Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2004 | Ausgegeben am 21. Juni 2004 | 24. Stück |
24. Gesetz: | Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz; Änderung |
24.
Gesetz, mit dem das Wiener Fiaker- und
Pferdemietwagengesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden
betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz),
LGBl. für Wien Nr. 57/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen
Mietwagenunternehmen – darunter sind die Tätigkeiten Anschirren,
Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Abschirren zu
verstehen - ist nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 23.00 Uhr gestattet.“
2. § 9 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. die Betriebs- und Beförderungsbedingungen,
Versicherungspflichten mit einer Mindestversicherungssumme und
Beschränkungen, Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf
Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten
Orten oder die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Platzkarten etwa auch
auf Grund einer Kontingentierung oder einer Losentscheidung; bei Erlassung
dieser Verordnungen ist insbesondere auf die Eigenart der Tätigkeit, eine
geordnete Konzessionsausübung, die Betriebssicherheit, den Tierschutz, das
Stellplatzangebot, das örtliche Stadtbild, die Erhaltung und Reinhaltung
der öffentlichen Verkehrsflächen, die Verkehrsrücksichten, die
Bedürfnisse der beförderten Personen und die Anzahl der Bewerber
Bedacht zu nehmen.“
3. § 9 Abs. 5 entfällt.
4. § 12 Abs. 3a lautet:
„(3a) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde vor erstmaliger
Verwendung im Betrieb veterinärmedizinisch untersuchen zu lassen und im
Zuge dieser Untersuchung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung von einem
Tierarzt mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren, isogenormten
Mikrochips kennzeichnen zu lassen. Der Mikrochip ist dem Pferd subkutan, auf der
linken Halsseite im Übergang vom ersten zum mittleren Halsdrittel oberhalb
der Wirbelsäule, einzusetzen. Der veterinärmedizinische
Untersuchungsbefund hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips zu enthalten
und ist den Überwachungsorganen (§ 15) auf Verlangen vorzuweisen.
Der Konzessionsinhaber hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips sowie
jedes Ausscheiden eines Pferdes aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe eines Tieres
an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde
mitzuteilen. Diese Mitteilung hat jedenfalls schriftlich (allenfalls auch per
E-Mail oder mittels Telefax) zu erfolgen.“
5. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die
zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen während der gesamten
Ausübungsdauer der Konzession in einem verkehrs- und betriebssicheren
Zustand erhalten bleiben und zusätzlich zu den Nummerntafeln
gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer
versehen sind. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummern sind von der Behörde
festzusetzen und vom Konzessionsinhaber auf seine Kosten auf den zum Unternehmen
gehörenden Pferdekutschen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar
und unverwischbar anzuschreiben oder zuverlässig am Fahrzeugrahmen im
Bereich des Ein- bzw. Aufstieges anzubringen. Die
Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss mindestens 10 mm hoch sein und dauernd mit
der Pferdekutsche verbunden sein und darf nicht verändert oder mit Nummern
anderer Kutschen ausgetauscht werden.“
6. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Konzessionsinhaber haben durch Exkremententaschen oder
ähnliche Auffangvorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit und
Verkehrssicherheit entweder von einer Veterinärmedizinischen
Universität oder von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem
staatlich geprüften Gespannfahrlehrer auf ihre Tauglichkeit
überprüft wurden, sicher zu stellen, dass Verunreinigungen der
Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugpferde weitgehend verhindert
werden. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Konzessionsinhaber durch ein
von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem staatlich geprüften
Gespannfahrlehrer erstelltes Gutachten nachweist, dass im Einzelfall das
betreffende Zugpferd aus veterinärmedizinischer Sicht für die
Verwendung einer Exkremententasche oder ähnlichen Auffangvorrichtung nicht
geeignet ist und von Seiten der Behörde aus veterinärmedizinischer
Sicht gegen das vorgelegte Gutachten keine Bedenken bestehen. In diesem Fall hat
der Konzessionsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zu entrichten, der
durch Verordnung der Wiener Landesregierung festzusetzen ist. Bei Festsetzung
dieses Pauschalbetrages ist auf den Reinigungsaufwand mit maschinellen
Kehrgeräten bzw. Straßenwaschmaschinen Bedacht zu
nehmen.“
7. Dem § 12 werden folgende Absätze 6, 7 und 8
angefügt:
„(6) Vor Verwendung der Exkremententaschen oder sonstigen
Auffangvorrichtungen im Fiaker- und Pferdemietwagenbetrieb ist der Behörde
ein Gutachten der im Abs. 5 genannten Personen und Institutionen, welches neben
einer Beschreibung der Ausführung und der Funktionsweise auch Angaben
über Art und Umfang der durchgeführten Untersuchungen zu enthalten
hat, vorzulegen. Das Erfordernis der Vorlage des Gutachtens entfällt, wenn
der Behörde ein solches Gutachten bereits bekannt ist.
(7) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen dürfen
nur dann Verwendung finden, wenn in Ansehung verkehrspolizeilicher und
tierschutzrechtlicher Aspekte von Seiten der Behörde keine Bedenken
bestehen.
(8) Ist zum Funktionieren der Exkremententasche oder sonstigen
Auffangvorrichtung die Aufmerksamkeit und Mitwirkung des Kutschers erforderlich,
so hat dieser während des Betriebes die erforderliche Aufmerksamkeit
aufzuwenden und im Bedarfsfall die entsprechende Vorrichtung zum Auffangen des
Pferdemists zu betätigen. Der Kutscher hat die Exkremententasche oder
sonstige Auffangvorrichtung am Ende jeder Fahrt zu entleeren.“
8. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl.
für Wien Nr. 24/2004 bereits im Betrieb verwendeten Zugpferden und Kutschen
hat der Konzessionsinhaber die Untersuchung und Kennzeichnung gemäß
§ 12 Abs. 3a und § 12 Abs. 4 binnen acht Wochen ab In-Kraft-Treten
durchführen zu lassen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37,
in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998,
Seite 18, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert
(Notifikationsnummer 2003/419/A).
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