Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 22. September 2006 | 44. Stück |
44. Gesetz: | Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (3. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998); Änderung [CELEX-Nr.: 389L0391] |
44.
Gesetz, mit dem das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
geändert wird (3. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 13 erster Satz wird das Wort
„oder“ durch das Wort „und“
ersetzt.
2. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „an
körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden,
dass sie dadurch“ durch die Wortfolge „auf Grund ihrer
gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck
„körperlichen und geistigen“ durch das Wort
„gesundheitlichen“ ersetzt.
4. § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:
„3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen
Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern festzulegen und
4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die
Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.“
5. § 8 Abs. 5 lautet:
„(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der
einzelnen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter für die
Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen
unterstellten Bediensteten bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht
eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies
ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.“
6. § 12 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Unterweisung muss in regelmäßigen Zeitabständen,
mindestens einmal jährlich, erfolgen; abweichende regelmäßige
Zeitabstände der Unterweisung sind nur dann zulässig, wenn die
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies begründet ergeben hat und dies
in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten nachvollziehbar festgehalten
ist.“
7. In § 13 Abs. 2 wird nach der Wortfolge
„zweckentsprechend zu benutzen“ die Wortfolge „und
ordnungsgemäß zu lagern“ eingefügt.
8. In § 13 Abs. 3 wird der Begriff
„Schutzvorrichtungen“ durch den Begriff
„Schutzeinrichtungen“ ersetzt.
9. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Dienstgeberin hat die unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten monatlich über die ihr bekannt gewordenen
Dienst- und Arbeitsunfälle zu informieren und auf deren oder dessen
Verlangen über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu
erstatten.“
10. In § 21 Abs. 4 erster Satz entfällt das Wort
„erforderlichenfalls“.
11. § 23 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Sind Toiletten für betriebsfremde Personen vorhanden, sind
diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht
einzurechnen und ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die
für die Bediensteten vorgesehenen Toiletten nicht benützen
können.“
12. In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „Der
Dienstgeber“ durch den Ausdruck „Die Dienstgeberin“
ersetzt.
13. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucherinnen und Raucher mit
Nichtraucherinnen und Nichtrauchern gemeinsam in einem Büroraum oder einem
vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete
genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.“
14. § 26 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Gleiches gilt für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, die
sowohl von Raucherinnen und Rauchern als auch von Nichtraucherinnen und
Nichtrauchern genutzt werden, wenn in diesen Räumen keine geeigneten
Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 getroffen worden sind.“
15. In § 27 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck
„des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989“ durch
den Ausdruck „des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I
Nr. 62/1997“ ersetzt.
16. In § 30 werden in Abs. 1 Z 3 und 4 sowie in
Abs. 5 erster Satz der Ausdruck „Schutz- und
Sicherheitsvorrichtungen“ und in Abs. 1 Z 5 der Ausdruck
„Sicherheits- und Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Ausdruck
„Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ ersetzt.
17. In § 30 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie
in § 32 Abs. 5 erster Satz wird das Wort
„Risikoanalyse“ jeweils durch das Wort
„Gefahrenanalyse“ ersetzt.
18. In § 34 Abs. 3 Z 2 entfallen der Beistrich nach
dem Wort „radioaktive“ sowie das Wort
„infektiöse“.
19. In § 34 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge
„den von ihnen ausgehenden Risiken“ durch die Wortfolge
„dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko“
ersetzt.
20. In § 34 Abs. 6 entfällt die Z 3 und
erhält die Z 4 die Bezeichnung „3“.
21. § 35 Abs. 4 lautet:
„(4) Werden Arbeitsstoffe von der Dienstgeberin erworben, gilt
für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2
Folgendes:
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, dem
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, oder dem
Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet
oder deklariert ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen
Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung
zutreffend und vollständig sind.
2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder
deklariert, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen
Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner
Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen
unterliegt.“
22. In § 52 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck
„geistig und körperlich“ durch das Wort
„gesundheitlich“ ersetzt.
23. In § 52 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die
Wortfolge „Arbeiten in Druckluft,“.
24. In § 52 Abs. 6 wird der Ausdruck „des
Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259“ durch den Ausdruck
„des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I
Nr. 38/1999“ ersetzt.
25. § 53 lautet:
„§ 53. Der Nachweis der Fachkenntnisse
gemäß § 52 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in
Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen
Einrichtung zu erbringen, die hiezu von der zuständigen Bundesministerin
oder vom zuständigen Bundesminister (§ 63 Abs. 1 ASchG)
ermächtigt wurde.“
26. In § 54 Abs. 4 wird das Wort
„körperlich“ durch das Wort
„gesundheitlich“ ersetzt.
