Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 19. Februar 20083. Stück
3. Gesetz:Wiener Gemeindewahlordnung 1996, Wiener Volksbegehrensgesetz, Wiener Volksbefragungsgesetz und Wiener Volksabstimmungsgesetz; Änderung

3.
Gesetz, mit dem die Wiener Gemeindewahlordnung 1996, das Wiener Volksbegehrensgesetz, das Wiener Volksbefragungsgesetz und das Wiener Volksabstimmungsgesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 39/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 und 4 lauten:
„(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede Person im Sinne des Abs. 3 verpflichtet ist.“
2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
§ 15a. Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Auf diese Änderungen sind § 11 Abs. 2, 3, 6, 7, § 12 und § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die vor jeder Wahl gebildeten und nach dieser Bestimmung allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.“
3. § 19a Abs. 1 samt Überschrift lautet:
Wählerevidenz für Unionsbürger
(1) Der Magistrat hat für die Gemeinde Wien neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz der Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen.“
4. In § 19a Abs. 2 und 4, in § 19b Abs. 1, 2, 3 und 5 und in § 44 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird die Wortfolge „besondere Wählerevidenz“ oder „besonderen Wählerevidenz“ jeweils durch die Wortfolge „Wählerevidenz für Unionsbürger“ ersetzt.
5. In § 19a Abs. 3 entfällt die Begriffsfolge „Z 1 und 2“.
6. § 19a Abs. 4 lautet:
„(4) In die besondere Wählerevidenz kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der besonderen Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien können jederzeit auf ihre Kosten Abschriften aus der Wählerevidenz anfertigen lassen.“
7. Die Überschrift zu § 19b lautet:
Einsprüche gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger
8. § 22 lautet:
§ 22. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2006 haben.“
9. § 39 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.“
10. § 40 lautet:
§ 40. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist beim Magistrat beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß § 39 Abs. 1 schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Pass- oder Personalausweisnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 71 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.“
11. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anschrift der Stadtwahlbehörde“ durch die Wortfolge „Anschrift der jeweiligen Bezirkswahlbehörde“ ersetzt.
12. In § 41 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , amtliche Stimmzettel oder Wahlkuverts“.
13. Dem § 41 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Ein Wahlberechtigter ist vom Magistrat ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.“
14. Im § 43 Abs. 2 Z 3 wird der Verweis auf das ABGB „in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004,“ aktualisiert auf „in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006,“.
15. In § 44 Abs. 1 wird der Verweis „gemäß § 19a Abs. 1 Z 1“ auf „gemäß § 19a Abs. 1“ geändert.
16. In § 44 Abs. 3 letzter Satz entfällt das Wort „Postausweis“ in der Klammer samt dem Beistrich vor diesem Wort.
17. § 50 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wien und durch Anschlag an der Amtstafel. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt aller Wahlvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich sein.“
18. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Neuhinzunahme eines Gebäudes für die Einrichtung von Wahllokalen muss zumindest ein Wahllokal barrierefrei erreichbar sein.“
19. § 58a samt Überschrift lautet:
Vorgang bei der Briefwahl
§ 58a. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Wien abgegeben worden sein.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde oder
2. bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Falle einer Stimmabgabe am Wahltag auch der Ort und die Uhrzeit, fehlt oder
3. die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag abgegeben wurde oder
4. die Wahlkarte nicht im Postweg, bei der Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder
5. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (§ 80a) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
20. § 59 Abs. 1 lautet:
„(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Bezirkswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit Ausnahme des Alters den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 zu entsprechen haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Leiter der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Bestimmung des § 11 Abs. 7 findet sinngemäß Anwendung.“
21. § 70 Abs. 1 lautet:
„(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altenheimen untergebrachten Patienten, welche Wahlkarten besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Bereich der Anstalt einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.“
22. § 71 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.“
23. § 80 Abs. 1 lautet:
„(1) Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 3 abgeholten Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Wahlkuverts enthalten, wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Wahlkuverts nicht öffnen. Sie übermittelt sodann der Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts, mit dem Aufdruck eines fremden Bezirkes in verschlossenen und versiegelten Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Wahlkuverts einzutragen sind, und nimmt die bei ihr verbleibenden Wahlkuverts in sorgfältige Verwahrung.“
24. § 80 Abs. 4 lautet:
„(4) Sodann stellt die Bezirkswahlbehörde, getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung, folgende Gesamtsummen mit Ausnahme der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten fest:
a) abgegebene gültige und ungültige Stimmen,
b) ungültige Stimmen,
c) gültige Stimmen,
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).“
25. Dem § 80 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Überprüfungen, Ermittlungen und Korrekturen gemäß Absatz 1 bis 5 sind in einer Niederschrift der Bezirkswahlbehörde festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 5 sinngemäß.“
26. Nach § 80 wird folgender § 80a angefügt:
§ 80a. (1) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a im Wege der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in ein dafür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
5. die gültigen Vorzugsstimmen für jeden Bewerber auf den Parteilisten.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der Stadtwahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(2) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach der Wahl kann der Vorgang gemäß Absatz 1 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, wiederholt werden, wenn zumindest dreißig Wahlkarten in die Ergebnisermittlung einbezogen werden können.
(3) Am achten Tag nach der Wahl ist der Vorgang gemäß Absatz 1 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, jedenfalls um 14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 80 zusammenzurechnen, unverzüglich auf die schnellste Art der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß.“
27. In § 82 Abs. 2 erster Satz wird der Verweis „in § 80 Abs. 4 und 5“ auf „in § 80a Abs. 3“ geändert.
28. § 85 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Abschluss des ersten Ermittlungsverfahrens am achten Tag nach der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.“
29. § 85 Abs. 2 lit. d lautet:
„d) das insgesamt am Wahltag (§ 80) und nach Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen (§ 80a) ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk) in der nach § 80 gegliederten Form;“
30. In § 85 Abs. 2 lit. g wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:
„h) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs. 2 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Wahlkarten.“
31. In § 85 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „unter den Buchstaben c bis g“ auf die Wortfolge „unter den Buchstaben c) bis h)“ geändert.
32. § 85 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß § 50 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 80a bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.“
33. In § 87 Abs. 3 wird die Wortfolge „am zwölften Tag“ auf die Wortfolge „am vierzehnten Tag“ geändert.
34. In § 101 Abs. 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „sowie die in die Besondere Wählerevidenz nach § 19a eingetragenen und nach § 16 wahlberechtigten Personen“.
35. § 102 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.“
36. Anlage 3 lautet:
37. Anlage 4 lautet:
Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl I2I0IXIX Anlage 3
Bei Verwendung als Briefwahlkarte Rücksendung ausschließlich per Post
(oder über eine Vertretungsbehörde im Ausland)
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Wahlkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
dieser spätestens am XXXXXXXXX, 14.00 Uhr, gewährleistet ist.
Wahlkarte
Wien, ___. Bezirk
Straße, Gasse, Platz, Hausnummer
Vor- und Familienname:
Geburtsjahr:
Ort, Datum: Für den/die Bezirksamtsleiter/in: Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht auch außerhalb
des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist
vor einer anderen Wiener Sprengelwahlbehörde auszuüben.
Wien, Alternativ kann die Wahlkarte auch als Briefwahlkarte verwendet werden.

Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich die innen liegenden amtlichen Stimmzettel
persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.
Ort der Stimmabgabe:
Unterschrift:
Staat (im Falle der Stimmabgabe im Ausland):

Datum der Stimmabgabe (Tag, Monat, Jahr):
I I I I II2I0IXIX
Uhrzeit: Bitte lokale Zeit angeben, falls Sie sich in einer anderen
I I I.I I I Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden.

Mit dieser Wahlkarte können Sie Ihre Stimme für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl auf folgende Weise abgeben:
  1. Mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, sofort nach Erhalt der Wahlkarte:
  • füllen Sie bitte die amtlichen Stimmzettel unbeobachtet aus;
  • legen Sie bitte die amtlichen Stimmzettel in das beiliegende gummierte Wahlkuvert und kleben Sie es zu;
  • geben Sie bitte das Wahlkuvert in den Wahlkartenumschlag und kleben Sie diesen bitte ebenfalls zu;
  • geben Sie bitte Ihre eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie die obigen Rubriken vollständig ausfüllen;
Bitte die eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!
  • Frankieren Sie die Wahlkarte bitte ausreichend (in Österreich X,XX Euro) und werfen Sie diese so bald als möglich in einen Briefkasten oder geben Sie die Wahlkarte in einem Postamt auf. Wahlkarten werden auch bei den Botschaften,
    Generalkonsulaten und Konsulaten, sowie bei österreichischen Einheiten entgegengenommen und weitergeleitet.
Achtung: Eine Rücksendung der Wahlkarte durch Boten/innen oder durch persönliche Übergabe ist bei
sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
2. Vor einer Wiener Wahlbehörde:
  • in jedem in Wien für Wahllokale verwendeten Gebäude ist zumindest ein Wahllokal für Wahlkartenwähler/innen eingerichtet;
  • Wenn Ihnen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- oder Transportfähigkeit oder
    wegen eines Haftaufenthalts unmöglich ist, können Sie mit dieser Wahlkarte in einem Anstaltssprengel – falls eingerichtet – oder vor einer „fliegenden“ Wahlbehörde Ihre Stimme abgeben;
  • Übergeben Sie bitte bei einer Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde in jedem Fall die Wahlkarte samt Inhalt dem/der Wahlleiter/in. Sie (Er) wird Ihnen die weiteren Schritte der Stimmabgabe erklären;
  • Legen Sie bitte dem/der Wahlleiter/in eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. jeder amtliche
    Lichtbildausweis) vor, aus der Ihre Identität einwandfrei ersichtlich ist.

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen:
Magistrat der Stadt Wien, MA 62, Lerchenfelderstraße 4, 1082 Wien, Tel.: XXXXXXXX, Fax: XXXXXX, E-Mail: XXXXXXX
_________________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am Wahltag, XXXXXX, bis zur
Schließung der Wiener Wahllokale, zu erfolgen. Abhanden gekommene oder unbrauchbar
gewordene Wahlkarten dürfen von den Wahlbehörden nicht ersetzt werden!
Anlage 3, Rückseite



Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk




|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
lg200800300.png



WAHLKARTE














































Bezirksvertretungswahl I2I0IXIX Anlage 4
Bei Verwendung als Briefwahlkarte Rücksendung ausschließlich per Post
(oder über eine Vertretungsbehörde im Ausland)
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Wahlkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
dieser spätestens am XXXXXXXXX, 14.00 Uhr, gewährleistet ist.
Wahlkarte
Wien, ___. Bezirk
Straße, Gasse, Platz, Hausnummer
Vor- und Familienname:
Geburtsjahr:
Ort, Datum: Für den/die Bezirksamtsleiter/in: Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht auch außerhalb
des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist
vor einer anderen Wiener Sprengelwahlbehörde auszuüben.
Wien, Alternativ kann die Wahlkarte auch als Briefwahlkarte verwendet werden.

Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den innen liegenden amtlichen Stimmzettel
persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.
Ort der Stimmabgabe:
Unterschrift:
Staat (im Falle der Stimmabgabe im Ausland):

Datum der Stimmabgabe (Tag, Monat, Jahr):
I I I I II2I0IXIX
Uhrzeit: Bitte lokale Zeit angeben, falls Sie sich in einer anderen
I I I.I I I Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden.

Mit dieser Wahlkarte können Sie Ihre Stimme für die Bezirksvertretungswahl auf folgende Weise abgeben:
1. Mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, sofort nach Erhalt der Wahlkarte:
  • füllen Sie bitte den amtlichen Stimmzettel unbeobachtet aus;
  • legen Sie bitte den amtlichen Stimmzettel in das beiliegende gummierte Wahlkuvert und kleben Sie es zu;
  • geben Sie bitte das Wahlkuvert in den Wahlkartenumschlag und kleben Sie diesen bitte ebenfalls zu;
  • geben Sie bitte Ihre eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie die obigen Rubriken vollständig ausfüllen;
Bitte die eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!
  • Frankieren Sie die Wahlkarte bitte ausreichend (in Österreich X,XX Euro) und werfen Sie diese so bald als möglich in einen Briefkasten oder geben Sie die Wahlkarte in einem Postamt auf. Wahlkarten werden auch bei den Botschaften,
    Generalkonsulaten und Konsulaten, sowie bei österreichischen Einheiten entgegengenommen und weitergeleitet.
Achtung: Eine Rücksendung der Wahlkarte durch Boten/innen oder durch persönliche Übergabe ist bei
sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
2. Vor einer Wiener Wahlbehörde:
  • in jedem in Wien für Wahllokale verwendeten Gebäude ist zumindest ein Wahllokal für Wahlkartenwähler/innen eingerichtet;
  • Wenn Ihnen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- oder Transportfähigkeit oder
    wegen eines Haftaufenthalts unmöglich ist, können Sie mit dieser Wahlkarte in einem Anstaltssprengel – falls eingerichtet – oder vor einer „fliegenden“ Wahlbehörde Ihre Stimme abgeben;
  • Übergeben Sie bitte bei einer Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde in jedem Fall die Wahlkarte samt Inhalt dem/der Wahlleiter/in. Sie (Er) wird Ihnen die weiteren Schritte der Stimmabgabe erklären;
  • Legen Sie bitte dem/der Wahlleiter/in eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. jeder amtliche
    Lichtbildausweis) vor, aus der Ihre Identität einwandfrei ersichtlich ist.

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen:
Magistrat der Stadt Wien, MA 62, Lerchenfelderstraße 4, 1082 Wien, Tel.: XXXXXXXX, Fax: XXXXXX, E-Mail: XXXXXXX
_________________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am Wahltag, XXXXXX, bis zur
Schließung der Wiener Wahllokale, zu erfolgen. Abhanden gekommene oder unbrauchbar
gewordene Wahlkarten dürfen von den Wahlbehörden nicht ersetzt werden!
Anlage 4, Rückseite



Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk




|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
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WAHLKARTE



















Artikel II
Änderung des Wiener Volksbegehrensgesetzes – WVBegG
Das Gesetz über die Durchführung von Volksbegehren (Wiener Volksbegehrensgesetz – WVBegG), LGBl. für Wien Nr. 07/1980, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. Volksbegehren auf Grund des § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen dem in diesem Landesgesetz bestimmten Verfahren.“
2. Im § 7 Abs. 1 wird der Verweis auf das Wählerevidenzgesetz 1973 „(Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601)“ aktualisiert auf „(Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2007)“.
3. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Falle der Verweigerung der Bestätigung ist ein schriftlicher Bescheid nur an den unmittelbar Betroffenen auf dessen mündliches oder schriftliches Begehren zu erlassen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden. Über Berufungen entscheidet das Amt der Landesregierung.“
4. § 11 lautet:
§ 11. (1) Wurde der Antrag im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes über die Gültigkeit und Wirksamkeit der Volksbegehrenserklärungen nicht von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt, so hat der Magistrat denselben als zur weiteren Behandlung ungeeignet mit schriftlichem Bescheid an den Bevollmächtigten abzuweisen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.
(2) Über Berufungen entscheidet das Amt der Landesregierung.“
5. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Jahresfrist (§ 6 Abs. 4) ist in sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, zu bestimmen.“
Artikel III
Änderung des Wiener Volksbefragungsgesetzes – WVBefrG
Das Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen (Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG), LGBl. für Wien Nr. 05/1980, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. Volksbefragungen auf Grund der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112a bis 112c der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen durchzuführen.“
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung durch den Bürgermeister über Beschluss des Gemeinderates hat zu enthalten:
a) den Hinweis auf den Beschluss des Gemeinderates,
b) die Fragestellung (§ 112a Abs. 5 WStV),
c) den zeitlich nach der Ausschreibung festzusetzenden Stichtag und den Zeitraum der Volksbefragung,
d) die Bekanntgabe, ob die Volksbefragung im gesamten Stadtgebiet oder in einem Teil desselben durchgeführt wird (einschließlich dessen Umschreibung gemäß § 112a Abs. 4 WStV) und
e) die Bekanntgabe, dass die stimmberechtigten Gemeindemitglieder unter Abgabe der ihnen übermittelten Stimmkarte bei einer der Annahmestellen oder unter Übermittlung dieser Stimmkarte an die Bezirkswahlbehörde die gestellte Frage beantworten können.“
3. Dem § 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am letzten Tag des Zeitraums der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 zutreffen, ist mit Ausnahme des Alters nach dem Stichtag der Volksbefragung zu beurteilen.“
4. In § 4 Abs. 2 wird der Gesetzesverweis „§ 45 Abs. 3 AVG 1950“ in „§ 45 Abs. 3 AVG 1991“ geändert.
5. § 6 samt Überschrift lautet:
Versendung von Stimmkarten
§ 6. Die Stimmkarten nach dem Muster der Anlage 4 sind mit einem Stimmzettel und einem undurchsichtigen Kuvert nach Ergänzung der elektronischen Wählerevidenzdateien durch die für die Wählerevidenz einlangenden Belege so auszufertigen, dass sie den wahl- und stimmberechtigten Gemeindemitgliedern im Zuge der dritten Woche nach dem Stichtag im Postwege übersendet werden. Die Stimmkarte hat neben dem Stimmzettel und dem undurchsichtigen Kuvert auch die notwendige Information über den Stimmvorgang zu enthalten. Duplikate für abgesendete und abhanden gekommene Stimmkarten dürfen nur über Antrag ausgefertigt werden. Duplikate der Stimmkarten sind mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit missbräuchlicher Verwendung zu versehen (§ 20).“
6. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Ausfertigung der Stimmkarte ist zu verweigern, wenn der Antragsteller kein wahlberechtigtes Gemeindemitglied im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 112a Abs. 1 WStV sowie der §§ 16 Abs. 1 und 18 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16, ist.“
7. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Annahmestellen, deren Zahl und Lage nach Anhörung der Bezirksvorsteher festzulegen ist, sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 und 56 GWO 1996 einzurichten.“
8. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien können bei Anmeldung an das zuständige magistratische Bezirksamt je zwei Vertrauenspersonen in die Annahmestellen und ebenso zur Feststellung des Bezirksergebnisses in die Bezirkswahlbehörden entsenden.“
9. § 11 samt Überschrift lautet:
Befragungsvorgang
§ 11. (1) Der den Stimmvorgang leitende Beamte hat dem sich ausweisenden Stimmberechtigten nach Übergabe der Stimmkarte den Stimmzettel und das leere Kuvert auszufolgen und ihn zu ersuchen, eine Zelle aufzusuchen, den Stimmzettel entsprechend anzukreuzen und diesen in das Kuvert zu legen. Der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) gibt sodann das Kuvert ungeöffnet in die Urne. Die abgenommenen Stimmkarten sind fortlaufend zu nummerieren und sorgfältig zu verwahren. Eine Stimmabgabe ohne Identitätsprüfung und Abgabe der Stimmkarte ist unzulässig.
(2) Die Bestimmungen der §§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 1 bis 4, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 2 und 3 GWO 1996 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Teilnehmer an der Volksbefragung ein Teilnehmerverzeichnis zu führen ist.
(3) Für die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit gilt § 58a Abs. 2 bis 4 GWO 1996 sinngemäß.“
10. § 12 samt Überschrift lautet:
Ausübung des Teilnahmerechts vor mobilen Annahmestellen
§ 12. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altersheimen untergebrachten Personen oder in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Rahmen des Maßnahmenvollzuges oder in sonstigen Hafträumen angehaltenen Personen, die sich im Besitz einer Stimmkarte befinden, die Ausübung ihres Teilnahmerechtes zu erleichtern, sind mobile Annahmestellen, deren örtliche Tätigkeit sich auf den Bereich einer Anstalt oder mehrerer Anstalten erstrecken kann, zu entsenden.
(2) Die Tagesstunden für die Entgegennahme der Stimmen der gehfähigen Stimmberechtigten in der Annahmestelle und für die Entgegennahme der Stimmen der bettlägerigen Stimmberechtigten in den Liegeräumen sind nach dem zu erwartenden Bedarf festzulegen und in der Anstalt im Wege der Anstaltsleitung deutlich anzukündigen.
(3) Anspruch auf Besuch durch eine mobile Annahmestelle für die Ausübung des Stimmrechts haben auch Personen, denen der Besuch einer Annahmestelle während des Volksbefragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist. Dieser Besuch ist spätestens am dritten Tag vor Beginn des Volksbefragungszeitraumes bei dem nach dem Hauptwohnsitz zuständigen magistratischen Bezirksamt zu beantragen.
(4) Der Magistrat hat unter Wahrung des Abstimmungsergebnisses für jeden Gemeindebezirk eine Annahmestelle zu bestimmen, welche das Abstimmungsergebnis der mobilen Annahmestelle gemäß Absatz 1 und 3 festzustellen hat. Jede dieser Annahmestellen hat die ungeöffnet übernommenen Kuverts der Personen, welche die mobilen Annahmestellen gemäß Absatz 1 und 3 in Anspruch genommen haben, in die Feststellung ihres eigenen Ergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Akten einschließlich der Niederschriften der mobilen Annahmestellen sind von den feststellenden Annahmestellen unverzüglich den Bezirkswahlbehörden zu überbringen und bilden einen Teil deren Aktes.
(5) Zur Sicherung des Stimmgeheimnisses sind die bei Wahlen üblichen Vorrichtungen zu verwenden (§ 70 Abs. 3 GWO 1996). Die Stimmabgabe vor nur einem Angehörigen der Annahmestelle (§ 10 Abs. 1 erster Satz) ist unzulässig.
(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 10 bis 11 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.“
11. § 14 Abs. 2 entfällt. Die Absatzbezeichnungen „3“, „4“ und „5“ des § 14 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.
12. § 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Die als gültig beurteilten Stimmzettel sind nach der Fragestellung zu ordnen.“
13. § 18 samt Überschrift lautet:
Feststellung der Bezirksergebnisse
§ 18. (1) Am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes nach Ablauf der für den Stimmvorgang festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Annahmestellenleitern übermittelten Volksbefragungsakten und die Ergebnisse der Annahmestellen. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Annahmestellenleitern festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den Gemeindebezirk
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen,
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen und
f) die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen Stimmen
festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(3) Am zweiten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 11 Abs. 3 im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Volksbefragungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen Stimmkuverts und legt diese in ein dafür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit eingelangten Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen,
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen und
f) die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen Stimmen.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(4) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes kann der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten, wiederholt werden, wenn zumindest dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einbezogen werden können.
(5) Am achten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes ist der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber bis 14.00 Uhr im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten, jedenfalls um 14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Befragungsergebnisse der im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten gemäß Absatz 3, 4 und 5 zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.“
14. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
§ 18a. (1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens am achten Tag nach dem Volksbefragungszeitraum hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksbefragungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 10 Abs. 1,
c) die Feststellungen der gemäß § 18 Abs. 1 vorgenommenen Überprüfung der Volksbefragungsakten,
d) das insgesamt am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes (§ 18 Abs. 1 und 2) und nach Auszählung der im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten (§ 18 Abs. 3 bis 5) ermittelte Volksbefragungsergebnis im Bezirk in der nach § 18 Abs. 2 gegliederten Form und
e) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 11 Abs. 3 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Stimmkarten.
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Annahmestellen anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 18 Abs. 2 bis 5 bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Bis zum zehnten Tag nach dem Volksbefragungszeitraum können die im Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden, die Vertrauenspersonen und die Vertreter des Antrages bei der Bezirkswahlbehörde aus folgenden Gründen schriftlich Einspruch erheben:
a) gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Annahmestelle oder einer Bezirkswahlbehörde oder
b) gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Annahmestelle oder eine Bezirkswahlbehörde.
Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.
(6) Der Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden.“
15. Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:
Berichtigungen der Stimmergebnisse der Stimmbezirke durch die Stadtwahlbehörde
§ 18b. (1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Stimmergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.
(2) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch (§ 18a Abs. 5) erhoben, so ist das Ergebnis auf Grund der Volksbefragungsakten und der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten Mängel erwiesen, hat die Stadtwahlbehörde die erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, ist der Einspruch durch die Stadtwahlbehörde abzuweisen, wovon der Einspruchswerber durch den Magistrat in Kenntnis zu setzen ist. Die Entscheidung oder Verfügung der Stadtwahlbehörde ist im Verwaltungsweg nicht anfechtbar.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung der Einsprüche ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.“
16. § 19 samt Überschrift lautet:
Kundmachung des Gesamtergebnisses der Volksbefragung
§ 19. (1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 18b Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
(2) Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Feststellung gemäß § 112c Abs. 2 WStV zu enthalten.“
17. In § 22 wird der Gesetzesverweis „§ 17 Abs. 1 VStG 1950“ in „§ 17 Abs. 1 VStG 1991“ geändert.
18. § 24 samt Überschrift lautet:
Schlussbestimmung
§ 24. Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.“
19. In den Anlagen 1 und 3 wird der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ jeweils durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ ersetzt.
20. In der Anlage 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 5 und 112a Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sowie 16, 18 und 20 der Wiener Gemeindewahlordnung)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 5 und 112a Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sowie §§ 16 Abs. 1 und 18 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996)“ ersetzt.
21. Die Anlage 4 lautet:
Volksbefragung I2I0IXIX Anlage 4
Bei Verwendung als Briefstimmkarte Rücksendung ausschließlich per Post
(oder über eine Vertretungsbehörde im Ausland)
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Stimmkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
dieser spätestens am XXXXXXXXX, 14.00 Uhr, gewährleistet ist.
Stimmkarte
Wien, ___. Bezirk
Straße, Gasse, Platz, Hausnummer
Vor- und Familienname:
Geburtsjahr:
Ort, Datum: Für den/die Bezirksamtsleiter/in: Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Stimmrecht in einer
beliebigen Annahmestelle auszuüben oder kann die Stimmkarte
auch als Briefstimmkarte verwenden.
Wien,

Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die innen liegenden amtlichen Stimmzettel
persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.
Ort der Stimmabgabe:
Unterschrift:
Staat (im Falle der Stimmabgabe im
Ausland):

Datum der Stimmabgabe (Tag, Monat, Jahr):
I I I I II2I0IXIX
Uhrzeit: Bitte lokale Zeit angeben, falls Sie sich in einer anderen
I I I.I I I Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden.

Mit dieser Stimmkarte können Sie Ihre Stimme für die Volksbefragung auch auf folgende Weise abgeben:
1. Durch Stimmabgabe im Wege der Post im In- und Ausland oder einer österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland oder einer österreichischen Einheit im Ausland, sofort nach Erhalt der Stimmkarte:
  • füllen Sie bitte den/die amtlichen Stimmzettel unbeobachtet aus;
  • legen Sie bitte den/die amtlichen Stimmzettel in das beiliegende gummierte Stimmkuvert und kleben Sie es zu;
  • geben Sie bitte das Stimmkuvert in den Stimmkartenumschlag und kleben Sie diesen bitte ebenfalls zu;
  • geben Sie bitte Ihre eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie die obigen Rubriken vollständig ausfüllen;
Bitte die eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!
  • Frankieren Sie die Stimmkarte bitte ausreichend (in Österreich X,XX Euro) und werfen Sie diese so bald als möglich in einen Briefkasten oder geben Sie die Stimmkarte in einem Postamt auf. Stimmkarten werden auch bei den Botschaften,
    Generalkonsulaten und Konsulaten, sowie bei österreichischen Einheiten entgegengenommen und weitergeleitet.
Achtung: Eine Rücksendung der Stimmkarte durch Boten/innen oder durch persönliche
Übergabe ist bei sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
2. In jeder Wiener Annahmestelle:
  • Übergeben Sie bitte bei einer Stimmabgabe in einer Annahmestelle in jedem Fall die Stimmkarte samt Inhalt dem/der Annahmestellenleiter/in. Sie (Er) wird Ihnen die weiteren Schritte der Stimmabgabe erklären;
  • Legen Sie bitte dem/der Annahmestellenleiter/in eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. jeder amtliche Lichtbildausweis) vor, aus der Ihre Identität einwandfrei ersichtlich ist.
  • Wenn Ihnen der Besuch einer Annahmestelle infolge mangelnder Geh- oder Transportfähigkeit oder wegen eines Haftaufenthalts unmöglich ist, können Sie mit dieser Stimmkarte in einem Anstaltssprengel – falls eingerichtet – oder vor
    einer „fliegenden“ Annahmestelle Ihre Stimme abgeben.

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen:
Magistrat der Stadt Wien, MA 62, Lerchenfelderstraße 4, 1082 Wien, Tel.: XXXXXXXX, Fax: XXXXXX, E-Mail: XXXXXXX
_________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am letzten Tag des
Befragungszeitraumes, XXXXXX, bis zur Schließung der Wiener Annahmestellen, zu erfolgen!
Anlage 4, Rückseite



Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk
|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
lg200800300.png

