Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 30. September 199849. Stück
49. Gesetz:Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998) [CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 388L0642, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0322, 391L0382, 391L0383, 392L0057, 392L0058, 392L0104, 393L0088, 395L0030, 395L0063, 396L0094 und 397L0042]

49.
Gesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei der dienstlichen Tätigkeit.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Dienststellen der Gemeinde Wien (§ 2 Abs. 1) anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen, die der Gemeinde Wien organisatorisch zuzuordnen sind und nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche oder verwaltungstechnische Einheit darstellen. Betriebe (Art. 21 Abs. 2 B-VG) sind keine Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen.
(3) Dienstgeberin ist die Gemeinde Wien, wobei die Wahrnehmung der der Dienstgeberin in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern obliegt.
(4) Arbeitsstätten im Sinn dieses Gesetzes sind
1. die Gesamtheit aller Örtlichkeiten von einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) in einem Gebäude, in denen Arbeitsplätze für Bedienstete eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie
2. alle Örtlichkeiten auf einem in räumlicher Einheit zu einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) gehörenden Gelände, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
Als Arbeitsstätten im Sinn der Z 1 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen von Dienststellen (Dienststellenteilen) sowie Tragluftbauten von Dienststellen (Dienststellenteilen), die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(5) Baustellen im Sinn dieses Gesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.
(6) Auswärtige Arbeitsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.
(7) Arbeitsplatz im Sinn dieses Gesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(8) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
(9) Sonstige Betriebsräume sind Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
(10) Arbeitsmittel im Sinn dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind.
(11) Arbeitsstoffe im Sinn dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.
(12) Unter Gefahrenverhütung im Sinn dieses Gesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(13) Stand der Technik im Sinn dieses Gesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
Allgemeine Pflichten der Dienstgeberin
§ 3. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten in bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu Lasten der Bediensteten gehen. Die Dienstgeberin hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Die Dienstgeberin hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. ihre Tätigkeit einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Die Dienstgeberin hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Die Dienstgeberin hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen
§ 4. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinn des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner beauftragt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5. Die Dienstgeberin ist verpflichtet, in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Einsatz der Bediensteten
§ 6. (1) Die Dienstgeberin hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Dienstgeberin hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bedienstete, von denen der Dienstgeberin bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
(4) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7. Die Dienstgeberin hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. Vermeidung von Risiken,
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken,
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
5. Berücksichtigung des Standes der Technik,
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer zusammenhängenden Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz,
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
9. Erteilung geeigneter Weisungen an die Bediensteten.
Koordination in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
§ 8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (§ 2 Abs. 3) bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
2. einander sowie ihre Bediensteten und die zuständigen Personalvertretungsorgane über die Gefahren zu informieren.
Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen und zur Koordination von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung besteht auch gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine Bediensteten sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
(2) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, so sind die für den betreffenden Bereich dieser Arbeitsstätte zuständigen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter verpflichtet,
1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter durch eine entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten vermieden werden. Dies gilt, wenn auf einer Baustelle Bedienstete einer oder mehrerer Dienststellen beschäftigt sind, sinngemäß auch in bezug auf betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
(4) Sind für eine solche Baustelle Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die fachlichen Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten und der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Bediensteten oder betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind.
(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen unterstellten Bediensteten bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht eingeschränkt.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht bei einer Abordnung oder Überlassung im Sinn des § 9.
Abordnung von Bediensteten, Beschäftigung von überlassenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern
§ 9. (1) Bei der Abordnung von Bediensteten der Gemeinde Wien aus einer Dienststelle zur Dienstleistung an Dritte (§ 17 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, bzw. § 14 der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50) gilt folgendes:
1. Die Gemeinde Wien ist verpflichtet, die Bediensteten vor der Abordnung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die allfällige Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.
2. Eine Abordnung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 49 Abs. 4 bis 7 sind von der Gemeinde Wien zu erfüllen, die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben ihr zu diesem Zweck die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Gemeinde Wien gilt folgendes:
1. Werden der Gemeinde Wien von Dritten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt (überlassen), um für die Gemeinde Wien unter ihrer Kontrolle in Dienststellen (Dienststellenteilen) zu arbeiten, so gilt sie auf die Dauer deren Beschäftigung als Dienstgeberin im Sinn dieses Gesetzes. Sie ist dabei verpflichtet, vor der Überlassung
a) die Überlasserinnen und Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,
b) sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren,
c) ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
2. Werden der Gemeinde Wien Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Tätigkeiten überlassen, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, so hat sie sich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist.
Information über Gefahren und deren Verhütung
§ 10. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muß die Bediensteten in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muß während der Arbeitszeit erfolgen.
(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist zu wiederholen, wenn dies auf Grund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgebenden Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeberin hat sich zu vergewissern, daß die Bediensteten die Information verstanden haben.
(5) Den Bediensteten sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Bediensteten jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(6) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen oder die zuständigen Personalvertretungsorgane entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen (Organe) zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und dienstlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Durch Verordnung der Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze für bestimmte Bereiche die Pflicht zur Information jeder oder jedes einzelnen Bediensteten unabhängig davon, ob Sicherheitsvertrauenspersonen oder Personalvertretungsorgane bestehen, vorgesehen werden.
Anhörung und Beteiligung
§ 11. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen den betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern (§ 2 Abs. 3) zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint. Dies gilt sinngemäß auch in bezug auf betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Unterweisung
§ 12. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Die Unterweisung muß in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist. Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder VerÄnderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Dienst- oder Arbeitsunfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem solchen Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeberin hat sich zu vergewissern, daß die Bediensteten die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
Pflichten der Bediensteten
§ 13. (1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Dienstgeberin. Sie haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
(2) Bedienstete sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Dienstgeberin die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Gesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
(3) Bedienstete dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Dienstgeberin die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Bedienstete dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Bedienstete haben jeden Dienst- und Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem solchen Unfall geführt hätte und das auf Sicherheitsmängel im Sinn dieses Gesetzes schließen läßt, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Bedienstete verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Bedienstete haben gemeinsam mit der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, daß die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und daß die Dienstgeberin gewährleistet, daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle
§ 14. (1) Die Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu führen
1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem Dienst- oder Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 13 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dienstgeberin hat der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten auf deren oder dessen Verlangen über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu erstatten.
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 15. (1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Die Dienstgeberin hat unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
2. Abschnitt
Arbeitsstätten und Baustellen
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 16. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, daß von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und daß Bedienstete bei direktem oder indirektem Berühren angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten ist so abzuwickeln, daß Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte entsprechend bekanntzumachen.
(5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(6) Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten auch für Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden.
Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 17. (1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(4) Es muß dafür vorgesorgt werden, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Arbeitsstätten in Gebäuden (§ 2 Abs. 4 Z 1) müssen nach Möglichkeit barrierefrei zugänglich und gestaltet sein. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore sowie sanitäre Einrichtungen, die von behinderten Bediensteten benützt werden, sowie neu zu errichtende Arbeitsstätten in Gebäuden müssen jedenfalls barrierefrei zugänglich und gestaltet sein. Barrierefreiheit ist auch bei Zu- und Umbauten, die mehr als 10% der Fläche ausmachen, herzustellen. Arbeitsplätze (§ 2 Abs. 7), an denen behinderte Dienstnehmer beschäftigt sind, sind deren Behinderungen entsprechend zu adaptieren.
(6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt, gilt Abs. 3 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.
Arbeitsräume
§ 18. (1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür zu sorgen, daß Lärm, elektrostatische Aufladung, üble Gerüche, Erschütterungen, schädliche Strahlungen, Nässe und Feuchtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.
(4) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodaß die Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(5) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(6) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(7) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.
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Sonstige Betriebsräume
§ 19. (1) Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(2) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen, muß in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(4) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Soweit dies die Nutzung und Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen die Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 20. (1) Arbeitsstätten im Freien müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt § 17 Abs. 1 bis 5. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten, gilt § 18 Abs. 1 bis 6 und Abs. 7 erster und zweiter Satz. Für Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, gilt § 19.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden.
Brandschutz und Explosionsschutz
§ 21. (1) Die Dienstgeberin muß geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden.
(2) Die Dienstgeberin muß geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind.
(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Die Dienstgeberin hat erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Magistrat als Behörde die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben, sofern nicht ohnehin eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.
(6) Die Dienstgeberin muß geeignete Vorkehrungen treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.
(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(9) Für Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, gelten Abs. 1 bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
Erste Hilfe
§ 22. (1) Die Dienstgeberin muß geeignete Vorkehrungen treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Dabei sind in ausreichender Zahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Nähere Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu berücksichtigen.
(5) Für Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, gelten Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigten sind. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage einer solchen Baustelle und der Anzahl der auf dieser Baustelle beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 3 zweiter und dritter Satz.
Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 23. (1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume (Duschräume) sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung, hygienische oder gesundheitliche Gründe eine Körperreinigung am Dienstort erfordern.
(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume (Duschräume) einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Waschräume (Duschräume) für männliche und weibliche Bedienstete eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen. Sind gemeinsame Waschgelegenheiten eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen, wenn dies aus sittlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume (Duschräume) in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf weibliche und mindestens fünf männliche Bedienstete beschäftigt, so hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.
(4) Jeder oder jedem Bediensteten ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Dienstbekleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen, wenn die Einrichtung von Umkleideräumen erforderlich ist oder wenn der Bedienstete dies verlangt. Sind keine versperrbaren Kleiderkästen oder sonstige geeignete versperrbare Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, muß für jeden Bediensteten jedenfalls eine Kleiderablage vorhanden sein. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, daß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann.
(5) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung das Tragen besonderer Arbeits- oder Schutzkleidung erfordert und es den Bediensteten aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.
(6) Sind nach Abs. 5 Umkleideräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Umkleideräume eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(7) Waschräume (Duschräume) müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume (Duschräume) und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(8) Waschräume (Duschräume), Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(9) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen (Duschräumen), Toiletten und Umkleideräumen kann auch in der Weise entsprochen werden, daß die Dienstgeberin zusammen mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Waschräume (Duschräume), Toiletten und Umkleideräume zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen die für Bedienstete bestimmten Waschräume (Duschräume), Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1 bis 8 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten und sonstigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen.
(10) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 24. (1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während allfälliger Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder
2. in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt sind.
(2) Den Bediensteten sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und
2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.
(6) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch in der Weise entsprochen werden, daß die Dienstgeberin zusammen mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen.
(7) Räume, die den Bediensteten von der Dienstgeberin zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für Werks- und Dienstwohnungen.
(9) Die Zurverfügungstellung von Aufenthaltsräumen kann entfallen, wenn die Bediensteten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während allfälliger Pausen gegeben sind.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
§ 25. (1) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Bediensteten müssen auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, im gebotenen Umfang entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume (Duschräume), Toiletten, Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der Bediensteten erforderlich ist.
(3) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen (Duschräumen), Toiletten, Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann auch in der Weise entsprochen werden, daß die Dienstgeberin zusammen mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam für die Bediensteten und anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer solche Einrichtungen zur Verfügung stellt. In diesem Fall müssen diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung der Gesamtzahl aller Bediensteten und anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen.
Nichtraucherschutz
§ 26. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der Dienststelle (des Dienststellenteils) und der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucherinnen und Raucher sowie Nichtraucherinnen und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucherinnen und Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
Sonstige Einrichtungen
§ 27. (1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des § 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 vergleichbar sind, sind den §§ 16 bis 20 entsprechend zu gestalten und zu betreiben, soweit dies nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist. In diesen Einrichtungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Brandschutz und Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art, Größe und Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(2) In Einrichtungen gemäß Abs. 1, falls dies nicht möglich ist, in deren Nähe oder an sonstigen geeigneten Plätzen, sind den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume (Duschräume), Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt während der Arbeitspausen, der Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Auf diese Einrichtungen sind §§ 23 und 24 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anzahl der Bediensteten, die Art und Dauer der Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen sowie Art und Zweckbestimmung der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(3) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist für den Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu sorgen.
(4) Für die Einrichtungen nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 sinngemäß, soweit die Art und Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegenstehen.
3. Abschnitt
Arbeitsmittel
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 28. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(2) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den dazu erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.
(3) Die Dienstgeberin darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
1. für die jeweilige Arbeit in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind und
2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Werden von der Dienstgeberin Arbeitsmittel erworben, die nach den für jene geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann die Dienstgeberin, soweit sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(5) Die Dienstgeberin hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering als möglich gefährden.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, hat die Dienstgeberin geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere hat die Dienstgeberin auch dafür Sorge zu tragen, daß Bedienstete die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.
Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 29. (1) Als Aufstellung im Sinn dieser Bestimmung gilt das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln.
(2) Die Dienstgeberin hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, daß
1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,
2. alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,
3. Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und
4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.
(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Bediensteten und der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern.
(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Die Dienstgeberin hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Bediensteten nicht erfaßt werden.
(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet sein.
Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 30. (1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
(3) Die Dienstgeberin hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß
1. Bedienstete vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
2. Bedienstete sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Bedienstete nicht in Gefahr bringen und
3. Bedienstete, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
2. eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und
3. sie auf den in der Risikoanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Risikoanalyse getroffen sind.
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Gefährliche Arbeitsmittel
§ 31. (1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
(2) Die Dienstgeberin hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 32. (1) Wenn es auf Grund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie bestimmte Zentrifugen und Hub- und Kipptore.
(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, daß dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Bediensteten führen können.
(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.
(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Risikoanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten:
1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,
2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen,
3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und
4. die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels.
(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von der Dienstgeberin bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf, und
2. die betroffenen Bediensteten über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Wartung von Arbeitsmitteln
§ 33. (1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.
4. Abschnitt
Arbeitsstoffe
Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 34. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 35 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, sensibilisierende, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde oder
2. fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. Nr. 53/1997.
(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
1. „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,
2. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,
3. „infektiös“, wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können,
4. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 35. (1) Die Dienstgeberin muß sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(2) Die Dienstgeberin muß die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 34 einstufen.
(3) Die Dienstgeberin muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie muß dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muß sie Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.
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(4) Werden Arbeitsstoffe von der Dienstgeberin erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes:
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990, gekennzeichnet ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 und des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht unterliegt.
