Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2008 | Ausgegeben am 19. Februar 2008 | 3. Stück |
3. Gesetz: | Wiener Gemeindewahlordnung 1996, Wiener
Volksbegehrensgesetz, Wiener Volksbefragungsgesetz und Wiener
Volksabstimmungsgesetz; Änderung |
3.
Gesetz, mit dem die Wiener Gemeindewahlordnung 1996, das
Wiener Volksbegehrensgesetz, das Wiener Volksbefragungsgesetz und das Wiener
Volksabstimmungsgesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Wiener Gemeindewahlordnung
1996
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener
Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien
Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 39/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 und 4 lauten:
„(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein,
die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der
Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie
die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung
nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im
Übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches
Ehrenamt, zu dessen Annahme jede Person im Sinne des Abs. 3 verpflichtet
ist.“
2. Nach § 15 wird folgender § 15a
eingefügt:
„§ 15a. Entspricht die Zusammensetzung einer
Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des
§ 12 Abs. 2 und 3, so sind die der neuen Parteienstärke
entsprechenden Änderungen durchzuführen. Auf diese Änderungen
sind § 11 Abs. 2, 3, 6, 7, § 12 und § 13
Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die vor jeder Wahl gebildeten und
nach dieser Bestimmung allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis
zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl
im Amt.“
3. § 19a Abs. 1 samt Überschrift
lautet:
„Wählerevidenz für
Unionsbürger
(1) Der Magistrat hat für die Gemeinde Wien neben der nach
bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der
Wahlberechtigten eine ständige Evidenz der Unionsbürger, die die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die vor dem
1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet
haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien
ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen.“
4. In § 19a Abs. 2 und 4, in § 19b Abs. 1,
2, 3 und 5 und in § 44 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird die Wortfolge
„besondere Wählerevidenz“ oder „besonderen
Wählerevidenz“ jeweils durch die Wortfolge
„Wählerevidenz für Unionsbürger“
ersetzt.
5. In § 19a Abs. 3 entfällt die Begriffsfolge
„Z 1 und 2“.
6. § 19a Abs. 4 lautet:
„(4) In die besondere Wählerevidenz kann jede Person, die sich
von der Vollständigkeit und Richtigkeit der besonderen Wählerevidenz
überzeugen will, Einsicht nehmen. Die im Gemeinderat und/oder in einer
Bezirksvertretung vertretenen Parteien können jederzeit auf ihre Kosten
Abschriften aus der Wählerevidenz anfertigen lassen.“
7. Die Überschrift zu § 19b lautet:
„Einsprüche gegen die Wählerevidenz
für Unionsbürger“
8. § 22 lautet:
„§ 22. Jeder Wahlberechtigte ist in das
Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag
seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das
Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine
Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl.
Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2006
haben.“
9. § 39 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein
werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa
wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts
im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.“
10. § 40 lautet:
„§ 40. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist beim
Magistrat beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am
vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß
§ 39 Abs. 1 schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor
dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum
letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn
eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder eine
vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim
mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen,
beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller
nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung
nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der
Pass- oder Personalausweisnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines
Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht
werden.
(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 hat der Antrag das
ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde
gemäß § 71 Abs. 1 und die genaue Angabe der
Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere
Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem
Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die
Unterbringung zu enthalten.“
11. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge
„Anschrift der Stadtwahlbehörde“ durch die Wortfolge
„Anschrift der jeweiligen Bezirkswahlbehörde“
ersetzt.
12. In § 41 Abs. 3 entfällt die Wortfolge
„ , amtliche Stimmzettel oder
Wahlkuverts“.
13. Dem § 41 wird folgender Absatz 8
angefügt:
„(8) Ein Wahlberechtigter ist vom Magistrat ehest möglich in
Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht
Folge gegeben wurde.“
14. Im § 43 Abs. 2 Z 3 wird der Verweis auf das ABGB
„in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004,“ aktualisiert
auf „in der Fassung BGBl. I
Nr. 113/2006,“.
15. In § 44 Abs. 1 wird der Verweis
„gemäß § 19a Abs. 1 Z 1“ auf
„gemäß § 19a Abs. 1“
geändert.
16. In § 44 Abs. 3 letzter Satz entfällt das Wort
„Postausweis“ in der Klammer samt dem Beistrich vor diesem
Wort.
17. § 50 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wien
und durch Anschlag an der Amtstafel. Aus der Veröffentlichung muss der
Inhalt aller Wahlvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie
Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich
sein.“
18. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Bei Neuhinzunahme eines Gebäudes für die Einrichtung von
Wahllokalen muss zumindest ein Wahllokal barrierefrei erreichbar
sein.“
19. § 58a samt Überschrift lautet:
„Vorgang bei der Briefwahl
§ 58a. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern,
denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt
wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die
zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden
(Briefwahl).
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die
Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift
eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel
persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat,
anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im
Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer
österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen
Einheit, an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln,
dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis
14.00 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen
Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der
Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen
Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung
muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Wien abgegeben worden
sein.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder
nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde
oder
2. bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Falle einer
Stimmabgabe am Wahltag auch der Ort und die Uhrzeit, fehlt oder
3. die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten
Wahllokals am Wahltag abgegeben wurde oder
4. die Wahlkarte nicht im Postweg, bei der Stimmabgabe im Ausland
allenfalls nicht im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde
oder einer österreichischen Einheit, an die Bezirkswahlbehörde
übermittelt wurde oder
5. die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis
14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt
ist.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels
Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung
(§ 80a) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
20. § 59 Abs. 1 lautet:
„(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren
Wahlvorschlag von der Bezirkswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei
Wahlzeugen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit
Ausnahme des Alters den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 zu
entsprechen haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen
sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag
durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) der Partei
schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Leiter der
Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das
Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde
vorzuweisen ist. Die Bestimmung des § 11 Abs. 7 findet
sinngemäß Anwendung.“
21. § 70 Abs. 1 lautet:
„(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und
Pflegeanstalten oder Altenheimen untergebrachten Patienten, welche Wahlkarten
besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat
für den örtlichen Bereich der Anstalt einen oder mehrere besondere
Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind
sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die
von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden,
ist zulässig.“
22. § 71 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen
Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des
§ 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme
von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in
ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden
Personen abgegeben werden, ist zulässig.“
23. § 80 Abs. 1 lautet:
„(1) Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung
festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den
Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 3 abgeholten
Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Wahlkuverts enthalten,
wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Wahlkuverts nicht öffnen.
