Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 10. Juli 200641. Stück
41. Verordnung:Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz; Änderung


41.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis geändert wird
Auf Grund des § 15h des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis, LGBl. für Wien Nr. 33/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 43/1992, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
§ 1. (1) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes wird erbracht durch:
1. den erfolgreichen Abschluss eines behördlich anerkannten Ausbildungskurses (§§ 2 bis 5) und
2. a) den Befähigungsnachweis für das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2006), oder
b) den Befähigungsnachweis für das Gewerbe Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2006), oder
c) den Befähigungsnachweis für das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2006), oder
d) den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Hafner (§ 94 Z 30 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2006), oder
e) den Nachweis über eine mindestens dreijährige, einschlägige fachliche Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung, Wartung oder Reparatur von Gas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund einer Berechtigung nach den vorstehenden lit. a bis d betrieben werden.
(2) Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines behördlich anerkannten Ausbildungskurses (§§ 2 bis 5) kann durch ein Prüfungszeugnis nach vergleichbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ersetzt werden, sofern dieser Nachweis dort, wo er erworben wurde, für die Bestellung zum Überprüfungsorgan oder für eine gleichwertige Tätigkeit anerkannt wird.
(3) Ein Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber oder die Bewerberin über ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines einschlägigen Fachstudiums an einer technischen Universität oder einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt oder über den Abschluss einer gleichartigen Ausbildung mit gleichwertigem Niveau verfügt. § 15f Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bleibt unberührt.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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