme auf
die Interessen der Betriebskrankenkassen entsandt werden und das fünfte
Mitglied einvernehmlich von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der
Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen
Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsandt wird;
3. 15 Mitglieder, die nach Maßgabe ihrer Mandatsstärke von den
wahlwerbenden Parteien aus dem Kreis der Abgeordneten zum Wiener Landtag
entsandt werden;
4. 1 Mitglied, das vom Bund entsandt wird;
5. 1 Mitglied, das von der Ärztekammer für Wien entsandt
wird;
6. 1 Mitglied, das einvernehmlich von der Österreichischen
Bischofskonferenz und dem Evangelischen Oberkirchenrat entsandt wird;
7. 1 Mitglied, das von der Landesamtsdirektorin oder vom
Landesamtsdirektor aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes der Stadt
Wien als Vertreterin oder Vertreter der Krankenanstalten, deren
Rechtsträger die Stadt Wien ist, entsandt wird;
8. 1 Mitglied, das von der Wiener Gebietskrankenkasse als
Rechtsträger des Hanusch-Krankenhauses entsandt wird;
9. die gemäß § 4 des Gesetzes über die Wiener
Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft bestellte Person;
10. 1 Mitglied ohne Stimmrecht, das vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger entsandt wird.
(2) Für jedes der in Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 bis 10 genannten
Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund
entsandte Mitglied (Abs. 1 Z 4) sind drei Ersatzmitglieder namhaft zu
machen.
(3) Mitglied der Wiener Gesundheitsplattform kann nur sein, wer –
abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Wien – zum Wiener Landtag
wählbar ist.
(4) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) ist ein unbesoldetes
Ehrenamt.
(5) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Wiener Gesundheitsplattform
erforderlich, so hat das Amt der Landesregierung die entsendungsberechtigten
Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die Entsendungsberechtigten
von ihrem Entsendungsrecht keinen Gebrauch und sind auch keine Ersatzmitglieder
namhaft gemacht, so bleibt das unbesetzte Mandat bei der Feststellung der
Beschlussfähigkeit der Wiener Gesundheitsplattform außer
Betracht.
(6) Die Mitglieder der Wiener Gesundheitsplattform werden auf die Dauer der
Gesetzgebungsperiode des Wiener Landtages entsandt; nach dem Zusammentritt des
neu gewählten Landtages ist eine neue Entsendung vorzunehmen. Bis dahin
bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche
Entsendung ist zulässig.
(7) Den Vorsitz der Wiener Gesundheitsplattform führt die für das
Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin
oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige
amtsführende Stadtrat; erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden ist ein von der Wiener
Gebietskrankenkasse entsandtes Mitglied (Abs. 1 Z 2), das von der
Wiener Gebietskrankenkasse als erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden namhaft gemacht wird; zweite
Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden ist die amtsführende Stadträtin oder der
amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung.
(8) Die Wiener Gesundheitsplattform hat sich ihre Geschäftsordnung
selbst zu geben.
(9) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet durch Tod, Ablauf der
Amtsdauer, den Wegfall von für die Entsendung erforderlichen
Voraussetzungen oder die rechtskräftige Verhängung einer
Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht.
(10) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist des Amtes zu entheben, wenn ein
neuer Entsendungsvorschlag von den nach Abs. 1 hiezu Berechtigten erstattet
worden ist.
(11) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer
aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein neues Mitglied
(Ersatzmitglied) zu entsenden.
(12) Die Wiener Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner
Angelegenheiten oder zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen
Aufgaben Ausschüsse einrichten. Nähere Bestimmungen über die
Einrichtung und Organisation der Ausschüsse sind von der Wiener
Gesundheitsplattform durch Geschäftsordnung zu regeln.
Präsidium
§ 6. (1) Die Wiener Gesundheitsplattform kann zur
Vorbereitung ihrer Sitzungen ein Präsidium, bestehend aus Vertreterinnen
und Vertretern des Landes und der Sozialversicherung, einrichten.
(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Wiener Zielsteuerungskommission ist
ein Präsidium, bestehend aus der für das Krankenanstaltenwesen in Wien
zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das
Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat und
der Obfrau oder dem Obmann der Wiener Gebietskrankenkasse,
einzurichten.
Beschlussfassung und Aufgaben der Wiener Gesundheitsplattform
§ 7. (1) Die Wiener Gesundheitsplattform ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende
oder eine ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder einer ihrer oder seiner
Stellvertreter, anwesend ist.
