Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 26. September 2006 | 48. Stück |
48. Gesetz: | Zugang zu Informationen über die Umwelt (Wiener Umweltinformationsgesetz–Novelle 2005/Wr. UIG–Novelle 2005); Änderung [CELEX-Nr.: 32003L0004] |
48.
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Zugang zu
Informationen über die Umwelt geändert wird (Wiener
Umweltinformationsgesetz-Novelle 2005 /Wr. UIG–Novelle 2005)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt,
LGBl. für Wien Nr. 15/2001 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 und 2 samt Überschrift
lauten:
„Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der
Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den
informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese von anderen
Stellen bereitgehaltenen Umweltinformationen;
2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit
und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach
Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel
eingesetzt.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom
14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht
umgesetzt.“
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen
in schriftlicher, visueller, akustischer, elek-tronischer oder sonstiger
materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre,
Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume
einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete,
die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch
veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen
Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall
einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder
sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die
in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich
auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie
zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte,
Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und
2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich
auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren
Schutz;
4. Berichte an die Europäische Kommission über die Umsetzung des
Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und
Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und
Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit
einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung –
Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben
sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand
der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese
Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren,
Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein
können.“
3. § 3 samt Überschrift lautet:
„Informationspflichtige Stellen
§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses
Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten
beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende
sonstige Organe der Verwaltung, die eine durch Landesgesetz oder innerstaatlich
unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgabe der
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung
stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der
Privatwirtschaftsverwaltung des Landes besorgen;
3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz
übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich
bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit
der Umwelt ausüben;
4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter
der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im
Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder
öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
1. die natürliche oder juristische Person bei Ausübung
öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher
Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder
Z 3 genannten Stellen unterliegt oder
2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3
genannten Stellen auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der
für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn
eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder
mittelbar
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte
verfügt oder
3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans bestellen kann.“
4. § 4 samt Überschrift lautet:
„Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu
Umweltinformationen, die
1. bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder
2. für sie bereitgehalten werden,
wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen
über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und
Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile
einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche
Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen
Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen
einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in
zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden
in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.“
5. § 5 samt Überschrift lautet:
„Mitteilungspflicht
§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von
Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach
tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen
Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage
ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der
gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der
Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden
Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die
Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die
nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es –
falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über
die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese
weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte
informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen
verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse
des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der
Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter
Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
(§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und
allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die
informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo –
sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der
Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2
angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse,
Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen
auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im
Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen
Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen
Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu
geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere,
öffentlich verfügbare Informationen (§ 10), die in einer
anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese
dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie
Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für
diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die
Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form
sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich,
spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der
informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die
Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind
unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen
bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von
Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze
festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die
Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene
Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter
Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener
Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese
Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information
nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu
zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von
der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie
möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu
verständigen.
(7) Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der
Verständigung zu begründen und der/die Informationssuchende über
das Rechtsschutzverfahren (§ 9) zu unterrichten.“
6. § 6 samt Überschrift lautet:
„Mitteilungsschranken und
Ablehnungsgründe
§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf
unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner
Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt
wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt
wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete
Daten betrifft.
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten
Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1
mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte
auf
1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die
umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen
beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,
besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch
innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um
berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des
öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen
Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
5. Rechte an geistigem Eigentum;
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen,
sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein
faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde,
Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art
durchzuführen.
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die
Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und
Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von
Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur
geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil
bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der
Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender
Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der
Geheimhaltung.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und
Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu
berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse
an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe
abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere
im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1. Schutz der Gesundheit;
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;
oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
7. § 7 entfällt.
8. § 8 samt Überschrift lautet:
„Schutz von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen
§ 8. (1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die
Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und
Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt
sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in
des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu
verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der
Verständigung bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung
unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat
der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses
das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und
wird die begehrte Information nach Prüfung der Begründung des
Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung
gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 dennoch mitgeteilt, so ist
der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n
schriftlich zu verständigen.“
9. § 9 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Rechtsschutz
§ 9. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht
oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der
Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur
Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie
behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann
gemeinsam entschieden werden.“
10. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3
Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge
im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die
Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten oder
den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen. Ist eine zur Führung
der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle nicht vorhanden, so ist der
Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige
Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder der/die Informationssuchende an diese
zu verweisen.“
11. § 10 samt Überschrift lautet:
„Veröffentlichung von
Umweltinformationen
Wiener Umweltinformationssystem
§ 10. (1) Die informationspflichtigen Stellen haben die
für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder
für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen
Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über
die Qualität von Umweltinformationen (§ 5 Abs. 3) sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und
zu verbreiten:
1. der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge,
Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige
Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2. Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3. Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1
und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen
Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten
werden;
4. Umweltzustandsberichte;
5. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von
Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich
auswirken;
6. Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und
Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten
oder gefunden werden können.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen
Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über
elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien
zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen
umfassen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn,
sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von
Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur
Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die
Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von
Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu
verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder
der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit
ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen,
soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß
§ 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie
bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten,
die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen
könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden
infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer
Mitteilungspflicht (§ 5) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des
Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
1. Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit
vorhanden – veröffentlichen,
2. Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen,
3. Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche
Umweltinformationen führen.“
12. In § 11 entfällt die Überschrift. § 12
samt Überschrift entfällt. „§ 13“
erhält die Bezeichnung „§ 12“.
„§ 14“ erhält die Bezeichnung
„§ 13“ und die Überschrift lautet
„Abgabenbefreiung“. „§ 15“
erhält die Bezeichnung „§ 14“. § 16
entfällt. „§ 17“ erhält die Bezeichnung
„§ 15“.
13. In § 11 Abs. 1 und 3, in § 12 und in
§ 13 wird das Wort „Umweltdaten“ durch das Wort
„Umweltinformationen“ ersetzt. In § 11 Abs. 1
und in § 12 wird die Wortfolge „Organe der
Verwaltung“ durch die Wortfolge „informationspflichtigen
Stellen“ ersetzt. In § 14 wird die Wortfolge
„Information über Umweltdaten“ durch die Wortfolge
„Weitergabe von Umweltinformationen“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf
Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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