Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 1998 | Ausgegeben am 30. September 1998 | 49. Stück |
49. Gesetz: | Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998) [CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 388L0364, 388L0642, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0322, 391L0382, 391L0383, 392L0057, 392L0058, 392L0104, 393L0088, 395L0030, 395L0063, 396L0094 und 397L0042] |
49.
Gesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit
der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei der
dienstlichen Tätigkeit.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Dienststellen der Gemeinde Wien
(§ 2 Abs. 1) anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die
Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen, die der Gemeinde
Wien organisatorisch zuzuordnen sind und nach ihrem organisatorischen Aufbau
eine räumliche oder verwaltungstechnische Einheit darstellen. Betriebe
(Art. 21 Abs. 2 B-VG) sind keine Dienststellen im Sinn dieses
Gesetzes.
(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind die in einem
öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten
Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen.
(3) Dienstgeberin ist die Gemeinde Wien, wobei die Wahrnehmung der der
Dienstgeberin in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer
Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleiterinnen und
Dienststellenleitern obliegt.
(4) Arbeitsstätten im Sinn dieses Gesetzes sind
1. die Gesamtheit aller Örtlichkeiten von einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) in einem Gebäude, in denen Arbeitsplätze für Bedienstete eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie
2. alle Örtlichkeiten auf einem in räumlicher Einheit zu einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) gehörenden Gelände, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
Als Arbeitsstätten im Sinn der Z 1 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen von Dienststellen (Dienststellenteilen) sowie Tragluftbauten von Dienststellen (Dienststellenteilen), die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
1. die Gesamtheit aller Örtlichkeiten von einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) in einem Gebäude, in denen Arbeitsplätze für Bedienstete eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie
2. alle Örtlichkeiten auf einem in räumlicher Einheit zu einer oder mehreren Dienststellen (Dienststellenteilen) gehörenden Gelände, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
Als Arbeitsstätten im Sinn der Z 1 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen von Dienststellen (Dienststellenteilen) sowie Tragluftbauten von Dienststellen (Dienststellenteilen), die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(5) Baustellen im Sinn dieses Gesetzes sind zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten
durchgeführt werden.
(6) Auswärtige Arbeitsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind alle Orte
außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als
Bauarbeiten durchgeführt werden.
(7) Arbeitsplatz im Sinn dieses Gesetzes ist der räumliche Bereich, in
dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit
aufhalten.
(8) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen mindestens ein
ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
(9) Sonstige Betriebsräume sind Räume, in denen zwar kein
ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten
verrichtet werden.
(10) Arbeitsmittel im Sinn dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate,
Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete
vorgesehen sind.
(11) Arbeitsstoffe im Sinn dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen
und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.
(12) Unter Gefahrenverhütung im Sinn dieses Gesetzes sind
sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung
oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(13) Stand der Technik im Sinn dieses Gesetzes ist der auf
einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen,
deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung
des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
und Betriebsweisen heranzuziehen.
Allgemeine Pflichten der Dienstgeberin
§ 3. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, für
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten in bezug auf alle Aspekte, die
die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu
Lasten der Bediensteten gehen. Die Dienstgeberin hat die zum Schutz des Lebens,
der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter
Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer
geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Die Dienstgeberin hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden
Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem
Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und
Anweisungen zu ermöglichen, daß die Bediensteten bei ernster,
unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. ihre Tätigkeit einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
1. ihre Tätigkeit einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Die Dienstgeberin hat durch Anweisungen und sonstige geeignete
Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und
unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit
anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur
Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die
zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht
erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die
ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu
berücksichtigen.
(5) Die Dienstgeberin hat für eine geeignete Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder
Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische
Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden
können.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen
§ 4. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, die für
die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln
und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders
gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen.
Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten
Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische
Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer
Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch
Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und
Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle
Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden.
Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem
Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu
überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die
festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen
und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der
Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im
Sinn des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten.
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der
Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit
der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die
Sicherheitsfachkräfte sowie Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner
beauftragt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5. Die Dienstgeberin ist verpflichtet, in einer der
Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten
(Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der
Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation
arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Einsatz der Bediensteten
§ 6. (1) Die Dienstgeberin hat bei der Übertragung
von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in bezug auf Sicherheit und Gesundheit
zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und
Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu
nehmen.
(2) Die Dienstgeberin hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu
sorgen, daß nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder
spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten
haben.
(3) Bedienstete, von denen der Dienstgeberin bekannt ist, daß sie an
körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden,
daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt
wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit
Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere
für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige
Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder
Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
(4) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren
körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu
nehmen.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7. Die Dienstgeberin hat bei der Gestaltung der
Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der
Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der
Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten
folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung
umzusetzen:
1. Vermeidung von Risiken,
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken,
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
5. Berücksichtigung des Standes der Technik,
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer zusammenhängenden Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz,
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
9. Erteilung geeigneter Weisungen an die Bediensteten.
1. Vermeidung von Risiken,
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken,
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
5. Berücksichtigung des Standes der Technik,
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer zusammenhängenden Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz,
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
9. Erteilung geeigneter Weisungen an die Bediensteten.
Koordination in Arbeitsstätten, auf Baustellen und
auswärtigen Arbeitsstellen
§ 8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer
Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete mehrerer
Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (§ 2 Abs. 3) bei
der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen
zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
2. einander sowie ihre Bediensteten und die zuständigen Personalvertretungsorgane über die Gefahren zu informieren.
Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen und zur Koordination von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung besteht auch gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine Bediensteten sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
2. einander sowie ihre Bediensteten und die zuständigen Personalvertretungsorgane über die Gefahren zu informieren.
Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen und zur Koordination von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung besteht auch gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine Bediensteten sind (betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
(2) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beschäftigt, so sind die für den betreffenden Bereich
dieser Arbeitsstätte zuständigen Dienststellenleiterinnen und
Dienststellenleiter verpflichtet,
1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend
Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter durch eine entsprechende
Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, daß Gefahren für
Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten
vermieden werden. Dies gilt, wenn auf einer Baustelle Bedienstete einer oder
mehrerer Dienststellen beschäftigt sind, sinngemäß auch in bezug
auf betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber.
(4) Sind für eine solche Baustelle Personen mit Koordinationsaufgaben
auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die betroffenen
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bei der Umsetzung der
Grundsätze der Gefahrenverhütung die fachlichen Anordnungen und
Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von
Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten und der
betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist bei der
Koordination, der Information und der Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen
Personen Bedacht zu nehmen, die keine Bediensteten oder betriebsfremde
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind.
(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter für die Einhaltung der
Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen unterstellten Bediensteten
bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht eingeschränkt.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht bei einer Abordnung oder
Überlassung im Sinn des § 9.
Abordnung von Bediensteten, Beschäftigung von
überlassenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern
§ 9. (1) Bei der Abordnung von Bediensteten der Gemeinde
Wien aus einer Dienststelle zur Dienstleistung an Dritte (§ 17 der
Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, bzw. § 14 der
Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50) gilt
folgendes:
1. Die Gemeinde Wien ist verpflichtet, die Bediensteten vor der Abordnung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die allfällige Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.
2. Eine Abordnung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 49 Abs. 4 bis 7 sind von der Gemeinde Wien zu erfüllen, die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben ihr zu diesem Zweck die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
1. Die Gemeinde Wien ist verpflichtet, die Bediensteten vor der Abordnung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die allfällige Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.
2. Eine Abordnung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 49 Abs. 4 bis 7 sind von der Gemeinde Wien zu erfüllen, die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben ihr zu diesem Zweck die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die
Gemeinde Wien gilt folgendes:
1. Werden der Gemeinde Wien von Dritten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt (überlassen), um für die Gemeinde Wien unter ihrer Kontrolle in Dienststellen (Dienststellenteilen) zu arbeiten, so gilt sie auf die Dauer deren Beschäftigung als Dienstgeberin im Sinn dieses Gesetzes. Sie ist dabei verpflichtet, vor der Überlassung
a) die Überlasserinnen und Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,
b) sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren,
c) ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
2. Werden der Gemeinde Wien Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Tätigkeiten überlassen, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, so hat sie sich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist.
1. Werden der Gemeinde Wien von Dritten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt (überlassen), um für die Gemeinde Wien unter ihrer Kontrolle in Dienststellen (Dienststellenteilen) zu arbeiten, so gilt sie auf die Dauer deren Beschäftigung als Dienstgeberin im Sinn dieses Gesetzes. Sie ist dabei verpflichtet, vor der Überlassung
a) die Überlasserinnen und Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,
b) sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren,
c) ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
2. Werden der Gemeinde Wien Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Tätigkeiten überlassen, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, so hat sie sich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist.
Information über Gefahren und deren
Verhütung
§ 10. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, für
eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muß die Bediensteten
in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu
überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen
wurden. Diese Information muß während der Arbeitszeit
erfolgen.
(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie
ist zu wiederholen, wenn dies auf Grund sich ändernder betrieblicher
Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgebenden
Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, alle Bediensteten, die einer
unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich
über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden
Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei
Bediensteten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat
die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie
verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeberin hat sich zu
vergewissern, daß die Bediensteten die Information verstanden
haben.
