Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2005 | Ausgegeben am 14. Februar 2005 | 6. Stück |
6. Gesetz: | Fachliche Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten; Änderung |
6.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen
Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die
von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an
Horten, LGBl. für Wien Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Magistrat hat auf Antrag eines/einer Staatsangehörigen
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen
Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie
österreichischen Staatsbürgern, binnen vier Monaten auszusprechen, ob
und inwieweit ein Zeugnis über eine in diesen Ländern erworbene
Ausbildung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und
bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den inländischen
vorgeschriebenen Zeugnissen gleichzuhalten ist.“
2. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „in einem
EWR-Vertragsstaat“ durch den Ausdruck „in einem in
Abs. 2 genannten Land“ ersetzt.
3. § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Gleichhaltung
einer in einem in Abs. 2 genannten Land erworbenen Ausbildung entspricht
der Gleichhaltung im Sinn des Abs. 2, im Fall einer bedingt ausgesprochenen
Gleichhaltung der Gleichhaltung im Sinn des Abs. 3.“
4. § 7 erhält die Bezeichnung „§ 6“,
§ 8 die Bezeichnung „§ 7“ und wird folgender neuer
§ 8 angefügt:
„§ 8. Durch dieses Gesetz wird in Bezug auf die in
§ 1 genannten Bedienstetengruppen die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25, in der am 1. Oktober
2004 geltenden Fassung umgesetzt.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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