Sie übermittelt sodann der Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts, mit dem
Aufdruck eines fremden Bezirkes in verschlossenen und versiegelten
Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Wahlkuverts
einzutragen sind, und nimmt die bei ihr verbleibenden Wahlkuverts in
sorgfältige Verwahrung.“
24. § 80 Abs. 4 lautet:
„(4) Sodann stellt die Bezirkswahlbehörde, getrennt für die
Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung, folgende
Gesamtsummen mit Ausnahme der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten
fest:
a) abgegebene gültige und ungültige Stimmen,
b) ungültige Stimmen,
c) gültige Stimmen,
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen
(Parteisummen).“
25. Dem § 80 wird folgender Absatz 6
angefügt:
„(6) Die Überprüfungen, Ermittlungen und Korrekturen
gemäß Absatz 1 bis 5 sind in einer Niederschrift der
Bezirkswahlbehörde festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt
§ 85 Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 5
sinngemäß.“
26. Nach § 80 wird folgender § 80a
angefügt:
„§ 80a. (1) Am zweiten Tag nach der Wahl,
12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die
anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 58a
im Wege der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des
Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten
aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des
§ 58a Abs. 2 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen
nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen
werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe
für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift
festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt
die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in ein dafür vorbereitetes
Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde
die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren
Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen
Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels
Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift
festzuhalten:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen
(Parteisummen);
5. die gültigen Vorzugsstimmen für jeden Bewerber auf den
Parteilisten.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der Stadtwahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der Stadtwahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(2) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach der
Wahl kann der Vorgang gemäß Absatz 1 für die noch nicht
ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, wiederholt werden,
wenn zumindest dreißig Wahlkarten in die Ergebnisermittlung einbezogen
werden können.
(3) Am achten Tag nach der Wahl ist der Vorgang gemäß
Absatz 1 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig
eingelangten Wahlkarten, jedenfalls um 14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat
die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die
Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen
gemäß § 80 zusammenzurechnen, unverzüglich auf die
schnellste Art der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in
einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt
§ 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5
sinngemäß.“
27. In § 82 Abs. 2 erster Satz wird der Verweis
„in § 80 Abs. 4 und 5“ auf „in
§ 80a Abs. 3“ geändert.
28. § 85 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Abschluss des ersten Ermittlungsverfahrens am achten Tag
nach der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis in einer
Niederschrift zu verzeichnen.“
29. § 85 Abs. 2 lit. d lautet:
„d) das insgesamt am Wahltag (§ 80) und nach
Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen (§ 80a)
ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk) in der nach § 80
gegliederten Form;“
30. In § 85 Abs. 2 lit. g wird der Punkt am Ende
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h
angefügt:
„h) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a
Abs. 2 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten
Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen
Wahlkarten.“
31. In § 85 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge
„unter den Buchstaben c bis g“ auf die Wortfolge
„unter den Buchstaben c) bis h)“ geändert.
32. § 85 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die
Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß
§ 50 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen.
Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 80a bilden diese
Niederschriften samt ihren Beilagen den Wahlakt der
Bezirkswahlbehörde.“
33. In § 87 Abs. 3 wird die Wortfolge „am
zwölften Tag“ auf die Wortfolge „am vierzehnten
Tag“ geändert.
34. In § 101 Abs. 4 letzter Satz entfällt die
Wortfolge „sowie die in die Besondere Wählerevidenz nach
§ 19a eingetragenen und nach § 16 wahlberechtigten
Personen“.
35. § 102 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können
schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
eingebracht werden.“
36. Anlage 3 lautet:
37. Anlage 4 lautet:
Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl
I2I0IXIX Anlage 3
Bei Verwendung als Briefwahlkarte
Rücksendung ausschließlich per Post
(oder über eine
Vertretungsbehörde im Ausland)
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Wahlkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Wahlkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
dieser spätestens am
XXXXXXXXX, 14.00 Uhr, gewährleistet ist.
Wahlkarte
Wien, ___. Bezirk
|
Straße, Gasse, Platz,
Hausnummer
|
|
Vor- und Familienname:
|
Geburtsjahr:
|
|
Ort, Datum: Für den/die
Bezirksamtsleiter/in: Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht
auch außerhalb
des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist vor einer anderen Wiener Sprengelwahlbehörde auszuüben. Wien, Alternativ kann die Wahlkarte auch als Briefwahlkarte verwendet werden. |
Mit meiner Unterschrift erkläre ich
eidesstattlich, dass ich die innen liegenden amtlichen
Stimmzettel
persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe. |
|
Ort der Stimmabgabe:
|
Unterschrift:
|
Staat (im Falle der Stimmabgabe im
Ausland):
|
|
Datum der Stimmabgabe (Tag, Monat,
Jahr):
I I I I II2I0IXIX |
Uhrzeit: Bitte lokale Zeit angeben, falls Sie
sich in einer anderen
I I I.I I I Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden. |
Mit dieser Wahlkarte können Sie Ihre
Stimme für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl auf folgende Weise
abgeben:
- Mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, sofort nach Erhalt der Wahlkarte:
- füllen Sie bitte die amtlichen Stimmzettel unbeobachtet aus;
- legen Sie bitte die amtlichen Stimmzettel in das beiliegende gummierte Wahlkuvert und kleben Sie es zu;
- geben Sie bitte das Wahlkuvert in den Wahlkartenumschlag und kleben Sie diesen bitte ebenfalls zu;
- geben Sie bitte Ihre eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie die obigen Rubriken vollständig ausfüllen;
Bitte
die eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!
- Frankieren Sie die
Wahlkarte bitte ausreichend (in Österreich X,XX Euro) und werfen Sie diese
so bald als möglich in einen Briefkasten oder geben Sie die Wahlkarte in
einem Postamt auf. Wahlkarten werden auch bei den
Botschaften,
Generalkonsulaten und Konsulaten, sowie bei österreichischen Einheiten entgegengenommen und weitergeleitet.
Achtung:
Eine Rücksendung der Wahlkarte durch Boten/innen oder durch
persönliche Übergabe ist
bei
sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
2. Vor einer Wiener
Wahlbehörde:
- in jedem in Wien für Wahllokale verwendeten Gebäude ist zumindest ein Wahllokal für Wahlkartenwähler/innen eingerichtet;
- Wenn Ihnen der Besuch des
zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- oder
Transportfähigkeit oder
wegen eines Haftaufenthalts unmöglich ist, können Sie mit dieser Wahlkarte in einem Anstaltssprengel – falls eingerichtet – oder vor einer „fliegenden“ Wahlbehörde Ihre Stimme abgeben; - Übergeben Sie bitte bei einer Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde in jedem Fall die Wahlkarte samt Inhalt dem/der Wahlleiter/in. Sie (Er) wird Ihnen die weiteren Schritte der Stimmabgabe erklären;
- Legen Sie bitte dem/der
Wahlleiter/in eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. jeder
amtliche
Lichtbildausweis) vor, aus der Ihre Identität einwandfrei ersichtlich ist.