(5) Den Bediensteten sind erforderlichenfalls zur Information geeignete
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz
gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen betreffend
Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und
Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen
Bediensteten jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind
erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(6) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß
Abs. 1, 2, 4 und 5 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen oder
die zuständigen Personalvertretungsorgane entsprechend informiert wurden
und eine Information dieser Personen (Organe) zur wirksamen
Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information
sowie die bestehenden Gefahren und dienstlichen Gegebenheiten zu
berücksichtigen. Durch Verordnung der Landesregierung kann unter
Bedachtnahme auf diese Grundsätze für bestimmte Bereiche die Pflicht
zur Information jeder oder jedes einzelnen Bediensteten unabhängig davon,
ob Sicherheitsvertrauenspersonen oder Personalvertretungsorgane bestehen,
vorgesehen werden.
Anhörung und Beteiligung
§ 11. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, die
Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am
Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend
Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so hat bei der
Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen den
betroffenen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern (§ 2
Abs. 3) zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos
und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint. Dies gilt
sinngemäß auch in bezug auf betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Unterweisung
§ 12. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, für
eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der
Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für
die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute
heranzuziehen.
(2) Die Unterweisung muß in regelmäßigen Abständen,
mindestens aber einmal jährlich, erfolgen, wenn dies unter Bedachtnahme auf
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist. Eine
Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder VerÄnderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Dienst- oder Arbeitsunfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem solchen Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder VerÄnderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Dienst- oder Arbeitsunfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem solchen Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich
der Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der
Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die
Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu
treffenden Maßnahmen umfassen.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Bediensteten
angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Bediensteten,
die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die
Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie
verständlichen Sprache zu erfolgen. Die Dienstgeberin hat sich zu
vergewissern, daß die Bediensteten die Unterweisung verstanden
haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls
sind den Bediensteten schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen
zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am
Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch
für schriftliche Anweisungen.
Pflichten der Bediensteten
§ 13. (1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der
Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen
Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen
Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung
und den Anweisungen der Dienstgeberin. Sie haben sich so zu verhalten, daß
eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
(2) Bedienstete sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und
den Anweisungen der Dienstgeberin die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu
benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Gesetz entsprechende
persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
(3) Bedienstete dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen,
außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen,
soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur
Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt
notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und
den Anweisungen der Dienstgeberin die Schutzvorrichtungen
ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Bedienstete dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder
Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen
gefährden können.
(5) Bedienstete haben jeden Dienst- und Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das
beinahe zu einem solchen Unfall geführt hätte und das auf
Sicherheitsmängel im Sinn dieses Gesetzes schließen läßt,
und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für
Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten
Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst
dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen
Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen
können, sind Bedienstete verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen
in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und
Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst
die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die
anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit
abzuwenden.
(7) Bedienstete haben gemeinsam mit der Dienstgeberin, den
Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken,
daß die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen
eingehalten werden und daß die Dienstgeberin gewährleistet, daß
das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren
für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit der Dienstgeberin
für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und
Arbeitsunfälle
§ 14. (1) Die Dienstgeberin hat Aufzeichnungen zu
führen
1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem Dienst- oder Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 13 Abs. 5 gemeldet wurden.
1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem Dienst- oder Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 13 Abs. 5 gemeldet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens
fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dienstgeberin hat der oder dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten auf deren oder dessen Verlangen über
bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle Bericht zu erstatten.
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 15. (1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen,
daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und
Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und
Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die
Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung
und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und
gereinigt werden.
(2) Die Dienstgeberin hat unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen
dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen,
daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der
persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung
oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen
Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft
werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt
werden.
2. Abschnitt
Arbeitsstätten und Baustellen
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und
Baustellen
§ 16. (1) Die Dienstgeberin ist verpflichtet,
Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den dazu
erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie geltenden
behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte Gefahrenbereiche, in denen
Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von
Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten
dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen
besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung,
radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch
Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen
gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein,
daß von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und daß
Bedienstete bei direktem oder indirektem Berühren angemessen vor
Unfallgefahren geschützt sind.
(4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten ist so abzuwickeln,
daß Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet
werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, sind sinngemäß
anzuwenden, soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern.
Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte entsprechend
bekanntzumachen.
(5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für
Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden
werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere
Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen
sind.
(6) Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der
künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind,
müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet
sein.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten auch für Baustellen, die von der Gemeinde
Wien eingerichtet und betrieben werden.
Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 17. (1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen
eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit
aufweisen.
(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst
ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der
Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene
künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen
sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen
oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und
Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore
müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen.
Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein,
daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet
werden können.
(4) Es muß dafür vorgesorgt werden, daß alle
Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen
werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der
Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen
Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und
den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu
Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge
selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden
können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und
dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Arbeitsstätten in Gebäuden (§ 2 Abs. 4
Z 1) müssen nach Möglichkeit barrierefrei zugänglich und
gestaltet sein. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore sowie
sanitäre Einrichtungen, die von behinderten Bediensteten benützt
werden, sowie neu zu errichtende Arbeitsstätten in Gebäuden
müssen jedenfalls barrierefrei zugänglich und gestaltet sein.
Barrierefreiheit ist auch bei Zu- und Umbauten, die mehr als 10% der Fläche
ausmachen, herzustellen. Arbeitsplätze (§ 2 Abs. 7), an
denen behinderte Dienstnehmer beschäftigt sind, sind deren Behinderungen
entsprechend zu adaptieren.
(6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten
genutzt, gilt Abs. 3 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege,
Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.
Arbeitsräume
§ 18. (1) Arbeitsräume müssen für den
Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der
Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des
Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der
Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und
müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen
Organismus angemessen sind.
(3) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist
dafür zu sorgen, daß Lärm, elektrostatische Aufladung, üble
Gerüche, Erschütterungen, schädliche Strahlungen, Nässe und
Feuchtigkeit nach Möglichkeit vermieden werden.
(4) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und
Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodaß die
Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und
ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(5) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der
Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend
natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen.
Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der
Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(6) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der
Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend
künstlich beleuchtet sein.
(7) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine
Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie
müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im
Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende
Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen
Gründen ausgeschlossen ist.
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Sonstige Betriebsräume
§ 19. (1) Sonstige Betriebsräume müssen für
den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der
Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des
Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(2) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume
zulassen, muß in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung
der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und
müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen
Organismus angemessen sind.
(3) Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls
während der Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter
Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich
beleuchtet sein.
(4) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen
keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen.
Soweit dies die Nutzung und Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen
die Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Arbeitsstätten im Freien und
Baustellen
§ 20. (1) Arbeitsstätten im Freien müssen
während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn
das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen
können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von
den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden
müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem
Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und daß
in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet
werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze
eingerichtet sind, gilt § 17 Abs. 1 bis 5. Für Räume
auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie
Büros und Werkstätten, gilt § 18 Abs. 1 bis 6 und
Abs. 7 erster und zweiter Satz. Für Räume auf Baustellen, in
denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen
aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, gilt
§ 19.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Baustellen, die von der Gemeinde
Wien eingerichtet und betrieben werden.
Brandschutz und Explosionsschutz
§ 21. (1) Die Dienstgeberin muß geeignete
Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes
eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu
vermeiden.
(2) Die Dienstgeberin muß geeignete Maßnahmen treffen, die zur
Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten erforderlich
sind.
(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen
und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die
Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(4) Die Dienstgeberin hat erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die
für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten
zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muß mit der
Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen
Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Magistrat als Behörde die
Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten
Brandschutzgruppe vorzuschreiben, sofern nicht ohnehin eine Betriebsfeuerwehr
eingerichtet ist.
(6) Die Dienstgeberin muß geeignete Vorkehrungen treffen, um
Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.
(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit
Blitzschutzanlagen versehen sein.
(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7
sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge
der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel,
die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die
höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu
berücksichtigen.
(9) Für Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und
betrieben werden, gelten Abs. 1 bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe,
daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie
allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu
berücksichtigen sind.
Erste Hilfe
§ 22. (1) Die Dienstgeberin muß geeignete
Vorkehrungen treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen
Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Dabei sind in ausreichender Zahl
Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese
Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste
Hilfe verfügen. Nähere Bestimmungen sind durch Verordnung der
Landesregierung zu treffen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen
für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die
Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und
Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(3) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen
sein, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als
250 Bedienstete beschäftigt werden oder wenn es wegen der besonderen
Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich
ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen
und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3
sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge
der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel,
das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie
die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu
berücksichtigen.
(5) Für Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und
betrieben werden, gelten Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, daß
auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu
berücksichtigten sind. Sanitätsräume oder vergleichbare
Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage einer solchen
Baustelle und der Anzahl der auf dieser Baustelle beschäftigten
Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt
Abs. 3 zweiter und dritter Satz.
Sanitäre Vorkehrungen in
Arbeitsstätten
§ 23. (1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl
geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und
nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum
Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume (Duschräume) sind
zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung, hygienische
oder gesundheitliche Gründe eine Körperreinigung am Dienstort
erfordern.
(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume (Duschräume) einzurichten,
so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht
mindestens fünf Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Waschräume
(Duschräume) für männliche und weibliche Bedienstete
eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen. Sind
gemeinsame Waschgelegenheiten eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte
Benutzung sicherzustellen, wenn dies aus sittlichen Gründen erforderlich
ist.