(2) Die Wiener Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der
Vorsitzende. Abweichendes gilt in folgenden Angelegenheiten:
a) In Angelegenheiten gemäß Abs. 3 Z 1 –
vorbehaltlich des Abs. 5 – hat jede Vertreterin und jeder Vertreter
des Landes (§ 5 Abs. 1 Z 1) neun Stimmen.
b) In Angelegenheiten gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine
Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der
Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 5 Abs. 1
Z 1, 2 und 4 erforderlich.
c) Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse,
die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß
Art. 15a B-VG, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse
der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
(3) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten
Festlegungen (Beschlüsse):
1. Zu Angelegenheiten des Wiener Gesundheitsfonds als Fonds:
a) Landesspezifische Ausformung des in Wien geltenden
leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von
Leistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten
Vergütungssystemen; Gewährung von Zuschüssen für Projekte,
Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen,
b) Voranschlag und Rechnungsabschluss des Wiener
Gesundheitsfonds,
c) Richtlinien für die Zuerkennung von Leistungen aus
Fondsmitteln,
d) Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse an die
Träger der im § 1 Abs. 2 genannten
Krankenanstalten,
e) Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß § 2
Abs. 2 bis 5,
f) Aufgaben, die dem Wiener Gesundheitsfonds durch das Land Wien
übertragen werden.
2. Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
a) (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inklusive Strategien zur
Umsetzung) auf Landesebene,
b) Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die
Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
c) Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum
Nahtstellenmanagement,
d) Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen
maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA,
eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene,
e) Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
f) Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene
wahrgenommenen Aufgaben.
(4) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten
Informationen und Konsultationen:
1. Ressourcenplanung im Pflegebereich und
2. Bericht über Festlegungen der Wiener
Zielsteuerungskommission.
(5) Ein der Volkszahl von Wien entsprechender Anteil an 15 Millionen
Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen
gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist jährlich in den
Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe
dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der
Wiener Gesundheitsplattform entschieden.
(6) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse (Abs. 3
Z 1 lit. b) sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach
Beschlussfassung zu übermitteln.
Wiener Zielsteuerungskommission
§ 8. (1) Der Wiener Zielsteuerungskommission gehören
die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen und Vertretern, die Kurie der
Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen und Vertretern
sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes an. Bei der Vertretung der
Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung
erfließenden Rechte zu achten.
(2) Der Kurie des Landes gehören die für das
Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin
oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige
amtsführende Stadtrat an. Daneben werden drei Vertreterinnen und Vertreter
des Landes von der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen
amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen
in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat entsandt und eine
Vertreterin oder ein Vertreter wird von der amtsführenden Stadträtin
oder dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung entsandt. Die
Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherung werden von der
Sozialversicherung entsandt. Der Bund entsendet eine Vertreterin oder einen
Vertreter.
(3) Die Funktion als Vertreterin oder Vertreter der Wiener
Zielsteuerungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4) Ist die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertreter erforderlich, so
hat das Amt der Landesregierung die nach Abs. 2 hiezu Berechtigten
schriftlich dazu aufzufordern.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden auf die Dauer der
Gesetzgebungsperiode des Wiener Landtages entsandt; nach dem Zusammentritt des
neu gewählten Landtages ist eine neue Entsendung vorzunehmen. Bis dahin
bleiben die bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter im Amt. Ihre neuerliche
Entsendung ist zulässig.
(6) Die Abberufung aus der Funktion als Vertreterin oder Vertreter der
Wiener Zielsteuerungskommission erfolgt, wenn ein neuer Entsendungsvorschlag von
den nach Abs. 2 hiezu Berechtigten erstattet worden ist.
(7) Den Vorsitz in der Wiener Zielsteuerungskommission führt die
für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende
Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien
zuständige amtsführende Stadtrat gleichberechtigt mit der Obfrau oder
dem Obmann der Wiener Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz).
(8) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wiener Zielsteuerungskommission ist je
eine gleichberechtigte Koordinatorin oder ein gleichberechtigter Koordinator vom
Land und von der Sozialversicherung namhaft zu machen. Die Landes-Koordinatorin
oder der Landes-Koordinator wird von der für das Krankenanstaltenwesen in
Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das
Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat
namhaft gemacht. Die Landes-Koordinatorin oder der Landes-Koordinator ist
gleichberechtigt mit der von der Sozialversicherung namhaft gemachten
Koordinatorin oder dem von der Sozialversicherung namhaft gemachten Koordinator
für alle Angelegenheiten der Wiener Zielsteuerungskommission
zuständig. Die Landes-Koordinatorin oder der Landes-Koordinator ist in
dieser Funktion ausschließlich der für das Krankenanstaltenwesen in
Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das
Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat in
der Funktion als Co-Vorsitz verantwortlich.
(9) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Wiener
Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
1. Jede Kurie hat eine Stimme.
2. Die gemeinsamen Positionen zu den Themen der Wiener
Zielsteuerungskommission sind innerhalb der Kurie des Landes zu
akkordieren.
3. Die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige
amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in
Wien zuständige amtsführende Stadtrat hat die Stimmabgabe für die
Kurie des Landes gemäß Z 1 wahrzunehmen.
4. Für Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des
Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung
erforderlich.
5. Die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes verfügt über
ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden
Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den
Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der
Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung der
Vertreterin oder des Vertreters des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann der
Bund binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht
einbringen.
(10) Die Wiener Zielsteuerungskommission hat sich ihre
Geschäftsordnung selbst zu geben.
(11) Die Geschäftsordnung hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam
vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) sind und zu diesen gemeinsam
einzuladen ist.
Aufgaben der Wiener Zielsteuerungskommission
§ 9. (1) In der Wiener Zielsteuerungskommission ist der
Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur
Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen
Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen. Dieser Vertrag
bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß
Abs. 2 und 3.
(2) In der Wiener Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden
Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
1. Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem
Landes-Zielsteuerungsvertrag inklusive Finanzrahmenvertrag resultierenden
Aufgaben,
2. Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Landesebene zur
konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrags,
3. Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des
Monitoringberichts,
4. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß
§ 17 und § 18,
5. Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von
Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende
Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB
Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen und
Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen usw.);
Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden
Finanzierung des ambulanten Bereichs,
6. Angelegenheiten des Regionalen Strukturplanes Gesundheit
Wien,
7. Angelegenheiten der Großgeräte intra- und
extramural,
8. Strategie zur Gesundheitsförderung,
9. Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem
Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 3
Abs. 2,
10. Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die
Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
11. Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,
12. Evaluierung der von der Wiener Zielsteuerungskommission wahrgenommenen
Aufgaben.
(3) In der Wiener Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und
rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen
operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im
Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
Landes-Zielsteuerungsvertrag
§ 10. (1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem
Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Ausgehend von den
vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene (Bundes-Zielsteuerungsvertrag) ist
auf Landesebene die detaillierte Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit in
vierjährigen periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträgen zwischen
Land und Sozialversicherung zu vereinbaren und verbindlich
festzulegen.
(2) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss ausgehend vom regionalen Bedarf
insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den
Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“,
„Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und
„Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden
Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.
(3) Der Zielsteuerungsprozess im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit hat
nach wissenschaftlich etablierten Methoden zu erfolgen. Im
Landes-Zielsteuerungsvertrag sind die vereinbarten Ziele so zu definieren, dass
ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte
möglich ist. Dabei ist auch ein einheitliches Bewertungsschema zur
Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.
(4) Der Entwurf des ersten Landes-Zielsteuerungsvertrags für die Jahre
2013 bis 2016 hat bis 30. September 2013 vorzuliegen.
Landes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden haben bis Ende
November des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige
Adaptierungen bestehender Landes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis
spätestens Ende November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in
dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.
(5) Die Landes-Zielsteuerungsverträge sind in Bezug auf die einzelnen
Jahre zu konkretisieren, gegebenenfalls zu adaptieren, in
Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren und in den jeweiligen
Wirkungsbereichen umzusetzen. Die Jahresarbeitsprogramme für die einzelnen
Jahre sind bis spätestens Ende des jeweiligen Vorjahres durch die Wiener
Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.
(6) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag ist der Wiener Gesundheitsplattform
zur Kenntnis zu bringen.
Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
§ 11. (1) Im Landes-Zielsteuerungsvertrag müssen
regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werden.
(2) Wenn und soweit es im Bundes-Zielsteuerungsvertrag Vorgaben für
wirkungsorientierte Gesundheitsziele und ergebnisorientierte Versorgungsziele
gibt, dann müssen die regionalen Gesundheits- und Versorgungsziele so
festgelegt werden, dass diese Vorgaben erreicht werden können.
Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
§ 12. (1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag hat die
Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich
„Versorgungsstrukturen“ ausgehend vom regionalen Bedarf zu
konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode
festzulegen.
(2) Zudem sind im Landes-Zielsteuerungsvertrag Festlegungen über die
maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in
quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen
hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die
Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen
sind:
a) Kapazitätsanpassungen in Akutkrankenanstalten, insbesondere durch
Festlegen struktureller Maßnahmen wie die Umwandlung in (dislozierte)
Wochen- bzw. Tageskliniken und Basis-Krankenanstalten oder die Schaffung von
Krankenanstaltennetzwerken und Krankenanstalten mit mehreren Standorten
(einschließlich Festlegungen zum gemeinsamen Betrieb ausgewählter
Funktionsbereiche);
b) Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringung
(insbesondere interdisziplinäre Versorgungsmodelle wie zB selbständige
Ambulatorien, Gruppenpraxen oder neu zu etablierende innovative
Versorgungsformen; erweiterte Öffnungszeiten) unter Berücksichtigung
der festzulegenden regionalen Versorgungsaufträge (vor allem bei neuen
Vertragsabschlüssen);
c) Errichtung von interdisziplinären Zentralen Aufnahme- und
Erstversorgungseinheiten und Ambulanten Erstversorgungseinheiten;
d) Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen
Fachärzten und Fachärztinnen;
e) Anpassung der tagesklinischen und ambulanten Strukturen ausgehend von
den vereinbarten Zielleistungsvolumina je Bereich;
f) Festlegung der Rollenverteilung, Aufgabengebiete und
Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe und verbindliche
sektorenübergreifende Angebotsplanung über den Regionalen Strukturplan
Gesundheit Wien (inkl. Rücknahmemöglichkeit von aufrechten
Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen);
g) Festlegung von jenen Stellen, an denen die kurative Versorgung zum
richtigen Zeitpunkt, am richtigen Ort, mit optimaler medizinischer und
pflegerischer Qualität und gesamtwirtschaftlich möglichst
kostengünstig erfolgt, mittels regionaler Versorgungsaufträge,
differenziert nach Versorgungsebenen, und Einführung von integrierten
Versorgungsmodellen;
h) Berücksichtigung der „Terminwartezeit“ und
„Versorgungswirksamkeit“ je Leistungserbringer bei der regionalen
Kapazitätsplanung im ambulanten Bereich (Regionaler Strukturplan Gesundheit
Wien).
Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
§ 13. Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss
Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte
Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern
vorsehen. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) Implementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte,
sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation,
eMedikation u.dgl.);
b) Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und
Standards (zB Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik)
für Behandlung und Versorgung insbesondere für chronische und
häufige Erkrankungen;
c) Patientensteuerung an jene Stellen, an denen die kurative Versorgung
zum richtigen Zeitpunkt, am richtigen Ort, mit optimaler medizinischer und
pflegerischer Qualität und gesamtwirtschaftlich möglichst
kostengünstig erfolgt;
d) Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease
Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte.
Finanzrahmenvertrag
§ 14. Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss einen
Finanzrahmenvertrag beinhalten. Der Finanzrahmenvertrag legt die
Ausgabenobergrenze für die von den Vertragspartnern zu verantwortenden
Gesundheitsausgaben fest.
Inhalt des Finanzrahmenvertrages
§ 15. Der Finanzrahmenvertrag hat für die jeweilige
Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgenden Inhalt zu
umfassen:
a) Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die
Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben
des Landes:
1. der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen
Periode;
2. die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention;
3. die jährlichen Ausgabenobergrenzen;
4. die jährlichen und über die Periode kumulierten
Ausgabendämpfungseffekte, die aus den jährlichen Ausgabenobergrenzen
abzuleiten sind.
b) Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die
Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben
der Sozialversicherung im Land:
1. den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen
Periode;
2. die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention;
3. die jährlichen Ausgabenobergrenzen der
Sozialversicherung;
4. die jährlichen und über die Periode kumulierten
Ausgabendämpfungseffekte, die aus den jährlichen Ausgabenobergrenzen
der Sozialversicherung abzuleiten sind.
c) Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades
gemäß lit. a und b für die Landesebene;
d) Investitionen getrennt nach Land und Sozialversicherung;
e) Darstellung der Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen
Gliederung auf Grund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den
extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben
entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen; für den
intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der
wesentlichen Finanzierungspositionen des Wiener Gesundheitsfonds sowie des
Landes vorzunehmen; darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich
ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der
Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen
Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und
funktionellen Gesichtspunkten differenzierte, aus diesen Rechenwerken ableitbare
Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für
medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter
einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den
Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für
Investitionen) zu definieren und zu ergänzen; eine differenzierte
Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.
f) Darstellung der in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten
Maßnahmen in finanzieller Hinsicht wie folgt:
1. Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen in den
Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“,
„Versorgungsstrukturen“ und
„Versorgungsprozesse“;
2. deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich;
g) verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende
Finanzierungen und Verrechnungen von durch die Zielsteuerung-Gesundheit
veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten
Versorgungsformen.
Virtuelles Budget
§ 16. Die gemeinsame Finanzverantwortung von Land und
Sozialversicherung auf Landesebene im Rahmen des virtuellen Budgets bezieht sich
auf die zu vereinbarenden Finanzrahmenverträge und umfasst die vereinbarten
Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sowie ein zur Erreichung
dieser Ziele geeignetes Maßnahmenpaket.
Sanktionsmechanismus Zielsteuerung Gesundheit
§ 17. (1) Wird im Zuge des Monitorings durch die
Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im
Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder in den Landes-Zielsteuerungsverträgen
festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:
1. Bei Nicht-Erreichung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten
gemeinsamen Ziele auf Landesebene hat die Wiener Zielsteuerungskommission,
binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der
Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht
vorzulegen.
2. Bei Nicht-Erreichung der in den Landes-Zielsteuerungsverträgen
festgelegten gemeinsamen Ziele hat die Wiener Zielsteuerungskommission binnen
acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der
Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht
vorzulegen.
3. Die unter Z 1 und 2 genannten Berichte haben jedenfalls die
Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu
setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum
ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.
4. Bei Nichtgenehmigung der Berichte durch die
Bundes-Zielsteuerungskommission sind überarbeitete Berichte
vorzulegen.
5. Die Wiener Zielsteuerungskommission muss den Bericht nach Genehmigung
durch die Bundes-Zielsteuerungskommission veröffentlichen. Wenn der Bericht
nicht genehmigt worden ist, dann muss er mit dem Kommentar der
Bundes-Zielsteuerungskommission und den Stellungnahmen der jeweils Betroffenen
veröffentlicht werden.
(2) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners ein Verstoß gegen den
Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem
Vertragspartner in der Wiener Zielsteuerungskommission schriftlich und
begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der
Wiener Zielsteuerungskommission zu behandeln, und es sind bei festgestellten
Verstößen durch die Wiener Zielsteuerungskommission umgehend
handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen
Zustandes in die Wege zu leiten.
(3) Lässt sich innerhalb von 2 Monaten in der Wiener
Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein
Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann
der den Verstoß aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren
gemäß § 32 Bundesgesetz zur partnerschaftlichen
Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG),
BGBl. I Nr. 81/2013, einleiten.
(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß
gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die
Landes-Zielsteuerungsverträge Mehrausgaben resultieren, sind diese vom
vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben
sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen
Partners zuzuschlagen.
Regelungen bei Nicht-Zustandekommen eines Landes-Zielsteuerungsvertrages
§ 18. (1) Liegt bis zum im § 10 Abs. 4
festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor,
kann die Wiener Zielsteuerungskommission beim Bund mittels begründeten
Antrag eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten
Landes-Zielsteuerungsvertrages beantragen.
(2) Kommt innerhalb der eingeräumten Nachfrist weiterhin kein
unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, sind die Konsens- und
Dissens-Punkte in der Wiener Zielsteuerungskommission festzustellen und der
Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.
Aufsicht über den Wiener Gesundheitsfonds
§ 19. (1) Der Wiener Gesundheitsfonds untersteht der
Aufsicht der Landesregierung.
(2) Der Wiener Gesundheitsfonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf
Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall die Beschlüsse und
Richtlinien der Wiener Gesundheitsplattform und der Wiener
Zielsteuerungskommission anfordern. Die Wiener Gesundheitsplattform und die
Wiener Zielsteuerungskommission haben der Landesregierung auf Verlangen die
Beschlüsse und Richtlinien vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Richtlinien der Wiener
Gesundheitsplattform und der Wiener Zielsteuerungskommission, die gegen dieses
Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung der Wiener Gesundheitsplattform oder
gegen die Geschäftsordnung der Wiener Zielsteuerungskommission
verstoßen, aufzuheben.
(5) Der Wiener Gesundheitsfonds hat der Landesregierung jährlich
jeweils nach Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht über seine
Tätigkeit zu erstatten.
Inkrafttreten
§ 20. Die §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 1
Z 4 bis 5, 7, 8, 10 bis 13 und 17, 2 Abs. 4, 3 Abs. 2, 4
Abs. 1, 5 Abs. 7 sowie die §§ 6 bis 18 treten mit
1. Jänner 2013 in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem
der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 21. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz
über die Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds (Wiener
Gesundheitsfonds-Gesetz), LGBl. für Wien Nr. 3/2006, in der Fassung
des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 9/2012, außer
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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