Nähere Auskünfte erteilt
Ihnen:
Magistrat der Stadt Wien, MA 62,
Lerchenfelderstraße 4, 1082 Wien, Tel.: XXXXXXXX, Fax: XXXXXX, E-Mail:
XXXXXXX
_________________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am Wahltag, XXXXXX, bis zur
Schließung der Wiener Wahllokale, zu erfolgen. Abhanden gekommene oder unbrauchbar
gewordene Wahlkarten dürfen von den Wahlbehörden nicht ersetzt werden!
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am Wahltag, XXXXXX, bis zur
Schließung der Wiener Wahllokale, zu erfolgen. Abhanden gekommene oder unbrauchbar
gewordene Wahlkarten dürfen von den Wahlbehörden nicht ersetzt werden!
Anlage 3,
Rückseite
Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk
|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk
|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
WAHLKARTE
Bezirksvertretungswahl
I2I0IXIX Anlage 4
Bei Verwendung als Briefwahlkarte
Rücksendung ausschließlich per Post
(oder über eine
Vertretungsbehörde im Ausland)
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Wahlkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Wahlkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
dieser spätestens am
XXXXXXXXX, 14.00 Uhr, gewährleistet ist.
Wahlkarte
Wien, ___. Bezirk
|
Straße, Gasse, Platz,
Hausnummer
|
|
Vor- und Familienname:
|
Geburtsjahr:
|
|
Ort, Datum: Für den/die
Bezirksamtsleiter/in: Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht
auch außerhalb
des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist vor einer anderen Wiener Sprengelwahlbehörde auszuüben. Wien, Alternativ kann die Wahlkarte auch als Briefwahlkarte verwendet werden. |
Mit meiner Unterschrift erkläre ich
eidesstattlich, dass ich den innen liegenden amtlichen
Stimmzettel
persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe. |
|
Ort der Stimmabgabe:
|
Unterschrift:
|
Staat (im Falle der Stimmabgabe im
Ausland):
|
|
Datum der Stimmabgabe (Tag, Monat,
Jahr):
I I I I II2I0IXIX |
Uhrzeit: Bitte lokale Zeit angeben, falls Sie
sich in einer anderen
I I I.I I I Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden. |
Mit dieser Wahlkarte können Sie Ihre
Stimme für die Bezirksvertretungswahl auf folgende Weise
abgeben:
1. Mittels Briefwahl vom Inland oder vom
Ausland aus, sofort nach Erhalt der Wahlkarte:
- füllen Sie bitte den amtlichen Stimmzettel unbeobachtet aus;
- legen Sie bitte den amtlichen Stimmzettel in das beiliegende gummierte Wahlkuvert und kleben Sie es zu;
- geben Sie bitte das Wahlkuvert in den Wahlkartenumschlag und kleben Sie diesen bitte ebenfalls zu;
- geben Sie bitte Ihre eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie die obigen Rubriken vollständig ausfüllen;
Bitte
die eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!
- Frankieren Sie die
Wahlkarte bitte ausreichend (in Österreich X,XX Euro) und werfen Sie diese
so bald als möglich in einen Briefkasten oder geben Sie die Wahlkarte in
einem Postamt auf. Wahlkarten werden auch bei den
Botschaften,
Generalkonsulaten und Konsulaten, sowie bei österreichischen Einheiten entgegengenommen und weitergeleitet.
Achtung:
Eine Rücksendung der Wahlkarte durch Boten/innen oder durch
persönliche Übergabe ist
bei
sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
2. Vor einer Wiener
Wahlbehörde:
- in jedem in Wien für Wahllokale verwendeten Gebäude ist zumindest ein Wahllokal für Wahlkartenwähler/innen eingerichtet;
- Wenn Ihnen der Besuch des
zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- oder
Transportfähigkeit oder
wegen eines Haftaufenthalts unmöglich ist, können Sie mit dieser Wahlkarte in einem Anstaltssprengel – falls eingerichtet – oder vor einer „fliegenden“ Wahlbehörde Ihre Stimme abgeben; - Übergeben Sie bitte bei einer Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde in jedem Fall die Wahlkarte samt Inhalt dem/der Wahlleiter/in. Sie (Er) wird Ihnen die weiteren Schritte der Stimmabgabe erklären;
- Legen Sie bitte dem/der
Wahlleiter/in eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. jeder
amtliche
Lichtbildausweis) vor, aus der Ihre Identität einwandfrei ersichtlich ist.
Nähere Auskünfte erteilt
Ihnen:
Magistrat der Stadt Wien, MA 62,
Lerchenfelderstraße 4, 1082 Wien, Tel.: XXXXXXXX, Fax: XXXXXX, E-Mail:
XXXXXXX
_________________________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am Wahltag, XXXXXX, bis zur
Schließung der Wiener Wahllokale, zu erfolgen. Abhanden gekommene oder unbrauchbar
gewordene Wahlkarten dürfen von den Wahlbehörden nicht ersetzt werden!
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am Wahltag, XXXXXX, bis zur
Schließung der Wiener Wahllokale, zu erfolgen. Abhanden gekommene oder unbrauchbar
gewordene Wahlkarten dürfen von den Wahlbehörden nicht ersetzt werden!
Anlage 4,
Rückseite
Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk
|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk
|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
WAHLKARTE
Artikel II
Änderung des Wiener Volksbegehrensgesetzes –
WVBegG
Das Gesetz über die Durchführung von Volksbegehren (Wiener
Volksbegehrensgesetz – WVBegG), LGBl. für Wien Nr. 07/1980, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Volksbegehren auf Grund des § 131b
Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung
– WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden
Fassung, unterliegen dem in diesem Landesgesetz bestimmten
Verfahren.“
2. Im § 7 Abs. 1 wird der Verweis auf das
Wählerevidenzgesetz 1973 „(Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl.
Nr. 601)“ aktualisiert auf „(Wählerevidenzgesetz
1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung BGBl. I
Nr. 28/2007)“.
3. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Falle der Verweigerung der Bestätigung ist ein
schriftlicher Bescheid nur an den unmittelbar Betroffenen auf dessen
mündliches oder schriftliches Begehren zu erlassen. Im Übrigen ist auf
dieses Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.
Über Berufungen entscheidet das Amt der Landesregierung.“
4. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Wurde der Antrag im Sinne der
Vorschriften dieses Gesetzes über die Gültigkeit und Wirksamkeit der
Volksbegehrenserklärungen nicht von der erforderlichen Mindestanzahl der
zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt, so hat der Magistrat denselben
als zur weiteren Behandlung ungeeignet mit schriftlichem Bescheid an den
Bevollmächtigten abzuweisen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in
der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.
(2) Über Berufungen entscheidet das Amt der
Landesregierung.“
5. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Jahresfrist (§ 6 Abs. 4) ist in
sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG 1991, BGBl.
Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, zu
bestimmen.“
Artikel III
Änderung des Wiener Volksbefragungsgesetzes –
WVBefrG
Das Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen (Wiener
Volksbefragungsgesetz – WVBefrG), LGBl. für Wien Nr. 05/1980,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 32/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Volksbefragungen auf Grund der Verfassung der
Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112a bis
112c der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung –
WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung,
und den folgenden ergänzenden Bestimmungen
durchzuführen.“
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung durch den
Bürgermeister über Beschluss des Gemeinderates hat zu
enthalten:
a) den Hinweis auf den Beschluss des Gemeinderates,
b) die Fragestellung (§ 112a Abs. 5 WStV),
c) den zeitlich nach der Ausschreibung festzusetzenden Stichtag und den
Zeitraum der Volksbefragung,
d) die Bekanntgabe, ob die Volksbefragung im gesamten Stadtgebiet oder in
einem Teil desselben durchgeführt wird (einschließlich dessen
Umschreibung gemäß § 112a Abs. 4 WStV) und
e) die Bekanntgabe, dass die stimmberechtigten Gemeindemitglieder unter
Abgabe der ihnen übermittelten Stimmkarte bei einer der Annahmestellen oder
unter Übermittlung dieser Stimmkarte an die Bezirkswahlbehörde die
gestellte Frage beantworten können.“
3. Dem § 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Gemeindegebiet von
Wien ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am
letzten Tag des Zeitraums der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet
haben.
(4) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 zutreffen, ist mit Ausnahme
des Alters nach dem Stichtag der Volksbefragung zu beurteilen.“
4. In § 4 Abs. 2 wird der Gesetzesverweis
„§ 45 Abs. 3 AVG 1950“ in
„§ 45 Abs. 3 AVG 1991“
geändert.
5. § 6 samt Überschrift lautet:
„Versendung von Stimmkarten
§ 6. Die Stimmkarten nach dem Muster der Anlage 4
sind mit einem Stimmzettel und einem undurchsichtigen Kuvert nach Ergänzung
der elektronischen Wählerevidenzdateien durch die für die
Wählerevidenz einlangenden Belege so auszufertigen, dass sie den wahl- und
stimmberechtigten Gemeindemitgliedern im Zuge der dritten Woche nach dem
Stichtag im Postwege übersendet werden. Die Stimmkarte hat neben dem
Stimmzettel und dem undurchsichtigen Kuvert auch die notwendige Information
über den Stimmvorgang zu enthalten. Duplikate für abgesendete und
abhanden gekommene Stimmkarten dürfen nur über Antrag ausgefertigt
werden. Duplikate der Stimmkarten sind mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit
missbräuchlicher Verwendung zu versehen (§ 20).“
6. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Ausfertigung der Stimmkarte ist zu verweigern, wenn der
Antragsteller kein wahlberechtigtes Gemeindemitglied im Sinne der Bestimmungen
der §§ 5 und 112a Abs. 1 WStV sowie der §§ 16
Abs. 1 und 18 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien
(Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien
Nr. 16, ist.“
7. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Annahmestellen, deren Zahl und Lage nach Anhörung der
Bezirksvorsteher festzulegen ist, sind in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen der §§ 53 und 56 GWO 1996
einzurichten.“
8. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen
Parteien können bei Anmeldung an das zuständige magistratische
Bezirksamt je zwei Vertrauenspersonen in die Annahmestellen und ebenso zur
Feststellung des Bezirksergebnisses in die Bezirkswahlbehörden
entsenden.“
9. § 11 samt Überschrift lautet:
„Befragungsvorgang
§ 11. (1) Der den Stimmvorgang leitende Beamte hat dem
sich ausweisenden Stimmberechtigten nach Übergabe der Stimmkarte den
Stimmzettel und das leere Kuvert auszufolgen und ihn zu ersuchen, eine Zelle
aufzusuchen, den Stimmzettel entsprechend anzukreuzen und diesen in das Kuvert
zu legen. Der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) gibt sodann das Kuvert
ungeöffnet in die Urne. Die abgenommenen Stimmkarten sind fortlaufend zu
nummerieren und sorgfältig zu verwahren. Eine Stimmabgabe ohne
Identitätsprüfung und Abgabe der Stimmkarte ist
unzulässig.
(2) Die Bestimmungen der §§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 1
bis 4, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 2 und 3 GWO 1996 sind mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Teilnehmer an
der Volksbefragung ein Teilnehmerverzeichnis zu führen ist.
(3) Für die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im Wege
der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder
österreichischen Einheit gilt § 58a Abs. 2 bis 4 GWO 1996
sinngemäß.“
10. § 12 samt Überschrift lautet:
„Ausübung des Teilnahmerechts vor mobilen
Annahmestellen
§ 12. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil-
und Pflegeanstalten oder Altersheimen untergebrachten Personen oder in
gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Rahmen des
Maßnahmenvollzuges oder in sonstigen Hafträumen angehaltenen
Personen, die sich im Besitz einer Stimmkarte befinden, die Ausübung ihres
Teilnahmerechtes zu erleichtern, sind mobile Annahmestellen, deren örtliche
Tätigkeit sich auf den Bereich einer Anstalt oder mehrerer Anstalten
erstrecken kann, zu entsenden.
(2) Die Tagesstunden für die Entgegennahme der Stimmen der
gehfähigen Stimmberechtigten in der Annahmestelle und für die
Entgegennahme der Stimmen der bettlägerigen Stimmberechtigten in den
Liegeräumen sind nach dem zu erwartenden Bedarf festzulegen und in der
Anstalt im Wege der Anstaltsleitung deutlich anzukündigen.
(3) Anspruch auf Besuch durch eine mobile Annahmestelle für die
Ausübung des Stimmrechts haben auch Personen, denen der Besuch einer
Annahmestelle während des Volksbefragungszeitraumes infolge mangelnder Geh-
und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-,
Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist. Dieser Besuch ist
spätestens am dritten Tag vor Beginn des Volksbefragungszeitraumes bei dem
nach dem Hauptwohnsitz zuständigen magistratischen Bezirksamt zu
beantragen.
(4) Der Magistrat hat unter Wahrung des Abstimmungsergebnisses für
jeden Gemeindebezirk eine Annahmestelle zu bestimmen, welche das
Abstimmungsergebnis der mobilen Annahmestelle gemäß Absatz 1 und
3 festzustellen hat. Jede dieser Annahmestellen hat die ungeöffnet
übernommenen Kuverts der Personen, welche die mobilen Annahmestellen
gemäß Absatz 1 und 3 in Anspruch genommen haben, in die
Feststellung ihres eigenen Ergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Akten
einschließlich der Niederschriften der mobilen Annahmestellen sind von den
feststellenden Annahmestellen unverzüglich den Bezirkswahlbehörden zu
überbringen und bilden einen Teil deren Aktes.
(5) Zur Sicherung des Stimmgeheimnisses sind die bei Wahlen üblichen
Vorrichtungen zu verwenden (§ 70 Abs. 3 GWO 1996). Die
Stimmabgabe vor nur einem Angehörigen der Annahmestelle (§ 10
Abs. 1 erster Satz) ist unzulässig.
(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 10 bis 11
Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.“
11. § 14 Abs. 2 entfällt. Die Absatzbezeichnungen
„3“, „4“ und „5“ des
§ 14 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“,
„(3)“ und „(4)“.
12. § 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Die als gültig beurteilten Stimmzettel sind nach der
Fragestellung zu ordnen.“
13. § 18 samt Überschrift lautet:
„Feststellung der Bezirksergebnisse
§ 18. (1) Am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes
nach Ablauf der für den Stimmvorgang festgesetzten Zeit überprüft
die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Annahmestellenleitern
übermittelten Volksbefragungsakten und die Ergebnisse der Annahmestellen.
Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den
Annahmestellenleitern festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu
berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den
Gemeindebezirk
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen,
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen und
f) die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen
Stimmen
festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(3) Am zweiten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes,
12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die
anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die gemäß § 11
Abs. 3 im Wege der Post, einer österreichischen
Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit bislang eingelangten
Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend
prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen
Erklärungen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3
erfüllen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem
Volksbefragungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für
das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach
öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin
enthaltenen Stimmkuverts und legt diese in ein dafür vorbereitetes
Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde
die Stimmkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren
Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen
Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die im Wege der
Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder
österreichischen Einheit eingelangten Stimmen festzustellen und in einer
Niederschrift festzuhalten:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen,
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen und
f) die Gesamtsumme der für allfällige Varianten abgegebenen
Stimmen.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(4) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach dem
Ende des Volksbefragungszeitraumes kann der Vorgang gemäß
Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig im
Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder
österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten, wiederholt werden, wenn
zumindest dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einbezogen werden
können.
(5) Am achten Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraumes ist der
Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch nicht
ausgezählten, aber bis 14.00 Uhr im Wege der Post, einer
österreichischen Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit
eingelangten Stimmkarten, jedenfalls um 14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat
die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die
Befragungsergebnisse der im Wege der Post, einer österreichischen
Vertretungsbehörde oder österreichischen Einheit eingelangten
Stimmkarten gemäß Absatz 3, 4 und 5 zusammenzurechnen und in
einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt
§ 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996
sinngemäß.“
14. Nach § 18 wird folgender § 18a
eingefügt:
„§ 18a. (1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens
am achten Tag nach dem Volksbefragungszeitraum hat die Bezirkswahlbehörde
das gesamte Volksbefragungsergebnis in einer Niederschrift
festzuhalten.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der
Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde
sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 10
Abs. 1,
c) die Feststellungen der gemäß § 18 Abs. 1
vorgenommenen Überprüfung der Volksbefragungsakten,
d) das insgesamt am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes
(§ 18 Abs. 1 und 2) und nach Auszählung der im Wege der
Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder
österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten (§ 18
Abs. 3 bis 5) ermittelte Volksbefragungsergebnis im Bezirk in der nach
§ 18 Abs. 2 gegliederten Form und
e) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 11
Abs. 3 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten
Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen
Stimmkarten.
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften
der Annahmestellen anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften
gemäß § 18 Abs. 2 bis 5 bilden diese Niederschriften
samt ihren Beilagen den Volksbefragungsakt der
Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde
zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der
Grund hiefür anzugeben.
(5) Bis zum zehnten Tag nach dem Volksbefragungszeitraum können die im
Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, die Mitglieder
der Bezirkswahlbehörden, die Vertrauenspersonen und die Vertreter des
Antrages bei der Bezirkswahlbehörde aus folgenden Gründen schriftlich
Einspruch erheben:
a) gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Annahmestelle oder
einer Bezirkswahlbehörde oder
b) gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln
durch eine Annahmestelle oder eine Bezirkswahlbehörde.
Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.
Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.
(6) Der Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne
Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu
senden.“
15. Nach § 18a wird folgender § 18b samt
Überschrift eingefügt:
„Berichtigungen der Stimmergebnisse der
Stimmbezirke durch die Stadtwahlbehörde
§ 18b. (1) Die Stadtwahlbehörde überprüft
sämtliche Stimmergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den
ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die
vorgenommenen Berichtigungen.
(2) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch (§ 18a
Abs. 5) erhoben, so ist das Ergebnis auf Grund der Volksbefragungsakten und
der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die
behaupteten Mängel erwiesen, hat die Stadtwahlbehörde die
erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung,
ist der Einspruch durch die Stadtwahlbehörde abzuweisen, wovon der
Einspruchswerber durch den Magistrat in Kenntnis zu setzen ist. Die Entscheidung
oder Verfügung der Stadtwahlbehörde ist im Verwaltungsweg nicht
anfechtbar.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung der Einsprüche ist von der
Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und
Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der
Stadtwahlbehörde festzuhalten.“
16. § 19 samt Überschrift lautet:
„Kundmachung des Gesamtergebnisses der
Volksbefragung
§ 19. (1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach
Entscheidung über einen Einspruch (§ 18b Abs. 2 und 3) hat
die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der
Volksbefragung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist von der
Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und
Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der
Stadtwahlbehörde festzuhalten.
(2) Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist vom Magistrat im Amtsblatt
der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen. Die Kundmachung hat die
Feststellung gemäß § 112c Abs. 2 WStV zu
enthalten.“
17. In § 22 wird der Gesetzesverweis „§ 17
Abs. 1 VStG 1950“ in „§ 17 Abs. 1 VStG
1991“ geändert.
