Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 28. September 2001 | 71. Stück |
71. Gesetz: | Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG-Novelle 2001); Änderung [CELEX-Nr. 398L0034 und 398L0048] |
71.
Gesetz, mit dem das Wiener Bauprodukten- und
Akkreditierungsgesetz geändert wird (WBAG-Novelle 2001)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien
(Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz – WBAG), LGBl. für
Wien Nr. 30/1996, wird geändert wie folgt:
1. Der Kurztitel des Gesetzes lautet:
“(Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz
– WBAG)“
2. § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Auf Bauprodukte, für die keine europäischen
technischen Spezifikationen vorliegen, sind – unbeschadet des nach §
18 zulässigen Sonderverfahrens – die Bestimmungen des V. Abschnittes
anzuwenden.“
3. § 2 wird folgender Abs. 21 angefügt:
“(21) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im
Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988, 89/106/EWG, über die
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Bauprodukte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40
vom 11. Februar 1989, S. 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1 (im
Folgenden kurz “Bauprodukterichtlinie“ genannt) sowie nationale
technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, wie z.B. technische Normen, technische
Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes
für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach § 19a Abs. 1
oder nach § 21 Abs. 3 angeführt sind.“
4. Der V. Abschnitt erhält die Überschrift:
“V. ABSCHNITT
Österreichische technische Zulassung und
österreichisches Einbauzeichen“
5. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19g samt
jeweiliger Überschrift eingefügt:
“Baustoffliste ÖA
§ 19a. (1) Für Bauprodukte, die in Serie oder
serienähnlich hergestellt werden und für die europäische
technische Spezifikationen nicht vorliegen, wird auf Grund der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von
Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, das Österreichische Institut
für Bautechnik ermächtigt, die Baustoffliste ÖA nach
Maßgabe des Abs. 2 durch Verordnung festzulegen. Das Österreichische
Institut für Bautechnik hat vor der Festlegung der Verordnung die
Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung der
Baustoffliste ÖA die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die
Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik
in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis auf diese Kundmachung ist
zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte
die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende
Übereinstimmungsnachweis (§ 19b Abs. 1) festzulegen. In der
Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte,
festgelegt werden:
a) Verwendungszweck,
b) Klassen und Stufen,
c) Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises,
d) Maßnahmen nach § 19b Abs. 2 lit. b oder c,
e) Bestimmung, dass ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, ausgestellt werden darf.
a) Verwendungszweck,
b) Klassen und Stufen,
c) Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises,
d) Maßnahmen nach § 19b Abs. 2 lit. b oder c,
e) Bestimmung, dass ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, ausgestellt werden darf.
Übereinstimmungsnachweis
§ 19b. (1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu
erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA
durch
a) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 19c) oder
b) ein Übereinstimmungszeugnis einer hiefür ermächtigten Stelle (§ 19d) nachzuweisen.
a) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 19c) oder
b) ein Übereinstimmungszeugnis einer hiefür ermächtigten Stelle (§ 19d) nachzuweisen.
(2) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des
für den Baustoff maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung
der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens
festzulegen:
a) Art des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1),
b) gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle,
c) gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
a) Art des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1),
b) gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle,
c) gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(3) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte
Übereinstimmungsnachweis ist nach Wiener Rechtsvorschriften zu erbringen,
wenn sich
a) der Unternehmenssitz des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder
b) der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt,
in Wien befindet.
a) der Unternehmenssitz des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder
b) der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt,
in Wien befindet.
(4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine
gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(5) Für ausländische Bauprodukte aus einem Mitgliedstaat der EU
oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist auf Antrag das Sonderverfahren gemäß Art. 16 und
Art. 17 der Bauprodukterichtlinie (89/106/EWG) sinngemäß anzuwenden.
Ein derartiges Sonderverfahren ist vom Österreichischen Institut für
Bautechnik durchzuführen.
Übereinstimmungserklärung des
Herstellers
§ 19c. (1) Eine Übereinstimmungserklärung
gemäß § 19b Abs. 1 lit. a darf von einem Hersteller nur dann
abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und wenn
das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt
sowie die Anforderungen dieses Gesetzes und der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl.
für Wien Nr. 32/1999, erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen
der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die
Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des
Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, dass das
Bauprodukt verwendbar ist.
(3) Auch in sonstigen Belangen wird das Österreichische Institut
für Bautechnik mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit
der Übereinstimmungserklärung betraut.
Übereinstimmungszeugnis
§ 19d. Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß §
19b Abs. 1 lit. b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (§
19e) zu erteilen,
a) wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen der Vereinbarung erfüllt werden, oder
b) bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt verwendbar ist.
a) wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen der Vereinbarung erfüllt werden, oder
b) bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt verwendbar ist.
Ermächtigte Stellen
§ 19e. (1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen
sind ermächtigt:
a) Zulassungsstellen und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
b) Stellen, die nach den Abs. 2 bis 4 hiefür ermächtigt sind, wobei Prüf- und Überwachungsstellen nicht ermächtigte Stellen sein dürfen.
a) Zulassungsstellen und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
b) Stellen, die nach den Abs. 2 bis 4 hiefür ermächtigt sind, wobei Prüf- und Überwachungsstellen nicht ermächtigte Stellen sein dürfen.
(2) Mit der Aufgabe, Stellen zur Ausstellung von
Übereinstimmungszeugnissen zu ermächtigen, wird das
Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Eine
Ermächtigung ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die jeweilige
Stelle
a) über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich, besitzen,
b) einschließlich ihres Personals frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte,
c) über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt und
d) ihren Sitz in Wien hat.
a) über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich, besitzen,
b) einschließlich ihres Personals frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte,
c) über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt und
d) ihren Sitz in Wien hat.
(3) Die Ermächtigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages
durch Bescheid. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur
Überprüfung der Erfüllung der in Abs. 2 angeführten
Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte,
für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann
unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist
jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist
festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der
Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur
Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als
Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn
Gleichwertigkeit besteht.
(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren des
Österreichischen Institutes für Bautechnik hat der Antragsteller
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom
Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid
vorzuschreiben.
(5) Mit der Aufsicht über die nach den Abs. 2 bis 4 zur Ausstellung
von Übereinstimmungszeugnissen ermächtigten Stellen wird das
Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Bei Vorliegen
wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden oder eines
begründeten Verdachtes des Wegfalls einer Voraussetzung zur
Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik
die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben
nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung
abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die
Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, so
sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu
tragen.
(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut
für Bautechnik jeweils bis spätestens zum 31. März einen
Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin
sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter
Angabe des Antragstellers, des Bauproduktes, des Herstellers und der
Geltungsdauer aufzulisten und weiter die Dauer der durchgeführten Verfahren
anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem
Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.
Verfahren zur Ausstellung des
Übereinstimmungszeugnisses
§ 19f. (1) Die ermächtigte Stelle hat aufgrund eines
Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der
Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der
Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes
mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung,
so hat die ermächtigte Stelle hierüber das
Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den
Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (§ 19g).
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr
als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so
darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die
Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Institutes
für Bautechnik (§ 19d lit. b) vorliegt. Anderenfalls ist dem
Antragsteller formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis
ausgestellt werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer
angemessenen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen bzw. ergänzende
Unterlagen vorzulegen.
Einbauzeichen ÜA
§ 19g. (1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine
Übereinstimmungserklärung (§ 19c) abgegeben oder ein
Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (§ 19d), so ist er
berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA
entsprechend der Anlage am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den
Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen ÜA trägt, hat die
widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach § 21a und den
Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen enthält die
Anlage.“
6. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“Ebenso werden
Übereinstimmungszeugnisse (§ 19b Abs. 1 lit. b), die nach den
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art.
15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl.
für Wien Nr. 32/1999, ausgestellt wurden, in Wien
anerkannt.“
7. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift
eingefügt:
“Verwendbarkeit von Bauprodukten
§ 21a. (1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA
(§ 19a) angeführt sind, dürfen in Wien – unbeschadet des
nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens – nur verwendet werden,
wenn
a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß § 19c Abs. 2 oder § 19d lit. b die Verwendbarkeit bestätigt
und sie das Einbauzeichen ÜA gemäß § 19g tragen.
a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß § 19c Abs. 2 oder § 19d lit. b die Verwendbarkeit bestätigt
und sie das Einbauzeichen ÜA gemäß § 19g tragen.
(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt
sind, dürfen in Wien – unbeschadet des nach § 18 zulässigen
Sonderverfahrens – verwendet werden, wenn dies im Einklang mit § 97
der Bauordnung für Wien steht.
(3) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen
vorliegen, dürfen in Wien verwendet werden, wenn
a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE (Abs. 4) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den für sie geltenden Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der genannten Vertragsparteien entsprechen
und sie das CE-Kennzeichen tragen.
(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, ermächtigt, die Baustoffliste ÖE nach Maßgabe des Abs. 5 durch Verordnung festzulegen. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat vor der Festlegung der Verordnung die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung der Baustoffliste ÖE die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖE ist nach Vorliegen der Voraussetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis auf diese Kundmachung ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE (Abs. 4) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den für sie geltenden Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der genannten Vertragsparteien entsprechen
und sie das CE-Kennzeichen tragen.
(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, ermächtigt, die Baustoffliste ÖE nach Maßgabe des Abs. 5 durch Verordnung festzulegen. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat vor der Festlegung der Verordnung die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung der Baustoffliste ÖE die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖE ist nach Vorliegen der Voraussetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis auf diese Kundmachung ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(5) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte
die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen
bekannt zu machen, wenn solche für die entsprechenden Bauprodukte
vorliegen. In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen
Bauprodukte, festgelegt werden:
a) Verwendungszweck,
b) zu erfüllende Klassen und Leistungsstufen, die in der betreffenden europäischen technischen Spezifikation, in den Grundlagendokumenten, in einer Zulassungsleitlinie oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, dies allenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck oder von geografischen, klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
c) Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der genannten Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen.“
a) Verwendungszweck,
b) zu erfüllende Klassen und Leistungsstufen, die in der betreffenden europäischen technischen Spezifikation, in den Grundlagendokumenten, in einer Zulassungsleitlinie oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, dies allenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck oder von geografischen, klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
c) Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der genannten Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen.“
8. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“Gleiches gilt für Bauprodukte, für die das Einbauzeichen
ÜA unberechtigterweise verwendet wird.“
9. § 23 Abs. 1 Z 4 lautet:
“4. entgegen § 22 Abs. 1 bis 3 Bauprodukte mit
unberechtigterweise angebrachter CE-Kennzeichnung, ohne die geforderte
CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung des Herstellers oder
Konformitätszertifikat oder trotz Mängelfeststellung in Verkehr bringt
oder nicht aus dem Markt zurückzieht bzw. entgegen § 22 Abs. 1
Bauprodukte mit unberechtigterweise verwendetem Einbauzeichen ÜA trotz
Mängelfeststellung in Verkehr bringt oder nicht aus dem Markt
nimmt.“
10. § 23 Abs. 2 lautet:
“(2) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat
a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis 3 500 Euro,
b) in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis 14 000 Euro und
c) in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit einer Geldstrafe bis 21 000 Euro
a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis 3 500 Euro,
b) in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis 14 000 Euro und
c) in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit einer Geldstrafe bis 21 000 Euro
zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind
Ersatzfreiheitsstrafen zu a) bis zu einer Woche, zu b) bis zu vier Wochen und zu
c) bis zu sechs Wochen zu verhängen.“
11. Dem Gesetz wird folgende Anlage beigefügt:
“Anlage
zu § 19g Abs. 1 und 3
I. Einbauzeichen ÜA:
Das Einbauzeichen ÜA nach § 19g besteht aus einem Bildzeichen,
das aus den Buchstaben “Ü“ und “A“ als
Abkürzungen für die Worte “Übereinstimmung“ und
“Austria“ gebildet wird und ferner folgende Angaben zu enthalten
hat:
1. Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer
Buchstaben-Zahlen-Kombination, bestehend aus
a) den Buchstaben Z, E oder H für die Art des Nachweises, und
zwar
Z für ein Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder
Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl.
für Wien Nr. 32/1999,
E für ein Übereinstimmungszeugnis einer vom Österreichischen
Institut für Bautechnik (OIB) ermächtigten Stelle,
H für eine Übereinstimmungserklärung des
Herstellers;
b) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht;
c) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die Herstellererklärung abgegeben worden ist;
d) der vom OIB vergebene Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der Herstellererklärung.
b) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht;
c) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die Herstellererklärung abgegeben worden ist;
d) der vom OIB vergebene Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der Herstellererklärung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des
nachstehenden Beispiels darzustellen:
E-1.3.1-00-0001
Die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der
Übereinstimmungserklärung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu
sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis
ausgestellt hat, bzw. des Herstellers, der die Herstellererklärung
abgegeben hat. Dabei ist anzuführen
a) bei Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999: Deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist;
b) bei vom OIB ermächtigten Stellen: Deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist;
c) bei einer Herstellererklärung: Die Bezeichnung des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Herstellererklärung abgegeben hat, sowie bei Bedarf zusätzlich ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.
a) bei Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999: Deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist;
b) bei vom OIB ermächtigten Stellen: Deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist;
c) bei einer Herstellererklärung: Die Bezeichnung des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Herstellererklärung abgegeben hat, sowie bei Bedarf zusätzlich ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.
II. Gestaltung des Bildzeichens “ÜA“ sowie der
zusätzlichen Angaben:
1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben “ÜA“
ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der
Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster (Abbildung 1) zu
entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe
ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf
größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen
oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden
Proportionen eingehalten werden müssen.
Abbildung 1.
2. Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I
sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Punkt I angegebenen
Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das
Einbauzeichen nachstehender Abbildung (Abbildung 2) entspricht, wobei die Breite
der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens
entsprechen muss.
Abbildung 2
III. Anbringung des Einbauzeichens ÜA:
Das Einbauzeichen ÜA ist nach Möglichkeit am Produkt selbst
anzubringen. Die weiteren im § 19g Abs. 1 angeführten
Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung,
je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen
ÜA ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar
und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens ÜA:
Das Einbauzeichen ÜA ist vom Hersteller nach Maßgabe des §
19g Abs. 1 vor dem In-Verkehr-Bringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:
Werden außer den nach Punkt I vorgesehenen Angaben weitere Angaben
gemacht, sind diese so darzustellen, dass sie nicht mit den zum Einbauzeichen
ÜA gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht Abbildung 2 werden
können. Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind
unzulässig.“
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Art. I Z 10 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Notifizierung
Den technischen Vorschriften dieses Gesetzes liegt die Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von
Bauprodukten (kundgemacht im LGBl. für Wien Nr. 32/1999) zu Grunde, die
nach der Richtlinie des Rates 83/189/EWG, nunmehr Richtlinie des Rates und des
Europäischen Parlamentes 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiete der Normen und technischer Vorschriften in der Fassung der
Richtlinie 98/48/EG, einem Notifikationsverfahren (1997/770/A) unterzogen
wurde.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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