Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2006 | Ausgegeben am 10. Juli 2006 | 41. Stück |
41. Verordnung: | Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz; Änderung |
41.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu
Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis geändert
wird
Auf Grund des § 15h des Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2005, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die
Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis, LGBl. für
Wien Nr. 33/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für
Wien Nr. 43/1992, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1. (1) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse
gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-
und Luftreinhaltegesetzes wird erbracht durch:
1. den erfolgreichen Abschluss eines
behördlich anerkannten Ausbildungskurses (§§ 2 bis 5)
und
2. a) den Befähigungsnachweis für das
Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55 GewO 1994 in der Fassung
BGBl. I Nr. 15/2006), oder
b) den Befähigungsnachweis für das Gewerbe Heizungstechnik und
Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung
BGBl. I Nr. 15/2006), oder
c) den Befähigungsnachweis für das Gewerbe Gas- und
Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der Fassung
BGBl. I Nr. 15/2006), oder
d) den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Hafner
(§ 94 Z 30 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I
Nr. 15/2006), oder
e) den Nachweis über eine mindestens dreijährige,
einschlägige fachliche Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung,
Wartung oder Reparatur von Gas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund
einer Berechtigung nach den vorstehenden lit. a bis d betrieben
werden.
(2) Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines behördlich
anerkannten Ausbildungskurses (§§ 2 bis 5) kann durch ein
Prüfungszeugnis nach vergleichbaren Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei
des EWR-Abkommens ersetzt werden, sofern dieser Nachweis dort, wo er erworben
wurde, für die Bestellung zum Überprüfungsorgan oder für
eine gleichwertige Tätigkeit anerkannt wird.
(3) Ein Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn der
Bewerber oder die Bewerberin über ein Zeugnis über die erfolgreiche
Absolvierung eines einschlägigen Fachstudiums an einer technischen
Universität oder einer einschlägigen höheren technischen
Lehranstalt oder über den Abschluss einer gleichartigen Ausbildung mit
gleichwertigem Niveau verfügt. § 15f Abs. 3 des Wiener
Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bleibt unberührt.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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