18. § 24 samt Überschrift lautet:
„Schlussbestimmung
§ 24. Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz
unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten
Verwaltungsabgabe.“
19. In den Anlagen 1 und 3 wird der Begriff „ordentlicher
Wohnsitz“ jeweils durch den Begriff „Hauptwohnsitz“
ersetzt.
20. In der Anlage 1 wird der Klammerausdruck
„(§§ 5 und 112a Abs. 1 der Verfassung der
Bundeshauptstadt Wien sowie 16, 18 und 20 der Wiener
Gemeindewahlordnung)“ durch den Klammerausdruck
„(§§ 5 und 112a Abs. 1 der Verfassung der
Bundeshauptstadt Wien sowie §§ 16 Abs. 1 und 18 der Wiener
Gemeindewahlordnung 1996)“ ersetzt.
21. Die Anlage 4 lautet:
Volksbefragung I2I0IXIX Anlage
4
Bei Verwendung als Briefstimmkarte
Rücksendung ausschließlich per Post
(oder über eine
Vertretungsbehörde im Ausland)
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Stimmkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Stimmkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
dieser spätestens am
XXXXXXXXX, 14.00 Uhr, gewährleistet ist.
Stimmkarte
Wien, ___. Bezirk
|
Straße, Gasse, Platz,
Hausnummer
|
|
Vor- und Familienname:
|
Geburtsjahr:
|
|
Ort, Datum: Für den/die
Bezirksamtsleiter/in: Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Stimmrecht in
einer
beliebigen Annahmestelle auszuüben oder kann die Stimmkarte auch als Briefstimmkarte verwenden. Wien, |
Mit meiner Unterschrift erkläre ich
eidesstattlich, dass ich den/die innen liegenden amtlichen
Stimmzettel
persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe. |
|
Ort der Stimmabgabe:
|
Unterschrift:
|
Staat (im Falle der Stimmabgabe
im
Ausland): |
|
Datum der Stimmabgabe (Tag, Monat,
Jahr):
I I I I II2I0IXIX |
Uhrzeit: Bitte lokale Zeit angeben, falls Sie
sich in einer anderen
I I I.I I I Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden. |
Mit dieser Stimmkarte können Sie Ihre
Stimme für die Volksbefragung auch auf folgende Weise
abgeben:
1. Durch Stimmabgabe im Wege der Post im In-
und Ausland oder einer
österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland oder einer österreichischen Einheit im Ausland, sofort nach Erhalt der Stimmkarte:
Vertretungsbehörde im Ausland oder einer österreichischen Einheit im Ausland, sofort nach Erhalt der Stimmkarte:
- füllen Sie bitte den/die amtlichen Stimmzettel unbeobachtet aus;
- legen Sie bitte den/die amtlichen Stimmzettel in das beiliegende gummierte Stimmkuvert und kleben Sie es zu;
- geben Sie bitte das Stimmkuvert in den Stimmkartenumschlag und kleben Sie diesen bitte ebenfalls zu;
- geben Sie bitte Ihre eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie die obigen Rubriken vollständig ausfüllen;
Bitte
die eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!
- Frankieren Sie die
Stimmkarte bitte ausreichend (in Österreich X,XX Euro) und werfen Sie diese
so bald als möglich in einen Briefkasten oder geben Sie die Stimmkarte in
einem Postamt auf. Stimmkarten werden auch bei den
Botschaften,
Generalkonsulaten und Konsulaten, sowie bei österreichischen Einheiten entgegengenommen und weitergeleitet.
Achtung:
Eine Rücksendung der Stimmkarte durch Boten/innen oder durch
persönliche
Übergabe ist bei sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
Übergabe ist bei sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
2. In jeder Wiener
Annahmestelle:
- Übergeben Sie bitte bei einer Stimmabgabe in einer Annahmestelle in jedem Fall die Stimmkarte samt Inhalt dem/der Annahmestellenleiter/in. Sie (Er) wird Ihnen die weiteren Schritte der Stimmabgabe erklären;
- Legen Sie bitte dem/der Annahmestellenleiter/in eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. jeder amtliche Lichtbildausweis) vor, aus der Ihre Identität einwandfrei ersichtlich ist.
- Wenn Ihnen der Besuch
einer Annahmestelle infolge mangelnder Geh- oder Transportfähigkeit oder
wegen eines Haftaufenthalts unmöglich ist, können Sie mit dieser
Stimmkarte in einem Anstaltssprengel – falls eingerichtet – oder
vor
einer „fliegenden“ Annahmestelle Ihre Stimme abgeben.
Nähere Auskünfte erteilt
Ihnen:
Magistrat der Stadt Wien, MA 62,
Lerchenfelderstraße 4, 1082 Wien, Tel.: XXXXXXXX, Fax: XXXXXX, E-Mail:
XXXXXXX
_________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am letzten Tag des
Befragungszeitraumes, XXXXXX, bis zur Schließung der Wiener Annahmestellen, zu erfolgen!
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am letzten Tag des
Befragungszeitraumes, XXXXXX, bis zur Schließung der Wiener Annahmestellen, zu erfolgen!
Anlage 4,
Rückseite
Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk
|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk
|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
STIMMKARTE
Artikel IV
Änderung des Wiener Volksabstimmungsgesetzes –
WVAbstG
Das Gesetz über die Durchführung von Volksabstimmungen (Wiener
Volksabstimmungsgesetz – WVAbstG), LGBl. für Wien Nr. 06/1980,
zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Volksabstimmungen im Sinne des Ersten
Hauptstückes der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den
Vorschriften der §§ 112e bis 112g der Verfassung der
Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien
Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden
ergänzenden Bestimmungen dieses Gesetzes
durchzuführen.“
2. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Gemeindegebiet von
Wien ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am
Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 zutreffen, ist mit Ausnahme
des Alters nach dem Stichtag der Volksabstimmung zu beurteilen.“
3. § 4 lautet:
„§ 4. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Personen,
hinsichtlich derer einer der in den §§ 18 und 19 des Gesetzes
über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung
– GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16, bezeichneten
Wahlausschließungsgründe vorliegt.“
4. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Hinsichtlich der Erfassung der
stimmberechtigten Gemeindemitglieder und der Aufnahme der stimmberechtigten
Gemeindemitglieder in die Verzeichnisse der Stimmberechtigten sind die
Vorschriften der §§ 21 bis 37 GWO 1996 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte gelten
die §§ 38 bis 41 GWO 1996 sinngemäß.“
5. In § 6 Abs. 1 und 2 wird die Gesetzeskurzbezeichnung
„GWO“ jeweils durch „GWO 1996“ ersetzt. In
§ 6 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck
„(§ 1 Abs. 3 Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl.