27. § 63 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Die in Z 2 bis 5 genannten Unterlagen können den
Sicherheitsvertrauenspersonen auch im Wege der elektronischen Telekommunikation
übermittelt werden.“
28. § 64 Abs. 1 lautet:
„(1) Es ist eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusehen, die die
Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die
Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter auf
dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen
Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten
sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen
Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung hat unter Bedachtnahme auf
§ 79 Abs. 2 ASchG durch Arbeitsmedizinerinnen und
Arbeitsmediziner, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen
(gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) zu erfolgen. Die
Inanspruchnahme externer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder
arbeitsmedizinischer Zentren (§ 80 ASchG) kann aus fachlichen
Gründen in Einzelfällen erfolgen. Die Bestimmungen des
Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, bleiben
unberührt.“
29. Nach § 64 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4
eingefügt:
„4. Im Ausmaß von bis zu 25% der Mindesteinsatzzeit der
arbeitsmedizinischen Betreuung kann eine Beschäftigung von sonstigen
geeigneten Fachleuten, wie Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen,
Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und
Ergonomen, oder von Sicherheitsfachkräften erfolgen. Die Dienstgeberin hat
den in der Mindesteinsatzzeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.“
30. § 64 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben die mit der
arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) die genannten
Unterlagen an ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu
übergeben.“
31. § 64 Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am
Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter
Erkrankungen,“
32. § 65 Abs. 1 lautet:
„(1) Es ist eine Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte
(Fachkräfte für Arbeitssicherheit) vorzusehen, die die Aufgabe hat,
die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die
Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertreterinnen und
Personalvertreter, auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der
Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die
Betreuung hat unter Bedachtnahme auf § 73 Abs. 2 und
§ 74 ASchG durch Sicherheitsfachkräfte, die in einem
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene
Sicherheitsfachkräfte) zu erfolgen. Die Inanspruchnahme externer
Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnischer Zentren (§ 75
ASchG) kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen
erfolgen.“
33. Nach § 65 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4
eingefügt:
„4. Im Ausmaß von bis zu 25% der Mindesteinsatzzeit der
Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte kann eine Beschäftigung von
sonstigen geeigneten Fachleuten, wie Arbeitspsychologinnen und
Arbeitspsychologen, Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen,
Ergonominnen und Ergonomen, oder eine arbeitsmedizinische Betreuung erfolgen.
§ 64 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz ist
anzuwenden.“
34. § 65 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben die mit der
sicherheitstechnischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) die
genannten Unterlagen an ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu
übergeben.“
35. In § 75 wird nach dem Wort „aufzulegen“
die Wortfolge „oder den Bediensteten mittels eines sonstigen
Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische
Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich
zu machen“ eingefügt.
36. In § 76 Abs. 2 wird das Datum
„1. September 2004“ durch das Datum
„1. Mai 2006“ ersetzt.
37. § 78 lautet:
„§ 78. (1) Die organisatorische Umstellung der
arbeitsmedizinischen Betreuung (§ 64 Abs. 1 zweiter und dritter
Satz) und der Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte (§ 65
Abs. 1 zweiter und dritter Satz) im Sinn der 3. Novelle zu diesem Gesetz
hat bis spätestens 1. Jänner 2008 zu erfolgen.
(2) Die Einrichtung von Präventivdiensten berührt nicht die
Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der
Bedienstetenschutzvorschriften.
(3) Bei Maßnahmen, die auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung und
Beurteilung von Gefahren oder auf Grund des Ergebnisses von Begehungen
(§ 71) zu setzen sind, sind von der Dienstgeberin nach Anhören
der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten unter Bedachtnahme
auf § 77
1. unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren eine
Dringlichkeitsreihung festzulegen,
2. Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend
erfolgt, und
3. erforderlichenfalls auch die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur
Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.“
38. Nach § 81 wird folgender § 81a samt
Überschrift eingefügt:
„Richtlinienumsetzung
§ 81a. Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender
Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom
24. September 1983 S. 25,
2. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989
S. 1,
3. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. Nr. L 393 vom
30. Dezember 1989 S. 1,
4. Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei
der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989
S. 13,
5. Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom
30. Dezember 1989 S. 18,
6. Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von
Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der
Lendenwirbelsäule mit sich bringt, ABl. Nr. L 156 vom
21. Juni 1990 S. 9,
7. Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an
Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990
S. 14,
8. Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur
Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom
5. Juli 1991 S. 22,
9. Richtlinie 91/382/EWG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am
Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991
S. 16,
10. Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit
befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl.
Nr. L 206 vom 29. Juli 1991 S. 19,
11. Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. Nr. L 245 vom
26. August 1992 S. 6,
12. Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die
Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl.
Nr. L 245 vom 26. August 1992 S. 23,
13. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl.
Nr. L 216 vom 20. August 1994 S. 12,
14. Richtlinie 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl.
Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995 S. 28,
15. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998 S. 11,
16. Richtlinie 99/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch
explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl.
Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 S. 57, berichtigt durch
ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000 S. 36,
17. Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG zum
Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom
16. Juni 2000 S. 47,
18. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl.
Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000 S. 21,
19. Richtlinie 2001/45/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl.
Nr. L 195 vom 19. Juli 2001 S. 46,
20. Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom
6. Juli 2002 S. 13,
21. Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom
15. Februar 2003 S. 38,
22. Richtlinie 2003/18/EG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am
Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 97 vom 15. April 2003
S. 48,
23. Richtlinie 2004/37/EG über Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl.
Nr. L 158 vom 30. April 2004 S. 50,
24. Richtlinie 2004/40/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder), ABl. Nr. L 159
vom 30. April 2004 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 184 vom
24. Mai 2004 S. 1,
25. Richtlinie 2006/15/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von
Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und
zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl.
Nr. L 38 vom 9. Februar 2006 S. 36.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege
3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
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LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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