STIMMKARTE


Artikel IV
Änderung des Wiener Volksabstimmungsgesetzes – WVAbstG
Das Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen (Wiener Volksabstimmungsgesetz – WVAbstG), LGBl. für Wien Nr. 06/1980, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. Volksabstimmungen im Sinne des Ersten Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112e bis 112g der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“
2. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 zutreffen, ist mit Ausnahme des Alters nach dem Stichtag der Volksabstimmung zu beurteilen.“
3. § 4 lautet:
§ 4. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Personen, hinsichtlich derer einer der in den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16, bezeichneten Wahlausschließungsgründe vorliegt.“
4. § 5 lautet:
§ 5. (1) Hinsichtlich der Erfassung der stimmberechtigten Gemeindemitglieder und der Aufnahme der stimmberechtigten Gemeindemitglieder in die Verzeichnisse der Stimmberechtigten sind die Vorschriften der §§ 21 bis 37 GWO 1996 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte gelten die §§ 38 bis 41 GWO 1996 sinngemäß.“
5. In § 6 Abs. 1 und 2 wird die Gesetzeskurzbezeichnung „GWO“ jeweils durch „GWO 1996“ ersetzt. In § 6 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 3 Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601)“.
6. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf das Abstimmungsverfahren, welches nach Gemeindebezirken durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 51 bis 59 Abs. 1 und 60 bis 72 GWO 1996 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
1. jede der im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien 2 Abstimmungszeugen in jedes Abstimmungslokal entsenden kann,
2. ein Stimmberechtigter, der seine Stimme auf Grund einer Stimmkarte abgibt und den Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung hat, vom Sprengelwahlleiter einen amtlichen Stimmzettel für eine Volksabstimmung (Abs. 2) erhält und
3. in jeder Stimmzelle eine Ausfertigung der im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Ausschreibung anzuschlagen ist.“
7. In § 7 Abs. 3 entfällt der zweite Satz „Die Bestimmungen des gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwendenden § 70 GWO werden hiedurch nicht berührt.“.
8. § 9 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
Stimmabgabe, Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel gemäß § 8 verwendet werden.“
9. In § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 2 wird der Begriff „unzweideutig“ jeweils durch den Begriff „eindeutig“ ersetzt und im § 9 Abs. 2 nach dem Wort „Tinte,“ das Wort „Kugelschreiber,“ eingefügt.
10. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Sprengelwahlbehörde ermittelt und stellt sodann, gegebenenfalls für jede Volksabstimmung getrennt, fest:
a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen und
e) die Summe der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen.“
11. § 11 Abs. 5 entfällt.
12. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Verzeichnis der Stimmberechtigten bzw. das ergänzende Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden,
b) das Abstimmungsverzeichnis (bei gemäß § 70 bis 72 GWO 1996 errichteten Stimmsprengeln das Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden),
c) die Stimmkarten,
d) die ungültigen Stimmzettel (einschließlich der leer abgegebenen Kuverts), die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, und
e) die gültigen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.“
13. § 12 Abs. 3 entfällt.
14. § 13 samt Überschrift lautet:
Feststellung der Bezirksergebnisse
§ 13. (1) Am Abstimmungstag nach Ablauf der für die Abstimmungshandlung festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Abstimmungsakten und die Abstimmungsergebnisse der Abstimmungssprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den Gemeindebezirk
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen und
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen
festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(3) Am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bislang eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Abstimmungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen Stimmkuverts und legt diese in ein dafür vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit eingelangten Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen und
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(4) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach dem Abstimmungstag kann der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten, wiederholt werden, wenn zumindest dreißig Stimmkarten in die Ergebnisermittlung einbezogen werden können.
(5) Am achten Tag nach dem Abstimmungstag ist der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber bis 14.00 Uhr im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten, jedenfalls um 14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Abstimmungsergebnisse der im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten gemäß Absatz 3, 4 und 5 zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß.“
15. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
§ 13a. (1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens am achten Tag nach dem Abstimmungstag hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksabstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,
c) die Feststellungen der gemäß § 13 Abs. 1 vorgenommenen Überprüfung der Volksabstimmungsakten,
d) das insgesamt am Abstimmungstag (§ 13 Abs. 1 und 2) und nach Auszählung der im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten (§ 13 Abs. 5) ermittelte Abstimmungsergebnis im Bezirk in der nach § 13 Abs. 2 gegliederten Form und
e) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 7 Abs. 1 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Stimmkarten.
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Volksabstimmungsakt der Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag können die im Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, sowie die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden bei der Bezirkswahlbehörde aus folgenden Gründen schriftlich Einspruch erheben:
a) gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Sprengel- oder einer Bezirkswahlbehörde oder
b) gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde.
Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.
(6) Der Volksabstimmungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden.“
16. § 14 samt Überschrift lautet:
Berichtigungen der Stimmergebnisse der Stimmbezirke durch die Stadtwahlbehörde
§ 14. (1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Stimmergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.
(2) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch (§ 13a Abs. 5) erhoben, so ist das Ergebnis auf Grund der Abstimmungsakten und der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten Mängel erwiesen, hat die Stadtwahlbehörde die erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, ist der Einspruch durch die Stadtwahlbehörde abzuweisen, wovon der Einspruchswerber durch den Magistrat in Kenntnis zu setzen ist. Die Entscheidung oder Verfügung der Stadtwahlbehörde ist im Verwaltungsweg nicht anfechtbar.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung der Einsprüche ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.“
17. § 15 samt Überschrift lautet:
Kundmachung des Gesamtergebnisses der Volksabstimmung
§ 15. (1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 14 Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
(2) Das Gesamtergebnis der Volksabstimmung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen (§ 112g Abs. 1 WStV).“
18. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Erlassung eines im Verwaltungswege nicht mehr anfechtbaren Bescheides hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzustellen und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien anzuordnen. Die Kundmachung hat auch das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten (§ 131c Abs. 3 WStV).“
19. In § 23 wird der Gesetzesverweis „§ 17 Abs. 1 VStG 1950“ in „§ 17 Abs. 1 VStG 1991“ geändert.
20. In § 25 Abs. 2 wird die Gesetzeskurzbezeichnung „GWO“ durch die Bezeichnung „GWO 1996“ ersetzt.
21. Die Anlage 3 lautet:
Volksabstimmung I2I0IXIX Anlage 3
Bei Verwendung als Briefstimmkarte Rücksendung ausschließlich per Post
(oder über eine Vertretungsbehörde im Ausland)
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Stimmkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
dieser spätestens am XXXXXXXXX, 14.00 Uhr, gewährleistet ist.
Stimmkarte
Wien, ___. Bezirk
Straße, Gasse, Platz, Hausnummer
Vor- und Familienname:
Geburtsjahr:
Ort, Datum: Für den/die Bezirksamtsleiter/in: Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Stimmrecht in einem
beliebigen Abstimmungslokal auszuüben oder kann die
Stimm karte auch als Briefstimmkarte verwenden.
Wien,

Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die innen liegenden amtlichen Stimmzettel
persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.
Ort der Stimmabgabe:
Unterschrift:
Staat (im Falle der Stimmabgabe im
Ausland):

Datum der Stimmabgabe (Tag, Monat, Jahr):
I I I I II2I0IXIX
Uhrzeit: Bitte lokale Zeit angeben, falls Sie sich in einer anderen
I I I.I I I Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden.

Mit dieser Stimmkarte können Sie Ihre Stimme für die Volksabstimmung auch auf folgende Weise abgeben:
1. Durch Stimmabgabe im Wege der Post im In- und Ausland oder einer österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland oder einer österreichischen Einheit im Ausland, sofort nach Erhalt der Stimmkarte:
  • füllen Sie bitte den/die amtlichen Stimmzettel unbeobachtet aus;
  • legen Sie bitte den/die amtlichen Stimmzettel in das beiliegende gummierte Stimmkuvert und kleben Sie es zu;
  • geben Sie bitte das Stimmkuvert in den Stimmkartenumschlag und kleben Sie diesen bitte ebenfalls zu;
  • geben Sie bitte Ihre eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie die obigen Rubriken vollständig ausfüllen;
Bitte die eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!
  • Frankieren Sie die Stimmkarte bitte ausreichend (in Österreich X,XX Euro) und werfen Sie diese so bald als möglich in einen Briefkasten oder geben Sie die Stimmkarte in einem Postamt auf. Stimmkarten werden auch bei den Botschaften,
    Generalkonsulaten und Konsulaten, sowie bei österreichischen Einheiten entgegengenommen und weitergeleitet.
Achtung: Eine Rücksendung der Stimmkarte durch Boten/innen oder durch persönliche
Übergabe ist bei sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
2. In jedem Wiener Abstimmungslokal:
  • Übergeben Sie bitte bei einer Stimmabgabe in einem Abstimmungslokal in jedem Fall die Stimmkarte samt Inhalt dem/der Sprengelwahlleiter/in. Sie (Er) wird Ihnen die weiteren Schritte der Stimmabgabe erklären;
  • Legen Sie bitte dem/der Sprengelwahlleiter/in eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. jeder amtliche Lichtbildausweis) vor, aus der Ihre Identität einwandfrei ersichtlich ist.
  • Das Stimmrecht mittels Stimmkarte kann grundsätzlich in einem beliebigen Abstimmungslokal ausgeübt werden.
  • Wenn Ihnen der Besuch eines Abstimmungslokals infolge mangelnder Geh- oder Transportfähigkeit oder wegen eines Haftaufenthalts unmöglich ist, können Sie mit dieser Stimmkarte in einem Anstaltssprengel – falls eingerichtet – oder vor
    einer „fliegenden“ Sprengelwahlbehöre Ihre Stimme abgeben.

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen:
Magistrat der Stadt Wien, MA 62, Lerchenfelderstraße 4, 1082 Wien, Tel.: XXXXXXXX, Fax: XXXXXX, E-Mail: XXXXXXX
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Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am letzten Tag des
Befragungszeitraumes, XXXXXX, bis zur Schließung der Wiener Abstimmungslokale, zu erfolgen!
Anlage 3, Rückseite



Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk
|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
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STIMMKARTE


Artikel V
Art. I bis IV treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


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