Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 12. Dezember 2008 | 49. Stück |
49. Verordnung: | Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis; Änderung [CELEX-Nr.: 32002L0091] |
49.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu
Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis geändert
wird
Auf Grund des § 15h des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und
Klimaanlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die
Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis, LGBl. für
Wien Nr. 33/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für
Wien Nr. 41/2006, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Wiener Landesregierung über
die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen und für
fachkundige Personen nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und
Klimaanlagengesetz erforderlichen Kenntnisse und deren
Nachweis“
2. Vor dem § 1 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„1. Abschnitt
Wiederkehrende Überprüfung von
Feuerungsanlagen“
3. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Über die gemäß § 15f Abs. 1
Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes
erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur
Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen
verfügen Personen, die
1. einen behördlich anerkannten Ausbildungskurs (§§ 2
bis 5) erfolgreich abgeschlossen haben und
2. die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden Gewerbe
besitzen:
a) Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994 in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2008), oder
b) Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO
1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
c) Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der
Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
d) Hafner (§ 94 Z 30 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I
Nr. 68/2008),
oder den Nachweis über eine mindestens dreijährige, einschlägige fachliche Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung, Wartung oder Reparatur von Gas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund einer Berechtigung nach den vorstehenden lit. a bis d betrieben werden, erbringen.“
oder den Nachweis über eine mindestens dreijährige, einschlägige fachliche Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung, Wartung oder Reparatur von Gas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund einer Berechtigung nach den vorstehenden lit. a bis d betrieben werden, erbringen.“
4. § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„§ 15f Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte-
und Klimaanlagengesetzes bleibt unberührt.“
5. § 3 Z 1 lautet:
„1. Inhalt und Anwendung des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte-
und Klimaanlagengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen
sowie die sich daraus für das Überwachungsorgan ergebenden Pflichten
und Rechte;“
6. Nach dem 1. Abschnitt wird der folgende 2., 3. und
4. Abschnitt angefügt:
„2. Abschnitt
Einmalige Überprüfung von
Feuerungsanlagen
§ 6. (1) Über die gemäß § 15f
Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und
Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der
Überprüfungsorgane zur Durchführung der einmaligen
Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen:
1. Personen, die die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden
Gewerbe besitzen:
a) Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO
1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
b) Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der
Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
3. akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges
ihrer Akkreditierung, oder
4. technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer
Fachgebiete.
(2) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch
Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er
durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu
erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen
wird.
3. Abschnitt
Überprüfung von Klimaanlagen
§ 7. (1) Über die gemäß § 15f
Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und
Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der
dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfungen von
Klimaanlagen verfügen folgende Personen bzw. Stellen:
a) mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks
Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der
Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
b) mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und
Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I
Nr. 68/2008), oder
c) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
d) akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges
ihrer Akkreditierung, oder
e) technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer
Fachgebiete.
(2) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch
Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er
durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu
erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen
wird.
4. Abschnitt
Umsetzung von EU-Recht
§ 8. Durch die §§ 6 und 7 dieser Verordnung
wird Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, CELEX Nr. 32002L0091, ABl. 2003 L 1 S. 65 ff.,
umgesetzt.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Artikel III
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der
Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2008/257/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
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aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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