Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 26. September 2006 | 45. Stück |
45. Gesetz: | Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32000L0078] |
45.
Gesetz, mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche
Gleichbehandlungsgesetz
geändert wird
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 25/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort
„Weltanschauung,“ die Wortfolge „einer
Behinderung,“ eingefügt.
2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Das Diskriminierungsverbot auf Grund einer Behinderung ist auch
auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes
(Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt
erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Es ist weiters auf Angehörige
anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden,
deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend
wahrnehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie
Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. Im Fall der Belästigung
gemäß § 2e ist das Verbot weiters auf Verwandte in gerader
Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen
anzuwenden.“
3. Nach § 2a Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.“
4. Nach § 2b Abs. 4 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Eine mittelbare Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn dem
Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale
gestalteter Lebensbereiche Personen mit einer Behinderung gegenüber anderen
Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter
Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich
gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und
erforderlich.“
5. Nach § 2b Abs. 5 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer
nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen,
die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht
vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Ein festgestellter Grad der Behinderung ist nicht erforderlich.“
6. Nach § 2c Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 9
angefügt:
„(6) Eine mittelbare Diskriminierung auf Grund einer Behinderung
liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung
begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen
unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(7) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig
sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden
Bedingungen verbundene Aufwand,
2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers,
3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die
entsprechenden Maßnahmen,
4. die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und der behaupteten
Diskriminierung vergangene Zeit.
(8) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen nach Abs. 6, die eine
Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung
im Sinne des Abs. 6, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn
verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine
maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer
größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu
bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 7
heranzuziehen.
(9) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung
durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den
gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit
vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. Barrierefrei sind
bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gegenstände,
Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche,
wenn sie für Personen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
zugänglich und nutzbar sind.“
7. § 2e Abs. 2 lautet:
„(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder
mit einem der Gründe nach § 2 Abs. 2 in Zusammenhang
stehendes unangebrachtes oder anstößiges Verhalten gesetzt wird, das
die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person
unerwünscht ist und
1. eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende,
beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person
schafft oder
2. der Umstand, dass die betroffene Person eine solche Verhaltensweise
seitens des Arbeitgebers oder Vorgesetzten oder Kollegen zurückweist oder
duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung
mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung,
Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung
oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht
wird.“
8. § 2f lautet:
„§ 2f. Die in Gesetzen, in Verordnungen, in
Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere
Arbeitnehmer umfassenden Verfügungen des Arbeitgebers getroffenen
spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im
Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechts oder eines
Diskriminierungsgrundes nach § 2 Abs. 2 verhindert oder
ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses
Gesetzes.“
9. Im § 2i Abs. 12 wird im letzten Satz nach dem Zeichen
„§§“ der Ausdruck „2c Abs. 9,“
eingefügt.
10. Nach § 2i Abs. 12 wird folgender Abs. 13
angefügt:
„(13) Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens ist
insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens,
die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen
Bedacht zu nehmen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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