Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 23. März 2005 | 12. Stück |
12. Kundmachung: | Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens |
12.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens
Der Wiener Landtag hat am 28. Jänner 2005 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den
Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein,
gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen:
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte
Artikel 2 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität,
Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme und
Gesundheitsökonomie
Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit
Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und
Patienten
Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte
(ELGA)
Artikel 8 Leistungsorientierte Finanzierungssysteme
Artikel 9 Gesundheitsökonomie
3. Abschnitt
Bundesgesundheitsagentur und
Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A)
Bundesgesundheitsagentur
Artikel 10 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 11 Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 12 Organisation der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 13 Mittel der Bundesgesundheitsagentur
Unterabschnitt B)
Landesgesundheitsfonds
Artikel 14 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Artikel 15 Organisation der Landesgesundheitsfonds
Artikel 16 Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im
Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Artikel 17 Mittel der Landesgesundheitsfonds
Artikel 17a Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Artikel 18 Kostenbeitrag
Artikel 19 Berechnung von Landesquoten
4. Abschnitt
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 20 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den
Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
5. Abschnitt
Transparenz der Voranschläge und der
Rechnungsabschlüsse
Artikel 21 Transparenz der Voranschläge und der
Rechnungsabschlüsse
6. Abschnitt
Leistungsorientierte Finanzierung im
Gesundheitswesen
Artikel 22 Durchführung der leistungsorientierten
Finanzierung
Artikel 23 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte
7. Abschnitt
Inländische Gastpatientinnen und
Gastpatienten
Artikel 24 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und
Gastpatienten
8. Abschnitt
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 25 Mittel für „ÖBIG“ und Finanzierung von
Projekten und Planungen
Artikel 26 Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool)
Artikel 27 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 28 Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und
Behandlungsmaßnahmen
Artikel 29 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
9. Abschnitt
Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 30 Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung
bzw. Steuerung
Artikel 31 Evaluierung
10. Abschnitt
Dokumentation
Artikel 32 Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
Artikel 33 Erfassung weiterer Daten
Artikel 34 Erhebungen und Einschaurechte
11. Abschnitt
Sanktionen
Artikel 35 Sanktionen intramuraler Bereich
Artikel 36 Sanktionen extramuraler Bereich
12. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Artikel 37 Schutzklausel für Bund und Träger der
Sozialversicherung
Artikel 38 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 39 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im
Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 40 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Artikel 41 Schiedskommission
13. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 42 In-Kraft-Treten
Artikel 43 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 44 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 45 Mitteilungen
Artikel 46 Urschrift
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in
Zukunft eine qualitativ hochwertige, solidarische, effektive und effiziente,
allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in
Österreich sicherzustellen. Das solidarische Gesundheitssystem soll
erhalten und verbessert werden. Eine hoch stehende medizinische Versorgung
für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Einkommen,
ist vorrangiges Ziel. Die Finanzierbarkeit des österreichischen
Gesundheitswesens soll unter Berücksichtigung der finanziellen
Rahmenbedingungen und eines möglichst effizienten Mitteleinsatzes durch
eine gesamthafte regionale Planung, Steuerung und Finanzierung abgesichert
werden. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Gegebenheiten in den Bundesländern, die einzelnen Bereiche und das gesamte
Gesundheitssystem überregional und sektorenübergreifend entsprechend
den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu
analysieren und weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien bekennen sich dazu,
dass Basis eines effizienten Gesundheitssystems die Verstärkung der
Gesundheitsförderung sowohl in einem personenorientierten als auch
lebensweltorientierten Ansatz ist und auch dem Gedanken der Prävention ein
besonderer Stellenwert eingeräumt werden muss. Dazu kommen die
Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen
Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um
– Maßnahmen zur Gesundheitsförderung zu
unterstützen,
– ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes
Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen
einzuführen und kontinuierlich weiterzuentwickeln,
– die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten
Einsatz der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
– eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung und Steuerung
aller Bereiche im Gesundheitswesen zu erreichen und
– das Nahtstellenmanagement zwischen den
Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu verbessern.
Die Vertragsparteien stellen in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest,
dass in Vertragskompetenzen im Bereich der Selbstverwaltung nicht eingegriffen
wird.
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Schwerpunkte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
1. eine Bundesgesundheitsagentur mit einer Bundesgesundheitskommission und
Landesgesundheitsfonds mit Gesundheitsplattformen auf Länderebene zur
regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und zur
Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens
einzurichten,
2. Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool) für
Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich in den
Landesgesundheitsfonds vorzusehen,
3. Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der
Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der
Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,
4. das Transplantationswesen und weitere wesentliche Vorsorgeprogramme und
Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung (zB
flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches
Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation
von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von
angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen
betreffend Epidermolysis bullosa) zu fördern,
5. die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der
Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger
der Krankenanstalten gemäß Art. 14 Abs. 3 und 4 (im
Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen
und
6. den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von
Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung
leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von
Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der
Sozialversicherung besteht, zu gewähren.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind
1. die erforderlichen StrukturverÄnderungen im intra- und
extramuralen Bereich,
2. zur Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche
Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des
Gesundheitswesens,
3. die Grundsätze für ein Nahtstellenmanagement zwischen den
verschiedenen Leistungserbringern,
4. eine Unterstützung der für das Gesundheitswesen
maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologie,
5. die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst – soweit im
Folgenden nichts anderes bestimmt wird – das gesamte österreichische
Gesundheitswesen (intra- und extramuraler Bereich) und – soweit davon
betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand
gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser
Vereinbarung.
2. ABSCHNITT
Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität,
Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme und
Gesundheitsökonomie
Artikel 3
Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
(1) Die integrierte Planung der österreichischen
Gesundheitsversorgungsstruktur umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der
Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche. Bestandteil dieser Vereinbarung
ist die Sicherstellung der Realisierung einer integrierten Planung insbesondere
für die folgenden Bereiche:
1. Stationärer Bereich, sofern dieser aus Mitteln der
Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder
teilweise finanziert wird;
2. ambulanter Bereich, d.h. Spitalsambulanzen, selbstständige
Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen
Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene
Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte mit
Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der
Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit
Kassenverträgen;
3. Rehabilitationsbereich mit dem Ziel des weiteren Auf- und Ausbaus einer
österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung
im Sinne eines bedarfsgerechten Angebotes in allen Bereichen und auf allen
Ebenen der Gesundheitsversorgung, d.h. stationär und ambulant, mit
besonderer Berücksichtigung der Rehabilitation von Kindern und
Jugendlichen;
4. Pflegebereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements
für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist.
(2) Im Besonderen wird vereinbart, eine österreichweit gleichwertige,
flächendeckende abgestufte Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich
einheitlich zu planen sowie prioritär umzusetzen. Im Sinne eines
bedarfsgerechten Angebotes ist die Realisierung der übergreifenden Planung
der Palliativ- und Hospizversorgung in allen Bereichen und auf allen Ebenen der
Gesundheitsversorgung, d.h. im stationären Akut- und Langzeitbereich, im
ambulanten Bereich sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich,
sicherzustellen.
(3) Die Gesundheitsstrukturplanung hat die Beziehungen zwischen den Ebenen
und Teilbereichen der Gesundheitsversorgung und angrenzender Versorgungsbereiche
zu berücksichtigen. Im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Effizienz der
Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die
Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die
gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des
Teilbereiches ausschlaggebend sind. Art. 26 Abs. 2 ist dabei zu
beachten. Die Sicherung der Qualität und die
Patientinnen-/Patientenorientierung sind dabei jedenfalls
sicherzustellen.
(4) Die Gesundheitsstrukturplanung ist an
Kriterien zur Qualität gemäß Art. 6 und zum
Nahtstellenmanagement gemäß Art. 5 zu binden.
(5) Die für die integrierte Planung der
österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur und für die Umsetzung
der Planungsfestlegungen jeweils notwendigen bundes- und landesgesetzlichen
Regelungen sind unverzüglich in Kraft zu setzen.