(3) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der
Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder
Waschräume (Duschräume) in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten
zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine
Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe
der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte
regelmäßig mindestens fünf weibliche und mindestens fünf
männliche Bedienstete beschäftigt, so hat bei den Toiletten eine
Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.
(4) Jeder oder jedem Bediensteten ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder
eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der
Privatkleidung und Dienstbekleidung sowie sonstiger Gegenstände, die
üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung
zu stellen, wenn die Einrichtung von Umkleideräumen erforderlich ist oder
wenn der Bedienstete dies verlangt. Sind keine versperrbaren Kleiderkästen
oder sonstige geeignete versperrbare Einrichtungen zur Verfügung zu
stellen, muß für jeden Bediensteten jedenfalls eine Kleiderablage
vorhanden sein. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, daß die
Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt
werden kann.
(5) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung
zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung das Tragen besonderer Arbeits-
oder Schutzkleidung erfordert und es den Bediensteten aus hygienischen,
gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem
anderen Raum umzukleiden.
(6) Sind nach Abs. 5 Umkleideräume einzurichten, so hat eine
Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf
Bedienstete angehören. Sind gemeinsame Umkleideräume eingerichtet, ist
eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(7) Waschräume (Duschräume) müssen in der Nähe der
Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in
der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume
(Duschräume) und Umkleideräume müssen untereinander leicht
erreichbar sein.
(8) Waschräume (Duschräume), Toiletten und Umkleideräume
müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten
bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine
angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet,
belichtet oder beleuchtet sein.
(9) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen
(Duschräumen), Toiletten und Umkleideräumen kann auch in der Weise
entsprochen werden, daß die Dienstgeberin zusammen mit Arbeitgeberinnen
und Arbeitgebern anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeinsam für
die Bediensteten und anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Waschräume
(Duschräume), Toiletten und Umkleideräume zur Verfügung stellt.
In diesem Fall müssen die für Bedienstete bestimmten Waschräume
(Duschräume), Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich ihrer Lage,
ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach
Abs. 1 bis 8 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten und
sonstigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen.
(10) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich
einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu
stellen.
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 24. (1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt
während allfälliger Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur
Verfügung zu stellen, wenn
1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder
2. in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt sind.
1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien, oder
2. in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt sind.
(2) Den Bediensteten sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht
bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit
Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten
sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten
Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete
Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und
2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.
1. sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und
2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht
erreichbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen
entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und
ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene
raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet,
belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige
gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.
(6) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen,
kann auch in der Weise entsprochen werden, daß die Dienstgeberin zusammen
mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
gemeinsam für die Bediensteten und anderen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung stellt. In diesem Fall
müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl,
ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Abs. 1, 2, 4
und 5 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Bediensteten und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen.
(7) Räume, die den Bediensteten von der Dienstgeberin zu Wohnzwecken
oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen
entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den
hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische
Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und
beleuchtbar sein. Den Bediensteten müssen geeignete Duschen,
Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für Werks- und Dienstwohnungen.
(9) Die Zurverfügungstellung von Aufenthaltsräumen kann
entfallen, wenn die Bediensteten in Büroräumen oder vergleichbaren
Arbeitsräumen beschäftigt sind und gleichwertige Voraussetzungen
für eine Erholung während allfälliger Pausen gegeben
sind.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf
Baustellen
§ 25. (1) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein
anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur
Verfügung zu stellen.
(2) Den Bediensteten müssen auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien
eingerichtet und betrieben werden, im gebotenen Umfang entsprechende
Waschgelegenheiten oder Waschräume (Duschräume), Toiletten,
Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen,
Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen,
soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der
örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der
Anzahl der Bediensteten erforderlich ist.
(3) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen
(Duschräumen), Toiletten, Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann
auch in der Weise entsprochen werden, daß die Dienstgeberin zusammen mit
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
gemeinsam für die Bediensteten und anderen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer solche Einrichtungen zur Verfügung stellt. In diesem Fall
müssen diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer
Bemessung und ihrer Ausstattung der Gesamtzahl aller Bediensteten und anderen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen.
Nichtraucherschutz
§ 26. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen,
daß Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch
am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der Dienststelle
(des Dienststellenteils) und der dienstlichen Tätigkeit möglich
ist.
(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucherinnen und Raucher sowie
Nichtraucherinnen und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem
vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt
wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, sofern die Nichtraucherinnen und
Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes
vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden
können.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist
dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und
Bereitschaftsräumen Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen
von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen
verboten.
Sonstige Einrichtungen
§ 27. (1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern,
schwimmenden Anlagen und Geräten im Sinne des § 2 des
Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, die zur Nutzung für
Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den Arbeitsstätten im Sinne des
§ 2 Abs. 4 vergleichbar sind, sind den §§ 16 bis
20 entsprechend zu gestalten und zu betreiben, soweit dies nach der Art und
Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum Schutz der
Bediensteten erforderlich ist. In diesen Einrichtungen sind die erforderlichen
Vorkehrungen zum Brandschutz und Explosionsschutz, für die Erste Hilfe
sowie für das rasche und sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall
zu treffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art,
Größe und Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art
und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und
Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der
anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(2) In Einrichtungen gemäß Abs. 1, falls dies nicht
möglich ist, in deren Nähe oder an sonstigen geeigneten Plätzen,
sind den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume
(Duschräume), Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie
für den Aufenthalt während der Arbeitspausen, der Bereitschaftszeiten
und gegebenenfalls auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu
stellen. Auf diese Einrichtungen sind §§ 23 und 24
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anzahl der
Bediensteten, die Art und Dauer der Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen
sowie Art und Zweckbestimmung der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den
Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies,
alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(3) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist für den Schutz
der Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu
sorgen.
(4) Für die Einrichtungen nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des
§ 17 Abs. 5 sinngemäß, soweit die Art und
Zweckbestimmung der Einrichtung dem nicht entgegenstehen.
3. Abschnitt
Arbeitsmittel
Allgemeine Bestimmungen über
Arbeitsmittel
§ 28. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein
Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme,
Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und
Reinigung.
(2) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel
entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den dazu erlassenen
Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt
werden.
(3) Die Dienstgeberin darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung
stellen, die
1. für die jeweilige Arbeit in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind und
2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
1. für die jeweilige Arbeit in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind und
2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Werden von der Dienstgeberin Arbeitsmittel erworben, die nach den
für jene geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann die
Dienstgeberin, soweit sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt,
davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und
weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(5) Die Dienstgeberin hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel
die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am
Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der
Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu
berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die
nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so
gering als möglich gefährden.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in
vollem Umfang zu gewährleisten, hat die Dienstgeberin geeignete
Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie
erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere
hat die Dienstgeberin auch dafür Sorge zu tragen, daß Bedienstete die
Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und
Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu
entziehen.
Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 29. (1) Als Aufstellung im Sinn dieser Bestimmung gilt
das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln.
(2) Die Dienstgeberin hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die
besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie
die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der
Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen
können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist
insbesondere darauf zu achten, daß
1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,
2. alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,
3. Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und
4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.
1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,
2. alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,
3. Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und
4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.
(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls durch
Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und
Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen
Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Bediensteten und der
Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu
verhindern.
(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder durch
andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Die Dienstgeberin hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Bediensteten
nicht erfaßt werden.
(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen
entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet sein.
Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 30. (1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen,
daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze
eingehalten werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind.
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in
einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den
Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern
vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt
wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
(3) Die Dienstgeberin hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen
und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,
daß
1. Bedienstete vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
2. Bedienstete sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Bedienstete nicht in Gefahr bringen und
3. Bedienstete, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.
1. Bedienstete vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
2. Bedienstete sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Bedienstete nicht in Gefahr bringen und
3. Bedienstete, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den
Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern
vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
2. eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und
3. sie auf den in der Risikoanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Risikoanalyse getroffen sind.
1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
2. eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und
3. sie auf den in der Risikoanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Risikoanalyse getroffen sind.
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den
für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen versehen sein.
Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder
durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige
geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls
sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Gefährliche Arbeitsmittel
§ 31. (1) Gefährliche Arbeitsmittel sind
Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen
Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund
ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
(2) Die Dienstgeberin hat geeignete Maßnahmen zu treffen,
damit
1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 32. (1) Wenn es auf Grund der Art oder der
Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit und
Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der
erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach
größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre
Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt
insbesondere für Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie bestimmte
Zentrifugen und Hub- und Kipptore.
(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind,
sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen
(wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters
durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen
ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können,
daß dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu
gefährlichen Situationen für die Bediensteten führen
können.
(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen
durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen
Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des
Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
zu prüfen.
(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen
nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete
fachkundige Personen durchgeführt werden.
(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder
wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete
fachkundige Person auf der Grundlage einer Risikoanalyse und nach Maßgabe
der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des
Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten:
1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,
2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen,
3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und
4. die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels.
1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,
2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen,
3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen und
4. die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels.
(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die
Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese
Aufzeichnungen sind von der Dienstgeberin bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels
aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder
Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die
wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie
erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und
Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt
wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt,
darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt
werden.
