Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 13. Dezember 2002 | 50. Stück |
50. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (13. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (18. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (14. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Pensionsordnung 1995 (11. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Unfallfürsorgegesetz 1967 (13. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) und Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten; Änderung [CELEX-Nr.: 301L0019] |
50.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (13. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (18. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (14. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (11. Novelle zur
Pensionsordnung 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (13. Novelle zum
Unfallfürsorgegesetz 1967) und das Gesetz über die fachlichen
Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2002, wird wie
folgt geändert:
1. In § 7a Abs. 4 Z 2 wird der Schlusspunkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„der Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer
Eignungsprüfung darf nur vorgeschrieben werden, wenn die vom Bewerber
nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des
entsprechenden inländischen Diploms vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich
abweicht und die vom Bewerber während seiner Berufserfahrung erworbenen
Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen
vermögen.“
2. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck
„Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146“
ersetzt.
3. In § 25 Abs. 5 wird das Wort
„Schema“ durch das Wort „Schemas“
ersetzt.
4. In § 31 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wehrgesetz
1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001“ und die
Wortfolge „§ 32 des Wehrgesetzes 1990“ durch die
Wortfolge „§ 23 des Wehrgesetzes 2001“
ersetzt.
5. § 69 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„Leistet der Beamte des Ruhestandes ohne triftigen Grund der
Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge
oder unterlässt er die ihm zumutbare Mitwirkung an dieser Untersuchung, ist
sein Ruhebezug beginnend mit dem dieser Säumnis folgenden Monat so lange,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres,
stillzulegen, bis er von sich aus der ärztlichen Untersuchung nachkommt
oder an dieser mitwirkt. Der Magistrat hat die nachträgliche Erfüllung
der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft des Beamten des Ruhestandes
ehestens zu ermöglichen.“
6. Nach § 69 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a
eingefügt:
„(1a) Die Stilllegung des Ruhebezuges ist nur zulässig, wenn der
Beamte anlässlich der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen
Untersuchung auf die Folgen säumigen Verhaltens nachweislich aufmerksam
gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Dauer der Säumnis
unterbleibt.“
7. In § 72 Abs. 2 und 5 wird jeweils der Ausdruck
„Wehrgesetz 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz
2001“ ersetzt.
8. In § 72 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck
„Zivildienstgesetz“ die Jahreszahl „1986“
eingefügt.
9. § 110 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. September 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Verweisen auf das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist die am
1. August 2001 geltende Fassung zu Grunde zu legen.“
10. In § 110 Abs. 3 wird das Datum
„1. Jänner 1999“ durch das Datum
„1. September 2002“ ersetzt.
11. § 110a erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können
– soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt –
in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der
Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die
Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme
aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen
Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die
Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen
ergänzt werden.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2002, wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck
„Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck
„Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146“
ersetzt.
2. In § 6 Abs. 6 wird der Ausdruck „Wehrgesetz
1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001“
ersetzt.
3. § 40f Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beamte, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, rückt in
dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 1), in dem er in der bisherigen
Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte;
dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem
neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten
Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende
Betrag.“
4. Der bisherige Abs. 3 des § 40f erhält die
Bezeichnung „(4)“.
5. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. September 2002 geltenden Fassung anzuwenden.“
6. § 42a wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können
– soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt –
in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der
Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die
Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme
aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen
Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die
Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen
ergänzt werden.“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2002,
wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wehrgesetz
1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz
2001, BGBl. I Nr. 146“ und die Wortfolge
„§ 32 des Wehrgesetzes 1990“ durch die Wortfolge
„§ 23 des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
2. In § 21 Abs. 1 Z 7, § 42 Abs. 4
und § 43 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „Wehrgesetz
1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001“
ersetzt.
3. Nach § 43a wird folgender § 43b
eingefügt:
„§ 43b. Der Magistrat kann den in einem durch Ablauf
der Zeit befristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden
Vertragsbediensteten in begründeten Einzelfällen, wie zB bei Entfall
der Aufgaben, für die er aufgenommen worden ist, bis zum Ende seines
Dienstverhältnisses unter Wahrung der sonstigen ihm zustehenden
Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse
gelegen ist. Das Ausmaß der Dienstfreistellung darf die Dauer der
Kündigungsfrist, die zu beachten wäre, wenn das Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre und im Zeitpunkt des Endens
des befristeten Dienstverhältnisses gekündigt werden würde, nicht
überschreiten. Die Dienstfreistellung gilt als
Erholungsurlaub.“
4. § 45 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Eine entgegen den Vorschriften der Abs. 1 und 2
ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte
Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 42
Abs. 2 darstellt.“
5. § 63 Z 1 lautet:
„1. das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse
für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und
Erzieher/innen an Horten, LGBl. für Wien Nr. 1/1971;“
6. § 64 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. September 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit bei
Vollziehung des § 51 das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl.