Artikel 4
Österreichischer Strukturplan
Gesundheit
(1) Die verbindliche Grundlage für die
integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur
wird im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (im Folgenden: ÖSG)
festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für Detailplanungen auf
regionaler Ebene und/oder auf Ebene einzelner Bereiche der Gesundheitsversorgung
(im Folgenden: Detailplanungen) im stationären, ambulanten,
Rehabilitations- und an den Nahtstellen zum Pflegebereich dar.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein,
bis zum 31. Dezember 2005 einvernehmlich einen verbindlichen
Österreichischen Strukturplan Gesundheit festzulegen. Bis zum
31. Dezember 2005 gilt weiterhin der Österreichische Krankenanstalten-
und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP 2003) als gemeinsame verbindliche
Planungsgrundlage. Kommt in Bezug auf den Österreichischen Strukturplan
Gesundheit zwischen den Vertragsparteien keine Einigung zustande, so bleibt der
Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan
(ÖKAP/GGP 2003) weiterhin als gemeinsame verbindliche Planungsgrundlage
aufrecht. Bis 30. Juni 2005 wird eine Evaluierung des ÖKAP/GGP 2003
vorgenommen. Die in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels
angeführten Festlegungen sind bis zum In-Kraft-Treten des ÖSG
sinngemäß auf den ÖKAP/GGP 2003 anzuwenden.
(3) Der ÖSG umfasst eine
Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich mit
Planungshorizont 2010, sowie die Darstellung des Ist-Standes der
Versorgungsstruktur im nicht-akuten stationären Bereich der
Krankenanstalten, im ambulanten Bereich, im Rehabilitations- sowie an den
Nahtstellen zum Pflegebereich auf Ebene von Versorgungsregionen und
Versorgungszonen. Verbindliche Strukturqualitätskriterien stellen einen
integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen im Rahmen der
Leistungsangebotsplanung dar.
(4) Die Leistungsangebotsplanung für den
nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten, den ambulanten
Bereich, den Rehabilitationsbereich (einschließlich Rehabilitation von
Kindern und Jugendlichen) sowie den Nahtstellen zum Pflegebereich ist sukzessive
bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den
ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen überein, die dafür
notwendigen Datengrundlagen gemäß Artikel 32 und 33 in
ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in
der jeweiligen Fassung enthaltenen Vorgaben und Richtwerte
einzuhalten.
(6) Detailplanungen sind im Wege der
Gesundheitsplattformen auf Länderebene der Bundesgesundheitsagentur
umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Festlegungen im ÖSG und in den
Detailplanungen sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu
überprüfen und zu evaluieren.
(8) Regelmäßige Revisionen des
ÖSG sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der
Bundesgesundheitsagentur auszuarbeiten und in geeigneter Weise
kundzutun.
(9) Im Rahmen der Erteilung von Bewilligungen
an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter in der Gesundheitsversorgung hat
die Feststellung des Bedarfes im Einklang mit dem ÖSG und den damit
abgestimmten Detailplanungen zu erfolgen. Bei der Erteilung von Errichtungs- und
Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle
versorgungswirksamen Kapazitäten inklusive Spitalsambulanzen zu
berücksichtigen.
(10) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit
abgestimmten Detailplanungen sind die den
Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw. bestehenden
Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener
Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu
ermöglichen.
(11) Eine allfällige Bereitstellung von
Investitionszuschüssen an die Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbieter hat
im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen zu
erfolgen.
Artikel 5
Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und
Patienten
(1) Zur Gewährleistung eines patientinnen-
und patientenorientierten, raschen, reibungs- und lückenlosen, effektiven,
effizienten und sinnvollen Betreuungsverlaufes ist das Management an den
Nahtstellen im Gesundheitswesen zu verbessern.
(2) Zur Regelung des Nahtstellenmanagements
zwischen den leistungsanbietenden Einrichtungen sind von der
Bundesgesundheitsagentur die Rahmenvorgaben im Hinblick auf Struktur, Prozesse
und gewünschte Ergebnisse festzulegen.
(3) Diese Rahmenvorgaben haben zumindest die
Verantwortung und die Kostentragung, ebenso die Ressourcenplanung und
-sicherstellung zu beinhalten. Der funktionierende Informationstransfer zur
organisatorischen Sicherstellung eines nahtlosen Überganges der
Patientinnen- und Patientenversorgung zwischen leistungserbringenden
Einrichtungen ist zu gewährleisten. Die Rahmenvorgaben haben ein
gesundheitsförderndes Umfeld zu berücksichtigen.
(4) Zur Sicherstellung eines akkordierten
Informationstransfers und als Voraussetzung für funktionierendes
Nahtstellenmanagement werden die Vertragsparteien in ihrem jeweiligen
Wirkungsbereich dafür Sorge tragen, dass in den Gesundheitseinrichtungen
bundesweit einheitliche Vorgaben zur Dokumentation gemäß Art. 32
und 33 verbindlich vorgeschrieben werden.
(5) Die Bundesgesundheitsagentur hat die
Rahmenvorgaben zu entwickeln und österreichweit einheitlich festzulegen.
Sie hat einen entsprechenden Erfahrungsaustausch zwischen den
Landesgesundheitsfonds zu unterstützen sowie Informations- und
Beratungsfunktionen wahrzunehmen. Die Landesgesundheitsfonds berichten der
Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben. Diese
Informationen fließen auch in die jährliche österreichische
Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen ein.
(6) Die nahtstellenrelevanten Ergebnisse der
auf Grund der vorangegangenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 60/2002, durchgeführten
und abgeschlossenen Projekte sind sinnvoll in die Entwicklung der Rahmenvorgaben
miteinzubeziehen.
Artikel 6
Qualität im österreichischen
Gesundheitswesen
(1) Zur flächendeckenden Sicherung und
Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen ist
systematische Qualitätsarbeit im Interesse der Patientinnen und Patienten
zu implementieren und zu intensivieren. Dazu ist ein gesamtösterreichisches
Qualitätssystem basierend auf den Prinzipien Patientinnen- und
Patientenorientierung, Transparenz, Effektivität, Effizienz und
Kostendämpfung nachhaltig zu entwickeln, umzusetzen und
regelmäßig zu evaluieren.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein,
dass die Arbeiten zum Aufbau, zur Weiterentwicklung, zur Sicherung und
Evaluierung eines flächendeckenden österreichischen
Qualitätssystems bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und
berufsübergreifend erfolgen. Dabei sind die Ebenen der Struktur-, Prozess-
und Ergebnisqualität zu berücksichtigen.
(3) Im Bereich der Strukturqualität sollen
aufbauend auf den bisherigen Entwicklungsarbeiten im Rahmen des
Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes
(ÖKAP/GGP 2003) bundesweit einheitliche Strukturqualitätskriterien
für die Erbringung von Gesundheitsleistungen weiterentwickelt und
verbindlich gemacht werden. Diese Strukturqualitätskriterien sind
einzuhalten, unabhängig davon, in welcher Institution bzw. Einrichtung die
Gesundheitsleistungen erbracht werden.
(4) Im Bereich der Prozessqualität ist die
Methodenarbeit zu verbessern. Es sind österreichweit einheitliche
Grundanforderungen zu entwickeln und verbindlich umzusetzen.
(5) Im Bereich der Ergebnisqualität ist
die Methodenarbeit zu verbessern. Es sind Indikatoren und
Referenzgrößen zu entwickeln und Meldepflichten hierzu
einzuführen.
(6) Die qualitätsrelevanten Ergebnisse der
auf Grund vorangegangener Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
durchgeführten und abgeschlossenen Projekte sowie sonstiger bundesweiter
Projekte fließen in die zukünftig zu setzenden Maßnahmen der
Vertragsparteien ein.
(7) Es ist eine bundesländer- und
sektorenübergreifende jährliche Berichterstattung über die
Qualität im Gesundheitswesen sicherzustellen. Diese Berichterstattung hat
die österreichweite Erfassung der für die Beobachtung der
Qualität des österreichischen Gesundheitswesens relevanten Daten zu
gewährleisten. Der Bericht ist als flexibles, laufend weiterzuentwickelndes
Instrument anzulegen, welches als Grundlage für die Identifizierung von
Verbesserungspotenzialen und für eine umfassende Planung im
österreichischen Gesundheitswesen dienen soll. Der administrative Aufwand
bei der Dokumentation und Berichterstattung ist so gering wie möglich zu
halten.
(8) Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten haben die Vertragsparteien im
Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität kontrollierend
tätig zu werden.
(9) Die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds haben an
der Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben mitzuwirken.
Artikel 7
Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische
Gesundheitsakte (ELGA)
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Bestrebungen
auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden Zielsetzungen zu
orientieren haben:
1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,
2. Nutzung der ökonomischen Potenziale von Informations- und
Kommunikationstechnologien und
3. Harmonisierung der nationalen Vorgangsweise mit Programmen und
Maßnahmen auf europäischer Ebene.
(2) Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle
Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien
unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards im
Gesundheitswesen zu nutzen. Im Rahmen ihres Wirkungsbereiches werden sie die
Festlegung und Umsetzung von Vorgaben und Vorhaben mit überregionaler,
bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, verbindlich
erklären und ihre Einhaltung überwachen.
(3) In diesem Zusammenhang bekennen sich die Vertragsparteien
prioritär zur Konzeption und Einführung der elektronischen
Gesundheitsakte (ELGA) sowie der elektronischen Arzneimittelverschreibung und
-verrechnung (eRezept). Der Bund verpflichtet sich, zur Planung und Akkordierung
der Einführung der elektronischen Gesundheitsakte eine österreichweite
Steuerungsgruppe unter umfassender Einbindung aller Betroffenen einzurichten.
Die Länder verpflichten sich, an dieser Steuerungsgruppe
teilzunehmen.
(4) Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich alle
organisatorischen, technischen und rechtlichen Vorkehrungen treffen, die den
elektronischen Gesundheitsdatenaustausch auch mit Betroffenen ermöglichen
bzw. den elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten nachvollziehbar gestalten.
Insbesondere werden die Vertragsparteien in ihrem Wirkungsbereich für einen
wirksamen Schutz der Privatsphäre der Patientinnen und Patienten
sorgen.
(5) Die Bundesgesundheitskommission und die Gesundheitsplattformen auf
Länderebene werden auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik insbesondere
folgende Schwerpunkte verfolgen:
1. Ausbau der informationstechnologischen Infrastruktur
einschließlich der Vernetzung aller Leistungsanbieter und
Kostenträger,
2. Konzeption und Begleitung der Umsetzung von Vorhaben sowie
Förderung des diesbezüglichen Wissens- und
Erfahrungstransfers,
3. Verbesserung bzw. Sicherstellung der Interoperabilität unter
Berücksichtigung anerkannter nationaler Standards und internationaler
Normen bei der Implementierung neuer und der Adaptierung bestehender
gesundheitstelematischer Anwendungen,
4. Stärkung der Position der Betroffenen bei der Nutzung von
Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen,
5. Implementierung und Nutzung zielgruppenorientierter Informations- und
Wissenssysteme,
6. Erhöhung der Verfügbarkeit und Verbesserung der Qualität
gesundheitsbezogener Informationen.
(6) Von der Bundesgesundheitsagentur sind als Aufgabe gemäß
Art. 11 Abs. 1 Z 7 insbesondere zu den in Abs. 5 genannten
Schwerpunkten Grundanforderungen auszuarbeiten, die zumindest die
umsetzungsbezogene Lokalisierung der Verantwortlichkeiten, eine
Prioritätensetzung, eine Ressourcenbedarfsschätzung sowie Angaben zu
den ökonomischen Auswirkungen zu enthalten haben. Die
Bundesgesundheitsagentur hat ferner die qualitativen, ökonomischen und
gesellschaftlichen Auswirkungen des Einsatzes der Informations- und
Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen zu evaluieren. Die
Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über den
Stand der Umsetzung, die Erfüllung der Anforderungen bzw. die sonst
erzielten Ergebnisse nach Maßgabe der von der Bundesgesundheitsagentur zu
entwickelnden Berichtsstrukturen.
(7) Unbeschadet des gemeinsamen Verständnisses, den Verkehr mit
Gesundheitsdaten weitestgehend elektronisch abzuwickeln, werden die
Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jenen
Betroffenen, die am elektronischen Verkehr nicht partizipieren können, die
sie betreffenden Gesundheitsinformationen in einer für sie geeigneten Weise
zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8
Leistungsorientierte Finanzierungssysteme
In Analogie zum stationären Bereich sind für alle Bereiche des
Gesundheitswesens leistungsorientierte Finanzierungssysteme zu entwickeln und
aufeinander abzustimmen. Das leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierungssystem im stationären Bereich wird fortgesetzt
und weiterentwickelt. In einem weiteren Schritt wird für den ambulanten
Bereich ebenfalls ein bundeseinheitliches Modell zur leistungsorientierten
Abgeltung entwickelt. Im Rahmen der Landesgesundheitsfonds ist bei der Umsetzung
der Finanzierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf
mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen
Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.
Artikel 9
Gesundheitsökonomie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Einsatz
gesundheitsökonomischer Methoden die effektivsten und effizientesten Mittel
und Instrumente zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu identifizieren.
Gleichzeitig wird damit die Zielsetzung verbunden, den chancengleichen Zugang
zur Gesundheitsversorgung nach dem Stand der Wissenschaft für alle zu
gewährleisten.
(2) Folgende gesundheitsökonomische Schwerpunkte sind im Hinblick auf
nationale und internationale Anforderungen zu fördern und
auszubauen:
1. Verbesserung der gesundheitsökonomisch relevanten
Datenlage,
2. Förderung des Wissens um sowie Förderung des Einsatzes von
gesundheitsökonomisch relevanten Methoden und
3. Durchführung gesundheitsökonomischer Analysen und
Evaluationen.
3. ABSCHNITT
Bundesgesundheitsagentur und
Landesgesundheitsfonds
Unterabschnitt A)
Bundesgesundheitsagentur
Artikel 10
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat der Bund
eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Der Strukturfonds
entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung,
BGBl. I Nr. 60/2002, wird durch die Bundesgesundheitsagentur
ersetzt.
Artikel 11
Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der Planung, Steuerung und
Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich folgende Aufgaben unter
Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und
länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen:
1. Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen,
2. Erstellung von Vorgaben für die transparente Darstellung der
vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der
Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für
die transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse
der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
3. Leistungsangebotsplanung als Rahmen für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die
Qualitätsvorgaben gemäß Z 1 zu berücksichtigen sind,
und Entwicklung geeigneter Formen der Zusammenarbeit von
Leistungserbringern,
4. Entwicklung und Weiterentwicklung von leistungsorientierten
Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter
Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
5. Erarbeitung von Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren
des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung eines
Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen
zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen,
wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten
ist,
6. Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den
verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
7. Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik und der elektronischen
Gesundheitsakte (ELGA),
8. Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
9. Erarbeitung von Leitlinien für den Kooperationsbereich
(Reformpool) gemäß Art. 26,
10. Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der
Bundesgesundheitsagentur,
11. Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
und
12. Evaluierung der von der Bundesgesundheitsagentur wahrgenommenen
Aufgaben.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur
auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in
entsprechend aufbereiteter Form erhält.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur
insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und
effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung
in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des
österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der
finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kostendämpfungen
abgesichert wird.
Artikel 12
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitskommission ist das Organ der
Bundesgesundheitsagentur.
(2) Hinsichtlich der Bundesgesundheitskommission gilt:
1. Der Bundesgesundheitskommission gehören Vertreterinnen/Vertreter
des Bundes, des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessenvertretungen
der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der
Patientenvertretungen und der Österreichischen Ärztekammer
an.
2. In der Bundesgesundheitskommission besteht eine
Bundesmehrheit.
3. Der Bundesgesundheitskommission obliegt die Beschlussfassung in den
Angelegenheiten gemäß Art. 11 Abs. 1.
4. Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den
Angelegenheiten gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 10, sofern es
sich um Mittel gemäß Art. 25 Abs. 1 handelt, und
Art. 11 Abs. 1 Z 11 – ein Einvernehmen mit den Ländern
und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
erforderlich.
(3) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur
obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
(4) Weiters ist zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine
Bundesgesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen
Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
Artikel 13
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich
mit folgenden Mitteln dotiert wird:
1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2
Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages und
2. mit 242 Millionen Euro.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der
Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der
nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
1. Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
a) 3,63 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds
Oberösterreich,
b) 4,36 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds
Steiermark,
c) 3,63 Millionen Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
2. Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß
dem 8. Abschnitt bzw. gemäß Art. 39 Abs. 2 zu
verwenden:
a) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen
sowie zur Abgeltung von Leistungen, die vom Österreichischen Bundesinstitut
für Gesundheitswesen für die Bundesgesundheitsagentur erbracht
werden,
b) 2,9 Millionen Euro zur Förderung des
Transplantationswesens,
c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und
Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Vorsorgeprogramme
und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung (zB
flächendeckendes qualitätsgestütztes und systematisches
Mammographie-Screeningprogramm, molekulargenetische Analyse zur Identifikation
von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs, Identifikation von
angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei Säuglingen, Maßnahmen
betreffend Epidermolysis bullosa), deren Verwendung im Einvernehmen mit den
Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird, und
d) allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel
(Art. 39 Abs. 2).
3. Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 35
(Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
Unterabschnitt B)
Landesgesundheitsfonds
Artikel 14
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung haben die
Länder für jedes Bundesland oder nach Maßgabe einer Einigung der
jeweiligen Länder für mehrere Bundesländer gemeinsam einen
Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit
eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Landesfonds entsprechend der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung
des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I
Nr. 60/2002, werden durch die Landesgesundheitsfonds ersetzt.
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben
jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit
gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine
periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu
erfolgen.
(3) Auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten,
soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den
Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 KAKuG mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in
öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1
KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG
gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
(4) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen
Krankenhauses der Stadt Graz vom Steirischen Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu
gewähren. Dies ab dem Zeitpunkt, für den seitens der
Sozialversicherung zusätzlich zu den sonstigen finanziellen Regelungen
dieser Vereinbarung jährliche Zahlungen an den Steirischen
Landesgesundheitsfonds für die Behandlung sozialversicherter Patientinnen
und Patienten im Geriatrischen Krankenhaus der Stadt Graz erfolgen. Die
Zahlungen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe eines Vertrages
zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem Steirischen
Landesgesundheitsfonds zu leisten, welcher nach Vorliegen einer externen Studie
über die Versorgungssituation im Raum Graz auch betreffend die
Akutgeriatrie/Remobilisation abgeschlossen wird. Diese spezielle Finanzierung
des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz hat keinerlei Auswirkung auf die
Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds.
Artikel 15
Organisation der Landesgesundheitsfonds
(1) Das oberste Organ des Landesgesundheitsfonds ist die
Gesundheitsplattform.
(2) Hinsichtlich der Gesundheitsplattform gilt:
1. In der Gesundheitsplattform sind das Land (die Länder) und die
Sozialversicherung zu gleichen Teilen sowie der Bund vertreten. Weiters
gehören der Gesundheitsplattform jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der
Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der
Patientenvertretungen und der Rechtsträger der in Art. 14 Abs. 3
genannten Krankenanstalten an.
2. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus
der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
3. Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung in den
Angelegenheiten gemäß Art. 16 Abs. 1.
4. Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
a) Bei Angelegenheiten des Kooperationsbereichs, die sowohl in die
Zuständigkeit des Landes (der Länder) als auch der Sozialversicherung
fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land (den Ländern) und der
Sozialversicherung erforderlich.
b) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des
Landes besteht (intramuraler Bereich), hat (haben) das Land (die Länder)
die Mehrheit.
c) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der
Sozialversicherung besteht (extramuraler Bereich), hat die Sozialversicherung
die Mehrheit.
d) Bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der
Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.
5. Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der
Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu
übermitteln.
(3) Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine
Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen
Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
Artikel 16
Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene
im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
(1) Die Gesundheitsplattformen auf Länderebene haben zur Planung,
Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich insbesondere
folgende Aufgaben unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und
unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen
wahrzunehmen:
1. Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von
Qualitätsvorgaben für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen,
2. Darstellung des Budgetrahmens für die öffentlichen Ausgaben
im intra- und extramuralen Bereich,
3. Mitwirkung bei der Erstellung konkreter Pläne (Detailplanungen
gemäß Art. 3 und 4) für die Erbringung von
Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die
Qualitätsvorgaben gemäß Z 1 zu berücksichtigen
sind,
4. Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen
(ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung
aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender
Dokumentationssysteme,
5. Durchführung von Analysen zur Beobachtung von Entwicklungen im
österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die
geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
6. Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des
Gesundheitswesens,
7. Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik,
8. Marktbeobachtung und Preisinformation,
9. Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung,
10. Entwicklung und Umsetzung konkreter strukturverbessernder
Maßnahmen inklusive Dokumentation der Leistungsverschiebungen zwischen den
Gesundheitssektoren,
11. Realisierung von gemeinsamen Modellversuchen zur integrierten Planung,
Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen Versorgung im Bereich der
Spitalsambulanzen und des niedergelassenen Bereichs (Entwicklung neuer
Kooperationsmodelle und/oder Ärztezentren etc.),
12. Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem
Pflegebereich,
13. Erstellung von Voranschlägen und
Rechnungsabschlüssen,
14. Aufgaben, die den Landesgesundheitsfonds durch die Länder
übertragen werden,
15. Evaluierung der von den Gesundheitsplattformen auf Länderebene
wahrgenommenen Aufgaben.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesundheitsplattformen
auf Länderebene auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter Form erhalten.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben haben die Gesundheitsplattformen
auf Länderebene insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ
hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und
gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die
Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter
Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher
Kosteneinsparungen abgesichert wird.
(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den
Vertragsärztinnen/Vertragsärzten wird die Gesundheitsplattform auf
Länderebene mithelfen, schwer wiegende Folgen für die Bevölkerung
zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei
Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im
Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den
Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich
vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu
berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen
Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im
Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Artikel 17
Mittel der Landesgesundheitsfonds
(1) Mittel der Landesgesundheitsfonds sind:
1. Beiträge der Bundesgesundheitsagentur,
2. ein Betrag in der Höhe von 0,949% des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2
Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages von den
Ländern,
3. Beiträge der Sozialversicherung gemäß
Abs. 6,
4. zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf Grund
der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung
gestellt werden,
5. Mittel gemäß GSBG,
6. – nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung
– Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile),
7. allenfalls die von den Ländern, Gemeinden und Rechtsträgern
der Krankenanstalten zur Abdeckung des Betriebsabganges der Krankenanstalten zu
leistenden Beiträge und sonstige Mittel, die die Länder den
Krankenanstalten zur Verfügung stellen, und
8. allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von
landesrechtlichen Vorschriften, wobei die Einführung weiterer Selbstbehalte
unzulässig ist.
Dabei sind die Landesgesundheitsfonds betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51% der laufenden Kosten der Krankenanstalten (inkl. Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
Dabei sind die Landesgesundheitsfonds betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51% der laufenden Kosten der Krankenanstalten (inkl. Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur leistet jährlich folgende
Beiträge an die Landesgesundheitsfonds:
1. 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach
Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes
2005 genannten Betrages,
2. 24 Millionen Euro,
3. 91 Millionen Euro und
4. 127 Millionen Euro vermindert um die Abzüge gemäß
Art. 13 Abs. 3 Z 2 (nach Maßgabe des
Art. 35).
(3) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung
der Mittel der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds wird
Folgendes vereinbart:
1. Beträge in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der
Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2
Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 genannten Betrages, sind mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 für das jeweilige Budgetjahr in
monatlichen Vorschüssen zu erbringen, deren Höhe sich nach den
Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind
an den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der
Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu
überweisen.
2. 115 Millionen Euro sind in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels zu überweisen.
3. 127 Millionen Euro vermindert um die Abzüge gemäß
Art. 13 Abs. 3 Z 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen
jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und am
20. Jänner des Folgejahres zu überweisen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der
Länder gemäß Abs. 1 Z 2 mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 2005 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen
Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen
über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der
Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu
den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der
Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder
vom Bund an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die an die Landesgesundheitsfonds zu leistenden Beiträge
gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 sind als
Vorschussleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
§ 12 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2005 oder der an die Stelle
dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds
sind auszugleichen.
(6) Hinsichtlich der Mittel der Sozialversicherung gilt
Folgendes:
1. Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm
zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds
für das Jahr 2005 einen vorläufigen Pauschalbetrag. Dieser
vorläufige Pauschalbetrag 2005 ist auf der Basis des endgültigen
Pauschalbetrages 2003 (Art. 13 Abs. 1 der Vereinbarung BGBl. I
Nr. 60/2002) zuzüglich der Erhöhungen gemäß den
vorläufigen Hundertsätzen 2004 und 2005 zu berechnen, wobei die
Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze
einzurechnen sind.
2. Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung
für die Jahre 2006 bis 2008 ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung
gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils
zweitvorangegangene Jahr, multipliziert mit den vorläufigen
Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die geschätzten prozentuellen
Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung
gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
3. Die endgültigen Abrechnungen für die Jahre 2005 bis 2008 sind
bis zum 31. Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form
vorzunehmen, dass der jeweilige endgültige Jahresbetrag des Vorjahres um
jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der
Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen
Jahr prozentuell gestiegen sind, wobei im Zuge der Vereinbarung über den
Finanzausgleich gemäß Abs. 1 Z 4 vereinbarte
beitragsrelevante Einnahmen in der sozialen Krankenversicherung nicht zu
berücksichtigen sind.
4. Von den Mitteln gemäß Z 1 bis 3 werden
a) 70% in zwölf gleich hohen Monatsraten überwiesen, wobei die
1. Rate am 20. April 2005, alle weiteren Raten über die gesamte
Laufzeit dieser Vereinbarung jeweils zum 20. eines Monats fällig
sind;
b) 30% in vier gleich hohen Quartalsbeträgen überwiesen, wobei
die 1. Rate am 20. April 2005, die folgenden Raten jeweils am
20. Juli, am 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres
fällig sind.
5. Die Sozialversicherungsträger leisten in den Jahren 2005 bis
einschließlich 2008 einen Betrag in der Höhe des variablen
Finanzvolumens an die Landesgesundheitsfonds, das sich auf Grund der am
31. Dezember 1996 bestehenden Rechtslage bezüglich der in den
Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile) im
stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile)
für (bei) Anstaltspflege auf Grund von Bestimmungen in den
Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten im
Namen der Träger der Sozialversicherung für die Landesgesundheitsfonds
eingehoben. Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß
Z 2 valorisiert.
Artikel 17a
Erhöhung der
Krankenversicherungsbeiträge
Der Bund wird dem Wunsch der Länder entsprechend die
Krankenversicherungsbeiträge befristet auf den Zeitraum der Geltungsdauer
dieser Vereinbarung (2005 – 2008) um 0,1% erhöhen. Die Aufteilung der
daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und der
Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den
Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.
Artikel 18
Kostenbeitrag
Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der Kostenbeitrag
gemäß § 27a Abs. 2 KAKuG, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, in der Höhe von
1,45 Euro von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben
wird.
Artikel 19
Berechnung von Landesquoten
(1) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß
Art. 17 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Mittel der Länder
gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 2 sind im Ausmaß der
nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten
aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu
überweisen:
Burgenland 2,572%
Kärnten 6,897%
Niederösterreich 14,451%
Oberösterreich 13,692%
Salzburg 6,429%
Steiermark 12,884%
Tirol 7,982%
Vorarlberg 3,717%
Wien 31,376%
100,000%
Burgenland 2,572%
Kärnten 6,897%
Niederösterreich 14,451%
Oberösterreich 13,692%
Salzburg 6,429%
Steiermark 12,884%
Tirol 7,982%
Vorarlberg 3,717%
Wien 31,376%
100,000%
(2) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 17
Abs. 1 Z 6 wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden
länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt
werden.
(3) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß
Art. 17 Abs. 2 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend
angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an
die Landesgesundheitsfonds zu
überweisen:
Burgenland 2,559%
Kärnten 6,867%
Niederösterreich 14,406%
Oberösterreich 13,677%
Salzburg 6,443%
Steiermark 12,869%
Tirol 8,006%
Vorarlberg 3,708%
Wien 31,465%
100,000%
Burgenland 2,559%
Kärnten 6,867%
Niederösterreich 14,406%
Oberösterreich 13,677%
Salzburg 6,443%
Steiermark 12,869%
Tirol 8,006%
Vorarlberg 3,708%
Wien 31,465%
100,000%
(4) Die Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 17
Abs. 6 Z 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden
Gesamtschlüssels zu
verteilen:
Burgenland 2,426210014%
Kärnten 7,425630646%
Niederösterreich 14,377317701%
Oberösterreich 17,448140331%
Salzburg 6,441599507%
Steiermark 14,549590044%
Tirol 7,696467182%
Vorarlberg 4,114811946%
Wien 25,520232629%
100,000000000%
Burgenland 2,426210014%
Kärnten 7,425630646%
Niederösterreich 14,377317701%
Oberösterreich 17,448140331%
Salzburg 6,441599507%
Steiermark 14,549590044%
Tirol 7,696467182%
Vorarlberg 4,114811946%
Wien 25,520232629%
100,000000000%
(5) Die Mittel gemäß Art. 17 Abs. 6 Z 5
verbleiben den Landesgesundheitsfonds.
(6) Die Mittel gemäß Art. 17 Abs. 2 Z 4 mit
Ausnahme der Vorweganteile (Art. 13 Abs. 3 Z 1), allenfalls
für die Zwecke gemäß Art. 13 Abs. 3 Z 2 nicht
ausgeschöpfte Mittel und die der Bundesgesundheitsagentur anfallenden
Vermögenserträge sind entsprechend der auf Grund der Volkszählung
2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten
Prozentsätze an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
4. ABSCHNITT
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 20
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den
Trägern der Krankenanstalten und zu den
Landesgesundheitsfonds
(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung
gemäß dieser Vereinbarung an die Landesgesundheitsfonds sind alle
Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art. 14 Abs. 3 und 4,
insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und
spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen
Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und
anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur
Gänze abgegolten.
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
1. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des
§ 189 Abs. 3 ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den
übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der
Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt –
sowie
2. im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der
§§ 302 Abs. 3 und 307d ASVG (bzw. der analogen Regelungen in
den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) bisher erbrachten Leistungen zu
verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Landesgesundheitsfonds
abgegolten werden, 2004 im Vergleich zum entsprechenden Leistungsvolumen des
Jahres 1994 zu überprüfen und der Betrag der Träger der
Sozialversicherung für diese Leistungen gegebenenfalls entsprechend dieser
Überprüfung nachzujustieren ist.
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im Einvernehmen zwischen der
Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen.
Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesgesundheitsfonds
ist eine aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren
Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im
§ 27 Abs. 2 KAKuG ausgenommenen Leistungen nicht mit dem
Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden
Bereitstellung von Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern bleibt aufrecht. Die in
den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und
Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der
Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der
Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen
Krankenanstalten wird inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine
ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den
Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung
übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband
bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den
Rechtsträgern der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996
maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam.
Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen
herzustellen.
(6) Die Landesgesundheitsfonds übernehmen die finanziellen
Leistungsverpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber
den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach
Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 14
Abs. 3 bereits im Jahre 1996 bestanden haben. Art. 14 Abs. 4 ist
dabei zu berücksichtigen.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die
bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der
Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der
Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und
gegenüber den Landesgesundheitsfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf
elektronischem Weg alle erforderlichen Daten zu übermitteln, die zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich
sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen/Patienten samt
Diagnosen sowie Daten über ambulante Behandlungen. Die Daten der
Leistungserbringung an die/den Patientin/Patienten sind von den Trägern der
Krankenanstalten im Wege der Landesgesundheitsfonds auf der Basis des
LKF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten
vorläufigen und endgültigen Punktewerte von den Landesgesundheitsfonds
zu informieren.
(10) Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten Daten auf
automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren)
Auskünfte an Krankenanstaltenträger hinsichtlich der
leistungszuständigen Versicherungsträger. Der Zugang erfolgt
ausschließlich über das Behördennetzwerk (Federal Domain) oder
nach Vereinbarung über das Netzwerk eines Sozialversicherungsträgers.
Die Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der
Versicherungszugehörigkeit bei der Aufnahme durch die Krankenanstalt bleibt
davon unbenommen. Ab flächendeckender Einführung des
SV-Chipkartensystems ist eine unmittelbare verbindliche Auskunftserteilung an
die Krankenanstaltenträger sichergestellt.
(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und
Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten
Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Ziel ist es, den gesamten Datenaustausch
im Wege der Datendrehscheibe des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und
Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den
Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(12) Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür zu sorgen, dass die
Krankenanstalten bei der Entlassung Medikationsempfehlungen unter
Berücksichtigung des Erstattungskodex erstellen und erforderlichenfalls
eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
Krankenversicherungsträger einholen.
(13) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148
Z 5 ASVG in der zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleiben
unverändert aufrecht.
5. ABSCHNITT
Transparenz der Budgetierung und der
Rechnungsabschlüsse
Artikel 21
Transparenz der Voranschläge und der
Rechnungsabschlüsse
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds
die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der
Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent
darzustellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds
die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung
für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.
6. ABSCHNITT
Leistungsorientierte Finanzierung im
Gesundheitswesen
Artikel 22
Durchführung der leistungsorientierten
Finanzierung
(1) Das mit 1. Jänner 1997 eingeführte leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierungssystem ist mit der Zielsetzung fortzuführen,
in Verbindung mit den weiteren Reformmaßnahmen insbesondere
1. eine höhere Kosten- und Leistungstransparenz,
2. eine nachhaltige Eindämmung der Kostensteigerungsraten,
3. eine Optimierung des Ressourceneinsatzes,
4. eine den medizinischen Erfordernissen angepasste kürzere
Belagsdauer und reduzierte Krankenhaushäufigkeit,
5. eine Reduzierung unnötiger Mehrfachleistungen,
6. eine Entlastung der Krankenanstalten durch medizinisch und
gesamtökonomisch gerechtfertigte Verlagerungen von Leistungen in den
ambulanten Bereich,
7. notwendige StrukturverÄnderungen (u.a. Akutbettenabbau)
und
8. ein österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes
Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs- und
Steuerungsmaßnahmen zu erreichen.
(2) Die im Zusammenhang mit der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung durchzuführenden Aufgaben sind nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die
Landesgesundheitsfonds wahrzunehmen. Die Bepunktung je leistungsorientierter
Diagnosenfallgruppe im LKF-Kernbereich ist von der Bundesgesundheitsagentur
bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen
Abständen anzupassen.
(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds
an die Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des
LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter
Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im
Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
1. Zentralversorgung
2. Schwerpunktversorgung
3. Krankenanstalten mit speziellen fachlichen
Versorgungsfunktionen
4. Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. Die Punkteplafondierung im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ist kein Element des LKF-Steuerungsbereiches. Die vereinbarten Festlegungen für das LKF-Modell 2005 bleiben davon unberührt.
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. Die Punkteplafondierung im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ist kein Element des LKF-Steuerungsbereiches. Die vereinbarten Festlegungen für das LKF-Modell 2005 bleiben davon unberührt.
(4) Änderungen im LKF-Modell und seiner Grundlagen treten jeweils nur
mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die
Entscheidung über ModellÄnderungen werden bis spätestens
31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens
30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis
15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der
Bundesgesundheitsagentur zu erfolgen und es sind die erforderlichen
Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens
30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den
Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung der
LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln
für Projekte und Planungen.
(5) Die jährlichen Änderungen im LKF-Modell sind
grundsätzlich auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht
notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken. Die Bepunktungsregelung
für den tagesklinischen Bereich ist für das LKF-Modell 2006
weiterzuentwickeln.
(6) Bis Ende 2007 ist das LKF-Modell einer umfassenden Weiterentwicklung zu
unterziehen, wobei insbesondere die folgenden Punkte in Aussicht genommen
werden:
1. Kalkulation mit überarbeitetem Kalkulationsleitfaden auf Basis der
aktualisierten und weiterentwickelten Krankenanstalten-Kostenrechnung
2. Entwicklung eines Bepunktungsmodells für medizinische Nachsorge,
Transferierungen, Verlegungen und Wiederaufnahmen
3. Weiterentwicklung des LKF-Modells, zB der Bepunktungsregelung für
Intensiveinheiten und für spezielle Leistungsbereiche
4. Abstimmung des LKF-Modells mit den Versorgungsmöglichkeiten im
spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich (Harmonisierung der
Dokumentation, Abgrenzung der Inhalte und Bepunktung der Fallpauschalen zu den
anderen Versorgungsbereichen).
(7) Bis 1. Jänner 2007 ist auf Basis der gemäß
Art. 32 Abs. 4 einzuführenden Dokumentation im ambulanten Bereich
und auf Basis der bei ausgewählten
Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern zusätzlich erhobenen
Leistungsdaten und Kalkulationen ein bundeseinheitliches Modell zur
leistungsorientierten Abgeltung im ambulanten Bereich zu entwickeln.
Artikel 23
Krankenanstaltenspezifische Berechnung der
LKF-Punkte
(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte ist auch
zentral durch die Bundesgesundheitsagentur vorzunehmen, um eine einheitliche
Auswertung und Dokumentation sicherzustellen.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Länder über die
Ergebnisse der zentralen LKF-Punkteberechnung zu informieren.
(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus den Landesgesundheitsfonds
erhalten, haben Diagnosen- und Leistungsberichte gleichzeitig an eine
gemäß Art. 32 einzurichtende Pseudonymisierungsstelle und an die
Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Die Art und Weise der
Übermittlung an die Pseudonymisierungsstelle wird durch die
Bundesgesundheitsagentur noch einvernehmlich festgelegt.
(4) Die Landesgesundheitsfonds haben entsprechend den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, in der geltenden Fassung, Diagnosen- und Leistungsberichte
der über die Landesgesundheitsfonds abgerechneten Krankenanstalten zu
übermitteln.
7. ABSCHNITT
Inländische Gastpatientinnen und
Gastpatienten
Artikel 24
Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und
Gastpatienten
Für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten wird für
die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der
Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale
Vereinbarungen bezüglich Gastpatientinnen und Gastpatienten sind
möglich.
8. ABSCHNITT
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 25
Mittel für „ÖBIG“ und Finanzierung
von Projekten und Planungen
(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die
Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß
von 3,5 Millionen Euro verwenden. Über die Verwendung dieser Mittel
entscheidet die Bundesgesundheitskommission.
(2) Der Bund stellt sicher, dass die
Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
(Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Gesundheitstelematik,
Dokumentation, LKF u.a.) auf die Ressourcen des „Österreichischen
Bundesinstituts für Gesundheitswesen (ÖBIG)“ zurückgreifen
kann.
(3) Für die Finanzierung von Projekten,
Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder
Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von
7% der ihm gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 zur
Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die
Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf
Länderebene.
(4) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht
ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 3 sind weiterhin
zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur Sicherstellung eines effektiven und
effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete
Koordination einschließlich einer regelmäßigen
Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den
Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.
Artikel 26
Mittel für den Kooperationsbereich
(Reformpool)
(1) Bund und Länder kommen überein,
zur Förderung von gemeinsam vereinbarten StrukturverÄnderungen oder
Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen
Bereich auf Landesebene zur Folge haben, im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
für die Jahre 2005 und 2006 Mittel in der Höhe von mindestens 1% der
Gesamtmittel für den intra- und extramuralen Bereich und für die Jahre
2007 und 2008 Mittel in der Höhe von mindestens 2% der Gesamtmittel
für den intra- und extramuralen Bereich bereit zu halten. Die in einem Jahr
nicht in Anspruch genommenen Mittel können mit Beschluss des
Landesgesundheitsfonds auf das Folgejahr übertragen werden.
(2) Voraussetzung für die Förderung
dieser Leistungsverschiebungen ist, dass sich das jeweilige Land und die
Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen und
sowohl das Land als auch die Sozialversicherung von diesen Verschiebungen
profitieren.
(3) Voraussetzung für eine Zuerkennung von
Mitteln ist eine entsprechende Dokumentation des Status Quo und der
VerÄnderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und extramuralen
Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
(4) Die Bundesgesundheitsagentur erarbeitet
Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool).
(5) Die Landesgesundheitsfonds berichten
regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über vereinbarte und
durchgeführte strukturverändernde Maßnahmen und über den
Erfolg dieser Maßnahmen. Eine besondere Begründung für nicht in
Anspruch genommene Mittel ist erforderlich.
Artikel 27
Förderung des Transplantationswesens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Mittel der
Bundesgesundheitsagentur zur Förderung des Transplantationswesens verwendet
werden. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
1. Im Bereich des Organspendewesens ist die Kontinuität im
Spenderinnen- und Spenderaufkommen auf hohem Niveau sicherzustellen.
Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der Organspender anzustreben
(auf ca. 30 Organspenderinnen/Organspender pro Mio. EW).
2. Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens ist dafür zu
sorgen, dass Spenderinnen/Spender in ausreichender Zahl registriert sind und zur
Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran
beteiligten Institutionen für Spenderinnen/Spender und
Patientinnen/Patienten hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen.
Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu betrachten
ist, obliegt dem beim ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirat (Bereich
Stammzellspende).
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle
wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer für
1. den Bereich des Organspendewesens und
2. den Bereich des Stammzellspendewesens
zu gewährleisten.
zu gewährleisten.
(3) Diese Clearingstelle ist jährlich mit 2,9 Millionen Euro zu
dotieren. Die Aufbringung der Mittel erfolgt entsprechend den Bestimmungen des
Art. 13 Abs. 3 Z 2 lit. b.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in
Abs. 1 genannten Ziele gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu
verwenden:
1. Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende
Maßnahmen durchzuführen:
a) Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung an die spenderbetreuenden
Krankenanstalten bzw. die betreffende Abteilung;
b) Einrichtung und Administration „Regionaler
Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler Förderprogramme, mit der
zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die
Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen;
c) zweckgewidmete, pauschalierte Förderung für den Einsatz von
Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren;
d) Förderung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams sowie
geeigneter Maßnahmen im Bereich bundesweiter Vorhaltung der
Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
entspricht;
e) Förderung der Transporte, die im Zusammenhang mit der
Organgewinnung anfallen;
f) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von ÖBIG-Transplant
(Bereich Organspende).
2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende
Maßnahmen durchzuführen:
a) Förderung der HLA-Typisierung; Festlegung der Zahl der
jährlich zu fördernden HLA-Typisierungen sowie deren Aufteilung auf
die geeigneten Leistungserbringer jährlich im Voraus auf Expertenvorschlag
vom Transplantationsbeirat des ÖBIG (Bereich Stammzellspende);
b) Förderung der Suche und Betreuung von Stammzellspendern;
c) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von ÖBIG-Transplant
(Bereich Stammzellspende).
3. Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des im ÖBIG
eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich)
beschließen, die Mittel auch für andere als unter Z 1 und 2
genannten Maßnahmen einzusetzen.
4. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des
Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind
entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001
an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die Bundesgesundheitskommission hat Richtlinien über die
Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zu
erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung
zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
Artikel 28
Finanzierung überregional bedeutsamer
Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung
wesentlicher Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen mit
überregionaler Bedeutung (zB flächendeckendes
qualitätsgestütztes und systematisches Mammographie-Screeningprogramm,
molekulargenetische Analyse zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust-
und Eierstockkrebs, Identifikation von angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei
Säuglingen, Maßnahmen betreffend Epidermolysis bullosa) und zur
Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne des Art. 25
Abs. 1 im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im
maximalen Ausmaß von 3,5 Millionen Euro zur Verfügung zu
stellen.
(2) Die Bundesgesundheitskommission hat im Bedarfsfall Richtlinien
über die Verwendung dieser Mittel zu erlassen.
(3) Die Verwendung dieser Mittel bedarf der einvernehmlichen
Beschlussfassung der Vertragsparteien und der Sozialversicherung in der
Bundesgesundheitskommission.
(4) Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des
Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind
entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001
an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
Artikel 29
Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen
Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im
Gesundheitswesen in der Bundesgesundheitsagentur und in den
Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.
9. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 30
Maßnahmen zur Kostendämpfung und
Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein,
gemeinsame Modellversuche zur integrierten Planung, Umsetzung und Finanzierung
der fachärztlichen Versorgung im Bereich der Spitalsambulanzen und des
niedergelassenen Bereichs (Entwicklung neuer Kooperationsmodelle und/oder
Ärztezentren etc.) durchzuführen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren,
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
im Gesundheitswesen im Ausmaß von 300 Millionen Euro
wahrzunehmen.
(3) Die Maßnahmen gemäß
Abs. 2 betreffen insbesondere
1. Maßnahmen zur Senkung von Verwaltungskosten und weitere
Maßnahmen im patientenfernen Bereich in Krankenanstalten,
2. neue Organisationsformen in Krankenanstalten wie Tageskliniken,
Wochenkliniken und andere vergleichbare Formen der
Leistungserbringung,
3. Maßnahmen zur besseren Abstimmung zwischen einzelnen
Krankenanstalten sowie dem niedergelassenen Bereich und zur Vermeidung von
Doppelgleisigkeiten und
4. Maßnahmen im niedergelassenen Bereich im Sinne einer regional
ausgeglicheneren Versorgung.
(4) Eine gemeinsame Evaluierung des
Einsparungskataloges ist alle 2 Jahre vorzunehmen.
(5) Bei Abweichungen verpflichten sich die
Vertragsparteien, einvernehmlich unverzüglich Maßnahmen zur
Durchsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 3
einzuleiten.
Artikel 31
Evaluierung
Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen
zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach
Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu evaluieren.
10. ABSCHNITT
Dokumentation
Artikel 32
Sicherstellung und Weiterentwicklung der
Dokumentation
(1) Das auch den Ländern
(Landesgesundheitsfonds) und der Sozialversicherung zugängliche
Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen ist
auszubauen und weiterzuentwickeln.
(2) Die derzeitige Diagnosen- und
Leistungsdokumentation (einschließlich Intensivdokumentation) im
stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von
Statistikdaten (Krankenanstalten- Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und
Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten
sind sicherzustellen und weiterzuentwickeln.
(3) Ab 1. Jänner 2008 ist
entsprechend den Festlegungen der Kostenrechungsverordnung für
landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, von
den Rechtsträgern der Krankenanstalten gemäß Art. 14
Abs. 3 und 4 ein auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches
Rechnungswesen zu führen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von der
Bundesgesundheitsagentur ein einheitliches Berichtssystem zu den Ergebnissen des
Rechnungsabschlusses in Analogie zum Berichtssystem der KA-Kostenrechnung zu
erarbeiten.
(4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass
ab 1. Jänner 2007 im spitalsambulanten Bereich aller Krankenanstalten
eine bundeseinheitliche Dokumentation der Diagnosen auf der Grundlage der vom
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) und eine
bundeseinheitliche Leistungsdokumentation erfolgt. Zur Vorbereitung der
Einführung einer bundeseinheitlichen Leistungsdokumentation und als
Grundlage für die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Modells zur
leistungsorientierten Abgeltung im ambulanten Bereich gemäß
Art. 22 Abs. 7 ist sicherzustellen, dass ab 1. Jänner 2006
bei ausgewählten Leistungsanbietern eine Diagnosen- und
Leistungsdokumentation im erforderlichen Ausmaß erfolgt. Von der
Bundesgesundheitsagentur ist als Grundlage für die Leistungsdokumentation
ein Katalog unter Berücksichtigung des Leistungsgeschehens im
niedergelassenen Bereich zu entwickeln.
(5) Die Träger der Krankenanstalten werden
verpflichtet, beginnend ab dem Berichtsjahr 2007 in periodischer Form
administrative und medizinische Daten zum spitalsambulanten Bereich zu
übermitteln. Struktur und Inhalt des ambulanten Datensatzes werden –
in Analogie zu den Diagnosen- und Leistungsberichten im stationären Bereich
– durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
festgelegt.
(6) Für die gemeinsame Beobachtung,
Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen haben die
Sozialversicherungsträger sowie die Krankenfürsorgeanstalten, soweit
diese im Rahmen der Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der
Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds im Wege einer noch beim
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
einzurichtenden Pseudonymisierungsstelle pseudonymisierte Diagnosen- und
Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer
standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen.
Die Diagnosen sind dabei nach der vom Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der
Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.
(7) Die Vertragsparteien kommen daher
überein, dass ab 1. Jänner 2007 die
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer mit Kassenvertrag im niedergelassenen
Bereich (Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner,
Fachärztinnen/Fachärzte, Gruppenpraxen,
Zahnärztinnen/Zahnärzte) und die Ambulatorien (Vertragsambulatorien
und kasseneigene Einrichtungen) die Diagnosen in verschlüsselter Form nach
der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung
der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) und die Leistungen
in verschlüsselter Form elektronisch den Sozialversicherungsträgern
bzw. den Krankenfürsorgeanstalten zu melden haben.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein,
zur Sicherstellung einer bereichsübergreifenden Datentransparenz eine
Pseudonymisierungsstelle einzurichten. Die Pseudonymisierungsstelle nimmt die
für Zwecke des Datenschutzes erforderliche Pseudonymisierung
personenbezogener Daten für die Diagnosen- und Leistungsberichte aus dem
stationären und ambulanten Bereich vor. Die Pseudonymisierungsstelle wird
auf Kosten der Sozialversicherung beim Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger eingerichtet.
(9) Der Bundesgesundheitsagentur sind von den
Landesgesundheitsfonds und den Trägern der Sozialversicherung
standardisierte Berichte über deren Gebarung auf Basis eines bundesweit
einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere
wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.
Struktur und Inhalt dieser Berichte werden von der Bundesgesundheitsagentur
festgelegt.
Artikel 33
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie
zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur
Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter
Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere
erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende
Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu
beraten.
Artikel 34
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen und von diesen beauftragten nicht amtlichen
Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten
gemäß Art. 14 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in die
die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht
zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den betroffenen Landesgesundheitsfonds und
dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt über die Ergebnisse zu
berichten und Vorschläge für Verbesserungen und Änderungen
innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.
(2) In der Bundesgesundheitsagentur und in den
Landesgesundheitsfonds sind den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, der
Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über
finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den
beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu
erteilen.
(3) Der Bund und die Länder verpflichten
sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es
1. der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds oder von
diesen beauftragten Sachverständigen gestatten, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten
gemäß Art. 14 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in alle
die Betriebsführung betreffenden Unterlagen durch eigene Organe oder
beauftragte Sachverständige Einsicht zu nehmen und
2. der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds oder von
diesen beauftragten Sachverständigen gestatten, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf sonstiger
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer im Gesundheitswesen
durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen
durch eigene Organe oder beauftragte Sachverständige Einsicht zu
nehmen.
(4) Der Bund verpflichtet sich, die im Wege der
Aufsicht über die Sozialversicherungsträger zugänglichen Daten
und Unterlagen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds zur
Verfügung zu stellen, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit der
Finanzflüsse erforderlich ist.
11. ABSCHNITT
Sanktionen
Artikel 35
Sanktionen intramuraler Bereich
(1) Der Sanktionsmechanismus für den
Krankenanstaltenbereich wird mit 1. Jänner 2005
fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen
gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (zB
Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan bzw.
Österreichischer Strukturplan Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit
der Qualität oder der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den
entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art. 17
Abs. 2 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der
Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben
gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen
Maßnahmen gesetzt hat.
Artikel 36
Sanktionen extramuraler Bereich
Der Bund wird entsprechende rechtliche Maßnahmen vorsehen, um
wirksame Sanktionsmechanismen im extramuralen Bereich sicherzustellen.
12. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Artikel 37
Schutzklausel für Bund und Träger der
Sozialversicherung
(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen
ihrer Kompetenz, dafür zu sorgen, dass für die Jahre 2005, 2006, 2007
und 2008 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen
Forderungen betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Art. 14
Abs. 3 und 4 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung
gestellt werden.
(2) Insoweit nicht schon aus dieser
Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen,
wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung
der in dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten,
insbesondere auch in Bezug auf den Hauptverband bzw. die Träger der
Sozialversicherung, schaffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen für den
Bereich der sozialversicherten Patientinnen/Patienten überein,
für die Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab
1. Jänner 1997 durch die SystemÄnderung bei der Mehrwertsteuer
durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine
Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt
der Bund den Ländern jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch
entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr berechtigt sind, die ihnen
angelastete Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund und die Länder stellen
sicher, dass
1. die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds von allen
bundes- und landesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit sind und
2. die finanziellen Leistungen der Bundesgesundheitsagentur an die
Landesgesundheitsfonds weder der Umsatzsteuer noch den Steuern von Einkommen und
Vermögen unterliegen.
Artikel 38
Schutzklausel für Städte und
Gemeinden
Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der
LKF-Finanzierung im jeweiligen Land angewendeten Finanzierungssysteme
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der Gemeinden
oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile
an der Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die
alleine durch die im Verantwortungsbereich des Krankenanstalten-Trägers
liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger
zuzurechnen.
Artikel 39
Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im
Ausland aus medizinischen Gründen
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an
ausschließlich gegenüber einem österreichischen Träger auf
Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht
über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patientinnen/Patienten sind
die Landesgesundheitsfonds zuständig. Die Kosten sind von den Trägern
der Krankenanstalten mit den Landesgesundheitsfonds wie für
österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die
Erstattung der von den Landesgesundheitsfonds aufgewendeten Beträge sind
entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem
überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den
zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in
Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer
pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die
Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Trägern des
Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der
Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages
entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der
Krankenversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von
zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale
Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
1. aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine
ausländische Krankenanstalt verlegt wurde
oder
2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in
einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise
erforderlich ist,
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 13 Abs. 3 Z 2 lit. d in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für 2005 auf Basis des Betrages 2003 (Art. 32 Abs. 3 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 60/2002) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen 2004 und 2005 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 17 Abs. 6 Z 2 und 3. Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patientinnen/Patienten in Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht überschritten wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Behandlungen im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationen, sofern hierüber in der jeweiligen Gesundheitsplattform Einvernehmen erzielt wird.
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 13 Abs. 3 Z 2 lit. d in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für 2005 auf Basis des Betrages 2003 (Art. 32 Abs. 3 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 60/2002) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen 2004 und 2005 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 17 Abs. 6 Z 2 und 3. Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patientinnen/Patienten in Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht überschritten wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Behandlungen im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationen, sofern hierüber in der jeweiligen Gesundheitsplattform Einvernehmen erzielt wird.
(3) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger hat in der Bundesgesundheitskommission
halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß
Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu
berichten.
Artikel 40
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
(Zams)
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen
Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen im Sinne des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81 – 13
(Zams) aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2008 nicht zur
Diskussion stehen.
Artikel 41
Schiedskommission
(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen
Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten
zuständig sind:
1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen
Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb der
Landesgesundheitsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und
dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger;
2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern
der in Art. 14 Abs. 3 und 4 genannten Krankenanstalten und dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder
einen Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen
Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen
Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der
Sozialversicherung oder gegenüber den Landesgesundheitsfonds;
3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der
sozialen Krankenversicherung und den Landesgesundheitsfonds über die
wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden
Vereinbarung;
4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den
Sanktionsmechanismus (Art. 35) gründen.
(2) Den Schiedskommissionen gehören
folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
1. Ein vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestellter
Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes
gehörenden Gerichte, der den Vorsitz übernimmt;
2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes
Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des
jeweiligen Landes;
3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein
Mitglied entweder das jeweilige Land oder der betroffene Träger der
Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger entsendet;
4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der
Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Für die
Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die
Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 1
bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert
werden.
13. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Artikel 42
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt – sofern
sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt – nach Einlangen der
Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind,
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die Ansprüche der
Krankenanstaltenträger gegenüber dem
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds auf Grund der Vereinbarung BGBl.
Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der
erlassenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich
des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt und sind vom
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr
1996 zu erfüllen.
(3) Über die Mittel gemäß
Art. 17 Abs. 1 Z 4 ist zwischen den Ländern eine
Zusatzvereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens tritt nur
nach Einlangen der Mitteilungen der Länder über das Zustandekommen der
Zusatzvereinbarung in Kraft.
Artikel 43
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser
Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit
Ausnahme der Bestimmungen über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
mit 1. Jänner 2005 in Kraft zu setzen.
(2) Die Bestimmungen über die Einrichtung
der Landesgesundheitsfonds sind bis spätestens 1. Jänner 2006 in
Kraft zu setzen. Bis zum Ablauf des Tages vor In-Kraft-Treten der Bestimmungen
über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds, spätestens jedoch bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2005, gelten die Bestimmungen über die
Landesfonds entsprechend der Vereinbarung BGBl. I Nr. 60/2002
weiter.
(3) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu
dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2005, die Regelungen
über die Landesfonds mit dem Tag des In-Kraft-Tretens der Bestimmungen
über die Einrichtung der Landesgesundheitsfonds, spätestens jedoch mit
1. Jänner 2006 für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer
Kraft zu setzen.
(4) Die Inhalte aller Verordnungen im Rahmen des
Gesundheitsqualitätsgesetzes und im Rahmen des Gesundheitstelematikgesetzes
sind im Konsens zwischen dem Bund und den Ländern festzulegen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, bestehende gesetzliche
Vorschriften zu überprüfen, ob durch deren Änderung die
Rechtsträger der Krankenanstalten entlastet werden können. Sollte es
dennoch zu kostensteigernden Maßnahmen kommen, ist ein Konsens zwischen
dem Bund und den Ländern herzustellen.
Artikel 44
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008
geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr
Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008
außer Kraft.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen
über eine Neuregelung aufzunehmen.
(4) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine
Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser
Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung
geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab 2009 die für die
Periode 2005 bis 2008 vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur
Verfügung gestellt werden würden.
Artikel 45
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die
Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle
Mitteilungen gemäß Art. 42 eingelangt sind.
Artikel 46
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hinterlegt. Dieses hat
allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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