(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des
Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 7
auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf, und
2. die betroffenen Bediensteten über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf, und
2. die betroffenen Bediensteten über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Wartung von Arbeitsmitteln
§ 33. (1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen,
daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch
entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie
geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen
der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und
Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem
neuesten Stand zu halten.
4. Abschnitt
Arbeitsstoffe
Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 34. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind
explosionsgefährliche, brandgefährliche und
gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe,
sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 35
ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der
Gruppe 1 handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder
entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe,
die
1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, sensibilisierende, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde oder
2. fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, sensibilisierende, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde oder
2. fibrogene, radioaktive, infektiöse oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich
genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten,
die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten.
Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in
vier Risikogruppen:
1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten
Eigenschaften sowie für die Eigenschaft
„explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden
Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl.
Nr. 53/1997.
(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten
folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten
als
1. „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,
2. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,
3. „infektiös“, wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können,
4. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
1. „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,
2. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,
3. „infektiös“, wenn sie mit Krankheitserregern behaftet sind, die beim Menschen Krankheiten hervorrufen können,
4. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
Ermittlung und Beurteilung von
Arbeitsstoffen
§ 35. (1) Die Dienstgeberin muß sich im Rahmen der
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe
vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(2) Die Dienstgeberin muß die Eigenschaften der Arbeitsstoffe
ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften
gemäß § 34 einstufen.
(3) Die Dienstgeberin muß die Gefahren beurteilen, die mit dem
Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie muß dazu
insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen,
Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel
muß sie Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder
Importeurinnen und Importeure einholen.
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(4) Werden Arbeitsstoffe von der Dienstgeberin erworben, gilt für die
Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes:
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990, gekennzeichnet ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 und des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht unterliegt.
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990, gekennzeichnet ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im Chemikaliengesetz bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet ist, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß der Arbeitsstoff der Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 und des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht unterliegt.
(5) Die Dienstgeberin muß in regelmäßigen
Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von
gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen
im Sinne des § 34 Abs. 1 auf die Bediensteten ermitteln, wobei
gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen
sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu
berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei
Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die
arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
(6) Die Dienstgeberin muß in regelmäßigen
Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder
brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der
Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die
Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige
risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind.
Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen
vorzunehmen.
Ersatz und Verbot von gefährlichen
Arbeitsstoffen
§ 36. (1) Krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende
und erbgutverändernde sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3
oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges
Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in
Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn
durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des
Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein
gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht
genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand
vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Magistrat als Behörde von Amts
wegen oder auf Antrag der oder des unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten oder der Dienstgeberin, ob die Verwendung eines
bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens
nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik
und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu
berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden,
fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Arbeitsstoffen ist
dem Magistrat als Behörde von der zuständigen Dienststellenleiterin
oder vom zuständigen Dienststellenleiter schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2,
3 oder 4 ist dem Magistrat als Behörde von der zuständigen
Dienststellenleiterin oder vom zuständigen Dienstellenleiter mindestens
30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
Die Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Magistrats. Wenn an
den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen
vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz
von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine
neue Meldung zu erfolgen.
(7) In den Meldungen gemäß Abs. 5 und 6 ist darzulegen, aus
welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet
wird und, allenfalls unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer
Untersuchungen, zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des Abs. 1
oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat
der Magistrat als Behörde die Verwendung des gefährlichen
Arbeitsstoffes zu untersagen bzw. die Zustimmung zur Verwendung im Sinn des
Abs. 6 zu verweigern.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 37. (1) Krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende
und erbgutverändernde Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe der
Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem
Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet
werden.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, hat die
Dienstgeberin Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender
Rangordnung zu treffen:
1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
2. Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, daß die Bediensteten nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
5. Kann durch diese Maßnahme nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
7. Kann trotz Vornahme der Maßnahme gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, hat die Dienstgeberin dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
2. Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, daß die Bediensteten nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können.
5. Kann durch diese Maßnahme nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
7. Kann trotz Vornahme der Maßnahme gemäß Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, hat die Dienstgeberin dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie zB Wartungs- oder
Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen
Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung
eines Grenzwertes im Sinne des § 39 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen
ist, muß die Dienstgeberin
1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausschöpfen,
2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Bediensteten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen,
3. dafür sorgen, daß die Bediensteten während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden, und
4. dafür sorgen, daß mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird.
1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition ausschöpfen,
2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition der Bediensteten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen,
3. dafür sorgen, daß die Bediensteten während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden, und
4. dafür sorgen, daß mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird.
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe muß die
Dienstgeberin die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden
Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten
wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 38. (1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art
des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, muß die Dienstgeberin
dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind,
daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine
Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden
kann.
(2) Die Dienstgeberin muß dafür sorgen, daß
gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben
über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind,
sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar
gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des
Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach
Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines
Beipacktextes beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muß die
Dienstgeberin dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen
gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen
getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden
werden.
(4) Die Dienstgeberin muß dafür sorgen, daß unbefugte
Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende,
fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde Arbeitsstoffe oder
biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen,
keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen
auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern, und
müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2
gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
61
Grenzwerte
§ 39. (1) Der MAK-Wert (Maximale
Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten
Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines
Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz
angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch
bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von
Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen
belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in
einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines
gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am
Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die
als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die
meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist.
TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen,
für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine
toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden
können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in
Verwendung, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß dieser Wert
nicht überschritten wird. Die Dienstgeberin hat anzustreben, daß
dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in
Verwendung, muß die Dienstgeberin dafür sorgen, daß dieser Wert
stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein
MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muß die
Dienstgeberin Maßnahmen festlegen, die im Falle von
Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen
sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen
muß die Dienstgeberin weiters dafür sorgen, daß, solange die
Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden,
2. die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
3. diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden,
2. die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
3. diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung,
für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, muß die
Dienstgeberin dafür sorgen, daß die Konzentration dieses
Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets
so gering wie möglich ist.
(8) Die in Abs. 1 und 2 genannten Grenzwerte sind durch Verordnung der
Landesregierung festzulegen.
Messungen
§ 40. (1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein
MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten
eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, muß die
Dienstgeberin in regelmäßigen Zeitabständen Messungen
durchführen oder durchführen lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher
Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der
Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind
Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen
verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muß das
Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der
Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren
muß zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen
Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden
Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des
Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das
Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für
die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der
Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die
Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, daß der
Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung
in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene
Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände
zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des
Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen
vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen
eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten
führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die
Überschreitung eines Grenzwertes, hat die Dienstgeberin unverzüglich
die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist
eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine
für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines
explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt,
hat die Dienstgeberin unverzüglich die Ursachen festzustellen und
Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Verzeichnis der Bediensteten
§ 41. (1) Stehen krebserzeugende,
fortpflanzungsgefährdende oder erbgutverändernde Arbeitsstoffe oder
biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, muß die
Dienstgeberin ein Verzeichnis jener Bediensteten führen, die der Einwirkung
dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muß für jede betroffene Bedienstete und
jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben
enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3. Art der Gefährdung,
4. Art und Dauer der Tätigkeit,
5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
6. Angaben zur Exposition,
7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3. Art der Gefährdung,
4. Art und Dauer der Tätigkeit,
5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
6. Angaben zur Exposition,
7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und
jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition
sind sie bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der
Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des
Unfallfürsorgegesetzes 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien
Nr. 8/1969, zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die
Verzeichnisse sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Dienstgeberin muß unbeschadet der §§ 10 und 11
jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des
Verzeichnisses Zugang gewähren und ihm auf Verlangen Kopien davon
aushändigen.
5. Abschnitt
Gesundheitsüberwachung
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 42. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer
Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im
Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene
Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen
Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn
1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen
häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder
Behältergeräte) getragen werden müssen, für Tätigkeiten
im Rahmen von Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung
von den Organismus besonders belastender Hitze.
(3) Soweit Tätigkeiten nicht in einer Durchführungsverordnung zu
Abs. 1 angeführt sind, kann der Magistrat als Behörde im
Einzelfall mit Bescheid Eignungs- und Folgeuntersuchungen unter Festlegung der
Art, des Umfanges und bei Folgeuntersuchungen auch des Zeitabstandes der
Untersuchungen anordnen, wenn
1. es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und
2. im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.
1. es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und
2. im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf Antrag der
Dienstgeberin oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für
die Anordnung nicht mehr vorliegen.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 43. (1) Mit Tätigkeiten, die mit
gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen
Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit
eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit
durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen
über Eignungsuntersuchungen.
(2) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die
einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in
regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung
der Hörfähigkeit unterziehen.
Sonstige besondere Untersuchungen
§ 44. (1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer
Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen
Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere
ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, muß die Dienstgeberin
dafür sorgen, daß Bedienstete, die eine solche Tätigkeit
ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme
dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in
regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen arbeitsmedizinischen
Untersuchung unterziehen können.
(2) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind solche, bei denen
Bedienstete
1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.
(3) Gelangt dem Magistrat als Behörde zur Kenntnis, daß bei
einem Bediensteten eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit
im Sinn des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann er
die Anwendung des Abs. 1 auch hinsichtlich anderer Bediensteten anordnen,
die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt werden.
Durchführung und Beurteilung von Eignungs- und
Folgeuntersuchungen
§ 45. (1) Die untersuchenden Ärztinnen und
Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
1. Die Untersuchungen sind möglichst nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
4. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
5. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
6. Die Beurteilung samt Befund ist unverzüglich dem Magistrat als Behörde zu übermitteln.
1. Die Untersuchungen sind möglichst nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
4. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
5. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
6. Die Beurteilung samt Befund ist unverzüglich dem Magistrat als Behörde zu übermitteln.
(2) Der Magistrat als Behörde hat – allenfalls unter Beiziehung
ärztlicher Amtssachverständiger – den Befund und die Beurteilung
unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen
und über die gesundheitliche Eignung sowie über eine allfällige
Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung mit Bescheid zu
entscheiden. Im Verfahren hat auch die oder der betroffene Bedienstete
Parteistellung. Tatsachen, die der ärztlichen Verschwiegenheit unterliegen,
dürfen der Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten nur mit Zustimmung der oder des Bediensteten zur
Kenntnis gebracht werden.
(3) Ein Bescheid über die gesundheitliche Eignung kann entfallen, wenn
die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, auch die
Überprüfung ergibt, daß die oder der Bedienstete für die
betreffende Tätigkeit geeignet ist, und nach schriftlicher Mitteilung
dieser Beurteilung an die Parteien keine von ihnen einen Antrag auf Erlassung
eines Bescheides stellt.
(4) Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen
Nichteignung darf die oder der Bedienstete mit den im Bescheid angeführten
Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Bei Wiedererlangung der
gesundheitlichen Eignung ist auf Antrag oder von Amts wegen das
Beschäftigungsverbot aufzuheben.
(5) Einer Berufung gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung
und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zu einer
Folgeuntersuchung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Durchführung von sonstigen besonderen
Untersuchungen
§ 46. Die untersuchenden Ärztinnen und
Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen
der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt
vorzugehen:
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
Ermächtigung der Ärztinnen und
Ärzte
§ 47. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu
ermächtigten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen und zu
beurteilen.
(2) Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte im Sinn des Abs. 1
sind solche, die in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 56
Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994, zu erstellenden Liste eingetragen sind.
Kosten der Untersuchungen
§ 48. Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen,
von Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und von besonderen Untersuchungen
sind von der Gemeinde Wien zu tragen, soweit sie nicht, insbesondere bei
Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit
verursachen können, auf Kosten eines Versicherungsträgers
erfolgen.
Pflichten der Dienstgeberin
§ 49. (1) Die Dienstgeberin muß den untersuchenden
Ärztinnen und Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu
untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder
Beurteilung notwendigen Informationen, wie zB zu Meßergebnissen,
gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen
der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während
der Arbeitszeit durchgeführt, ist den Bediensteten die erforderliche freie
Zeit unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens zu gewähren.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche
anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt
werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Die Dienstgeberin muß über jede Bedienstete und jeden
Bediensteten, für die oder für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen
erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die folgendes zu enthalten
haben:
1. Name, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
1. Name, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden
Ärztinnen und Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie
allfällige Entscheidungen des Magistrats anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis die oder der Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Unterlagen sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis die oder der Bedienstete aus dem Aktivstand ausscheidet. Sodann sind sie bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Unterlagen sind dort mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Die Dienstgeberin muß unbeschadet der §§ 10 und 11
jeder oder jedem Bediensteten zu den sie oder ihn persönlich betreffenden
Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und ihr oder ihm auf
Verlangen Kopien davon aushändigen.
6. Abschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Allgemeine Bestimmungen über
Arbeitsvorgänge
§ 50. (1) Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen,
daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt
werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch
Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten
und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre
gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach
Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.
Arbeitsplätze
§ 51. (1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet
und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Bediensteten
möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit
verrichten können.
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht
einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise
ungewollt verändern.
(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen
müssen erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder
herabfallende Gegenstände versehen sein.
(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so
bemessen sein, daß sich die Bediensteten bei ihrer Tätigkeit
ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen
Gründen nicht möglich, so muß den Bediensteten
erforderlichenfalls in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend
große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(5) Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden, sind
den Bediensteten geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Den
Bediensteten sind geeignete Arbeitstische, Werkbänke oder sonstige
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, soweit deren Verwendung nach der
Art der Tätigkeit möglich ist.
(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an
abgelegenen Arbeitsplätzen darf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur
allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung
sichergestellt ist.
(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen
ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der
Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen dienstlichen Gründen
erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen
Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien ist
dafür zu sorgen, daß die Bediensteten durch geeignete Einrichtungen
gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt sind. Bei
Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die
Bediensteten nicht ausgleiten oder abstürzen können.
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 52. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr
für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden
sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten,
das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im
Rahmen eines Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie
sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber
hinaus nur Bedienstete beschäftigt werden, die verläßlich
sind.
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten
erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu
erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse
nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung,
bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige
Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation
vergleichbare Anforderungen bestehen.
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren
oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten
nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden.
Taucherarbeiten, Arbeiten in Druckluft, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige
Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar
sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die
hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse
nachweisen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Tätigkeiten, für die die
Regelungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, über verantwortliche
Personen anzuwenden sind.
(7) Abs. 2 bis 5 gelten auch für Dienststellenleiterinnen und
Dienststellenleiter (§ 2 Abs. 3), soweit dies zur Vermeidung
einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten
erforderlich ist.
(8) Die Dienstgeberin hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu
führen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5
durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den
Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem
aktuellen Stand zu halten.
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 53. Der Nachweis der Fachkenntnisse
gemäß § 52 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in
Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen
Einrichtung zu erbringen, die hiezu von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt wurde
(§ 63 ASchG).
Handhabung von Lasten
§ 54. (1) Als manuelle Handhabung im Sinn dieser
Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch
Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und
Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder
ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine
Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich
bringt.
(2) Die Dienstgeberin hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu
treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß
Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Bedienstete Lasten
manuell handhaben müssen, so hat die Dienstgeberin im Rahmen der Ermittlung
und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den
erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung
und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Die Dienstgeberin hat
dafür zu sorgen, daß es bei den Bediensteten nicht zu einer
Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder daß
solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem sie unter
Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der
Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur
beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und
über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung
verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten
beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene
Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach
Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen
Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen
über die sachgemäße Handhabung von Lasten sowie Angaben
über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung
erhalten.
Lärm
§ 55. (1) Die Dienstgeberin hat unter
Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die
Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen
zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis
vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen
Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung
des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle,
hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu
ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein
könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann,
ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch
Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in
regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der
Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der
Dienstgeberin fachkundig zu planen und durchzuführen. Das
Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Bediensteten
repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen
Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu
diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
1. Die Bediensteten sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
2. Den Bediensteten sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
3. Die Bediensteten haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.
4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.
5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.
6. Es ist ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Dienstgeberin muß jeder oder jedem Bediensteten zu den sie oder ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
1. Die Bediensteten sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
2. Den Bediensteten sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
3. Die Bediensteten haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.
4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.
5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.
6. Es ist ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es bei Vertragsbediensteten dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, bei Beamtinnen und Beamten der für die Handhabung des Unfallfürsorgegesetzes 1967 zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Die Dienstgeberin muß jeder oder jedem Bediensteten zu den sie oder ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 56. (1) Die Dienstgeberin hat unter
Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und
Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu
treffen, daß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den
menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten
wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(2) Die Dienstgeberin hat die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit
die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes
Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte,
Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbaren Einwirkungen ausgesetzt sind oder
diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder
sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder
auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der
Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu
treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer,
Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. Dies gilt für
Druckluft- und Taucherarbeiten, für Arbeiten, die mit besonderen physischen
Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter vergleichbaren
Belastungen, wie besonders belastenden klimatischen Bedingungen, zB Arbeiten in
Kühlräumen.
Bildschirmarbeitsplätze
§ 57. (1) Bildschirmgerät im Sinn dieser Bestimmung
ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer
Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
Bildschirmarbeitsplätze im Sinn dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze,
bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige
Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine
funktionale Einheit bilden.
(2) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze
ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe-
oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die
dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind
geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur
Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten,
daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und
-bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und
dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden
werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Abs. 2 und 3
anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt
werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten
sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der
Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3
zulässig:
1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
5. Display-Schreibmaschinen.
1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
5. Display-Schreibmaschinen.
(6) Abs. 1, Abs. 2 (mit Ausnahme des letzten Satzes) und
Abs. 4 gelten auch für die von der Dienstgeberin den Bediensteten zur
Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur
Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder
Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw.
Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.
Besondere Maßnahmen bei
Bildschirmarbeit
§ 58. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des
Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders
Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind
zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu
treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu
berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der
Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen
Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat die Dienstgeberin folgende
Faktoren zu berücksichtigen:
1. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.
2. Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden können.
3. Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepaßt ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
1. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.
2. Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden können.
3. Die Systeme müssen den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepaßt ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht
unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen,
gilt folgendes:
1. Die Dienstgeberin hat die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.
1. Die Dienstgeberin hat die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen zu keiner
finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht
regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht
anzuwenden.
(6) Auf die in § 57 Abs. 5 angeführten Einrichtungen
bzw. Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder
Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht
entgegenstehen.
(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit, die Bedienstete im
Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb der Arbeitsstätte
leisten.
Persönliche Schutzausrüstung
§ 59. (1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt
jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder
getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder
Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel
verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind von der Gemeinde Wien auf
ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive
technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische
Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden
können.
(3) Bedienstete sind verpflichtet, die persönlichen
Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Dienstgeberin darf ein dem
widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in
besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen
Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben der
Herstellerin und des Herstellers oder der Inverkehrbringerin und des
Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den
persönlichen Gebrauch durch eine oder einen Bediensteten bestimmt sein.
Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind
entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die
verschiedenen Benützerinnen und Benützer keine Gesundheits- und
Hygieneprobleme ergeben.
(6) Die Dienstgeberin hat durch geeignete Lagerung und ausreichende
Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes
Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie
hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die
Verwenderinformationen der Herstellerinnen und Hersteller oder
Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
Auswahl der persönlichen
Schutzausrüstung
§ 60. (1) Die Dienstgeberin darf nur solche
persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen,
die
1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Bediensteten Rechnung tragen sowie
5. der Trägerin und dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Bediensteten Rechnung tragen sowie
5. der Trägerin und dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
(2) Zu den Bedingungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 zählen die
Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition
gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der
einzelnen Bediensteten und die Leistungswerte der persönlichen
Schutzausrüstung.
(3) Werden von der Dienstgeberin persönliche Schutzausrüstungen
erworben, die nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften
gekennzeichnet sind, kann die Dienstgeberin, wenn sie über keine anderen
Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, daß diese persönlichen
Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
entsprechen.
(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer
persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese
Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung
gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung muß
die Dienstgeberin eine Bewertung der von ihr vorgesehenen persönlichen
Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Abs. 1, 2
und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu
umfassen:
1. die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,
2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.
1. die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können,
2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2 genannten Eigenschaften.
(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung
maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Die Dienstgeberin hat diese
Bewertung sowie die Grundlagen für diese Bewertung der oder dem
unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen.
Dienstbekleidung
§ 61. (1) Die Dienstbekleidung muß den
Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß
durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt
wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine
bestimmte Dienstbekleidung erfordert oder wenn die Dienstbekleidung durch
gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird,
ist die Gemeinde Wien verpflichtet, auf ihre Kosten den Bediensteten geeignete
Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende
Reinigung dieser Kleidung zu sorgen.
7. Abschnitt
Sicherheitsvertrauenspersonen
Bestellung
§ 62. (1) Die Dienstgeberin hat
Sicherheitsvertrauenspersonen in angemessener Zahl zu bestellen.
(2) Grundlage für die Ermittlung der Mindestanzahl der
Sicherheitsvertrauenspersonen ist die Zahl der unter den Geltungsbereich des
Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 fallenden Bediensteten in einer
Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 4 des Wiener
Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), LGBl. für Wien Nr. 49/1985.
Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Zahl der
Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung
anteilsmäßig zu berücksichtigen. Dabei bestimmt sich die
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen wie folgt:
Bedienstetenzahl
|
Mindestanzahl der
|
|
von
|
bis
|
Sicherheitsvertrauenspersonen
|
11
|
50
|
1
|
51
|
100
|
2
|
101
|
300
|
3
|
301
|
500
|
4
|
501
|
700
|
5
|
701
|
900
|
6
|
901
|
1 400
|
7
|
Für je weitere 800 Bedienstete ist jeweils eine zusätzliche
Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für
voll gerechnet.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind jeweils aus dem Kreis der
Bediensteten jener Dienststelle im Sinn des Abs. 2 zu bestellen, auf die
sich ihre Tätigkeit erstrecken soll. Vor der Bestellung ist ein Vorschlag
des zuständigen Organs der Personalvertretung (§ 39 Abs. 9
W-PVG) einzuholen.
(4) Sind für eine Dienststelle im Sinn des Abs. 2 mehr als eine
Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so kann die Dienstgeberin nach
Anhörung des zuständigen Organs der Personalvertretung deren
Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen
und dienstlichen Gegebenheiten aufteilen. Ebenso kann die Dienstgeberin im
Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung Teile von
Dienststellen im Sinn des Abs. 2 dem Wirkungsbereich der
Sicherheitsvertrauensperson einer anderen Dienststelle im Sinn des Abs. 2
zuordnen, wenn dies aus besonderen organisatorischen, räumlichen oder
dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.
(5) Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Bedienstete bestellt
werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Dienstgeberin hat den
Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange
Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen
näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(6) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind für eine Funktionsdauer von
vier Jahren zu bestellen. Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der
Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für
ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen
ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten grob
verletzt oder dauernd vernachlässigt. Wird eine Sicherheitsvertrauensperson
enthoben, legt sie die Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand
aus, ist binnen acht Wochen für den Rest ihrer Funktionsdauer an ihrer
Stelle eine neue Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
(7) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte und die im
Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten
Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen,
deren Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende zu
informieren. Die Information der Bediensteten kann durch Aushang an einer
für die Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
Rechte und Pflichten der
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 63. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
1. die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
2. die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
3. in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber der Dienstgeberin zu vertreten,
4. die Dienstgeberin bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten,
5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeberin über bestehende Mängel zu informieren,
6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
7. mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen, die für die gleiche Arbeitsstätte (die gleichen Arbeitsstätten) oder Teile davon zuständig sind, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
1. die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
2. die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
3. in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber der Dienstgeberin zu vertreten,
4. die Dienstgeberin bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten,
5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeberin über bestehende Mängel zu informieren,
6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
7. mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen, die für die gleiche Arbeitsstätte (die gleichen Arbeitsstätten) oder Teile davon zuständig sind, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Dienstgeberin die notwendigen
Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der
Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu
verlangen.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und
Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinerinnen und
Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung
und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren.
(4) Die Dienstgeberin ist verpflichtet,
1. die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören,
2. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,
3. den Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,
4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
5. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
1. die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören,
2. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,
3. den Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen,
4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
5. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
(5) Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Fortzahlung ihres
Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie
Zeit zu gewähren. Sie sind angemessen zu unterweisen. Erforderlichenfalls
sind ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen
Mittel und Behelfe zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen wegen der
Ausübung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben nicht benachteiligt
werden.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind
bei Ausübung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen
gebunden.
(7) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die
Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der
Bedienstetenschutzvorschriften.
8. Abschnitt
Präventivdienste
Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 64. (1) Es ist eine arbeitsmedizinische Betreuung
vorzusehen, die die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten,
insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und
Personalvertreter auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die
Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten
Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung
ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung kann
unter Bedachtnahme auf § 79 Abs. 2 ASchG durch
Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, die in einem Dienstverhältnis
zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und
Arbeitsmediziner), durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmedizinerinnen und
Arbeitsmediziner oder durch Inanspruchnahme arbeitsmedizinischer Zentren
(§ 80 ASchG) erfolgen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984,
BGBl. Nr. 373, bleiben unberührt.
(2) Die Mindesteinsatzzeit der arbeitsmedizinischen Betreuung bestimmt sich
nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen (§ 2
Abs. 1). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der
Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung
anteilsmäßig zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gemäß Z 2 oder 3 gilt, 0,6 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonders geringen Gesundheitsgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein geringeres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
3. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
Bei der Aufteilung der sich aus diesem Absatz ergebenden gesamten Mindesteinsatzzeit ist Z 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gemäß Z 2 oder 3 gilt, 0,6 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonders geringen Gesundheitsgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein geringeres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
3. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
Bei der Aufteilung der sich aus diesem Absatz ergebenden gesamten Mindesteinsatzzeit ist Z 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
(3) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende
Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung der Dienstgeberin in den Angelegenheiten gemäß Abs. 6,
2. die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, insbesondere der Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie der Sicherheitsfachkräfte in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen (§ 4), bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
8. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen).
(4) Die Dienstgeberin hat der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) mitzuteilen. Diese haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und der Dienstgeberin sowie der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sind verpflichtet, der Dienstgeberin auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht gemeindeeigenen Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern (Einrichtungen) hat die Dienstgeberin dafür zu sorgen, daß entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden.
1. die Beratung und Unterstützung der Dienstgeberin in den Angelegenheiten gemäß Abs. 6,
2. die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, insbesondere der Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie der Sicherheitsfachkräfte in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen (§ 4), bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
8. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen).
(4) Die Dienstgeberin hat der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) mitzuteilen. Diese haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und der Dienstgeberin sowie der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sind verpflichtet, der Dienstgeberin auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht gemeindeeigenen Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern (Einrichtungen) hat die Dienstgeberin dafür zu sorgen, daß entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden.
(5) Die Dienstgeberin hat auf Verlangen den mit der arbeitsmedizinischen
Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) alle zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und
Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche
Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen.
(6) Die Dienstgeberin hat erforderlichenfalls oder auf Verlangen des
zuständigen Organs der Personalvertretung die mit der arbeitsmedizinischen
Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sowie allenfalls weitere
geeignete Personen hinzuzuziehen:
1. in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
9. bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
1. in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
9. bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
(7) Stellen die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten
Personen (Einrichtungen) bei Erfüllung ihrer Aufgaben Mißstände
auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies der
Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten
mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Mißstände eine ernste und
unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so
hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die
allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren. Abs. 4 letzter Satz
sowie § 78 Abs. 4 sind anzuwenden.
(8) Gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen
wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(9) Gemeindeeigenen, erforderlichenfalls auch externen
Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern sind die zur Ausübung ihrer
Tätigkeit notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse
bereitzustellen.
Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte
§ 65. (1) Es ist eine Betreuung durch
Sicherheitsfachkräfte vorzusehen, die die Aufgabe hat, die Dienstgeberin
und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen und die
Personalvertreterinnen und Personalvertreter, auf dem Gebiet der
Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie
die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu
unterstützen. Die Betreuung kann unter Bedachtnahme auf § 73
Abs. 2 ASchG und § 74 ASchG durch Sicherheitsfachkräfte, die
in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene
Sicherheitsfachkräfte), durch Inanspruchnahme externer
Sicherheitsfachkräfte oder durch Inanspruchnahme sicherheitstechnischer
Zentren (§ 75 ASchG) erfolgen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte bestimmt sich
nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen (§ 2
Abs. 1). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der
Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung
anteilsmäßig zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gemäß Z 2 oder 3 gilt, 0,7 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonders geringen Unfallgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein geringeres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
3. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
Bei der Aufteilung der sich aus diesem Absatz ergebenden gesamten Mindesteinsatzzeit ist Z 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gemäß Z 2 oder 3 gilt, 0,7 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonders geringen Unfallgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein geringeres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
3. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen (Dienststellenteile), in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, abweichend von Z 1 ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
Bei der Aufteilung der sich aus diesem Absatz ergebenden gesamten Mindesteinsatzzeit ist Z 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
(3) In die Mindesteinsatzzeit darf nur die für folgende
Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung der Dienstgeberin in Angelegenheiten gemäß Abs. 6,
2. die Beratung der Bediensteten, insbesondere der Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen (§ 4), bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen).
1. die Beratung und Unterstützung der Dienstgeberin in Angelegenheiten gemäß Abs. 6,
2. die Beratung der Bediensteten, insbesondere der Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter sowie der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen (§ 4), bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der Mindesteinsatzzeit pro Kalenderjahr,
7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen).
(4) Die Dienstgeberin hat der oder dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der
sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen)
mitzuteilen. Diese haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und
die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und
der Dienstgeberin sowie der oder dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu
gewähren. Die mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten
Personen (Einrichtungen) sind verpflichtet, der Dienstgeberin auf Verlangen
über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht gemeindeeigenen
Sicherheitsfachkräften (Einrichtungen) hat die Dienstgeberin dafür zu
sorgen, daß entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen
obliegenden Pflichten getroffen werden.
(5) Die Dienstgeberin hat auf Verlangen den mit der sicherheitstechnischen
Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) alle zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und
Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche
Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(6) Die Dienstgeberin hat erforderlichenfalls oder auf Verlangen des
zuständigen Organs der Personalvertretung die mit der
sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen) sowie
allenfalls weitere geeignete Personen hinzuzuziehen:
1. in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
1. in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
(7) Stellen die mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten
Personen (Einrichtungen) bei Erfüllung ihrer Aufgaben Mißstände
auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies der
Dienstgeberin und der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten
mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Mißstände eine ernste und
unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so
hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die
allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren. Abs. 4 letzter Satz
sowie § 78 Abs. 4 sind anzuwenden.
(8) Gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte dürfen wegen
Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(9) Gemeindeeigenen, erforderlichenfalls auch externen
Sicherheitsfachkräften sind die zur Ausübung ihrer Tätigkeit
notwendigen personellen und sachlichen Erfordernisse bereitzustellen.
9. Abschnitt
Besondere Aufgaben des Magistrats
§ 66. (1) Dem Magistrat kommt neben der Besorgung
der ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben –
insbesondere der Vollziehung behördlicher Angelegenheiten – die
Verpflichtung zu, durch geeignete organisatorische und sonstige Maßnahmen
darauf hinzuwirken, daß im Sinn eines möglichst
zweckmäßigen und effektiven Bedienstetenschutzes
1. die Tätigkeiten der Präventivdienste koordiniert werden,
2. die allfälligen Tätigkeiten von Brandschutzbeauftragten, von für die Evakuierung zuständigen Personen sowie von sonstigen in bestimmten Bedienstetenschutzangelegenheiten auf Grund anderer gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Personen (zB Strahlenschutzbeauftragte) koordiniert werden,
3. die zuständigen Fachdienststellen die einzelnen Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (§ 2 Abs. 3), in Bedienstetenschutzangelegenheiten unterstützen und beraten,
4. unter Bedachtnahme auf Feststellungen und Vorschläge der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten, der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erreicht wird,
5. die gegenseitige Information und der Erfahrungsaustausch aller für den Bedienstetenschutz verantwortlichen Personen und Einrichtungen gewährleistet ist,
6. das Interesse der Bediensteten an Fragen des Bedienstetenschutzes gefördert wird und
7. in Bedienstetenschutzangelegenheiten mit der Personalvertretung zusammengearbeitet wird.
1. die Tätigkeiten der Präventivdienste koordiniert werden,
2. die allfälligen Tätigkeiten von Brandschutzbeauftragten, von für die Evakuierung zuständigen Personen sowie von sonstigen in bestimmten Bedienstetenschutzangelegenheiten auf Grund anderer gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Personen (zB Strahlenschutzbeauftragte) koordiniert werden,
3. die zuständigen Fachdienststellen die einzelnen Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (§ 2 Abs. 3), in Bedienstetenschutzangelegenheiten unterstützen und beraten,
4. unter Bedachtnahme auf Feststellungen und Vorschläge der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten, der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erreicht wird,
5. die gegenseitige Information und der Erfahrungsaustausch aller für den Bedienstetenschutz verantwortlichen Personen und Einrichtungen gewährleistet ist,
6. das Interesse der Bediensteten an Fragen des Bedienstetenschutzes gefördert wird und
7. in Bedienstetenschutzangelegenheiten mit der Personalvertretung zusammengearbeitet wird.
(2) In behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz haben, soweit nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Dienstgeberin und die oder der
unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte Parteistellung.
10. Abschnitt
Kontrolle
Die oder der unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte
§ 67. (1) Zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und
der dazu ergangenen Verordnungen sowie zur Besorgung der ihr oder ihm in diesem
Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben ist eine Bedienstete oder
ein Bediensteter zur oder zum unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten
zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt durch den Stadtsenat auf Vorschlag der
amtsführenden Stadträtin oder des amtsführenden Stadtrates
für Personalangelegenheiten, die oder der vorher den Zentralausschuß
der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien zu hören hat,
für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung bedarf der Zustimmung
der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind
zulässig.
(3) Der Magistrat hat für die Bereitstellung der personellen und
sachlichen Erfordernisse der oder des unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten zu sorgen.
(4) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte hat
für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung für die Zeit ihrer oder
seiner Funktion oder im Rahmen dieser Zeit im Einzelfall eine Person aus dem
Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten schriftlich zu bestimmen, die
sie oder ihn vertritt. Für die Dauer der Vertretung kommen dieser alle sich
aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der oder des unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten zu.
(5) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte kann aus
Gründen der Zweckmäßigkeit mit von ihr oder ihm zu bestimmenden,
in ihren oder seinen Wirkungsbereich fallenden einzelnen, genau zu
umschreibenden Angelegenheiten für die Zeit ihrer oder seiner Funktion oder
im Rahmen dieser Zeit im Einzelfall jeweils eine Person aus dem Kreis der ihr
oder ihm zugeteilten Bediensteten schriftlich betrauen. Im Rahmen der
übertragenen Berechtigung vertritt diese die oder den unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten und handelt in ihrem oder seinem Namen.
Weisungsfreiheit
§ 68. (Verfassungsbestimmung) Die oder der
unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder
seiner Funktion an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind nur an deren oder
dessen Weisungen gebunden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 69. (1) Die oder der unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer
oder seiner Funktion bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen
Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im
überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
(2) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist
außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm von einzelnen
Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf
Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht
auch nach Beendigung der Funktion als unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte oder unabhängiger
Bedienstetenschutzbeauftragter fort.
Rechte und Pflichten
§ 70. (1) Die oder der unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte hat in Ausübung ihres oder seines
Kontrollrechtes Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu
Fragen des Bedienstetenschutzes entgegenzunehmen, jeden sonst ihr oder ihm zur
Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Verletzung von Bestimmungen
dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere des
Auftretens von Sicherheitsmängeln, im Zusammenwirken mit allen in Betracht
kommenden Personen (Institutionen) nachzugehen und auf die Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes hinzuwirken. Dabei kann sie oder er jederzeit
der oder dem für die jeweilige Geschäftsgruppe zuständigen
amtsführenden Stadträtin oder amtsführenden Stadtrat bzw. bei
Dienststellen, die keiner Geschäftsgruppe angehören, der
Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor berichten.
(2) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist
berechtigt, von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern (§ 2
Abs. 3), Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den mit der
arbeitsmedizinischen und mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten
Personen (Institutionen) Auskünfte einzuholen oder Berichte zu verlangen,
Einsicht in alle den Bedienstetenschutz betreffende Unterlagen zu nehmen und
jederzeit – unbeschadet des § 71 – Dienststellen zu
besichtigen.
(3) Gegenüber der oder dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten kann in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes
keine dienstliche Verschwiegenheit geltend gemacht werden.
(4) Die Dienstgeberin hat nach Maßgabe der vorhandenen
Möglichkeiten binnen angemessener Frist begründeten Verlangen der oder
des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten in Angelegenheiten des
Bedienstetenschutzes Rechnung zu tragen oder dieser oder diesem den Grund
für die allfällige Nichterfüllung oder spätere
Erfüllung mitzuteilen.
Begehungen
§ 71. (1) Die oder der unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte hat über begründetes Ersuchen der
Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters, einer für die
Dienststelle bestellten Sicherheitsvertrauensperson oder des zuständigen
Dienststellenausschusses in Dienststellen Begehungen durchzuführen. Sie
oder er kann auch von sich aus in Dienststellen Begehungen durchführen,
insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, daß Sicherheitsmängel
vorliegen.
(2) An dieser Begehung haben mindestens mitzuwirken:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen),
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen),
3. die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder eine oder ein von diesen bestimmte Vertreterin oder Vertreter der besichtigten Dienststelle,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach dem Gegenstand der Begehung voraussichtlich sonst noch für Bedienstetenschutzangelegenheiten in Betracht kommenden zuständigen Dienststellen,
5. eine für die Dienststelle zuständige Sicherheitsvertrauensperson.
Auf Verlangen des Dienststellenausschusses oder, falls kein Dienststellenausschuß eingerichtet ist, der Vertrauensperson(en) (§ 3 Abs. 1 Z 2 W-PVG), ist auch eine Vertreterin oder ein Vertreter dieses Organes der Personalvertretung beizuziehen und zu hören.
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen),
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befaßten Personen (Einrichtungen),
3. die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder eine oder ein von diesen bestimmte Vertreterin oder Vertreter der besichtigten Dienststelle,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach dem Gegenstand der Begehung voraussichtlich sonst noch für Bedienstetenschutzangelegenheiten in Betracht kommenden zuständigen Dienststellen,
5. eine für die Dienststelle zuständige Sicherheitsvertrauensperson.
Auf Verlangen des Dienststellenausschusses oder, falls kein Dienststellenausschuß eingerichtet ist, der Vertrauensperson(en) (§ 3 Abs. 1 Z 2 W-PVG), ist auch eine Vertreterin oder ein Vertreter dieses Organes der Personalvertretung beizuziehen und zu hören.
(3) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte kann
anstelle der Mitwirkung aller in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Personen
die Mitwirkung nur einzelner dieser Personen bei der Begehung vorsehen, wenn
dies nach dem Gegenstand der Begehung in Betracht kommt.
(4) Nach der Begehung hat die oder der unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte mit den beigezogenen Personen zu beraten und
allfällige Mißstände aufzuzeigen. Sie oder er ist berechtigt,
entsprechende Lösungsvorschläge einzubringen und an der Beseitigung
der Mißstände mitzuwirken.
(5) Die erfolgte Begehung, die Namen der teilnehmenden Personen und das
Ergebnis der Begehung und Beratung sind von der oder dem unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten zu dokumentieren (Begehungsprotokoll). Das
Begehungsprotokoll ist den an der Begehung teilnehmenden Personen zur
Verfügung zu stellen. Auf Verlangen ist das Begehungsprotokoll auch
Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, die an der Begehung nicht
teilgenommen haben, aber nach dem Gegenstand der Begehung in Betracht gekommen
wären oder an der Teilnahme verhindert waren, zur Verfügung zu
stellen.
Ende der Funktion
§ 72. (1) Die Funktion als unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte oder unabhängiger
Bedienstetenschutzbeauftragter endet
1. mit Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
3. durch Antritt eines Karenzurlaubes von mehr als drei Monaten,
4. durch Verzicht, der gegenüber dem Magistrat geltend zu machen ist und mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam wird,
5. durch Enthebung.
1. mit Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
3. durch Antritt eines Karenzurlaubes von mehr als drei Monaten,
4. durch Verzicht, der gegenüber dem Magistrat geltend zu machen ist und mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam wird,
5. durch Enthebung.
(2) Der Stadtsenat hat auf Vorschlag der amtsführenden Stadträtin
oder des amtsführenden Stadtrates für Personalangelegenheiten die
unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen
Bedienstetenschutzbeauftragten von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn
in ihrer oder seiner Person Umstände eintreten, die sie oder ihn für
diese Funktion nicht mehr geeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn sie
oder er aus gesundheitlichen Gründen die Funktion nicht mehr ausüben
kann oder die ihr oder ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd
vernachlässigt.
(3) Endet die Funktion vor Ablauf der Funktionsdauer, ist für den Rest
der Funktionsperiode unverzüglich eine neue unabhängige
Bedienstetenschutzbeauftragte oder ein neuer unabhängiger
Bedienstetenschutzbeauftragter zu bestellen.
11. Abschnitt
Verordnungen
§ 73. (1) Soweit nähere Regelungen zu den einzelnen
Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind, sind diese durch Verordnung(en)
der Landesregierung zu treffen.
(2) Sonstige in diesem Gesetz geregelte Verordnungsermächtigungen
bleiben unberührt.
(3) Der Magistrat kann im Einzelfall auf Antrag der Dienstgeberin nach
Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten
Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung(en) zulassen, wenn
1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahmen gewährleistet sind oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung.
1. diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahmen gewährleistet sind oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung.
12. Abschnitt
Schluß- und
Übergangsbestimmungen
Ausnahmen
§ 74. (1) Dieses Gesetz sowie die dazu erlassenen
Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen
Tätigkeiten im Rahmen von Feuerwehr- und sonstigen
Katastrophenschutzdiensten sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit
keine Anwendung, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung
zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu
tragen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes
eine größtmögliche Sicherheit und ein
größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten
gewährleistet ist.
(2) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind unbeschadet des
§ 73 Abs. 3 von diesem Gesetz und den dazu erlassenen
Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse
des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten scheint, um
die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Auflegen der Vorschriften
§ 75. In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für
die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften
aufzulegen:
1. Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998.
2. Die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und die gemäß § 73 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.
1. Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998.
2. Die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und die gemäß § 73 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.
Verweisungen
§ 76. (1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze
verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen betreffend
Arbeitsstätten
§ 77. (1) Der zweite Abschnitt dieses Gesetzes und
allfällig dazu erlassene Verordnungen sind auf Arbeitsstätten insoweit
nicht anzuwenden, als deren Einhaltung
1. eine bauliche VerÄnderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, oder
2. die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dauernd gefährden würde,
wenn die Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt wurden oder werden, zumindest den in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG, ABl. Nr. L 393/1989, S 1), die Arbeitsstätten, die erstmalig vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, zumindest den in Anhang II der genannten Richtlinie angeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
1. eine bauliche VerÄnderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, oder
2. die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dauernd gefährden würde,
wenn die Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt wurden oder werden, zumindest den in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG, ABl. Nr. L 393/1989, S 1), die Arbeitsstätten, die erstmalig vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, zumindest den in Anhang II der genannten Richtlinie angeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
(2) Liegen Mißstände vor, durch die das Leben oder die
Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet wird, so findet Abs. 1
insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände
erforderlich ist.
(3) Werden bei den unter Abs.1 fallenden Dienststellen
(Dienststellenteilen) Umbauten durchgeführt, so gilt für diese
Umbauten Abs. 1 nicht.
Sonstige Bestimmungen
§ 78. (1) Sicherheitsvertrauenspersonen sind bis
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die nach § 6 des Wiener
Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, bestellten
Sicherheitsvertrauenspersonen als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinn des
7. Abschnittes.
(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung (§ 64) und die Betreuung
durch Sicherheitsfachkräfte (§ 65) ist bis spätestens neun
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.
(3) Die erstmalige Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung
der Maßnahmen (Evaluierung; § 4) und die Erstellung von
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (§ 5) ist bis
spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
abzuschließen.
(4) Bei Maßnahmen, die auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung und
Beurteilung von Gefahren oder auf Grund des Ergebnisses von Begehungen
(§ 71) zu setzen sind, sind von der Dienstgeberin nach Anhören
der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten unter Bedachtnahme
auf § 77
1. unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung festzulegen,
2. Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgt, und
3. erforderlichenfalls auch die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.
1. unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung festzulegen,
2. Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgt, und
3. erforderlichenfalls auch die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.
(5) Die Einrichtung von Präventivdiensten berührt nicht die
Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der
Bedienstetenschutzvorschriften.
Ausdehnung des Geltungsbereiches
§ 79. Dieses Gesetz ist auch auf den Unabhängigen
Verwaltungssenat Wien sinngemäß anzuwenden.
Eigener Wirkungsbereich
§ 80. Die Gemeinde hat mit Ausnahme des
§ 79 ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
Aufhebung von Vorschriften
§ 81. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener
Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, außer
Kraft.
Inkrafttreten
§ 82. (1) (Verfassungsbestimmung) § 63
Abs. 6 und § 68 treten mit dem dritten, der Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Die in Abs. 1 nicht genannten Bestimmungen des Gesetzes treten mit
dem dritten, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Erhältlich
im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab
Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien,
Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89
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