Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 24. Februar 2003 | 13. Stück |
13. Kundmachung: | Aufhebung von Bestimmungen und Wortfolgen in der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000 durch den Verfassungsgerichtshof |
13.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Aufhebung von Bestimmungen und Wortfolgen in der Umlagenordnung der
Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000 durch den
Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
I. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember
2002, Zl. V 80/02-7, ausgesprochen, dass folgende Bestimmungen bzw. Wortfolgen
der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000,
beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am
14. Dezember 1999, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluss
vom 6. Juni 2000, Pr.Z 0413/00 (MA 15-II-106/2000), kundgemacht in der
Fachzeitschrift „Wiener Arzt“, Heft 12/2000, als gesetzwidrig
aufgehoben werden:
1. Die Wortfolge „ , die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,“ im Abschnitt I.A. Abs. 1,
2. der Abs. 1, die Wortfolge „in Abs. 1 genannten“ im Abs. 2 erster Satz, die Wortfolge „nach Abs. 1“ im Abs. 4, die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs. 1 und 2 und I B Abs. 1, 2 und 4“ im Abs. 5 im Abschnitt I.B. und
3. die Wortfolge „gemäß Abschnitt I B Abs. 1“ im Abschnitt I.C. Abs. 1.
1. Die Wortfolge „ , die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,“ im Abschnitt I.A. Abs. 1,
2. der Abs. 1, die Wortfolge „in Abs. 1 genannten“ im Abs. 2 erster Satz, die Wortfolge „nach Abs. 1“ im Abs. 4, die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs. 1 und 2 und I B Abs. 1, 2 und 4“ im Abs. 5 im Abschnitt I.B. und
3. die Wortfolge „gemäß Abschnitt I B Abs. 1“ im Abschnitt I.C. Abs. 1.
II. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular