Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 29. Juni 2005 | 31. Stück |
31. Verordnung: | Mindeststandards von Pflegeheimen und Pflegestationen (Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG) |
31.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend
Mindeststandards von Pflege-heimen und Pflegestationen
(Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz –
WWPG)
Gemäß § 30 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz –
WWPG, LGBl. für Wien Nr. 15/2005, wird verordnet:
1. ABSCHNITT
Inhalt und Anwendungsbereich
§ 1. Mit dieser Verordnung werden personelle und
baulich-technische Mindeststandards für folgende Einrichtungen nach dem
Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG, LGBl. für Wien
Nr. 15/2005, festgelegt:
1. Pflegeheime für Menschen mit Betreuungs- und
Pflegebedarf,
2. Wohnheimen angeschlossene Pflegestationen.
2. ABSCHNITT
Personelle Mindeststandards
Betreuungs- und Pflegepersonal
§ 2. (1) Grundlage des Angebotes an Betreuungs- und
Pflegeleistungen bildet die Pflegegeldeinstufung der Bewohner.
(2) Im Rahmen der Betreuungs- und Pflegeleistungen sind jedenfalls zu
berücksichtigen:
1. somatische Bedürfnisse,
2. psychosoziale Bedürfnisse,
3. die Möglichkeit der Erhaltung von sozialen Kontakten,
4. Leistungen, die nach ärztlicher Anordnung durchzuführen
sind.
§ 3. (1) Der Heimträger hat die Betreuung und Pflege
der Bewohner durch Betreuungs- und Pflegepersonal sicherzustellen.
(2) Zur Pflege der Bewohner dürfen nur Angehörige des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegehelfer eingesetzt
werden.
(3) Zur Betreuung der Bewohner dürfen Betreuungspersonen (wie
Heimhelfer) und Angehörige von Hilfsdiensten (wie Abteilungshelfer)
eingesetzt werden.
(4) Angehörige anderer als der in Abs. 2 und 3 genannten
Berufsgruppen dürfen für Tätigkeiten nach Abs. 2 und 3
herangezogen werden, soweit diese von ihrem jeweiligen Berufsbild umfasst
sind.
§ 4. (1) Das Verhältnis der Bewohner nach deren
Betreuungs- und Pflegebedarf zur Anzahl des Betreuungs- und Pflegepersonals darf
folgenden Stand nicht unterschreiten:
Pflegegeldstufe
|
Betreuungs- und Pflegeperson
|
Bewohner
|
0
|
1
|
20
|
1
|
1
|
20
|
2
|
1
|
7
|
3
|
1
|
2
|
4
|
1
|
1,75
|
5
|
1
|
1,5
|
6
|
1
|
1,25
|
7
|
1
|
1
|
(2) Der in Abs. 1 festgelegte Personalschlüssel kann aus
Gründen der Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation oder aus besonders
berücksichtigungswürdigen Gründen im Zusammenhang mit dem
Personalkonzept eines Heimes bis zu 10 Prozent unterschritten werden,
sofern der Schutzzweck dieser Verordnung dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
§ 5. Für Leistungen bei Bewohnern mit besonderem
Betreuungs- bzw. Pflegebedarf ist über die in § 4 festgelegte
Mindestpersonalausstattung hinaus eine diesen besonderen Betreuungs- und
Pflegebedarf abdeckende Personalausstattung sicherzustellen.
§ 6. (1) Der Anteil der Angehörigen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege darf 40% der
Mindestpersonalausstattung (§ 4) nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Hilfs- und Betreuungspersonen darf 15% der
Mindestpersonalausstattung (§ 4) nicht übersteigen.
Medizinisches Personal
§ 7. Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom
Betreuungsbedarf der Bewohner die medizinische Betreuung durch Ärzte (und
allenfalls erforderliches Hilfspersonal) sicherzustellen. Die Betreuung kann
durch im Heim tätige Ärzte oder durch rasche Erreichbarkeit von
niedergelassenen Ärzten erfolgen.
Therapeutisches Personal
§ 8. Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom
Betreuungsbedarf der Bewohner die therapeutische Betreuung durch
Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden sicherzustellen. Die
Betreuung kann durch im Heim tätige Therapeuten oder durch Vermittlung von
niedergelassenen Therapeuten erfolgen.
Psychologische und psychotherapeutische
Betreuung
§ 9. Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom
Betreuungsbedarf der Bewohner die psychologische und psychotherapeutische
Betreuung sicherzustellen. Die Betreuung kann durch im Heim tätige
Psychologen und Psychotherapeuten oder durch Vermittlung von niedergelassenen
Psychologen und Psychotherapeuten erfolgen.
3. ABSCHNITT
Baulich-technische Mindeststandards
Größe und Infrastruktur der Pflegeheime und
Pflegestationen
§ 10. (1) Neu zu errichtende Pflegeheime dürfen nicht
mehr als 350 Heimplätze aufweisen.
(2) Pflegeheime sind in baulich überschaubare Einheiten mit nicht mehr
als 28 Heimplätzen zu gliedern. Auf Grund des pflegerischen Konzepts und
der räumlichen Gegebenheiten kann die Anzahl der Heimplätze pro
Einheit bis auf 36 erhöht werden.
(3) Pflegestationen dürfen nicht mehr als 28 Heimplätze
aufweisen. Auf Grund des pflegerischen Konzepts und der räumlichen
Gegebenheiten kann die Anzahl der Heimplätze pro Pflegestation bis auf 36
erhöht werden.
§ 11. (1) Neben den Räumen für die Bewohner
(Wohneinheiten) sowie Funktions- und Nebenräumen müssen in
ausreichender Anzahl und Eignung zumindest folgende Räume vorhanden
sein:
1. Therapieraum,
2. Raum für Rehabilitationsangebote,
3. Sozialraum,
4. Aufenthaltsraum,
5. Raum für Dienstleistungen.
(2) Eine geeignete Notrufanlage oder ein geeignetes Notfallsystem muss
vorhanden sein.
Größe und Ausstattung der
Wohneinheiten
§ 12. Die Mindestgröße der Wohneinheiten ohne
Nasseinheit (Waschbecken, Dusche, WC) hat zu betragen:
1. bei Wohneinheiten für eine Person 14 m2,
2. bei Wohneinheiten für zwei Personen 20 m2,
3. bei Wohneinheiten für drei Personen 26 m2,
4. bei Wohneinheiten für vier Personen 32 m2.
§ 13. (1) Die Ausstattung der Wohneinheiten muss den
angemessenen hygienischen, pflegerischen, technischen und sicherheitstechnischen
Anforderungen entsprechen.
(2) Die Wohneinheiten müssen barrierefrei beschaffen sein.
(3) In den Wohneinheiten müssen vorhanden sein:
1. Wohn- und Schlafbereich,
2. Platz für persönliche Gegenstände,
3. in Wohneinheiten für mobile und orientierte Personen eine
Nasseinheit mit Waschbecken, Dusche und Toilette,
4. in Wohneinheiten für Personen, die auf Grund ihrer
körperlichen oder psychischen Verfassung weder Dusche noch Toilette
benutzen können, jedenfalls ein Waschbecken.
(4) Die Wohneinheiten müssen über eine ausreichende Belichtung
verfügen und gut entlüftbar sein. Die Türen müssen so breit
sein, dass ein sicheres und gefahrloses Befahren mit Rollstühlen und Betten
möglich ist.
Verkehrswege
§ 14. (1) Ein- und Ausgänge sowie Verkehrswege
müssen barrierefrei beschaffen sein und ein sicheres und gefahrloses
Begehen und Befahren mit Rollstühlen und Betten ermöglichen.
Verkehrswege müssen so ausgestattet sein, dass eine leichte Orientierung
möglich ist.
(2) Fluchtwege müssen derart beschaffen und gekennzeichnet sein, dass
im Brandfall oder in einem sonstigen Notfall ein rasches Verlassen des Heimes
durch die Bewohner und sonstige im Heim befindliche Personen möglich
ist.
(3) Pflegestationen in Wohnheimen müssen über einen barrierefrei
zugänglichen Personenaufzug erreichbar sein, der eine sichere und
gefahrlose Beförderung von Betten ermöglicht. In Pflegeheimen muss
mindestens ein Personenaufzug diesen Anforderungen entsprechen.
Brandschutz
§ 15. (1) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass
alle Vorkehrungen getroffen werden, dass das Heim bei Brandgefahr in
kürzester Zeit geräumt werden kann. Es ist eine Brandschutzordnung mit
einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen. Das in einem
Pflegeheim oder einer Pflegestation beschäftigte Personal sowie die
Heimbewohner sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem
Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist jährlich
mehrmals probeweise durchzuführen.
(2) In jedem Gebäudegeschoß ist eine entsprechende Anzahl von
geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringen und in stets
gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein,
dass sie weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden
noch eine Brandgefahr darstellen.
4. ABSCHNITT
In-Kraft-Treten
§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier
aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular