Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 22. September 200644. Stück
44. Gesetz:Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (3. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998); Änderung [CELEX-Nr.: 389L0391]


44.
Gesetz, mit dem das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 geändert wird (3. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 13 erster Satz wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch“ durch die Wortfolge „auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:
„3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern festzulegen und
4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.“
5. § 8 Abs. 5 lautet:
„(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen unterstellten Bediensteten bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.“
6. § 12 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Unterweisung muss in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, erfolgen; abweichende regelmäßige Zeitabstände der Unterweisung sind nur dann zulässig, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies begründet ergeben hat und dies in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten nachvollziehbar festgehalten ist.“
7. In § 13 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „zweckentsprechend zu benutzen“ die Wortfolge „und ordnungsgemäß zu lagern“ eingefügt.
8. In § 13 Abs. 3 wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“ durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“ ersetzt.
9. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Dienstgeberin hat die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten monatlich über die ihr bekannt gewordenen Dienst- und Arbeitsunfälle zu informieren und auf deren oder dessen Verlangen über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu erstatten.“
10. In § 21 Abs. 4 erster Satz entfällt das Wort „erforderlichenfalls“.
11. § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sind Toiletten für betriebsfremde Personen vorhanden, sind diese in die Anzahl der für die Bediensteten erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Bediensteten vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.“
12. In § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „Der Dienstgeber“ durch den Ausdruck „Die Dienstgeberin“ ersetzt.
13. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucherinnen und Raucher mit Nichtraucherinnen und Nichtrauchern gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.“
14. § 26 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, die sowohl von Raucherinnen und Rauchern als auch von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern genutzt werden, wenn in diesen Räumen keine geeigneten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 getroffen worden sind.“
15. In § 27 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989“ durch den Ausdruck „des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997“ ersetzt.
16. In § 30 werden in Abs. 1 Z 3 und 4 sowie in Abs. 5 erster Satz der Ausdruck „Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen“ und in Abs. 1 Z 5 der Ausdruck „Sicherheits- und Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Ausdruck „Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ ersetzt.
17. In § 30 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie in § 32 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Risikoanalyse“ jeweils durch das Wort „Gefahrenanalyse“ ersetzt.
18. In § 34 Abs. 3 Z 2 entfallen der Beistrich nach dem Wort „radioaktive“ sowie das Wort „infektiöse“.
19. In § 34 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „den von ihnen ausgehenden Risiken“ durch die Wortfolge „dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko“ ersetzt.
20. In § 34 Abs. 6 entfällt die Z 3 und erhält die Z 4 die Bezeichnung „3“.
21. § 35 Abs. 4 lautet:
„(4) Werden Arbeitsstoffe von der Dienstgeberin erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 Folgendes:
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.“
22. In § 52 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „geistig und körperlich“ durch das Wort „gesundheitlich“ ersetzt.
23. In § 52 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Arbeiten in Druckluft,“.
24. In § 52 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259“ durch den Ausdruck „des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999“ ersetzt.
25. § 53 lautet:
§ 53. Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 52 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister (§ 63 Abs. 1 ASchG) ermächtigt wurde.“
26. In § 54 Abs. 4 wird das Wort „körperlich“ durch das Wort „gesundheitlich“ ersetzt.
27. § 63 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Z 2 bis 5 genannten Unterlagen können den Sicherheitsvertrauenspersonen auch im Wege der elektronischen Telekommunikation übermittelt werden.“
28. § 64 Abs. 1 lautet:
„(1) Es ist eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusehen, die die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung hat unter Bedachtnahme auf § 79 Abs. 2 ASchG durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) zu erfolgen. Die Inanspruchnahme externer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinischer Zentren (§ 80 ASchG) kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen erfolgen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, bleiben unberührt.“
29. Nach § 64 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:
„4. Im Ausmaß von bis zu 25% der Mindesteinsatzzeit der arbeitsmedizinischen Betreuung kann eine Beschäftigung von sonstigen geeigneten Fachleuten, wie Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen, Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, oder von Sicherheitsfachkräften erfolgen. Die Dienstgeberin hat den in der Mindesteinsatzzeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
30. § 64 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) die genannten Unterlagen an ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu übergeben.“
31. § 64 Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,“
32. § 65 Abs. 1 lautet:
„(1) Es ist eine Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) vorzusehen, die die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung hat unter Bedachtnahme auf § 73 Abs. 2 und § 74 ASchG durch Sicherheitsfachkräfte, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte) zu erfolgen. Die Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnischer Zentren (§ 75 ASchG) kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen erfolgen.“
33. Nach § 65 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:
„4. Im Ausmaß von bis zu 25% der Mindesteinsatzzeit der Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte kann eine Beschäftigung von sonstigen geeigneten Fachleuten, wie Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen, Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, oder eine arbeitsmedizinische Betreuung erfolgen. § 64 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz ist anzuwenden.“
34. § 65 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben die mit der sicherheitstechnischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) die genannten Unterlagen an ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu übergeben.“
35. In § 75 wird nach dem Wort „aufzulegen“ die Wortfolge „oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen“ eingefügt.
36. In § 76 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2004“ durch das Datum „1. Mai 2006“ ersetzt.
37. § 78 lautet:
§ 78. (1) Die organisatorische Umstellung der arbeitsmedizinischen Betreuung (§ 64 Abs. 1 zweiter und dritter Satz) und der Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte (§ 65 Abs. 1 zweiter und dritter Satz) im Sinn der 3. Novelle zu diesem Gesetz hat bis spätestens 1. Jänner 2008 zu erfolgen.
(2) Die Einrichtung von Präventivdiensten berührt nicht die Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
(3) Bei Maßnahmen, die auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren oder auf Grund des Ergebnisses von Begehungen (§ 71) zu setzen sind, sind von der Dienstgeberin nach Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten unter Bedachtnahme auf § 77
1. unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung festzulegen,
2. Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgt, und
3. erforderlichenfalls auch die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.“
38. Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:
Richtlinienumsetzung
§ 81a. Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom 24. September 1983 S. 25,
2. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989 S. 1,
3. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989 S. 1,
4. Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989 S. 13,
5. Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989 S. 18,
6. Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990 S. 9,
7. Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990 S. 14,
8. Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991 S. 22,
9. Richtlinie 91/382/EWG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991 S. 16,
10. Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991 S. 19,
11. Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992 S. 6,
12. Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992 S. 23,
13. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. August 1994 S. 12,
14. Richtlinie 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995 S. 28,
15. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998 S. 11,
16. Richtlinie 99/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 S. 57, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7. Juni 2000 S. 36,
17. Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000 S. 47,
18. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. Oktober 2000 S. 21,
19. Richtlinie 2001/45/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 195 vom 19. Juli 2001 S. 46,
20. Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002 S. 13,
21. Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003 S. 38,
22. Richtlinie 2003/18/EG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 97 vom 15. April 2003 S. 48,
23. Richtlinie 2004/37/EG über Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004 S. 50,
24. Richtlinie 2004/40/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder), ABl. Nr. L 159 vom 30. April 2004 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 184 vom 24. Mai 2004 S. 1,
25. Richtlinie 2006/15/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. Nr. L 38 vom 9. Februar 2006 S. 36.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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