Nr. 601)“.
6. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf das Abstimmungsverfahren, welches nach Gemeindebezirken
durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 51 bis 59
Abs. 1 und 60 bis 72 GWO 1996 mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, dass
1. jede der im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen
Parteien 2 Abstimmungszeugen in jedes Abstimmungslokal entsenden kann,
2. ein Stimmberechtigter, der seine Stimme auf Grund einer Stimmkarte
abgibt und den Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung hat, vom
Sprengelwahlleiter einen amtlichen Stimmzettel für eine Volksabstimmung
(Abs. 2) erhält und
3. in jeder Stimmzelle eine Ausfertigung der im Amtsblatt der Stadt Wien
kundgemachten Ausschreibung anzuschlagen ist.“
7. In § 7 Abs. 3 entfällt der zweite Satz
„Die Bestimmungen des gemäß Abs. 1
sinngemäß anzuwendenden § 70 GWO werden hiedurch nicht
berührt.“.
8. § 9 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Stimmabgabe, Gültigkeit und Ungültigkeit
der Stimmzettel
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel gemäß
§ 8 verwendet werden.“
9. In § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 2
wird der Begriff „unzweideutig“ jeweils durch den Begriff
„eindeutig“ ersetzt und im § 9 Abs. 2 nach dem
Wort „Tinte,“ das Wort „Kugelschreiber,“
eingefügt.
10. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Sprengelwahlbehörde ermittelt und stellt sodann,
gegebenenfalls für jede Volksabstimmung getrennt, fest:
a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen und
e) die Summe der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen.“
11. § 11 Abs. 5 entfällt.
12. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Verzeichnis der Stimmberechtigten bzw. das ergänzende
Verzeichnis der Stimmkartenabstimmenden,
b) das Abstimmungsverzeichnis (bei gemäß § 70 bis 72
GWO 1996 errichteten Stimmsprengeln das Verzeichnis der
Stimmkartenabstimmenden),
c) die Stimmkarten,
d) die ungültigen Stimmzettel (einschließlich der leer
abgegebenen Kuverts), die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu verpacken sind, und
e) die gültigen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken
sind.“
13. § 12 Abs. 3 entfällt.
14. § 13 samt Überschrift lautet:
„Feststellung der Bezirksergebnisse
§ 13. (1) Am Abstimmungstag nach Ablauf der für die
Abstimmungshandlung festgesetzten Zeit überprüft die
Bezirkswahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden
übermittelten Abstimmungsakten und die Abstimmungsergebnisse der
Abstimmungssprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige
Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten
zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den
Gemeindebezirk
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen und
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden
Stimmen
festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
festzustellen. Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(3) Am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, prüft der
Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und
Vertrauenspersonen die im Wege der Post, einer österreichischen
Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bislang
eingelangten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses.
Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden
eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 7
Abs. 1 erfüllen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden.
Sie sind dem Abstimmungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe
für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift
festzuhalten. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt
die darin enthaltenen Stimmkuverts und legt diese in ein dafür
vorbereitetes Behältnis. Nach gründlichem Mischen hat die
Bezirkswahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die amtlichen
Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die
ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und
für die im Wege der Post, einer österreichischen
Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit eingelangten
Stimmen festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen,
b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf ,Ja‘ lautenden Stimmen und
e) die Gesamtsumme der auf ,Nein‘ lautenden Stimmen.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 GWO 1996 sinngemäß. Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach dem Abstimmungstag hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Stimmkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.
(4) Ab dem dritten Tag bis zum einschließlich siebenten Tag nach dem
Abstimmungstag kann der Vorgang gemäß Absatz 3 für die noch
nicht ausgezählten, aber rechtzeitig im Wege der Post, einer
österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen
Einheit eingelangten Stimmkarten, wiederholt werden, wenn zumindest
dreißig Stimmkarten in die Ergebnisermittlung einbezogen werden
können.
(5) Am achten Tag nach dem Abstimmungstag ist der Vorgang gemäß
Absatz 3 für die noch nicht ausgezählten, aber bis 14.00 Uhr
im Wege der Post, einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer
österreichischen Einheit eingelangten Stimmkarten, jedenfalls um
14.00 Uhr zu wiederholen. Dann hat die Bezirkswahlbehörde für den
Bereich des Stimmbezirks die Abstimmungsergebnisse der im Wege der Post, einer
österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen
Einheit eingelangten Stimmkarten gemäß Absatz 3, 4 und 5
zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese
Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5
GWO 1996 sinngemäß.“
15. Nach § 13 wird folgender § 13a
eingefügt:
„§ 13a. (1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens
am achten Tag nach dem Abstimmungstag hat die Bezirkswahlbehörde das
gesamte Volksabstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der
Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der
Bezirkswahlbehörde,
c) die Feststellungen der gemäß § 13 Abs. 1
vorgenommenen Überprüfung der Volksabstimmungsakten,
d) das insgesamt am Abstimmungstag (§ 13 Abs. 1 und 2) und
nach Auszählung der im Wege der Post, einer österreichischen
Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit eingelangten
Stimmkarten (§ 13 Abs. 5) ermittelte Abstimmungsergebnis im
Bezirk in der nach § 13 Abs. 2 gegliederten Form und
e) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 7 Abs. 1
für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in
die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Stimmkarten.
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften
der Sprengelwahlbehörden anzuschließen. Zusammen mit den
Niederschriften gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 bilden diese
Niederschriften samt ihren Beilagen den Volksabstimmungsakt der
Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde
zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der
Grund hiefür anzugeben.
(5) Bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag können die im
Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, sowie die
Mitglieder der Bezirkswahlbehörden bei der Bezirkswahlbehörde aus
folgenden Gründen schriftlich Einspruch erheben:
a) gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Sprengel- oder
einer Bezirkswahlbehörde oder
b) gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln
durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde.
Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.
Die behauptete Gesetzwidrigkeit ist hinreichend glaubhaft zu machen.
(6) Der Volksabstimmungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne
Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu
senden.“
16. § 14 samt Überschrift lautet:
„Berichtigungen der Stimmergebnisse der
Stimmbezirke durch die Stadtwahlbehörde
§ 14. (1) Die Stadtwahlbehörde überprüft
sämtliche Stimmergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den
ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die
vorgenommenen Berichtigungen.