(5) Die Dienstgeberin muß in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 34 Abs. 1 auf die Bediensteten ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
(6) Die Dienstgeberin muß in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 36. (1) Krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Magistrat als Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten oder der Dienstgeberin, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Arbeitsstoffen ist dem Magistrat als Behörde von der zuständigen Dienststellenleiterin oder vom zuständigen Dienststellenleiter schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Magistrat als Behörde von der zuständigen Dienststellenleiterin oder vom zuständigen Dienstellenleiter mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Die Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Magistrats. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7) In den Meldungen gemäß Abs. 5 und 6 ist darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und, allenfalls unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen, zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat der Magistrat als Behörde die Verwendung des gefährlichen Arbeitsstoffes zu untersagen bzw. die Zustimmung zur Verwendung im Sinn des Abs. 6 zu verweigern.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 37. (1) Krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, hat die Dienstgeberin Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
2. Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, daß die Bediensteten nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
5. Kann durch diese Maßnahme nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
7. Kann trotz Vornahme der Maßnahme gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, hat die Dienstgeberin dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie zB Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 39 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, muß die Dienstgeberin
1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausschöpfen,
2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Bediensteten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen,
3. dafür sorgen, daß die Bediensteten während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden, und
4. dafür sorgen, daß mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird.
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe muß die Dienstgeberin die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 38. (1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.
(2) Die Dienstgeberin muß dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
(4) Die Dienstgeberin muß dafür sorgen, daß unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern, und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
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Grenzwerte
§ 39. (1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß dieser Wert nicht überschritten wird. Die Dienstgeberin hat anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß die Dienstgeberin Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen muß die Dienstgeberin weiters dafür sorgen, daß, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden,
2. die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
3. diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
(8) Die in Abs. 1 und 2 genannten Grenzwerte sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Messungen
§ 40. (1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, muß die Dienstgeberin in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, hat die Dienstgeberin unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat die Dienstgeberin unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Verzeichnis der Bediensteten
§ 41. (1) Stehen krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, muß die Dienstgeberin ein Verzeichnis jener Bediensteten führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muß für jede betroffene Bedienstete und jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3. Art der Gefährdung,
4. Art und Dauer der Tätigkeit,
5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
6. Angaben zur Exposition,
7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Verzeichnisse sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Dienstgeberin muß unbeschadet der §§ 10 und 11 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und ihm auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
5. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 42. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn
1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
(3) Soweit Tätigkeiten nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1 angeführt sind, kann der Magistrat als Behörde im Einzelfall mit Bescheid Eignungs- und Folgeuntersuchungen unter Festlegung der Art, des Umfanges und bei Folgeuntersuchungen auch des Zeitabstandes der Untersuchungen anordnen, wenn
1. es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und
2. im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf Antrag der Dienstgeberin oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vorliegen.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 43. (1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Sonstige besondere Untersuchungen
§ 44. (1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen arbeitsmedizinischen Untersuchung unterziehen können.
(2) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind solche, bei denen Bedienstete
1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
(3) Gelangt dem Magistrat als Behörde zur Kenntnis, daß bei einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinn des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann er die Anwendung des Abs. 1 auch hinsichtlich anderer Bediensteten anordnen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
Durchführung und Beurteilung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§  45. (1) Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
1. Die Untersuchungen sind möglichst nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
4. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
5. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
6. Die Beurteilung samt Befund ist unverzüglich dem Magistrat als Behörde zu übermitteln.
(2) Der Magistrat als Behörde hat – allenfalls unter Beiziehung ärztlicher Amtssachverständiger – den Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen und über die gesundheitliche Eignung sowie über eine allfällige Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung mit Bescheid zu entscheiden. Im Verfahren hat auch die oder der betroffene Bedienstete Parteistellung. Tatsachen, die der ärztlichen Verschwiegenheit unterliegen, dürfen der Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Ein Bescheid über die gesundheitliche Eignung kann entfallen, wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, auch die Überprüfung ergibt, daß die oder der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist, und nach schriftlicher Mitteilung dieser Beurteilung an die Parteien keine von ihnen einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides stellt.
(4) Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf die oder der Bedienstete mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Bei Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist auf Antrag oder von Amts wegen das Beschäftigungsverbot aufzuheben.
(5) Einer Berufung gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zu einer Folgeuntersuchung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§  46. Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
Ermächtigung der Ärztinnen und Ärzte
§ 47. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2) Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte im Sinn des Abs. 1 sind solche, die in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 56 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zu erstellenden Liste eingetragen sind.
Kosten der Untersuchungen
§ 48. Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen, von Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und von besonderen Untersuchungen sind von der Gemeinde Wien zu tragen, soweit sie nicht, insbesondere bei Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
Pflichten der Dienstgeberin
§ 49. (1) Die Dienstgeberin muß den untersuchenden Ärztinnen und Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zB zu Meßergebnissen, gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der Arbeitszeit durchgeführt, ist den Bediensteten die erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens zu gewähren.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Die Dienstgeberin muß über jede Bedienstete und jeden Bediensteten, für die oder für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die folgendes zu enthalten haben:
1. Name, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärztinnen und Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Entscheidungen des Magistrats anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis die oder der Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Unterlagen sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Die Dienstgeberin muß unbeschadet der §§ 10 und 11 jeder oder jedem Bediensteten zu den sie oder ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und ihr oder ihm auf Verlangen Kopien davon aushändigen.
6. Abschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
§ 50. (1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.
Arbeitsplätze
§ 51. (1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt verändern.
(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder herabfallende Gegenstände versehen sein.
(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen sein, daß sich die Bediensteten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, so muß den Bediensteten erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(5) Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind den Bediensteten geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den Bediensteten sind geeignete Arbeitstische, Werkbänke oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der Art der Tätigkeit möglich ist.
(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist.
(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Bediensteten durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die Bediensteten nicht ausgleiten oder abstürzen können.
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 52. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt werden, die verläßlich sind.
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, Arbeiten in Druckluft, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Tätigkeiten, für die die Regelungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, über verantwortliche Personen anzuwenden sind.
(7) Abs. 2 bis 5 gelten auch für Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (§ 2 Abs. 3), soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.
(8) Die Dienstgeberin hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5 durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Nachweis der Fachkenntnisse
§  53. Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 52 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt wurde (§ 63 ASchG).
Handhabung von Lasten
§ 54. (1) Als manuelle Handhabung im Sinn dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Die Dienstgeberin hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat die Dienstgeberin im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder daß solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem sie unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten sowie Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
Lärm
§ 55. (1) Die Dienstgeberin hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der Dienstgeberin fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
1. Die Bediensteten sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
2. Den Bediensteten sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
3. Die Bediensteten haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.
4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.
5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.
6. Es ist ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Dienstgeberin muß jeder oder jedem Bediensteten zu den sie oder ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 56. (1) Die Dienstgeberin hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(2) Die Dienstgeberin hat die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbaren Einwirkungen ausgesetzt sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. Dies gilt für Druckluft- und Taucherarbeiten, für Arbeiten, die mit besonderen physischen Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter vergleichbaren Belastungen, wie besonders belastenden klimatischen Bedingungen, zB Arbeiten in Kühlräumen.
Bildschirmarbeitsplätze
§ 57. (1) Bildschirmgerät im Sinn dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinn dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3 zulässig:
1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
5. Display-Schreibmaschinen.
(6) Abs. 1, Abs. 2 (mit Ausnahme des letzten Satzes) und Abs. 4 gelten auch für die von der Dienstgeberin den Bediensteten zur Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 58. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat die Dienstgeberin folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.
2. Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden können.
3. Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepaßt ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes:
1. Die Dienstgeberin hat die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen zu keiner finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(6) Auf die in § 57 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit, die Bedienstete im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb der Arbeitsstätte leisten.
Persönliche Schutzausrüstung
§ 59. (1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind von der Gemeinde Wien auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(3) Bedienstete sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Dienstgeberin darf ein dem widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben der Herstellerin und des Herstellers oder der Inverkehrbringerin und des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch eine oder einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benützerinnen und Benützer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Die Dienstgeberin hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 60. (1) Die Dienstgeberin darf nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die
1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Bediensteten Rechnung tragen sowie
5. der Trägerin und dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
(2) Zu den Bedingungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 zählen die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der einzelnen Bediensteten und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.
(3) Werden von der Dienstgeberin persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung muß die Dienstgeberin eine Bewertung der von ihr vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Abs. 1, 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen:
1. die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,
2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.
(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Die Dienstgeberin hat diese Bewertung sowie die Grundlagen für diese Bewertung der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Dienstbekleidung
§ 61. (1) Die Dienstbekleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Dienstbekleidung erfordert oder wenn die Dienstbekleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist die Gemeinde Wien verpflichtet, auf ihre Kosten den Bediensteten geeignete Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Kleidung zu sorgen.
7. Abschnitt
Sicherheitsvertrauenspersonen
Bestellung
§ 62. (1) Die Dienstgeberin hat Sicherheitsvertrauenspersonen in angemessener Zahl zu bestellen.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist die Zahl der unter den Geltungsbereich des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 fallenden Bediensteten in einer Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 4 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), LGBl. für Wien Nr. 49/1985. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Zahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen. Dabei bestimmt sich die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen wie folgt:
Bedienstetenzahl
Mindestanzahl der
von
bis
Sicherheitsvertrauenspersonen
11
 50
1
51
 100
2
101
 300
3
301
 500
4
501
 700
5
701
 900
6
901
1 400
7
Für je weitere 800 Bedienstete ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind jeweils aus dem Kreis der Bediensteten jener Dienststelle im Sinn des Abs. 2 zu bestellen, auf die sich ihre Tätigkeit erstrecken soll. Vor der Bestellung ist ein Vorschlag des zuständigen Organs der Personalvertretung (§ 39 Abs. 9 W-PVG) einzuholen.
(4) Sind für eine Dienststelle im Sinn des Abs. 2 mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so kann die Dienstgeberin nach Anhörung des zuständigen Organs der Personalvertretung deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufteilen. Ebenso kann die Dienstgeberin im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung Teile von Dienststellen im Sinn des Abs. 2 dem Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson einer anderen Dienststelle im Sinn des Abs. 2 zuordnen, wenn dies aus besonderen organisatorischen, räumlichen oder dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.
(5) Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Dienstgeberin hat den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(6) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie die Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, ist binnen acht Wochen für den Rest ihrer Funktionsdauer an ihrer Stelle eine neue Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
(7) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte und die im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen, deren Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende zu informieren. Die Information der Bediensteten kann durch Aushang an einer für die Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
Rechte und Pflichten der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 63. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
1. die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
2. die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
3. in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber der Dienstgeberin zu vertreten,
4. die Dienstgeberin bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten,
5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeberin über bestehende Mängel zu informieren,
6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
7. mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen, die für die gleiche Arbeitsstätte (die gleichen Arbeitsstätten) oder Teile davon zuständig sind, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Dienstgeberin die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren.
(4) Die Dienstgeberin ist verpflichtet,
1. die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören,
2. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,
3. den Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,
4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
5. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
(5) Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie sind angemessen zu unterweisen. Erforderlichenfalls sind ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Mittel und Behelfe zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen wegen der Ausübung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(7) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
8. Abschnitt
Präventivdienste
Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 64. (1) Es ist eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusehen, die die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung kann unter Bedachtnahme auf § 79 Abs. 2 ASchG durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner), durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder durch Inanspruchnahme arbeitsmedizinischer Zentren (§ 80 ASchG) erfolgen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, bleiben unberührt.
(2) Die Mindesteinsatzzeit der arbeitsmedizinischen Betreuung bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen (§ 2 Abs. 1). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gemäß Z 2 oder 3 gilt, 0,6 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonders geringen Gesundheitsgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein geringeres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
3. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
Bei der Aufteilung der sich aus diesem Absatz ergebenden gesamten Mindesteinsatzzeit ist Z 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
(3) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung der Dienstgeberin in den Angelegenheiten gemäß Abs. 6,
2. die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, insbesondere der Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie der Sicherheitsfachkräfte in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen (§ 4), bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
8. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen).
(4) Die Dienstgeberin hat der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) mitzuteilen. Diese haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und der Dienstgeberin sowie der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sind verpflichtet, der Dienstgeberin auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht gemeindeeigenen Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern (Einrichtungen) hat die Dienstgeberin dafür zu sorgen, daß entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden.
(5) Die Dienstgeberin hat auf Verlangen den mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen.
(6) Die Dienstgeberin hat erforderlichenfalls oder auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sowie allenfalls weitere geeignete Personen hinzuzuziehen:
1. in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
9. bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
(7) Stellen die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) bei Erfüllung ihrer Aufgaben Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies der Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Mißstände eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren. Abs. 4 letzter Satz sowie § 78 Abs. 4 sind anzuwenden.
(8) Gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(9) Gemeindeeigenen, erforderlichenfalls auch externen Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern sind die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse bereitzustellen.
Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte
§ 65. (1) Es ist eine Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte vorzusehen, die die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung kann unter Bedachtnahme auf § 73 Abs. 2 ASchG und § 74 ASchG durch Sicherheitsfachkräfte, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte), durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder durch Inanspruchnahme sicherheitstechnischer Zentren (§ 75 ASchG) erfolgen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen (§ 2 Abs. 1). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gemäß Z 2 oder 3 gilt, 0,7 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonders geringen Unfallgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein geringeres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
3. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
Bei der Aufteilung der sich aus diesem Absatz ergebenden gesamten Mindesteinsatzzeit ist Z 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
(3) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung der Dienstgeberin in Angelegenheiten gemäß Abs. 6,
2. die Beratung der Bediensteten, insbesondere der Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen (§ 4), bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen).
(4) Die Dienstgeberin hat der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) mitzuteilen. Diese haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und der Dienstgeberin sowie der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sind verpflichtet, der Dienstgeberin auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht gemeindeeigenen Sicherheitsfachkräften (Einrichtungen) hat die Dienstgeberin dafür zu sorgen, daß entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden.
(5) Die Dienstgeberin hat auf Verlangen den mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(6) Die Dienstgeberin hat erforderlichenfalls oder auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung die mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sowie allenfalls weitere geeignete Personen hinzuzuziehen:
1. in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
(7) Stellen die mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) bei Erfüllung ihrer Aufgaben Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies der Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Mißstände eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren. Abs. 4 letzter Satz sowie § 78 Abs. 4 sind anzuwenden.
(8) Gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte dürfen wegen Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(9) Gemeindeeigenen, erforderlichenfalls auch externen Sicherheitsfachkräften sind die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse bereitzustellen.
9. Abschnitt
Besondere Aufgaben des Magistrats
§  66. (1) Dem Magistrat kommt neben der Besorgung der ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben – insbesondere der Vollziehung behördlicher Angelegenheiten – die Verpflichtung zu, durch geeignete organisatorische und sonstige Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß im Sinn eines möglichst zweckmäßigen und effektiven Bedienstetenschutzes
1. die Tätigkeiten der Präventivdienste koordiniert werden,
2. die allfälligen Tätigkeiten von Brandschutzbeauftragten, von für die Evakuierung zuständigen Personen sowie von sonstigen in bestimmten Bedienstetenschutzangelegenheiten auf Grund anderer gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Personen (zB Strahlenschutzbeauftragte) koordiniert werden,
3. die zuständigen Fachdienststellen die einzelnen Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (§ 2 Abs. 3), in Bedienstetenschutzangelegenheiten unterstützen und beraten,
4. unter Bedachtnahme auf Feststellungen und Vorschläge der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten, der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erreicht wird,
5. die gegenseitige Information und der Erfahrungsaustausch aller für den Bedienstetenschutz verantwortlichen Personen und Einrichtungen gewährleistet ist,
6. das Interesse der Bediensteten an Fragen des Bedienstetenschutzes gefördert wird und
7. in Bedienstetenschutzangelegenheiten mit der Personalvertretung zusammengearbeitet wird.
(2) In behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz haben, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Dienstgeberin und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte Parteistellung.
10. Abschnitt
Kontrolle
Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte
§ 67. (1) Zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen sowie zur Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter zur oder zum unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt durch den Stadtsenat auf Vorschlag der amtsführenden Stadträtin oder des amtsführenden Stadtrates für Personalangelegenheiten, die oder der vorher den Zentralausschuß der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien zu hören hat, für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Der Magistrat hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu sorgen.
(4) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte hat für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung für die Zeit ihrer oder seiner Funktion oder im Rahmen dieser Zeit im Einzelfall eine Person aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten schriftlich zu bestimmen, die sie oder ihn vertritt. Für die Dauer der Vertretung kommen dieser alle sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu.
(5) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit mit von ihr oder ihm zu bestimmenden, in ihren oder seinen Wirkungsbereich fallenden einzelnen, genau zu umschreibenden Angelegenheiten für die Zeit ihrer oder seiner Funktion oder im Rahmen dieser Zeit im Einzelfall jeweils eine Person aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten schriftlich betrauen. Im Rahmen der übertragenen Berechtigung vertritt diese die oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und handelt in ihrem oder seinem Namen.
Weisungsfreiheit
§ 68. (Verfassungsbestimmung) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Funktion an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 69. (1) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
(2) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder unabhängiger Bedienstetenschutzbeauftragter fort.
Rechte und Pflichten
§ 70. (1) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte hat in Ausübung ihres oder seines Kontrollrechtes Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen des Bedienstetenschutzes entgegenzunehmen, jeden sonst ihr oder ihm zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere des Auftretens von Sicherheitsmängeln, im Zusammenwirken mit allen in Betracht kommenden Personen (Institutionen) nachzugehen und auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinzuwirken. Dabei kann sie oder er jederzeit der oder dem für die jeweilige Geschäftsgruppe zuständigen amtsführenden Stadträtin oder amtsführenden Stadtrat bzw. bei Dienststellen, die keiner Geschäftsgruppe angehören, der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor berichten.
(2) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist berechtigt, von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern (§ 2 Abs. 3), Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den mit der arbeitsmedizinischen und mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Institutionen) Auskünfte einzuholen oder Berichte zu verlangen, Einsicht in alle den Bedienstetenschutz betreffende Unterlagen zu nehmen und jederzeit – unbeschadet des § 71 – Dienststellen zu besichtigen.
(3) Gegenüber der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten kann in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes keine dienstliche Verschwiegenheit geltend gemacht werden.
(4) Die Dienstgeberin hat nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten binnen angemessener Frist begründeten Verlangen der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes Rechnung zu tragen oder dieser oder diesem den Grund für die allfällige Nichterfüllung oder spätere Erfüllung mitzuteilen.
Begehungen
§ 71. (1) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte hat über begründetes Ersuchen der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters, einer für die Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauensperson oder des zuständigen Dienststellenausschusses in Dienststellen Begehungen durchzuführen. Sie oder er kann auch von sich aus in Dienststellen Begehungen durchführen, insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, daß Sicherheitsmängel vorliegen.
(2) An dieser Begehung haben mindestens mitzuwirken:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen),
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen),
3. die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder eine oder ein von diesen bestimmte Vertreterin oder Vertreter der besichtigten Dienststelle,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach dem Gegenstand der Begehung voraussichtlich sonst noch für Bedienstetenschutzangelegenheiten in Betracht kommenden zuständigen Dienststellen,
5. eine für die Dienststelle zuständige Sicherheitsvertrauensperson.
Auf Verlangen des Dienststellenausschusses oder, falls kein Dienststellenausschuß eingerichtet ist, der Vertrauensperson(en) (§ 3 Abs. 1 Z 2 W-PVG), ist auch eine Vertreterin oder ein Vertreter dieses Organes der Personalvertretung beizuziehen und zu hören.
(3) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte kann anstelle der Mitwirkung aller in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Personen die Mitwirkung nur einzelner dieser Personen bei der Begehung vorsehen, wenn dies nach dem Gegenstand der Begehung in Betracht kommt.
(4) Nach der Begehung hat die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte mit den beigezogenen Personen zu beraten und allfällige Mißstände aufzuzeigen. Sie oder er ist berechtigt, entsprechende Lösungsvorschläge einzubringen und an der Beseitigung der Mißstände mitzuwirken.
(5) Die erfolgte Begehung, die Namen der teilnehmenden Personen und das Ergebnis der Begehung und Beratung sind von der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu dokumentieren (Begehungsprotokoll). Das Begehungsprotokoll ist den an der Begehung teilnehmenden Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen ist das Begehungsprotokoll auch Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, die an der Begehung nicht teilgenommen haben, aber nach dem Gegenstand der Begehung in Betracht gekommen wären oder an der Teilnahme verhindert waren, zur Verfügung zu stellen.
Ende der Funktion
§  72. (1) Die Funktion als unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder unabhängiger Bedienstetenschutzbeauftragter endet
1. mit Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
3. durch Antritt eines Karenzurlaubes von mehr als drei Monaten,
4. durch Verzicht, der gegenüber dem Magistrat geltend zu machen ist und mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam wird,
5. durch Enthebung.
(2) Der Stadtsenat hat auf Vorschlag der amtsführenden Stadträtin oder des amtsführenden Stadtrates für Personalangelegenheiten die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn in ihrer oder seiner Person Umstände eintreten, die sie oder ihn für diese Funktion nicht mehr geeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn sie oder er aus gesundheitlichen Gründen die Funktion nicht mehr ausüben kann oder die ihr oder ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(3) Endet die Funktion vor Ablauf der Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich eine neue unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder ein neuer unabhängiger Bedienstetenschutzbeauftragter zu bestellen.
11. Abschnitt
Verordnungen
§ 73. (1) Soweit nähere Regelungen zu den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind, sind diese durch Verordnung(en) der Landesregierung zu treffen.
(2) Sonstige in diesem Gesetz geregelte Verordnungsermächtigungen bleiben unberührt.
(3) Der Magistrat kann im Einzelfall auf Antrag der Dienstgeberin nach Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung(en) zulassen, wenn
1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahmen gewährleistet sind oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung.
12. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Ausnahmen
§ 74. (1) Dieses Gesetz sowie die dazu erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Feuerwehr- und sonstigen Katastrophenschutzdiensten sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit keine Anwendung, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind unbeschadet des § 73 Abs. 3 von diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Auflegen der Vorschriften
§ 75. In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
1. Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998.
2. Die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und die gemäß § 73 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.
Verweisungen
§ 76. (1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstätten
§ 77. (1) Der zweite Abschnitt dieses Gesetzes und allfällig dazu erlassene Verordnungen sind auf Arbeitsstätten insoweit nicht anzuwenden, als deren Einhaltung
1. eine bauliche VerÄnderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, oder
2. die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dauernd gefährden würde,
wenn die Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt wurden oder werden, zumindest den in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG, ABl. Nr. L 393/1989, S 1), die Arbeitsstätten, die erstmalig vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, zumindest den in Anhang II der genannten Richtlinie angeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
(2) Liegen Mißstände vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände erforderlich ist.
(3) Werden bei den unter Abs.1 fallenden Dienststellen (Dienststellenteilen) Umbauten durchgeführt, so gilt für diese Umbauten Abs. 1 nicht.
Sonstige Bestimmungen
§ 78. (1) Sicherheitsvertrauenspersonen sind bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die nach § 6 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinn des 7. Abschnittes.
(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung (§ 64) und die Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte (§ 65) ist bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.
(3) Die erstmalige Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen (Evaluierung; § 4) und die Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (§ 5) ist bis spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen.
(4) Bei Maßnahmen, die auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren oder auf Grund des Ergebnisses von Begehungen (§ 71) zu setzen sind, sind von der Dienstgeberin nach Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten unter Bedachtnahme auf § 77
1. unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung festzulegen,
2. Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgt, und
3. erforderlichenfalls auch die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.
(5) Die Einrichtung von Präventivdiensten berührt nicht die Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
Ausdehnung des Geltungsbereiches
§ 79. Dieses Gesetz ist auch auf den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sinngemäß anzuwenden.
Eigener Wirkungsbereich
§ 80. Die Gemeinde hat mit Ausnahme des §  79 ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Aufhebung von Vorschriften
§ 81. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 82. (1) (Verfassungsbestimmung) § 63 Abs. 6 und § 68 treten mit dem dritten, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die in Abs. 1 nicht genannten Bestimmungen des Gesetzes treten mit dem dritten, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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