Nr. 244/1965, anzuwenden ist, ist dessen am 1. August 2001 geltende
Fassung zu Grunde zu legen.“
7. § 64a erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können
– soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt –
in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der
Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die
Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme
aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen
Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die
Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen
ergänzt werden.“
Artikel IV
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird wie
folgt geändert:
1. § 46 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige
Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f
ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.“
2. In § 60 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck
„Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck
„Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146“
ersetzt.
3. In § 60 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck
„Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, für die Ausbildung
zugelassenen Krankenanstalten,“ durch den Ausdruck
„Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, für die
Ausbildung anerkannten Krankenanstalten,“ ersetzt.
4. § 74 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in
der am 1. September 2002 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel V
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 122/2001,
wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Grundrente fällt mit dem Monat an, in dem die durch den
Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Dienstunfähigkeit
weggefallen ist, spätestens aber mit dem dem Zeitpunkt des Eintrittes der
Versehrtheit folgenden dritten Monat, wenn die Versehrtheit an einem
Monatsersten eintritt, spätestens ab dem übernächsten Monat.
Liegen die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit der Grundrente erst
später vor, fällt die Grundrente mit dem Monat des Eintrittes dieser
Voraussetzungen an.“
2. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Anfall der Grundrente darf
diese von Amts wegen immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach
der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn
in der Zwischenzeit die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit unter
Bedachtnahme auf § 7 Abs. 2 verursachte Minderung der
Erwerbsfähigkeit durch eine Heilbehandlung im Anspruch begründenden
Ausmaß weggefallen ist.“
3. § 9 Abs. 3 entfällt; die Abs. 4 und 5
erhalten die Bezeichnung „(3)“ bzw.
„(4)“.
4. § 32 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der
Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge
oder lehnt er es ab, die zur Feststellung des Anspruches unerlässlichen
Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung bzw. den Angaben
abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er von sich aus
diesen Verpflichtungen nachkommt. Der Magistrat hat dem zu Untersuchenden die
nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft
ehestens zu ermöglichen.
(4) Wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder
Beobachtung entzieht, weiters wenn er sich einer erforderlichen Heilbehandlung
ohne triftigen Grund nicht unterzieht und dadurch seine Erwerbsfähigkeit
ungünstig beeinflusst wird, können die Leistungen ganz oder teilweise
so lange verweigert werden, bis er sich der Beobachtung, Nachuntersuchung
beziehungsweise Heilbehandlung von sich aus unterzieht. Abs. 3 letzter Satz
ist anzuwenden.
(5) Die Verweigerung von Begünstigungen und Leistungen nach den
Abs. 3 und 4 darf nur erfolgen, wenn der hievon Betroffene in den an ihn
ergangenen Aufforderungen auf diese Bestimmungen nachweislich aufmerksam gemacht
worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung
unterbleibt.“
5. Abschnitt VII erhält die Bezeichnung
„Abschnitt VI“.
6. § 40 erhält die Bezeichnung
„§ 36“.
7. § 41 erhält die Bezeichnung
„§ 37“ und lautet:
„§ 37. Wurde der Anspruch auf die Grundrente oder
die Zusatzrente vor dem 1. Jänner 2003 rechtskräftig festgestellt
und sind zu diesem Zeitpunkt mehr als elf Jahre ab dem Zeitpunkt des Eintrittes
der Versehrtheit oder der Gebührlichkeit der Zusatzrente vergangen, ist
§ 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor der 13. Novelle zum
Unfallfürsorgegesetz 1967 weiterhin anzuwenden.“
8. § 41a erhält die Bezeichnung
„§ 38“ und wird in dessen Abs. 2 das Datum
„1. Jänner 1999“ durch das Datum
„1. September 2002“ ersetzt.
9. § 42 erhält die Bezeichnung
„§ 39“ und entfällt in dessen Abs. 2 die
Wortfolge „anstelle des Abschnittes VI dieses
Gesetzes“.
Artikel VI
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die
von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an
Horten, LGBl. für Wien Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. für Wien Nr. 23/2001, wird wie folgt
geändert:
§ 4 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Der Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer
Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3 nur
vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller/von der Antragstellerin
gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der
für die Erlangung des entsprechenden inländischen Zeugnisses
vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Antragsteller/von
der Antragstellerin während seiner/ihrer Berufserfahrung erworbenen
Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen
vermögen.“
Artikel VII
Durch Art. I Z 1 und Art. VI wird die Richtlinie 2001/19/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, soweit sie
sich auf die Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise bezieht, Amtsblatt Nr. L 206 vom
31. Juli 2001, S. 1, umgesetzt.
Artikel VIII
Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 3 und 4 mit 1. Oktober 2001,
2. Art. IV Z 1 mit 1. Dezember 2002,
3. Art. I, Art. II Z 1, 2, 5 und 6, Art. III, Art. IV Z 2 bis 4, Art. V und Art. VI mit 1. Jänner 2003.
1. Art. II Z 3 und 4 mit 1. Oktober 2001,
2. Art. IV Z 1 mit 1. Dezember 2002,
3. Art. I, Art. II Z 1, 2, 5 und 6, Art. III, Art. IV Z 2 bis 4, Art. V und Art. VI mit 1. Jänner 2003.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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