(2) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch (§ 13a
Abs. 5) erhoben, so ist das Ergebnis auf Grund der Abstimmungsakten und der
vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten
Mängel erwiesen, hat die Stadtwahlbehörde die erforderlichen
Richtigstellungen zu beschließen.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung,
ist der Einspruch durch die Stadtwahlbehörde abzuweisen, wovon der
Einspruchswerber durch den Magistrat in Kenntnis zu setzen ist. Die Entscheidung
oder Verfügung der Stadtwahlbehörde ist im Verwaltungsweg nicht
anfechtbar.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung der Einsprüche ist von der
Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und
Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der
Stadtwahlbehörde festzuhalten.“
17. § 15 samt Überschrift lautet:
„Kundmachung des Gesamtergebnisses der
Volksabstimmung
§ 15. (1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach
Entscheidung über einen Einspruch (§ 14 Abs. 2 und 3) hat
die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der
Volksabstimmung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksabstimmung ist von
der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort
und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der
Stadtwahlbehörde festzuhalten.
(2) Das Gesamtergebnis der Volksabstimmung ist vom Magistrat im Amtsblatt
der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen (§ 112g Abs. 1
WStV).“
18. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Erlassung eines im
Verwaltungswege nicht mehr anfechtbaren Bescheides hat die Stadtwahlbehörde
auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in einer
Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der
Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzustellen
und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien anzuordnen. Die Kundmachung hat
auch das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten (§ 131c Abs. 3
WStV).“
19. In § 23 wird der Gesetzesverweis „§ 17
Abs. 1 VStG 1950“ in „§ 17 Abs. 1 VStG
1991“ geändert.
20. In § 25 Abs. 2 wird die Gesetzeskurzbezeichnung
„GWO“ durch die Bezeichnung „GWO 1996“
ersetzt.
21. Die Anlage 3 lautet:
Volksabstimmung I2I0IXIX Anlage
3
Bei Verwendung als Briefstimmkarte
Rücksendung ausschließlich per Post
(oder über eine
Vertretungsbehörde im Ausland)
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Stimmkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut verschlossene Stimmkarte
so rechtzeitig an die umseits angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei
dieser spätestens am
XXXXXXXXX, 14.00 Uhr, gewährleistet ist.
Stimmkarte
Wien, ___. Bezirk
|
Straße, Gasse, Platz,
Hausnummer
|
|
Vor- und Familienname:
|
Geburtsjahr:
|
|
Ort, Datum: Für den/die
Bezirksamtsleiter/in: Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Stimmrecht in
einem
beliebigen Abstimmungslokal auszuüben oder kann die Stimm karte auch als Briefstimmkarte verwenden. Wien, |
Mit meiner Unterschrift erkläre ich
eidesstattlich, dass ich den/die innen liegenden amtlichen
Stimmzettel
persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe. |
|
Ort der Stimmabgabe:
|
Unterschrift:
|
Staat (im Falle der Stimmabgabe
im
Ausland): |
|
Datum der Stimmabgabe (Tag, Monat,
Jahr):
I I I I II2I0IXIX |
Uhrzeit: Bitte lokale Zeit angeben, falls Sie
sich in einer anderen
I I I.I I I Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden. |
Mit dieser Stimmkarte können Sie Ihre
Stimme für die Volksabstimmung auch auf folgende Weise
abgeben:
1. Durch Stimmabgabe im Wege der Post im In-
und Ausland oder einer
österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland oder einer österreichischen Einheit im Ausland, sofort nach Erhalt der Stimmkarte:
Vertretungsbehörde im Ausland oder einer österreichischen Einheit im Ausland, sofort nach Erhalt der Stimmkarte:
- füllen Sie bitte den/die amtlichen Stimmzettel unbeobachtet aus;
- legen Sie bitte den/die amtlichen Stimmzettel in das beiliegende gummierte Stimmkuvert und kleben Sie es zu;
- geben Sie bitte das Stimmkuvert in den Stimmkartenumschlag und kleben Sie diesen bitte ebenfalls zu;
- geben Sie bitte Ihre eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie die obigen Rubriken vollständig ausfüllen;
Bitte
die eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!
- Frankieren Sie die
Stimmkarte bitte ausreichend (in Österreich X,XX Euro) und werfen Sie diese
so bald als möglich in einen Briefkasten oder geben Sie die Stimmkarte in
einem Postamt auf. Stimmkarten werden auch bei den
Botschaften,
Generalkonsulaten und Konsulaten, sowie bei österreichischen Einheiten entgegengenommen und weitergeleitet.
Achtung:
Eine Rücksendung der Stimmkarte durch Boten/innen oder durch
persönliche
Übergabe ist bei sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
Übergabe ist bei sonstiger Ungültigkeit der Stimme nicht zulässig.
2. In jedem Wiener
Abstimmungslokal:
- Übergeben Sie bitte bei einer Stimmabgabe in einem Abstimmungslokal in jedem Fall die Stimmkarte samt Inhalt dem/der Sprengelwahlleiter/in. Sie (Er) wird Ihnen die weiteren Schritte der Stimmabgabe erklären;
- Legen Sie bitte dem/der Sprengelwahlleiter/in eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. jeder amtliche Lichtbildausweis) vor, aus der Ihre Identität einwandfrei ersichtlich ist.
- Das Stimmrecht mittels Stimmkarte kann grundsätzlich in einem beliebigen Abstimmungslokal ausgeübt werden.
- Wenn Ihnen der Besuch
eines Abstimmungslokals infolge mangelnder Geh- oder Transportfähigkeit
oder wegen eines Haftaufenthalts unmöglich ist, können Sie mit dieser
Stimmkarte in einem Anstaltssprengel – falls eingerichtet – oder
vor
einer „fliegenden“ Sprengelwahlbehöre Ihre Stimme abgeben.
Nähere Auskünfte erteilt
Ihnen:
Magistrat der Stadt Wien, MA 62,
Lerchenfelderstraße 4, 1082 Wien, Tel.: XXXXXXXX, Fax: XXXXXX, E-Mail:
XXXXXXX
_________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am letzten Tag des
Befragungszeitraumes, XXXXXX, bis zur Schließung der Wiener Abstimmungslokale, zu erfolgen!
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am letzten Tag des
Befragungszeitraumes, XXXXXX, bis zur Schließung der Wiener Abstimmungslokale, zu erfolgen!
Anlage 3, Rückseite
Bezirkswahlbehörde für den XX. Bezirk
|_|_|_|_| Wien
AUSTRIA
STIMMKARTE
Artikel V
Art. I bis IV treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular