Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 21. Jänner 20132. Stück
2. Gesetz: Petitionen in Wien

2.
Gesetz über Petitionen in Wien

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Art. I
§ 1

(1) Petitionen, die
1. von mindestens 500 Personen unterfertigt sind, die zum Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet und im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz haben, und
2. eine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeinde einschließlich der Bezirke betreffen,
sind vom Gemeinderatsausschuss für Petitionen und BürgerInneninitiativen (Petitionsausschuss) zu behandeln. In der Petition ist eine Person als Einbringerin bzw. Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben, unter der diese Person geladen werden kann.
(2) Petitionen im Sinn des Abs. 1 sind schriftlich (in Papierform oder elektronisch) beim Magistrat einzubringen. Werden sie elektronisch eingebracht, hat die Identifikation und Authentifizierung der Einbringerin bzw. des Einbringers und der Personen, die die Petition elektronisch unterstützen, mit der Bürgerkarte zu erfolgen.
(3) Der Magistrat hat die Voraussetzungen, unter denen Petitionen Online eingebracht und unterstützt werden können, im Internet zu veröffentlichen.

§ 2

(1) Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat die Petition unter Anschluss einer begründeten Empfehlung, ob die Petition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt, an den Petitionsausschuss weiterzuleiten.
(2) Die Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder des Petitionsausschusses richtet sich nach § 50 der Wiener Stadtverfassung.
(3) Der Petitionsausschuss entscheidet, ob die Petition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt und hat die Petition unter Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu nehmen. Im Zuge der Behandlung kann er
1. von einer weiteren Verhandlung Abstand nehmen;
2. eine Stellungnahme der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, des zuständigen Mitglied des Stadtsenates, eines anderen Ausschusses, einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirksvorstehers, einer Bezirksvertretung, der Volksanwaltschaft oder einer sonst hievon betroffenen Stelle einholen;
3. die Einbringerin bzw. den Einbringer zur schriftlichen oder mündlichen Erläuterung des Inhaltes der Petition einladen. Kommt die Einbringerin bzw. der Einbringer, oder eine von ihr bzw. ihm benannte Vertretung einer entsprechenden Einladung nicht nach, ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Petition weiter zu behandeln; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen;
4. eine Empfehlung über die weitere Vorgangsweise beschließen. In diesem Fall ist die Empfehlung unter Anschluss der Petition an das zuständige Organ der Gemeinde weiterzuleiten.
(4) Nach Behandlung im Petitionsausschuss ist die Petition durch die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den für Petitionen zuständigen amtsführenden Stadtrat schriftlich gegenüber der Einbringerin bzw. dem Einbringer zu beantworten und den Petitionsausschuss über die Beantwortung in Kenntnis zu setzen.

§ 3

Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat einmal jährlich über die Behandlung der eingebrachten Petitionen dem Gemeinderat zu berichten.

Art. II (Verfassungsbestimmung)

Für Petitionen, die die Voraussetzungen nach Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 erfüllen und eine Angelegenheit der Gesetzgebung oder Verwaltung des Landes Wien zum Inhalt haben, gilt Art. I mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann, an Stelle des Stadtsenates die Landesregierung und an die Stelle der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen amtsführenden Stadtrates das zuständige Mitglied der Landesregierung tritt, Empfehlungen an das zuständige Organ des Landes weiterzuleiten sind und über die Behandlung der eingebrachten Petitionen dem Landtag zu berichten ist.

Art. III

(1) Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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