Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 28. September 200171. Stück
71. Gesetz:Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG-Novelle 2001); Änderung [CELEX-Nr. 398L0034 und 398L0048]

71.
Gesetz, mit dem das Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz geändert wird (WBAG-Novelle 2001)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien (Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz – WBAG), LGBl. für Wien Nr. 30/1996, wird geändert wie folgt:
1. Der Kurztitel des Gesetzes lautet:
“(Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG)“
2. § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
“(3) Auf Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, sind – unbeschadet des nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens – die Bestimmungen des V. Abschnittes anzuwenden.“
3. § 2 wird folgender Abs. 21 angefügt:
“(21) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988, 89/106/EWG, über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1 (im Folgenden kurz “Bauprodukterichtlinie“ genannt) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach § 19a Abs. 1 oder nach § 21 Abs. 3 angeführt sind.“
4. Der V. Abschnitt erhält die Überschrift:
V. ABSCHNITT
Österreichische technische Zulassung und österreichisches Einbauzeichen“
5. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19g samt jeweiliger Überschrift eingefügt:
“Baustoffliste ÖA
§ 19a. (1) Für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen, wird auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die Baustoffliste ÖA nach Maßgabe des Abs. 2 durch Verordnung festzulegen. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat vor der Festlegung der Verordnung die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung der Baustoffliste ÖA die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis auf diese Kundmachung ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis (§ 19b Abs. 1) festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
a) Verwendungszweck,
b) Klassen und Stufen,
c) Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises,
d) Maßnahmen nach § 19b Abs. 2 lit. b oder c,
e) Bestimmung, dass ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, ausgestellt werden darf.
Übereinstimmungsnachweis
§ 19b. (1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
a) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 19c) oder
b) ein Übereinstimmungszeugnis einer hiefür ermächtigten Stelle (§ 19d) nachzuweisen.
(2) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für den Baustoff maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens festzulegen:
a) Art des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1),
b) gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle,
c) gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(3) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach Wiener Rechtsvorschriften zu erbringen, wenn sich
a) der Unternehmenssitz des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder
b) der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt,
in Wien befindet.
(4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(5) Für ausländische Bauprodukte aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist auf Antrag das Sonderverfahren gemäß Art. 16 und Art. 17 der Bauprodukterichtlinie (89/106/EWG) sinngemäß anzuwenden. Ein derartiges Sonderverfahren ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durchzuführen.
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 19c. (1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 19b Abs. 1 lit. a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und wenn das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieses Gesetzes und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt verwendbar ist.
(3) Auch in sonstigen Belangen wird das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung betraut.
Übereinstimmungszeugnis
§ 19d. Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 19b Abs. 1 lit. b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (§ 19e) zu erteilen,
a) wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen der Vereinbarung erfüllt werden, oder
b) bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt verwendbar ist.
Ermächtigte Stellen
§ 19e. (1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt:
a) Zulassungsstellen und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
b) Stellen, die nach den Abs. 2 bis 4 hiefür ermächtigt sind, wobei Prüf- und Überwachungsstellen nicht ermächtigte Stellen sein dürfen.
(2) Mit der Aufgabe, Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen zu ermächtigen, wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Eine Ermächtigung ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die jeweilige Stelle
a) über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich, besitzen,
b) einschließlich ihres Personals frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte,
c) über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt und
d) ihren Sitz in Wien hat.
(3) Die Ermächtigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Bescheid. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht.
(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Mit der Aufsicht über die nach den Abs. 2 bis 4 zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen ermächtigten Stellen wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden oder eines begründeten Verdachtes des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, so sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.
(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jeweils bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauproduktes, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiter die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.
Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses
§ 19f. (1) Die ermächtigte Stelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (§ 19g).
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik (§ 19d lit. b) vorliegt. Anderenfalls ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen.
Einbauzeichen ÜA
§ 19g. (1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine Übereinstimmungserklärung (§ 19c) abgegeben oder ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (§ 19d), so ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA entsprechend der Anlage am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen ÜA trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach § 21a und den Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen enthält die Anlage.“
6. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Ebenso werden Übereinstimmungszeugnisse (§ 19b Abs. 1 lit. b), die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, ausgestellt wurden, in Wien anerkannt.“
7. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:
“Verwendbarkeit von Bauprodukten
§ 21a. (1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 19a) angeführt sind, dürfen in Wien – unbeschadet des nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens – nur verwendet werden, wenn
a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß § 19c Abs. 2 oder § 19d lit. b die Verwendbarkeit bestätigt
und sie das Einbauzeichen ÜA gemäß § 19g tragen.
(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen in Wien – unbeschadet des nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens – verwendet werden, wenn dies im Einklang mit § 97 der Bauordnung für Wien steht.
(3) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen in Wien verwendet werden, wenn
a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE (Abs. 4) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den für sie geltenden Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der genannten Vertragsparteien entsprechen
und sie das CE-Kennzeichen tragen.
(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, ermächtigt, die Baustoffliste ÖE nach Maßgabe des Abs. 5 durch Verordnung festzulegen. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat vor der Festlegung der Verordnung die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung der Baustoffliste ÖE die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖE ist nach Vorliegen der Voraussetzungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999, vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis auf diese Kundmachung ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(5) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekannt zu machen, wenn solche für die entsprechenden Bauprodukte vorliegen. In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
a) Verwendungszweck,
b) zu erfüllende Klassen und Leistungsstufen, die in der betreffenden europäischen technischen Spezifikation, in den Grundlagendokumenten, in einer Zulassungsleitlinie oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, dies allenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck oder von geografischen, klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
c) Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der genannten Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen.“
8. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“Gleiches gilt für Bauprodukte, für die das Einbauzeichen ÜA unberechtigterweise verwendet wird.“
9. § 23 Abs. 1 Z 4 lautet:
“4. entgegen § 22 Abs. 1 bis 3 Bauprodukte mit unberechtigterweise angebrachter CE-Kennzeichnung, ohne die geforderte CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung des Herstellers oder Konformitätszertifikat oder trotz Mängelfeststellung in Verkehr bringt oder nicht aus dem Markt zurückzieht bzw. entgegen § 22 Abs. 1 Bauprodukte mit unberechtigterweise verwendetem Einbauzeichen ÜA trotz Mängelfeststellung in Verkehr bringt oder nicht aus dem Markt nimmt.“
10. § 23 Abs. 2 lautet:
“(2) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat
a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis 3 500 Euro,
b) in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis 14 000 Euro und
c) in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit einer Geldstrafe bis 21 000 Euro
zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen zu a) bis zu einer Woche, zu b) bis zu vier Wochen und zu c) bis zu sechs Wochen zu verhängen.“
11. Dem Gesetz wird folgende Anlage beigefügt:
“Anlage      
zu § 19g Abs. 1 und 3
I. Einbauzeichen ÜA:
Das Einbauzeichen ÜA nach § 19g besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben “Ü“ und “A“ als Abkürzungen für die Worte “Übereinstimmung“ und “Austria“ gebildet wird und ferner folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, bestehend aus
a) den Buchstaben Z, E oder H für die Art des Nachweises, und zwar
Z für ein Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999,
E für ein Übereinstimmungszeugnis einer vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) ermächtigten Stelle,
H für eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers;
b) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht;
c) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die Herstellererklärung abgegeben worden ist;
d) der vom OIB vergebene Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der Herstellererklärung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
E-1.3.1-00-0001
Die Nummer des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Übereinstimmungserklärung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
2. Die Bezeichnung der Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausgestellt hat, bzw. des Herstellers, der die Herstellererklärung abgegeben hat. Dabei ist anzuführen
a) bei Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. für Wien Nr. 32/1999: Deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist;
b) bei vom OIB ermächtigten Stellen: Deren Bezeichnung oder ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist;
c) bei einer Herstellererklärung: Die Bezeichnung des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Herstellererklärung abgegeben hat, sowie bei Bedarf zusätzlich ein eindeutiges Bildzeichen, von dem ein Muster beim OIB zu hinterlegen ist.
II. Gestaltung des Bildzeichens “ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:
1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben “ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster (Abbildung 1) zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.
Abbildung 1.
Abbildung 1


2. Die zusätzlichen Angaben nach Punkt I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Punkt I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung (Abbildung 2) entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.
Abbildung 2
Abbildung 2



III. Anbringung des Einbauzeichens ÜA:
Das Einbauzeichen ÜA ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren im § 19g Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ÜA ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens ÜA:
Das Einbauzeichen ÜA ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 19g Abs. 1 vor dem In-Verkehr-Bringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:
Werden außer den nach Punkt I vorgesehenen Angaben weitere Angaben gemacht, sind diese so darzustellen, dass sie nicht mit den zum Einbauzeichen ÜA gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht Abbildung 2 werden können. Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig.“
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Art. I Z 10 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Notifizierung
Den technischen Vorschriften dieses Gesetzes liegt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten (kundgemacht im LGBl. für Wien Nr. 32/1999) zu Grunde, die nach der Richtlinie des Rates 83/189/EWG, nunmehr Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlamentes 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiete der Normen und technischer Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, einem Notifikationsverfahren (1997/770/A) unterzogen wurde.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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