Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 13. Dezember 200250. Stück
50. Gesetz:Dienstordnung 1994 (13. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (18. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (14. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Pensionsordnung 1995 (11. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Unfallfürsorgegesetz 1967 (13. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) und Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten; Änderung [CELEX-Nr.: 301L0019]

50.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (13. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (18. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (14. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (11. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (13. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) und das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 7a Abs. 4 Z 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„der Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung darf nur vorgeschrieben werden, wenn die vom Bewerber nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Diploms vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Bewerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen.“
2. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.
3. In § 25 Abs. 5 wird das Wort „Schema“ durch das Wort „Schemas“ ersetzt.
4. In § 31 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wehrgesetz 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001“ und die Wortfolge „§ 32 des Wehrgesetzes 1990“ durch die Wortfolge „§ 23 des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
5. § 69 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Leistet der Beamte des Ruhestandes ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder unterlässt er die ihm zumutbare Mitwirkung an dieser Untersuchung, ist sein Ruhebezug beginnend mit dem dieser Säumnis folgenden Monat so lange, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, stillzulegen, bis er von sich aus der ärztlichen Untersuchung nachkommt oder an dieser mitwirkt. Der Magistrat hat die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft des Beamten des Ruhestandes ehestens zu ermöglichen.“
6. Nach § 69 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Stilllegung des Ruhebezuges ist nur zulässig, wenn der Beamte anlässlich der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung auf die Folgen säumigen Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Dauer der Säumnis unterbleibt.“
7. In § 72 Abs. 2 und 5 wird jeweils der Ausdruck „Wehrgesetz 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001“ ersetzt.
8. In § 72 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Zivildienstgesetz“ die Jahreszahl „1986“ eingefügt.
9. § 110 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Verweisen auf das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist die am 1. August 2001 geltende Fassung zu Grunde zu legen.“
10. In § 110 Abs. 3 wird das Datum „1. Jänner 1999“ durch das Datum „1. September 2002“ ersetzt.
11. § 110a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 6 wird der Ausdruck „Wehrgesetz 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001“ ersetzt.
3. § 40f Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beamte, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 1), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag.“
4. Der bisherige Abs. 3 des § 40f erhält die Bezeichnung „(4)“.
5. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2002 geltenden Fassung anzuwenden.“
6. § 42a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146“ und die Wortfolge „§ 32 des Wehrgesetzes 1990“ durch die Wortfolge „§ 23 des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
2. In § 21 Abs. 1 Z 7, § 42 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „Wehrgesetz 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001“ ersetzt.
3. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
§ 43b. Der Magistrat kann den in einem durch Ablauf der Zeit befristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Vertragsbediensteten in begründeten Einzelfällen, wie zB bei Entfall der Aufgaben, für die er aufgenommen worden ist, bis zum Ende seines Dienstverhältnisses unter Wahrung der sonstigen ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Das Ausmaß der Dienstfreistellung darf die Dauer der Kündigungsfrist, die zu beachten wäre, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre und im Zeitpunkt des Endens des befristeten Dienstverhältnisses gekündigt werden würde, nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung gilt als Erholungsurlaub.“
4. § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine entgegen den Vorschriften der Abs. 1 und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 42 Abs. 2 darstellt.“
5. § 63 Z 1 lautet:
„1. das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten, LGBl. für Wien Nr. 1/1971;“
6. § 64 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit bei Vollziehung des § 51 das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, anzuwenden ist, ist dessen am 1. August 2001 geltende Fassung zu Grunde zu legen.“
7. § 64a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.“
Artikel IV
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 46 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.“
2. In § 60 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.
3. In § 60 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, für die Ausbildung zugelassenen Krankenanstalten,“ durch den Ausdruck „Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, für die Ausbildung anerkannten Krankenanstalten,“ ersetzt.
4. § 74 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2002 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel V
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Grundrente fällt mit dem Monat an, in dem die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Dienstunfähigkeit weggefallen ist, spätestens aber mit dem dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit folgenden dritten Monat, wenn die Versehrtheit an einem Monatsersten eintritt, spätestens ab dem übernächsten Monat. Liegen die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit der Grundrente erst später vor, fällt die Grundrente mit dem Monat des Eintrittes dieser Voraussetzungen an.“
2. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Anfall der Grundrente darf diese von Amts wegen immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 2 verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Heilbehandlung im Anspruch begründenden Ausmaß weggefallen ist.“
3. § 9 Abs. 3 entfällt; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(3)“ bzw. „(4)“.
4. § 32 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Feststellung des Anspruches unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung bzw. den Angaben abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er von sich aus diesen Verpflichtungen nachkommt. Der Magistrat hat dem zu Untersuchenden die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft ehestens zu ermöglichen.
(4) Wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht, weiters wenn er sich einer erforderlichen Heilbehandlung ohne triftigen Grund nicht unterzieht und dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird, können die Leistungen ganz oder teilweise so lange verweigert werden, bis er sich der Beobachtung, Nachuntersuchung beziehungsweise Heilbehandlung von sich aus unterzieht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Die Verweigerung von Begünstigungen und Leistungen nach den Abs. 3 und 4 darf nur erfolgen, wenn der hievon Betroffene in den an ihn ergangenen Aufforderungen auf diese Bestimmungen nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.“
5. Abschnitt VII erhält die Bezeichnung „Abschnitt VI“.
6. § 40 erhält die Bezeichnung „§ 36“.
7. § 41 erhält die Bezeichnung „§ 37“ und lautet:
§ 37. Wurde der Anspruch auf die Grundrente oder die Zusatzrente vor dem 1. Jänner 2003 rechtskräftig festgestellt und sind zu diesem Zeitpunkt mehr als elf Jahre ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit oder der Gebührlichkeit der Zusatzrente vergangen, ist § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor der 13. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967 weiterhin anzuwenden.“
8. § 41a erhält die Bezeichnung „§ 38“ und wird in dessen Abs. 2 das Datum „1. Jänner 1999“ durch das Datum „1. September 2002“ ersetzt.
9. § 42 erhält die Bezeichnung „§ 39“ und entfällt in dessen Abs. 2 die Wortfolge „anstelle des Abschnittes VI dieses Gesetzes“.
Artikel VI
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten, LGBl. für Wien Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 23/2001, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Der Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3 nur vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller/von der Antragstellerin gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Zeugnisses vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Antragsteller/von der Antragstellerin während seiner/ihrer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen.“
Artikel VII
Durch Art. I Z 1 und Art. VI wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, soweit sie sich auf die Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise bezieht, Amtsblatt Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1, umgesetzt.
Artikel VIII
Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 3 und 4 mit 1. Oktober 2001,
2. Art. IV Z 1 mit 1. Dezember 2002,
3. Art. I, Art. II Z 1, 2, 5 und 6, Art. III, Art. IV Z 2 bis 4, Art. V und Art. VI mit 1. Jänner 2003.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1230 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular