Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2013 | Ausgegeben am 21. Jänner 2013 | 2. Stück |
2. Gesetz: |
Petitionen in Wien |
2.
Gesetz über Petitionen in Wien
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Art. I
§ 1
§ 1
(1) Petitionen, die
1. von mindestens 500 Personen unterfertigt sind, die zum Zeitpunkt der
Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet und im Gebiet der Stadt
Wien ihren Hauptwohnsitz haben, und
2. eine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeinde einschließlich der
Bezirke betreffen,
sind vom Gemeinderatsausschuss für Petitionen und BürgerInneninitiativen (Petitionsausschuss) zu behandeln. In der Petition ist eine Person als Einbringerin bzw. Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben, unter der diese Person geladen werden kann.
sind vom Gemeinderatsausschuss für Petitionen und BürgerInneninitiativen (Petitionsausschuss) zu behandeln. In der Petition ist eine Person als Einbringerin bzw. Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben, unter der diese Person geladen werden kann.
(2) Petitionen im Sinn des Abs. 1 sind schriftlich (in Papierform oder
elektronisch) beim Magistrat einzubringen. Werden sie elektronisch eingebracht,
hat die Identifikation und Authentifizierung der Einbringerin bzw. des
Einbringers und der Personen, die die Petition elektronisch unterstützen,
mit der Bürgerkarte zu erfolgen.
(3) Der Magistrat hat die Voraussetzungen, unter denen Petitionen Online
eingebracht und unterstützt werden können, im Internet zu
veröffentlichen.
§ 2
(1) Die für Petitionen zuständige amtsführende
Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende
Stadtrat hat die Petition unter Anschluss einer begründeten Empfehlung, ob
die Petition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2
erfüllt, an den Petitionsausschuss weiterzuleiten.
(2) Die Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder des
Petitionsausschusses richtet sich nach § 50 der Wiener
Stadtverfassung.
(3) Der Petitionsausschuss entscheidet, ob die Petition die Voraussetzungen
nach § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt und hat die Petition unter
Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu
nehmen. Im Zuge der Behandlung kann er
1. von einer weiteren Verhandlung Abstand nehmen;
2. eine Stellungnahme der Bürgermeisterin bzw. des
Bürgermeisters, des zuständigen Mitglied des Stadtsenates, eines
anderen Ausschusses, einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirksvorstehers,
einer Bezirksvertretung, der Volksanwaltschaft oder einer sonst hievon
betroffenen Stelle einholen;
3. die Einbringerin bzw. den Einbringer zur schriftlichen oder
mündlichen Erläuterung des Inhaltes der Petition einladen. Kommt die
Einbringerin bzw. der Einbringer, oder eine von ihr bzw. ihm benannte Vertretung
einer entsprechenden Einladung nicht nach, ist der Petitionsausschuss nicht
verpflichtet, die Petition weiter zu behandeln; auf diese Rechtsfolge ist in der
Einladung hinzuweisen;
4. eine Empfehlung über die weitere Vorgangsweise beschließen.
In diesem Fall ist die Empfehlung unter Anschluss der Petition an das
zuständige Organ der Gemeinde weiterzuleiten.
(4) Nach Behandlung im Petitionsausschuss ist die Petition durch die
für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den
für Petitionen zuständigen amtsführenden Stadtrat schriftlich
gegenüber der Einbringerin bzw. dem Einbringer zu beantworten und den
Petitionsausschuss über die Beantwortung in Kenntnis zu setzen.
§ 3
Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin
bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat
einmal jährlich über die Behandlung der eingebrachten Petitionen dem
Gemeinderat zu berichten.
Art. II (Verfassungsbestimmung)
Für Petitionen, die die Voraussetzungen nach Art. I § 1
Abs. 1 Z 1 erfüllen und eine Angelegenheit der Gesetzgebung oder
Verwaltung des Landes Wien zum Inhalt haben, gilt Art. I mit der
Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Bürgermeisterin
bzw. des Bürgermeisters die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann, an
Stelle des Stadtsenates die Landesregierung und an die Stelle der
zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen
amtsführenden Stadtrates das zuständige Mitglied der Landesregierung
tritt, Empfehlungen an das zuständige Organ des Landes weiterzuleiten sind
und über die Behandlung der eingebrachten Petitionen dem Landtag zu
berichten ist.
Art. III
(1) Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Art. II tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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