Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 16. Mai 2002 | 17. Stück |
17. Gesetz: | Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002 |
17.
Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz
2002 – WrJSchG 2002)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Zielbestimmung
§ 1. Aufgabe dieses Gesetzes ist unter besonderer
Beachtung der Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten sowie von
Unternehmern und Veranstaltern und unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen
über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993,
1. der Schutz junger Menschen vor Gefahren, die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu beeinträchtigen,
2. die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit junger Menschen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen.
1. der Schutz junger Menschen vor Gefahren, die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu beeinträchtigen,
2. die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit junger Menschen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen.
Informationspflicht
§ 2. Das Land Wien hat dafür Sorge zu tragen, dass
junge Menschen und Erziehungsberechtigte über
1. Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden,
2. die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährdenden Faktoren, wie z. B. Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch informiert und aufgeklärt werden.
1. Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden,
2. die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährdenden Faktoren, wie z. B. Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch informiert und aufgeklärt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Junge Menschen: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Verheiratete Personen, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Erziehungsberechtigte: Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben.
3. Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über junge Menschen von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde, sowie Personen, denen im Rahmen einer Jugendorganisation junge Menschen anvertraut worden sind.
4. Allgemein zugängliche Orte: darunter sind insbesondere öffentliche Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Straßenbahn) zu verstehen sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.
5. Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen gelten die der Religionsausübung dienenden Handlungen.
1. Junge Menschen: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Verheiratete Personen, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Erziehungsberechtigte: Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben.
3. Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über junge Menschen von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde, sowie Personen, denen im Rahmen einer Jugendorganisation junge Menschen anvertraut worden sind.
4. Allgemein zugängliche Orte: darunter sind insbesondere öffentliche Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Straßenbahn) zu verstehen sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.
5. Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen gelten die der Religionsausübung dienenden Handlungen.
Altersnachweis
§ 4. Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen
werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters
gestattet ist, haben im Zweifelsfall
1. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
2. den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten,
ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen.
1. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
2. den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten,
ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Pflichten der Erziehungsberechtigten und
Begleitpersonen
§ 5. (1) Den Erziehungsberechtigten und sonstigen
Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen
Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen
aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall
erforderlich sind.
(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den
ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht
unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.
Pflichten der Unternehmer und Veranstalter
§ 6. (1) Unternehmer und Veranstalter haben im Rahmen
ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf
ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem
Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu
diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann
insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des
Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten
oder von Grundstücken erfolgen.
(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die
für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder nach diesem
Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide gelten, deutlich sichtbar
hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise
auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben.
In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter
diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren
müssen.
Allgemeine Pflichten
§ 7. Unbeschadet der in den §§ 5 und 6
bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder
Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von
Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen könnten
oder welche jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses
Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen
veranlassen.
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und
Besuch von öffentlichen Veranstaltungen
§ 8. (1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen
Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis
22 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr
erlaubt.
(2) Außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiten dürfen
sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an allgemein
zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur
mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund
(z. B. Heimweg) vorliegt.
(3) Die Behörde kann durch Verordnung den Besuch von öffentlichen
Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten
öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit
noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine
nachteilige Beeinflussung von jungen Menschen mit Grund zu befürchten
ist.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist im Amtsblatt der Stadt Wien zu
veröffentlichen; sie tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Sofern diese Veranstaltung öffentlich angekündigt wird, ist auf die
behördliche Beschränkung hinzuweisen.
Verbotene Lokale und
Betriebsräumlichkeiten
§ 9. (1) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen
oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge
Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z. B. Lokale
und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt
wird, Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken und
Wettbüros.
(2) Junge Menschen dürfen sich nicht in Spiellokalen oder an sonstigen
Örtlichkeiten aufhalten, an denen überwiegend Glücksspiele
durchgeführt werden oder die überwiegend dem Betrieb von
Spielapparaten dienen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte
Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung
von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte
Leistungen erhalten werden können, verboten.
(3) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich
nicht in Spiellokalen oder an sonstigen öffentlichen Orten aufhalten, an
denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte
oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können.
(4) Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme von jungen Menschen
an Glücksspielen, die durch Bundesgesetz geregelt sind, sowie für die
Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen
einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen dürfen.
Jugendgefährdende Medien, Datenträger,
Gegenstände und Veranstaltungen
§ 10. (1) Inhalte von Medien gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der
Fassung BGBl. I Nr. 75/2000, und Datenträgern sowie Gegenstände
und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden
könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst
zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn
diese
1. Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,
2. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
3. die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten.
1. Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,
2. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
3. die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten.
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder
Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche
Veranstaltungen nicht besuchen.
(3) Wer selbstständig und regelmäßig Medien,
Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1
anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete
Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche
Beschränkungen, Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass
junge Menschen davon ausgeschlossen sind.
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und
Suchtmittel
§ 11. (1) Der Konsum von Alkohol und Tabakwaren ist jungen
Menschen in der Öffentlichkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
verboten.
(2) Junge Menschen dürfen sonstige Rausch- und Suchtmittel, die
geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit,
Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände
hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997
in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001, fallen, nicht erwerben, besitzen oder
zu sich nehmen.
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Anwendung von
alkoholhältigen Zubereitungen und sonstigen Rausch- und Suchtmitteln zu
medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.
Strafen und sonstige Maßnahmen
§ 12. (1) Zuwiderhandlungen gegen die in den
§§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1
und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 und 2
enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat
nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.
(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung
(Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu
15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei
diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter, hat zusätzlich die
Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die
Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine
Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die
Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu
ermöglichen.
(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über
18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht
begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu
bestrafen.
(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche
Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen der
öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres
Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen,
welche
1. ein Beratungs- und Informationsgespräch über Sinn und Zweck der Jugendschutzbestimmungen beim Jugendwohlfahrtsträger anzuordnen hat oder
2. diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen hat, sofern ein Beratungs- und Informationsgespräch seitens dieser jungen Menschen abgelehnt oder seitens des Jugendwohlfahrtsträgers als nicht zielführend erachtet wird.
Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
1. ein Beratungs- und Informationsgespräch über Sinn und Zweck der Jugendschutzbestimmungen beim Jugendwohlfahrtsträger anzuordnen hat oder
2. diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen hat, sofern ein Beratungs- und Informationsgespräch seitens dieser jungen Menschen abgelehnt oder seitens des Jugendwohlfahrtsträgers als nicht zielführend erachtet wird.
Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
(5) Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen
Menschen.
(6) Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger,
die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder
verwenden sowie Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen
§ 11 Abs. 2 erwerben, besitzen oder zu sich nehmen, können
nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG für
verfallen erklärt werden.
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat an der
Vollziehung des § 12 Abs. 1 mitzuwirken
durch
a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien
als Bezirksverwaltungsbehörde.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom
26. April 1985 zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 1985),
LGBl. für Wien Nr. 34, außer Kraft.
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