Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2010 | Ausgegeben am 31. August 2010 | 37. Stück |
37. Gesetz: | Schaffung einer umweltrelevanten
Geodateninfrastruktur in Wien (Wiener Geodateninfrastrukturgesetz –
WGeoDIG) [CELEX-Nrn.: 32007L0002, 32008R1205, 32009R0976 und
32009D0442] |
37.
Gesetz zur Schaffung einer umweltrelevanten
Geodateninfrastruktur in Wien
(Wiener Geodateninfrastrukturgesetz – WGeoDIG)
(Wiener Geodateninfrastrukturgesetz – WGeoDIG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens
zum Auf- oder Ausbau der auf Grund der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen
Geodateninfrastruktur des Landes und der Gemeinde Wien für Zwecke der
Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze
anzuwenden, die
1. sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
2. in elektronischer Form vorliegen,
3. bei
a) einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen
Auftrag sie fallen, oder
b) einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2
Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen
solchen Dritten bereitgehalten werden,
4. eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten
Geodaten-Themen betreffen und
5. in Verwendung stehen.
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien
vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die
Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen
oder Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für
diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem
Gesetz getroffen werden, wenn diesen die öffentliche Geodatenstelle oder
der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle
gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e um
eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf
Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind
oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann
anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und
-dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere
1. das Wiener Umweltinformationsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 15/2001 in der geltenden Fassung, und das Wiener
Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 52/2005,
sowie
2. die Rechte des geistigen Eigentums
a) öffentlicher Geodatenstellen oder
b) der auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen
im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
c) der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen
gleichgestellten Staates
unberührt.
unberührt.
(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer
Geodaten vor.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Landesgesetz gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und
-dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung,
Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen,
-prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt
oder zur Verfügung gestellt werden;
2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem
bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;
3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von
Geodaten;
4. Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in
Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit
Hilfe einer Computeranwendung;
5. Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der
Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches
Gebiet;
6. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste
beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse
aufzunehmen und zu nutzen;
7. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre
mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche
Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das
Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und
-dienste erhöht wird;
8. Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft
geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare
Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 2 genannten
Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie
umsetzenden Gesetzen der Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten
bietet;
9. öffentliche Geodatenstellen:
a) Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinde Wien und unter
deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder
innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur
Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
b) Organe der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung, die Aufgaben der
Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde Wien besorgen;
c) juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Wiener
Landesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Wiener Landesgesetzes
errichtet wurden und die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen
internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben,
d) folgende zur Erfüllung der § 4 Abs. 3,
§ 8 und § 10 Abs. 2 erforderliche Stellen, soweit die
Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in
Gesetzgebung Landessache sind:
da) Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende
sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar
wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung
stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
db) Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der
Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Wien besorgen;
dc) juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz
oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt
übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich
bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit
der Umwelt ausüben;
10. Dritte: jede natürliche, juristische Person oder
eingetragene Personengesellschaft, die nicht
a) öffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oder
b) eine auf Bestimmungen des Bundes oder eines anderen Landes beruhende
Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
c) Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen
gleichgestellten Staates
ist.
11. INSPIRE-Richtlinie: Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14.3.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur
in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), CELEX Nr. 32007L0002, ABl.
2007 L 108, S. 1 ff.
2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
Metadaten
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
Metadaten
§ 4. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben
Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen
Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3
Abs. 1 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen
und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines
Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der
Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie
2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember
2008, S. 12, enthalten.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend
Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß
§ 8 sowie die Gründe für solche
Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der
Geodaten-Themen des
1. Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010
2. Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.
zu erstellen.
Interoperabilität von Geodatensätzen und
–diensten
§ 5. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die
bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder
-dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht
umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der
INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach
§ 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können
sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen
bedienen.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für die
1. nach Erlassung der in Abs. 1 genannten
Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten
Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren
und
2. noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder die entsprechenden
Geodatendienste binnen sieben Jahren
nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
nach Erlassung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
(3) Die öffentlichen Geodatenstellen, auf bundes- oder
landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3
Z 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des § 2
Abs. 1 Z 3 lit. b haben sich für den Zweck der
Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die
erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer
Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über
geographische Objekte, die sich auch auf Gebiete außerhalb von Wien oder
auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten erstrecken, haben die
zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position
dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der
anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen.
3. Abschnitt
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
Netzdienste
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
Netzdienste
§ 6. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben
für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen
Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu
erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches
Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der
INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur
Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl.
Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009, S. 9, Netzdienste zu schaffen und
zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer
geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können
ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz
allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung
stellen.
(2) Netzdienste nach Abs. 1 sind:
1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts
entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und
den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare
Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu
vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu
überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte
von Metadaten anzuzeigen,
3. Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn
durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger
Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen,
4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um
Interoperabilität zu erreichen und
5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
(3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen
berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und
über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel
zugänglich sein.
(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als
kombinierbare Suchkriterien einzurichten:
1. Schlüsselwörter,
2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3. Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze,
4. Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den
Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der
INSPIRE-Richtlinie,
5. geographischer Standort,
6. Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten
und deren Nutzung,
7. die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der
Geodatensätze und -dienste zuständige öffentliche
Geodatenstelle.
(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 2 so
zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen
nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden
können.
Netzwerk
§ 7. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre
Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu
verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal
INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene
Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder
anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen
können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im
Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen
Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung
stellen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze und -dienste mit dem
Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener
öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die
Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass
für die Dauer der Verknüpfung
1. die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste,
letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden
Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der
Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses
Gesetzes entsprechen,
2. die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die
Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten
vorliegen,
3. die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich
eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.
(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen
der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten
zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung
erklärt, während der Dritte jegliche Haftung der öffentlichen
Geodatenstelle über Inhalt und Qualität seiner Daten bzw.
Erfüllung der rechtlichen Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie, der
Durchführungsbestimmungen und der nationalen Geodateninfrastrukturgesetze
ausdrücklich ausschließt.
Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit
zu Geodaten
§ 8. (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu
Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2
Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige
Auswirkungen hätte auf:
1. die öffentliche Sicherheit;
2. die umfassende Landesverteidigung;
3. die internationalen Beziehungen.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder
-diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten
Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen
hätte auf:
1. die in Abs. 1 genannten Aspekte;
2. die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen,
sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
3. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein
faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde,
Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art
durchzuführen;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch
innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um
berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des
öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen
Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
5. Rechte des geistigen Eigentums;
6. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der
Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, bzw. des Wiener
Datenschutzgesetzes besteht;
7. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen
beziehen.
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 9 Abs. 4
genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in
Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.
(4) Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen,
wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu
berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse
am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung
abzuwägen.
(5) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2
Z 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste
über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
Entgelte und sonstige Bedingungen für die
öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten
§ 9. (1) Suchdienste und Darstellungsdienste
(§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften
die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für
Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der
entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere
für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert
werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann
dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken
ausschließen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die
Entgelte anzugeben.
(3) Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von
Geodatensätzen (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können
Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die
Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus
diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion
und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste
zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die
Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu
orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen
Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
§ 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die
Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 2, 3
oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des
elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese
Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen
oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
4. Abschnitt
Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen
Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch inländische öffentliche Geodatenstellen
Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen
Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch inländische öffentliche Geodatenstellen
§ 10. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c haben
durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen
vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste
für solche andere Stellen oder auf bundes- oder landesrechtlichen
Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a
oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies
für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder
indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich
ist.
(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist
ausgeschlossen,
1. wenn dadurch
a) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein
faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde,
Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen oder
b) die öffentliche Sicherheit oder
c) die umfassende Landesverteidigung oder
d) die internationalen Beziehungen
gefährdet würden oder
2. wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in
der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, bzw. des Wiener
Datenschutzgesetzes besteht, verletzt würde.
(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf
nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum
Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere
öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen
könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1
können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen
erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht
anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der
leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein.
Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der
nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und
-diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne
übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die
Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu
beachten sind.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der
Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle
im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und
sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die
Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen
§ 11. (1) Die Bestimmungen gemäß § 10
Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der
Geodatensätze oder -dienste durch:
1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft,
2. Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der
INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder diesen gleichgestellter Staaten und
3. Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte
geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und deren
Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen.
sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen.
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder
Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von
Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt
werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert
werden.
(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind
gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft
gemäß den erforderlichenfalls noch umzusetzenden
Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der
INSPIRE-Richtlinie zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1
Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
5. Abschnitt
Koordinierung und Monitoring
Koordinierung
Koordinierung und Monitoring
Koordinierung
§ 12. (1) Für die Geodateninfrastruktur des Landes
Wien wird beim Amt der Wiener Landesregierung eine Koordinierungsstelle
eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:
1. Übermittlung der Informationen, die für die nach Art. 21
Abs. 1 bis 4 der INSPIRE-Richtlinie in Verbindung mit der Entscheidung
2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich
Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom
11. Juni 2009, S. 18, gegenüber der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften zu erstattenden Berichte erforderlich sind, an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
2. Koordinierung der Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen
oder Dritten und Nutzern der Geodateninfrastruktur
a) zur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze
oder -dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,
b) über bestehende Verfahrensweisen und
c) zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses
Gesetzes.
Monitoring
§ 13. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 haben die Schaffung und Nutzung
ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß den erforderlichenfalls noch in
innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach
Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und die
diesbezüglichen Informationen der Öffentlichkeit und dem Amt der
Wiener Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten
Verpflichtungen auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 hat das Amt der Wiener
Landesregierung diese Informationen dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu
stellen.
6. Abschnitt
Rechtschutz
Rechtschutz
§ 14. (1) Werden die im Rahmen der öffentlichen
Verfügbarkeit der Netzdienste verlangten Entgelte (§ 9) oder die
im Rahmen der gemeinsamen Nutzung von Geodaten im Sinne der §§ 10
Abs. 1 und 11 Abs. 1 verlangten Bedingungen oder Entgelte von einer
Person beanstandet, ist auf deren Antrag von der öffentlichen
Geodatenstelle, deren Entgelte oder Bedingungen beanstandet werden, ein Bescheid
zu erlassen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 anzuwenden.
(2) Ist der unabhängige Verwaltungssenat oder der Berufungssenat die
öffentliche Geodatenstelle, ist dieser zur Erlassung des Bescheids nach
Abs. 1 in erster und letzter Instanz zuständig.
(3) Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Sofern es sich um Bescheide handelt, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
erlassen wurden, entscheidet der Berufungssenat.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigungen
§ 15. Die Landesregierung kann zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4
Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und
Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen
zur
1. Beschreibung der Themen von Geodatensätzen (§ 2
Abs. 1 Z 3 und 4),
2. Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben der Metadaten
(§ 4),
3. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und
Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5
Abs. 1),
4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der
Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und
2),
5. Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten
durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft
(§ 11 Abs. 3) und
6. Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings
(§ 13)
durch Verordnung erlassen.
durch Verordnung erlassen.
Umsetzung von EU-Recht
§ 16. (1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie
2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2007 zur
Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
(INSPIRE), CELEX Nr. 32007L0002, ABl. 2007 L 108, S. 1 ff.,
umgesetzt.
(2) Im Rahmen dieses Gesetzes sind als unmittelbar anwendbare
Rechtsvorschriften die Verordnungen (EG) Nr. 1205/2008 zur
Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl.
Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008, S. 12, und (EG) Nr. 976/2009
zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste,
ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009, S. 9, sowie die Entscheidung
2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich
Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom
11. Juni 2009, S. 18, zu vollziehen.
In-Kraft-Treten
§ 17. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Hechtner |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Anhang I
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I
der INSPIRE-Richtlinie
1. Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten
anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und
Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen
Datums.
2. Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem
Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der
Gitterzellen.
3. Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten,
Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal
von öffentlichem oder historischem Interesse.
4. Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale oder nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete
abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben oder
ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt
sind.
5. Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel
Straßenname, Hausnummer oder Postleitzahl.
6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse
bestimmt werden.
7. Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für
Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die
Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das
transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG
über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines
transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. L 228 vom 9. September 1996, S.
1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl.
Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1.
8. Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich aller sonstiger
Wasserkörper und hiermit verbundenen Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete
und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom
22. Dezember 2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung
Nr. 2455/2001/EG, ABl. L 331 vom 15. Dezember 2001, S. 1, und in Form
von Netzen.
9. Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts
oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um
spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
Anhang II
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach
Anhang II der INSPIRE-Richtlinie
1. Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land- und Eisflächen. Dazu
gehören Geländemodell und Tiefenmessung.
2. Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche,
einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher
Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete,
Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
3. Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder
luftfahrzeuggestützten Sensoren.
4. Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies
umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleitung und Geomorphologie.
Anhang III
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach
Anhang III der INSPIRE-Richtlinie
1. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer
Daten.
2. Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
3. Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur
und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion,
gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete
Wasserspeicherkapazität.
4. Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten
künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zB Wohn-,
Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen,
Freizeitgebiet).
5. Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer
Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.),
Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker,
Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden
(Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht,
Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität
(Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung,
Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und
Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und
Krankenhäuser.
7. Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen
einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von
Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt,
ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von
öffentlichen Behörden.
8. Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch
die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung, ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ABl. L 33 vom
4. Februar 2006, S. 1, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur
Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten
(einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und
Ställe).
10. Verteilung der Bevölkerung – Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich
Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach
Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen
Einheiten.
11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und
Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und
lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung
herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete,
nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf großen
Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung,
Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete,
Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des
Küstenzonenmanagements.
12. Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken
(sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen
Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens
sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die
Gesellschaft haben können), zB Überschwemmungen, Erdrutsche und
Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder
Vulkanausbrüche.
13. Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen
Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus
beiden sowie Angabe der Messstandorte.
14. Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur,
Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und
Windrichtung.
15. Ozeanisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse,
Salinität, Wellenhöhe usw.).
16. Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern,
aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
17. Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und
gemeinsamen Merkmalen.
18. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen,
Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische
Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch
geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche
oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
19. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten,
zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen
analytischen Einheiten.
20. Energiequellen
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen-
und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur
Ausdehnung der Energiequelle.
21. Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw.,
gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der
Bodenschätze.
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